<?xml version="1.0" encoding="ISO-8859-1" ?>
<rss version="2.00">
<channel>
	<title>http://www.ra-riegger.de RSS Newsfeed</title>
	<link>http://www.ra-riegger.de/news.html</link>
	<description>Daily News Presse Mitteilungen Informationen Rechtsanwalt Wolfgang Riegger Urheberrecht Medienrecht IT-Recht Markenrecht Wettbewerbsrecht</description>
	<language>de-de</language>
	<item>
		<title>EuGH: Soziales Internet-Netzwerk muss geistiges Eigentum nicht durch alle Nutzer erfassendes Filtersystem schützen</title>
		<description>
	
	
	Der Betreiber eines sozialen Netzwerks im Internet kann nicht gezwungen werden, 
ein generelles, alle Nutzer dieses Netzwerks erfassendes Filtersystem einzurichten, 
um die unzulässige Nutzung musikalischer und audiovisueller Werke zu verhindern.


Eine solche Pflicht würde sowohl gegen das Verbot verstoßen, einem solchen Anbieter eine 
allgemeine Überwachungspflicht aufzuerlegen, als auch das Erfordernis nicht beachten, ein 
angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Urheberrecht einerseits und der unternehmerischen 
Freiheit, dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und dem Recht auf freien Empfang 
oder freie Sendung von Informationen andererseits zu gewährleisten.

 
SABAM ist eine belgische Verwertungsgesellschaft, die Autoren, Komponisten und Herausgeber 
musikalischer Werke vertritt. In dieser Funktion ist sie u. a. für die Genehmigung der Verwendung
ihrer geschützten Werke durch Dritte zuständig. SABAM  klagt gegen die Netlog NV, die eine 
Plattform für ein soziales Netzwerk im Internet betreibt, auf der jede Person, die sich dort
anmeldet, einen persönlichen Bereich, das so genannte „Profil“, zur Verfügung gestellt bekommt,
den sie selbst mit Inhalten füllen kann, wobei ihr bekannt ist, dass dieses Profil weltweit zugänglich
ist. Die Hauptfunktion dieser Plattform, die täglich von über 10 Mio. Personen benutzt wird, besteht
darin, virtuelle Gemeinschaften  aufzubauen, innerhalb deren diese Personen untereinander 
kommunizieren und auf diese Weise Freundschaften schließen können. Auf ihrem Profil können 
die Nutzer  u. a. ein Tagebuch führen, ihre Vergnügungen und Vorlieben angeben, ihre Freunde
zeigen, persönliche Fotografien zur Schau stellen oder Videoausschnitte veröffentlichen. 


SABAM ist der Ansicht, das soziale Netzwerk von Netlog biete allen Nutzern auch die Möglichkeit, 
über ihr Profil musikalische und audiovisuelle Werke aus dem Repertoire von SABAM zu nutzen, 
indem sie diese Werke der Öffentlichkeit dergestalt zur Verfügung stellten, dass andere Nutzer des 
Netzwerks Zugang zu ihnen erhielten, ohne dass SABAM hierzu ihre Zustimmung erteilt habe und 
ohne dass Netlog hierfür eine Vergütung entrichte. 
Am 23. Juni 2009 erhob SABAM beim Präsidenten der Rechtbank van eerste aanleg te Brussel 
(Belgien) Klage gegen Netlog und beantragte u. a., Netlog unter Androhung eines Zwangsgelds
von 1 000 Euro für jeden Tag des Verzugs aufzugeben, ab sofort jede unzulässige 
Zurverfügungstellung musikalischer oder audiovisueller Werke aus dem Repertoire von SABAM zu 
unterlassen. Hierzu hat Netlog geltend gemacht, der  Erlass der von SABAM beantragten 
Unterlassungsanordnung würde dazu führen, dass  ihr  eine allgemeine Überwachungspflicht
auferlegt würde, was nach der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr verboten sei. 


Vor diesem Hintergrund hat die Rechtbank van eerste aanleg den Gerichtshof angerufen. Sie 
möchte wissen, ob das Unionsrecht einer Anordnung eines nationalen Gerichts an einen HostingAnbieter in Gestalt des Betreibers eines sozialen Netzwerks im Internet entgegensteht, ein System
der Filterung der von den Nutzern seiner Dienste auf seinen Servern gespeicherten Informationen,
das unterschiedslos auf alle diese Nutzer anwendbar ist, präventiv, allein auf eigene Kosten und
zeitlich unbegrenzt einzurichten. 


