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News

Strenge Anforderungen an Aktualität von Preisangaben in Preissuchmaschinen

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Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I weiter...

McDonalds Werbe-Jingle

McDonalds Werbe-Jingle "Ich liebe es" verletzt keine Urheberrechte des Komponisten
Im Streit um die Nutzung der McDonalds-Werbemelodie "Ich liebe es" hat die 21 weiter...

Die Kuh und das Foto

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Das Amtsgericht Köln hatte über einen eher ungewöhnlichen Fall zu entscheiden weiter...
 

Bildmarke "Roter Stern" wird gelöscht
Das Bundespatentgericht, BPatG 27 W (pat) 80/08, hat entschieden, dass die Bildmarke "Roter Stern" (Anm: das ehemalige Symbol der roten Armee) gelöscht wird. Das BPatG war der Meinung, dass der marke jegliche Unterscheidungskraft fehle. Denn: "Die Abbildung eines Sternes findet sich sehr häufig in der Werbung als bloßes Gestaltungselement bei der Wiedergabe von Produkten oder der werbenden Anpreisung von Dienstleistungen, um hiermit die werbende Anpreisung dieser Produkte oder Dienstleistungen ornamental zu schmücken." Damit musste sich das Gericht mit der Frage, ob ein ehemaliges Symbol einer Partei, eines Staates etc., überhaupt markenschutzfähig ist, nicht mehr auseinander setzen. Am Ende meint das Gericht zu dieser Frage noch: "Etwas Anderes gilt auch nicht dann, wenn Teile des Verkehrs - worauf der Streit zwischen den Beteiligten vorrangig abzielt - den roten Stern als ein politisches Symbol ansehen, insbesondere in Reminiszenz zu seiner Verwendung durch kommunistische Organisationen; denn auch dann würden diese Teile hierin allein dieses Symbol sehen, nicht aber einen Hinweis auf die Herkunft der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen, so dass auch bei einem solchen Verständnis die angegriffene Marke die Hauptfunktion einer Marke nicht erfüllen kann und aus diesem Grund nicht schutzfähig war und ist." Mit diesen - interessanten - Erwägungen würde also eine sog. markenmäßige Benutzung verneint werden können. Um aus einer Marke vorzugehen, muss der potentielle Verletzer das betreffende Zeichen nämlich markenmäßig, also wie eine Marke - sprich als Herkunfshinweis - verwenden. Dies wird mit den Erwägungen des BPatG dann verneit, wenn ein Zeichen z.B. als Meinungsäußerung und dgl. von den angesprochenen Verkehrskreisen verstanden wird. Damit liegt das BPatG auf einer Linie mit dem LG München I und dem OLG München. In zwei von unserer Kanzlei ersttrittenen Entscheidungen hatte nämlich zunächst das LG München I und dem dann folgend das OLG München entschieden, dass keine markenmäßige Benutzung vorliegt, wenn eine bestimmte Bezeichnung als eine Meinungsäußerung aufgefasst wird. In diesen Fällen ging es um die (mittlerweile auch gellöschte) Marke "A.C.A.B.", die in Szenekreisen als Abkürzung für "all cops are bastard" steht. Auch in diesen Fällen wurde - wie bei der Marke "Roter Stern" - versucht, eine allgemein bekannte und vor allem benutzte Bezeichnung als Marke zu monopolisieren, um damit letztlich über das Einfordern von Lizenzgebühren Geld zu machen.

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