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Musik-Filesharing Urteil: Nutzer muss Anwaltskosten zahlen
Das Landgericht Köln hat in einem viel beachteten und umstrittenen Urteil (vom 18.07.2007, Az.: 28 O 480/06) in einem typischen Fall einer Filesharing Abmahnung der Musikindustrie entschieden, dass der Teilnehmer einer Tauschbörse, der dort geschützte Musiktitel anbietet, zum Ersatz der Anwaltskosten verpflichtet ist. Geklagt hatte eine einschlägig bekannte Hamburger Rechtsanwaltskanzlei. Diese hatte für die führenden deutschen Tonträgerunternehmen den Nutzer einer sog. Internettauschbörse abgemahnt. Sie boten ihm mit dem Abmahnschreiben an, durch Leistung einer Vergleichssumme in Höhe von EUR 4.000,00 alle zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche und Anwaltskosten abzugelten. Der Nutzer gestand ein, an der Tauschbörse teilgenommen zu haben und dort die streitigen Titel upgeloadet und zugänglich gemacht zu haben. Er gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, verweigerte allerdings die Zahlung. Die auftraggebenden Firmen haben Ihren Ersatzanspruch an die Kanzlei abgetreten und diese hat nach Scheitern von Vergleichsverhandlungen schließlich Klage erhoben. Insbesondere wand der Filesharer gegen die erhobene Forderung ein, diese sei deutlich zu hoch. Die Musikindustrie argumentiert in diesen Fällen stets damit, dass pro Musikstück, auch bei zahlreichen Titeln, ein Streitwert in Höhe von EUR 10.000,00 angemessen sei.
Dieser Argumentation ist das Landgericht Köln erstaunlicherweise gefolgt. Da von der einen Mandantin des Klägers 58, von der anderen 68 Musikstücke angeboten wurden, sei die Annahme eines Streitwertes in Höhe von EUR 250.000,00 für jede der betroffenen Firmen insgesamt nicht zu beanstanden. Aus einem Gesamstreitwert in Höhe von EUR 500.000,00 berechnet sich demzufolge eine Anwaltsgebühr in Höhe von EUR 4.813,60. Zur Zahlung dieses Betrages wurde der Filesharer verurteilt.
Ob dieses Urteil nun Auswirkungen auf die zahlreichen laufenden Abmahnverfahren der Musikindustrie haben wird, bleibt abzuwarten. Die Besonderheit liegt jedenfalls darin, dass der dortige Abgemahnte tatsächlich selbst und zugegebenermaßen die Musikstücke angeboten hatte. In den meisten dieser Fälle werden die Eltern als Anschlussinhaber abgemahnt, die selbst allerdings meist nicht die "Täter" sind. Bedauerlich ist zudem, dass aufgrund des ungleichen Kräfteverhältnisses in vergleichbaren Fällen, so auch in Köln, oftmals kein Rechtsmittel gegen solche Entscheidungen eingelegt wird und somit eine höherinstanzliche Entscheidung weiterhin aussteht.
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