Rechtsanwalt Kanzlei Riegger Medienrecht Markenrecht Urheberrecht Wettbewerbsrecht

 
  Profil
 
  Anwälte
 
  Medien
 
  IT
 
  Rechtsgebiete
 
  Downloads
 
  Links
 
  News
 
  Kontakt
 
  Impressum
 

News

BGH zur Autocomplete Funktion von Google

BGH zur Autocomplete Funktion von Google
Die Klägerin zu 1, eine Aktiengesellschaft, die im Internet Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetika vertreibt, sowie der Kläger zu 2, ihr Gründer und Vorstandsvorsitzender, machen gegen die Beklagte mit Sitz in den USA, die unter der Internetadresse "www weiter...

Bußgeld gegen Google wegen WLAN-Scanning rechtskräftig

Bußgeld gegen Google wegen WLAN-Scanning rechtskräftig
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat gegen Google Inc weiter...

BGH: Die Verwendung des Bestandteils

BGH: Die Verwendung des Bestandteils "VOLKS-" kann Markenverletzung der Marke VOLKSWAGEN sein
Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I weiter...

Widerrufsrecht für Verbraucher bei eBay

RSS-Feed

 

Widerrufsrecht für Verbraucher bei eBay
Der BGH hat mit Urteil vom 03.11.04 entschieden, dass gewerbliche Verkäufer bei eBay Käufern, die Verbraucher sind, ein Widerrufs- oder Rückgaberecht einräumen müssen. Damit wurde die bereits schon vorhandene untergerichtliche Rechtsprechung bestätigt. Für gewerbliche Verkäufer bei eBay bedeutet dies, dass sie ihre eingestellten Auktionen dringend überprüfen sollten. Ansonsten können Abmahnungen drohen. Hier die Pressemitteilung des BGH vom 03.11.04 (Quelle: www.bundesgerichtshof.de): Gemäß § 312 d Abs. 1 BGB steht einem Verbraucher, der von einem Unternehmer Waren oder Dienstleistungen aufgrund eines Fernabsatzvertrages bezieht, grundsätzlich ein befristetes Widerrufsrecht zu. Im Vordergrund des Rechtsstreits stand die Frage, ob dieses Widerrufsrecht bei Internet-Auktionen gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen ist. Nach dieser Vorschrift besteht das Widerrufsrecht nicht bei Fernabsatzverträgen, die "in der Form von Versteigerungen (§ 156)" geschlossen werden. Diese Voraussetzung hat der Bundesgerichtshof hinsichtlich der Internet-Auktion von eBay mit der Begründung verneint, hier liege aufgrund der rechtlichen Ausgestaltung des Vertragsschlusses nicht die Form der Versteigerung vor, die in § 156 BGB geregelt sei und damit unter die Ausschlussregelung des § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB falle. Gemäß § 156 Satz 1 BGB kommt bei einer Versteigerung der Vertrag erst durch den Zuschlag des Versteigerers zustande. An einem solchen Zuschlag fehlte es bei der vorliegenden Internet-Auktion von eBay. Der Vertrag kam hier durch ein verbindliches Verkaufsangebot des Klägers und die Annahme dieses Angebots durch das Höchstgebot des Beklagten – also nicht durch einen Zuschlag nach § 156 BGB - zustande. Solche Formen des Vertragsschlusses, die von § 156 BGB abweichen, werden, wie der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, nicht von dem Ausschluß des Widerrufsrechts nach § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB erfaßt. Dafür sprächen zunächst die ausdrückliche Bezugnahme im Gesetzestext auf § 156 BGB und der Charakter der Vorschrift als einer grundsätzlich eng auszulegenden – Ausnahmebestimmung. Darüberhinaus fordere aber auch der Zweck des im Interesse des Verbraucherschutzes geschaffenen Widerrufsrechts eine enge Auslegung der Ausschlussregelung, da der Verbraucher, der einen Gegenstand bei einer Internet-Auktion von einem gewerblichen Anbieter erwerbe, den gleichen Risiken ausgesetzt und in gleicher Weise schutzbedürftig sei wie bei anderen Vertriebsformen des Fernabsatzes.

...Übersicht