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Bundesgerichtshof: Verstöße gegen AGB-Vorschriften zugleich Wettbewerbsverstöße
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 31.05.2012 (Az.: I ZR 45/11) entschieden, dass Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die gegen die Vorgaben der §§ 307, 308 Nr. 1, 309 Nr. 7a BGB verstoßen, zugleich auch Wettbewerbsverstöße darstellen und deshalb von einem Mitbewerber abgemahnt werden können.
Die Parteien des Rechtsstreit boten über das Internet Kfz-Ersatzteile an. Der Beklagte verwendete hierbei in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Klauseln, die nach Auffassung der Klägerin gegen die Vorschriften der §§ 307, 308 Nr. 1, 309 Nr. 7a BGB verstoßen.
Der Bundesgerichtshof hat die Auffassung der Vorinstanzen bestätigt, wonach die Verwendung unwirksamer Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Erfordernissen fachlicher Sorgfalt widerspreche. Daneben seien die Verstöße auch geeignet, die wirtschaftlichen Interessen des Durchschnittsverbrauchers spürbar zu beeinflussen. Durch die Verwendung unwirksamer Klauseln könnten Verbraucher davon abgehalten werden, berechtigte Ansprüche gegen den Verwender geltend zu machen, so der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung.
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