Nach den Feststellungen des Gerichtshofs speichert Netlog auf seinen Servern Informationen, die 
von Nutzern dieser Plattform eingegeben werden und mit ihrem Profil in Zusammenhang stehen;
somit ist Netlog ein Hosting-Anbieter im Sinne des Unionsrechts. 


Fest steht auch, dass  die Einführung dieses Filtersystems bedeuten  würde, dass der HostingAnbieter zum einen unter sämtlichen Dateien, die von den Nutzern seiner Dienste auf seinen
Servern gespeichert werden, die Dateien ermittelt, die Werke enthalten können, an denen Inhaber
von Rechten des geistigen Eigentums Rechte  zu haben behaupten. Zum anderen müsste der 
Hosting-Anbieter sodann ermitteln, welche dieser Dateien in unzulässiger Weise gespeichert und
der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, und schließlich müsste er die
Zurverfügungstellung von Dateien, die er als unzulässig eingestuft hat, blockieren. 
Eine solche präventive  Überwachung würde eine aktive Beobachtung der von den Nutzern bei
dem Betreiber des sozialen Netzwerks gespeicherten Dateien erfordern. Daraus folgt, dass das
Filtersystem den Betreiber zu einer allgemeinen Überwachung der bei ihm  gespeicherten
Informationen verpflichten würde, was nach der Richtlinie über den elektronischen
Geschäftsverkehr verboten ist. 


Der Gerichtshof weist sodann darauf hin, dass die nationalen Behörden und Gerichte im Rahmen 
der zum Schutz der Inhaber von  Urheberrechten erlassenen Maßnahmen ein angemessenes 
Gleichgewicht zwischen dem Schutz des Urheberrechts und dem Schutz der Grundrechte von
Personen, die von solchen Maßnahmen betroffen sind, sicherzustellen haben. 


Im vorliegenden Fall würde die Anordnung, ein Filtersystem einzurichten, jedoch bedeuten, dass 
im Interesse der Inhaber von Urheberrechten sämtliche der bei dem betreffenden Hosting-Anbieter 
gespeicherten Informationen oder der größte Teil davon überwacht würden. Diese Überwachung
müsste zudem zeitlich unbegrenzt sein, sich auf jede künftige Beeinträchtigung beziehen und nicht 
nur bestehende Werke schützen, sondern auch Werke, die zum Zeitpunkt der Einrichtung dieses 
Systems noch nicht  geschaffen waren. Deshalb würde eine solche Anordnung zu  einer
qualifizierten Beeinträchtigung der unternehmerischen Freiheit von  Netlog führen, da sie Netlog 
verpflichten würde, ein kompliziertes, kostspieliges, auf Dauer angelegtes und allein auf seine 
Kosten betriebenes Informatiksystem einzurichten. 
Darüber hinaus würden sich die Wirkungen dieser Anordnung nicht auf Netlog beschränken, weil 
das Filtersystem auch Grundrechte der Nutzer seiner Dienste beeinträchtigen kann, und zwar ihre 
Rechte auf den Schutz personenbezogener Daten und auf freien Empfang oder freie Sendung von 
Informationen, bei denen es sich um Rechte handelt, die durch die Charta der Grundrechte der
Europäischen Union geschützt sind. Die Anordnung würde nämlich zum einen die Ermittlung,
systematische Prüfung und Verarbeitung der Informationen in Bezug auf die auf dem sozialen
Netzwerk geschaffenen Profile bedeuten, bei  denen es  sich um geschützte personenbezogene
Daten handelt, da sie grundsätzlich die Identifizierung der Nutzer ermöglichen. Zum anderen
könnte die Anordnung die Informationsfreiheit beeinträchtigen, weil die Gefahr bestünde, dass das 
System nicht hinreichend zwischen unzulässigen und zulässigen Inhalten unterscheiden kann, so
dass sein Einsatz zur Sperrung von Kommunikationen mit zulässigem Inhalt führen könnte. 


Daher antwortet der Gerichtshof, dass das nationale Gericht, erließe es eine Anordnung, mit der
der Hosting-Anbieter zur Einrichtung eines solchen Filtersystems verpflichtet würde, nicht das 
Erfordernis beachten würde, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Recht am geistigen 
Eigentum  einerseits  und der unternehmerischen Freiheit, dem Recht auf den Schutz 
personenbezogener Daten und  dem Recht auf freien Empfang oder freie  Sendung von
Informationen andererseits zu gewährleisten. 


