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Dekorative Verwendung eines gemeinfreien Bildmotivs keine Markenverletzung
Der BGH musste über die Frage entscheiden, ob derjenige, der ein eigentlich gemeinfreies Bildmotiv verwendet, eine Marke verletzt, die mit diesem gemeinfreien Bildmotiv identisch oder sehr ähnlich ist.
Der BGH, Urteil vom 24.11.2011 - I ZR 175/09 (OLG Frankfurt a.M.), BeckRS 2012, 09356 – „Medusa“, entschied, dass keine sog. markenmäßige Benutzung vorliegt, wenn nur ein kleiner Teil der angesprochenen Verkehrskreise das Motiv als Marke überhaupt erkennen.
Erkenne der Verkehr die konkrete Benutzungsform lediglich als Ausgestaltung der Ware selbst, sei für die Annahme, er werde das Zeichen darüber hinaus (auch) als Herkunftshinweis auffassen, kein Raum, urteilt das Gericht. Dies gelte jedenfalls dann, wenn, der als verletzt geltend gemachten Marke keinerlei gesteigerte Kennzeichnungskraft zukomme, so der BGH.
Mit anderen Worten: erkennen die angesprochenen Verkehrskreise, dass es sich bei dem Zeichen um ein gemeinfreies Bild handelt, das lediglich als Dekoration verwendet wird, so liegt keine Markenverletzung vor.
Aber: es wurde auch entscheiden, dass es generell möglich ist, ein gemeinfreies Werk als Marke zu schützen.
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