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News

BGH zur Autocomplete Funktion von Google

BGH zur Autocomplete Funktion von Google
Die Klägerin zu 1, eine Aktiengesellschaft, die im Internet Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetika vertreibt, sowie der Kläger zu 2, ihr Gründer und Vorstandsvorsitzender, machen gegen die Beklagte mit Sitz in den USA, die unter der Internetadresse "www weiter...

Bußgeld gegen Google wegen WLAN-Scanning rechtskräftig

Bußgeld gegen Google wegen WLAN-Scanning rechtskräftig
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat gegen Google Inc weiter...

BGH: Die Verwendung des Bestandteils

BGH: Die Verwendung des Bestandteils "VOLKS-" kann Markenverletzung der Marke VOLKSWAGEN sein
Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I weiter...

Mithaftung des Providers bei Markenverletzung durch Domain Registrierung?

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Mithaftung des Providers bei Markenverletzung durch Domain Registrierung?
Das OLG Hamburg musste über folgenden Sachverhalt entscheiden (Beschluss vom 25.4.2005, AZ: 5 U 117/04, JurPC Web-Dok. 63/2005): Der Betreiber der Plattform guenstiger.de verfasste ein Rundschreiben an Provider, in dem darauf hingewiesen wurde, dass er Inhaber einer Marke sei, weshalb die Registrierung des Umlaut Domains günstiger.de seine Markenrechte verletze. Nachdem trotz des Schreibens ein Provider den entsprechenden Umlaut Domain nicht für den Plattform Betreiber registriert hatte, verlangte der Plattform Betreiber Schadensersatz vom Provider. Es ist mittlerweile ständige Rechtsprechung, dass einen Provider grundsätzlich keine Pflicht trifft, vorab zu überprüfen, ob der angemeldete Domain-Name Rechte Dritter verletzt. Eine Ausnahme gilt aber für offensichtliche Rechtsverletzungen. Das OLG Hamburg lehnte hier eine solche offensichtliche Rechtsverletzung ab. Dass alleine ein Rundschreiben eine Registrierung als offensichtliche Verletzung werden lasse, erscheine sehr zweifelhaft, so das Gericht. ob die Versendung eines Rundbriefs an Provider, in dem auf Markenrechte hingewiesen wird, Schadensersatzpflichten des Providers auslösen, wenn der Provider in Kenntnis dieses Schreibens die Domain registriere, sei mehr als zweifelhaft, so das OLG.

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