EuGH, Urteil vom 16.02.2012 - C-360/10. Pressemitteilung des EuGH vom 16.02.2012
	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=723</link>
		<pubDate>17.02.2012</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>Landgericht Mannheim: Umfassende Rechteübertragung gegen Einmalzahlung in AGB unwirksam</title>
		<description>
	
	
	Das Landgericht Mannheim hat mit Urteil vom 05.12.2011, Az.: 7 O 442/11, BeckRS 2012, 00044, entschieden, dass eine Klausel in den AGB eines Presseverlags gegenüber freien Journalisten unwirksam ist, in der gegen die Vereinbarung der Zahlung eines Pauschalhonorars umfangreiche Rechteeinräumungen vorgenommen werden. 
Das Urteil des Landgerichts Mannheim ist noch nicht rechtskräftig. 


Insgesamt liegt aber das Urteil des Landgerichts Mannheim auf einer Linie mit zahlreichen weiteren Gerichtsentscheidungen in jüngster Zeit, insbesondere eines Urteils des Oberlandesgerichts Hamburg (GRUR-RR 2011, 293 ff.), die solche AGB-Klauseln eines Verlags gegenüber Journalisten, in denen eine umfangreiche Rechteeinräumung gegen Zahlung eines Pauschalhonorars geregelt wird, für unwirksam erachten. 


Geklagt hat im Fall des LG Mannheim ein Berufsverband hauptberuflich tätiger Journalisten gegen einen Mannheimer Verlag. In den AGB dieses Presseverlags war geregelt, dass gegen Zahlung eines Pauschalhonorars sämtliche Nutzungsrechte, in bekannter oder unbekannter Nutzungsart, umfassend, ausschließlich, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt abgegolten seien. Im Anschluss waren dann die jeweils einzelnen Rechte, die übertragen werden, aufgelistet. 


Das Landgericht Mannheim hat, wie vor ihm das Oberlandesgericht Hamburg, entschieden, dass eine solche AGB-Klausel unwirksam sei.

 
Die Klausel verstoße unter anderem gegen das gesetzliche Leitbild des § 31 Abs. 5 UrhG und sei eine „Rechtsübertragung im Übermaß“. Auch die Übertragung für Rechte an noch unbekannten Nutzungsarten ohne dass gleichzeitig dem Urheber eine gesonderte Vergütung angeboten werde, sei unwirksam, da eine solche Regelung gegen das gesetzliche Leitbild des § 31 a Abs. 4 UrhG verstoße, so das Landgericht Mannheim. 


Auf den ersten Blick betreffen diese Urteile (nur) die jeweiligen Rechtsverhältnisse der beklagten Verlage mit ihren freien Journalisten. 


Auf den zweiten Blick können diese Urteile aber auch noch Auswirkungen auf andere Branchen haben, hier insbesondere auf die Filmbranche. So ist es gerade bei der Produktion von Filmen für private Fernsehsender gang und gebe, dass dort sogenannte Buy-Out-Verträge verwendet werden. In diesen Buy-Out-Verträgen lässt sich der Produzent (oder Fernsehsender) gegen Zahlung einer Pauschalvergütung sämtliche Nutzungsrechte, z.B. an einem Drehbuch, übertragen. Da auch in dieser Branche Vertragsmuster verwendet werden, die häufig zur Anwendung kommen, könnten hier durchaus auch die Regelungen des sogenannten AGB-Rechts zur Anwendung kommen. Mit der Argumentation des Landgerichts Mannheim und des Oberlandesgerichts Hamburg ließe sich auch in diesem Bereich eine „Rechteübertragung im Übermaß“ begründen. Das könnte sogar das „Aus“ solcher Buy-Out-Verträge sein. 


Es bleibt damit abzuwarten, ob sich solche Rechtsstreitigkeiten auch auf andere Branchen ausweiten. 

	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=721</link>
		<pubDate>03.02.2012</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>Bundesgerichtshof bejaht Zulässigkeit der Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse bei Fernabsatzverträgen</title>
		<description>
	
	
	Der Bundesgerichtshof hat am 25.01.2012 eine Entscheidung zu der Frage getroffen, ob für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung bei einem Fernabsatzgeschäft die Angabe einer Postfachadresse des Widerrufsadressaten ausreicht.

