
|

Werbeprospekt muss Adresse des Geschäftssitzes des Werbetreibenden enthalten
Das OLG Brandenburg hat mit Beschluss vom 26.06.2012, Az.: 6 W 72/12, entschieden, dass ein Werbeprospekt stets die Adresse des Geschäftssitzes des Werbetreibenden enthalten muss.
Im vorliegenden Fall waren zwar die Adressen von Filialen enthalten, nicht jedoch der Geschäftssitz des Werbenden. Das Gericht stufte dies als wettbewerbswidrig ein. § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG verlange ausdrücklich die Identität und die Anschrift. Der gesetzlichen Regelung sei nicht zu entnehmen, dass die Angabe einer Filialanschrift ausreichend sei. Der dort verwendete Begriff der Anschrift meine die nach der jeweiligen Unternehmensform maßgebliche Geschäftsanschrift, so das Gericht.
Eine sowohl für Werbetreibenden als auch für Werbeagenturen wichtige Entscheidung: wer die Identität und der Geschäftssitz in Werbematerialien nicht nennt, kann von Wettbewerben abgemahnt werden.
...Übersicht
|
 |