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Haftung für Werbebanner
Das OLG Hamburg (AZ: 5 U 160/03) hat entschieden, dass derjenige, der über einen Werbebanner auf Seiten des Werbetreibenden verlinkt, für die Wettbewerbswidrigkeit der verlinkten Seite zumindest als Störer einzustehen hat. das Linksetzende Unternehmen haftet damit (neben dem eigentlich wettbewerbswidrig handelnden Unternehmen) auch auf Unterlassung (und auf ersatz der Anwaltskosten des Abmahnenden). Dies gelte zumindest dann, wenn das linksetzende Unternehmen damit werbe, es prüfe vor Freischaltung des Links die verlinkte Seite, so das Gericht. Ein durchaus problematisches Urteil. Hieruas folgt zunächst, dass derjenige, der über Werbebanner verlinkt, besser nicht damit werben sollte, dass er die verlinkte Seite kontrolliere. Wichtiger ist aber, dass in dem über die Schaltung des Werbebanners zugrunde liegenden Vertrag das verlinkende Unternehmen die alleinige Verantwortung für die verlinkte Seite seinem Vertragspartner auferlegen sollte, damit jedenfalls Regress genommen werden kann.
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