Der Kläger schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, einem Energieversorgungsunternehmen, im Jahre 2008 im Wege des Fernabsatzes einen Sondervertrag über den leitungsgebundenen Bezug von Erdgas. Der Vertrag sah für die Dauer der bis zum 31. August 2010 vereinbarten Laufzeit einen Festpreis vor und räumte dem Kläger ein Widerrufsrecht ein. Die Widerrufsbelehrung enthielt als Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, die Postfachadresse der Rechtsvorgängerin der Beklagten.
Am 1. Oktober 2009 erklärte der Kläger den Widerruf seiner Vertragserklärung. Die Beklagte akzeptierte den Widerruf nicht. Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass das Vertragsverhältnis durch den Widerruf wirksam beendet worden sei. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt.

Die dagegen gerichtete Revision des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse im Fernabsatz den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Anforderungen genügte (§ 312d Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 312c Abs. 2, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF).

Bei Fernabsatzgeschäften ist gemäß § 312c Abs. 2, § 312d Abs. 2 Satz 1, Art. 245 EGBGB, § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV aF der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen und die Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, mitzuteilen. Die Angabe einer Postfachadresse als Widerrufsadresse genügt, wie der Bundesgerichtshof vor Inkrafttreten der BGB-InfoV (BGH, Urteil vom 11. April 2002 – I ZR 306/99, NJW 2002, 2391 unter II – Postfachanschrift) bereits entschieden hat, den gesetzlichen Anforderungen. Daran ist auch nach dem Inkrafttreten der BGB-InfoV festzuhalten. Der Verbraucher wird durch die Angabe einer Postfachadresse in gleicher Weise wie durch die Angabe einer Hausanschrift in die Lage versetzt, seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu bringen. Seine "ladungsfähige" Anschrift musste der Unternehmer bei einem Fernabsatzvertrag ohnehin angeben (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BGB-InfoV aF), was im zu entscheidenden Fall auch unstreitig geschehen war.

BGH, Urteil vom 25. Januar 2012 - VIII ZR 95/11

Vorinstanzen:

AG Dorsten - Urteil vom 11. August 2010 - 21 C 596/09
LG Essen - Urteil vom 3. Februar 2011 - 10 S 313/10

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 25.01.2012

Die Entscheidung des BGH erging jedoch noch zur alten Rechtslage. Zwischenzeitlich regelt § 360 Abs. 1 Nr. 3 BGB ausdrücklich, dass in der Widerrufsbelehrung die ladungsfähige Anschrift anzugeben ist. Die Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse dürfte damit nach neuer Rechtslage nicht mehr zulässig sein.
	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=720</link>
		<pubDate>25.01.2012</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>Unternehmen muss bei Werbung mit Preisangabe seine vollständige Identität angeben</title>
		<description>
	
	
	Das OLG Hamm, Beschluss vom 13.10.2011 - I-4 W 84/11, BeckRS 2011, 25913, hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens entschieden, dass derjenige, der in einem Werbeprospekt mit Preisangaben wirbt, Name und Anschrift mit vollständigem Rechtsformzusatz angeben muss.


Die dortige Antragsgegnerin warb in einem Werbeprospekt für verschiedene Produkte, wobei neben den Waren auch die jeweiligen Preise genannt wurden. Daneben bewarb sie auch auf den Kauf ihrer Ware abgestimmte Finanzierungsdienstleistungen eines Finanzdienstleisters. Im Prospekt fanden sich keine Angaben zum Sitz und zur Rechtsform des Werbetreibenden noch zur Anschrift des Finanzdienstleisters.


Das OLG entschied, dass wegen des Fehlens vollständiger Angaben zur Identität der Antragsgegnerin und des Finanzdienstleisters eine unlautere irreführende Werbung im Sinne der §§ 5a II, III Nr. 2 UWG vorliege. Es seien wesentliche Informationspflichten verletzt worden. Diese Pflichten gälten für konkrete Warenangebote, die den Verbraucher in die Lage versetzten, einen Kauf zu tätigen. Dabei spiele es keine Rolle, so das Gericht, dass der Prospekt als solcher noch kein verbindliches Angebot für den Abschluss eines Kaufvertrages darstelle. Auch die sog. invitatio ad offerendum genüge zur Auslösung dieser Informationspflicht, so das OLG. Es sei auch nicht ausreichend, wenn auf dem Prospekt auf die Internetseite des Werbenden hingewiesen werde. Wenn der Verbraucher erst Internetseiten aufrufen oder sich zum Geschäftslokal begeben müsse, werde dem gewünschten Verbraucherschutz nicht hinreichend Genüge getan, so urteilte das OLG Hamm. 


