Rechtsanwalt Kanzlei Riegger Medienrecht Markenrecht Urheberrecht Wettbewerbsrecht

 
  Profil
 
  Anwälte
 
  Medien
 
  IT
 
  Rechtsgebiete
 
  Downloads
 
  Links
 
  News
 
  Kontakt
 
  Impressum
 

News

Bundestag verabschiedet Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie

Bundestag verabschiedet Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie
Am 14 weiter...

Bundesgerichtshof: Überwachung von Personen mittels an Fahrzeugen angebrachter GPS-Empfänger ist grundsätzlich strafbar

Bundesgerichtshof: Überwachung von Personen mittels an Fahrzeugen angebrachter GPS-Empfänger ist grundsätzlich strafbar
Das Landgericht Mannheim hat den Betreiber einer Detektei sowie einen seiner Mitarbeiter wegen gemeinschaftlichen vorsätzlichen unbefugten Erhebens von Daten gegen Entgelt in mehreren Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen unterschiedlicher Höhe verurteilt, deren Vollstreckung es jeweils zur Bewährung ausgesetzt hat weiter...

BGH zur Autocomplete Funktion von Google

BGH zur Autocomplete Funktion von Google
Die Klägerin zu 1, eine Aktiengesellschaft, die im Internet Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetika vertreibt, sowie der Kläger zu 2, ihr Gründer und Vorstandsvorsitzender, machen gegen die Beklagte mit Sitz in den USA, die unter der Internetadresse "www weiter...

LG Wiesbaden zur Wirksamkeit von Händler AGB auf Amazon Marketplace

RSS-Feed

 

LG Wiesbaden zur Wirksamkeit von Händler AGB auf Amazon Marketplace
Das Landgericht Wiesbaden hat am 21.12.2011 entschieden (Az.: 11 O 65/11), dass in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt die AGB des Händlers nicht wirksam in den über den Amazon Marketplace abgeschlossenen Vertrag einbezogen wurden. Zur Begründung hat das Landgericht Wiesbaden ausgeführt, dass Händler AGB nur dann wirksam in einen über den Amazon Marketplace abgeschlossenen Vertrag einbezogen werden können, wenn der Verwender (also der Händler) bei Vertragsschluss die andere Vertragspartei ausdrücklich auf die AGB hinweist und der anderen Vertragspartei (also dem Käufer) die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von dem Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen und wenn die andere Vertragspartei (also der Käufer) mit der Geltung der AGB einverstanden ist. Nach Auffassung des Landgerichtes Wiesbaden fehlt es beim einem über den Amazon Marketplace abgeschlossenen Vertrag regelmäßig an einer wirksamen Einbeziehung der Händler AGB, da der Kunde während des Bestellvorganges nicht darauf hingewiesen werde, dass für den Vertrag die Händler AGB gelten sollen. Die Entscheidung des Landgerichtes Wiesbaden hat auch Auswirkungen auf die Verwendung der sog. 40-Euro-Klausel in der Widerrufsbelehrung: Gemäß § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB trägt grundsätzlich der Unternehmer im Falle eines Widerrufs die Kosten und Gefahr der Rücksendung. Gemäß § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB besteht hierbei die Möglichkeit, dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich aufzuerlegen, nämlich immer dann, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat (es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht). Die von § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB vorgesehene Möglichkeit setzt damit eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien voraus. Für den Fall, dass die Händler AGB nicht wirksam in den Vertrag einbezogen werden, scheidet jedoch auch eine wirksame vertragliche Vereinbarung der Parteien zur Kostentragung bei Ausübung des Widerrufsrechtes aus. Um Abmahnungen durch Dritte zu vermeiden, sollten Händler bei Vertragsschlüssen über den Amazon Marketplace daher bis auf Weiteres auf die Verwendung der 40-Euro-Klausel verzichten.

...Übersicht