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BGH zur Autocomplete Funktion von Google

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Die Klägerin zu 1, eine Aktiengesellschaft, die im Internet Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetika vertreibt, sowie der Kläger zu 2, ihr Gründer und Vorstandsvorsitzender, machen gegen die Beklagte mit Sitz in den USA, die unter der Internetadresse "www weiter...

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Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat gegen Google Inc weiter...

BGH: Die Verwendung des Bestandteils

BGH: Die Verwendung des Bestandteils "VOLKS-" kann Markenverletzung der Marke VOLKSWAGEN sein
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Preisangabe bei 0190- Nummern erforderlich

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Preisangabe bei 0190- Nummern erforderlich
Das OLG Koblenz hat entschieden, dass derjenige, der mit Servicenummern, hier 0190-Nummern, wirbt, den Minutenpreis der Verbindung angeben muss. Dieser Hinweis muss zudem deutlich angebracht sein, so das Gericht. Ein Hinweis in Form eines am unteren Rand eines Briefbogens in minimaler Größe angebrachten Sternchens reiche hierzu nicht aus, da die betreffenden Angaben nicht hinreichend deutlich seien, stellte das OLG fest. Zugleich handelt derjenige, der die Gebühren nicht oder nicht hinreichend deutlich angibt, wettbewerbswidrig, so dass ein Mitbewerber diesbezüglich Unterlassungsansprüche gelten machen könne, urteilte das Gericht. Wolfgang Riegger Rechtsanwalt, Ludwigsburg Medienrecht, Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Gesellschaftsrecht

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