Rechtsanwalt Kanzlei Riegger Medienrecht Markenrecht Urheberrecht Wettbewerbsrecht

 
  Profil
 
  Anwälte
 
  Medien
 
  IT
 
  Rechtsgebiete
 
  Downloads
 
  Links
 
  News
 
  Kontakt
 
  Impressum
 

News

BGH zur Autocomplete Funktion von Google

BGH zur Autocomplete Funktion von Google
Die Klägerin zu 1, eine Aktiengesellschaft, die im Internet Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetika vertreibt, sowie der Kläger zu 2, ihr Gründer und Vorstandsvorsitzender, machen gegen die Beklagte mit Sitz in den USA, die unter der Internetadresse "www weiter...

Bußgeld gegen Google wegen WLAN-Scanning rechtskräftig

Bußgeld gegen Google wegen WLAN-Scanning rechtskräftig
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat gegen Google Inc weiter...

BGH: Die Verwendung des Bestandteils

BGH: Die Verwendung des Bestandteils "VOLKS-" kann Markenverletzung der Marke VOLKSWAGEN sein
Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I weiter...

BGH zur Haftung von Franchisegebern für Franchisenehmer bei einheitlichem Auftre

RSS-Feed

 

BGH zur Haftung von Franchisegebern für Franchisenehmer bei einheitlichem Auftre
Der BGH hat sich in einem Urteil vom 18.12.2007, AZ X ZR 137/04, zur praktisch bedeutsamen Frage geäußert, ob ein Franchisegeber für Rechtsgeschäfte seines Franchisenehmer haftet, wenn beide unter einer einheitlichen Marke auftreten. Der BGH hat dies verneint, wenn erkennbar wird, dass Franchisenehmer und Franchisegeber unterschiedliche Unternehmen sind. Dazu der BGH: "Sofern bei Vertragsschluss nicht weitere Umstände vorliegen, führt der Umstand, dass innerhalb eines Franchisesystems Marken oder sonstige Kennzeichen einheitlich als Bestandteil zur Bildung von weitere Bestandteile enthaltenden Firmen oder sonstigen geschäftlichen Bezeichnungen verwendet werden, nicht zur Verpflichtung des Franchisegebers oder anderer Franchisenehmer nach Rechtsscheingrundsätzen (....). Die bloße Verwendung ähnlicher Bezeichnungen setzt keinen entsprechenden Rechtsschein. Vielmehr finden die Grundsätze über unternehmensbezogene Geschäfte Anwendung, wonach namens desjenigen Unternehmens gehandelt wird, für welches das fragliche Geschäft abgeschlossen werden soll, mag dessen Inhaber der Gegenseite auch namentlich nicht bekannt sein. Nehmen verschiedene jeweils selbständige Unternehmen unter lediglich ähnlichen Bezeichnungen im Rahmen eines Franchisesystems am Rechtsverkehr teil, wird nach diesen Grundsätzen regelmäßig der Inhaber desjenigen Unternehmens berechtigt und verpflichtet, in dessen Tätigkeitsbereich das rechtsgeschäftliche Handeln vorgenommen wird. Ob eine andere rechtliche Beurteilung in Betracht kommen kann, wenn Unternehmen im Rahmen eines Franchisesystems - anders als im Streitfall - unter identischen Bezeichnungen auftreten, ohne dass ersichtlich wird, dass es sich jeweils um rechtlich selbständige Unternehmen handelt (so wohl im Falle Thüringer OLG OLGR Jena 1999, 357 f.), braucht der Senat nicht zu entscheiden." Der letzte Satz zeigt, dass auch durchaus eine Haftung des Franchisegebers bestehen kann, wenn Franchisegeber und alle Franchisenehmer so auftreten, dass für den Vertragspartner nicht erkennbar ist, dass es sich nicht um rechtlich selbständige Unternehmen handelt, also die lizenzierte Marke so im Vordergrund steht, dass anzunehmen ist, es handelt sich um ein und dasselbe Unternehmen.

...Übersicht