Das Urteil des OLG Hamm liegt auf einer Linie mit einem Urteil des OLG München (Urteil vom 31.03.2011 - 6 U 3517/10, BeckRS 2011, 21255).


Werbetreibende können diese Entscheidungen vor erhebliche Probleme stellen. Insbesondere dann, wenn eine Gesellschaft für z.B. seine Zweigniederlassungen zentral die Werbung entwirft und herstellt. Es stellt sich dann die Frage, wessen Name und Anschrift auf der Werbung angegeben werden muss. Nur der Name und Anschrift der Niederlassung oder noch zusätzlich noch Name und Anschrift der Gesellschaft, die die Werbung gestaltet hat?


Insgesamt lässt sich sagen: mal wieder ein Urteil, das im Namen des Verbraucherschutzes völlig unpraktische Hürden aufstellt - wieso soll ein Verweis auf die Internetseite nicht ausreichen? Weshalb muss ein Prospekt mit solchen zusätzlichen Angaben überfrachtet werden? Man denke nur an Radiowerbung: muss jetzt jedes Unternehmen, das im Radio für seine Leistungen unter Angabe von Preisen wirbt, Name, Rechtsform und Anschrift angeben? Es bleibt zu hoffen, dass der BGH diese Rechtsprechung wieder auf ein vernünftiges Maß herunter setzt.
	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=718</link>
		<pubDate>20.12.2011</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>Beschluss der obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich (Düsseldorfer Kreis) zum Datenschutz in sozialen Netzwerken vom 08.12.2011</title>
		<description>
	
	
	Die obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich (Düsseldorfer Kreis) haben am 08.12.2011 einen Beschluss zum Datenschutz in sozialen Netzwerken gefasst:

„Der Düsseldorfer Kreis sieht die Bemühungen von Betreibern von sozialen Netzwerken als Schritt in die richtige Richtung an, durch Selbstverpflichtungen den Datenschutz von Betroffenen zu verbessern. Er unterstreicht, dass eine Anerkennung von Selbstverpflichtungen durch die Datenschutzaufsichtsbehörden gemäß § 38a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) die Gewähr dafür bietet, dass die Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfüllt werden und ein Datenschutzmehrwert entsteht.

Ungeachtet dieser allgemeinen Bemühungen um eine Verbesserung des Datenschutzes in sozialen Netzwerken müssen die Betreiber schon heute das Datenschutzrecht in Deutschland beachten. Für deutsche Betreiber ist dies unumstritten.

Aber auch Anbieter, die außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässig sind, unterliegen hinsichtlich der Daten von Betroffenen in Deutschland gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BDSG dem hiesigen Datenschutzrecht, soweit sie ihre Datenerhebungen durch Rückgriff auf Rechner von Nutzerinnen und Nutzern in Deutschland realisieren. Dies ist regelmäßig der Fall. Die Anwendung des BDSG kann in diesen Fällen nicht durch das schlichte Gründen einer rechtlich selbstständigen Niederlassung in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes umgangen werden (§ 1 Abs. 5 Satz 1 BDSG). Nur wenn das soziale Netzwerk auch in der Verantwortung dieser europäischen Niederlassung betrieben wird, kann die Verarbeitung der Daten deutscher Nutzerinnen und Nutzer unter Umständen dem Datenschutzrecht eines anderen Staates im Europäischen Wirtschaftsraum unterliegen.

Betreiber von sozialen Netzwerken müssen insbesondere folgende Rechtmäßigkeitsanforderungen beachten, wenn sie in Deutschland aktiv sind:

• Es muss eine leicht zugängliche und verständliche Information darüber gegeben werden, welche Daten erhoben und für welche Zwecke verarbeitet werden. Denn nur eine größtmögliche Transparenz bei Abschluss des Vertrags über eine Mitgliedschaft bzw. informierte Einwilligungen gewährleisten die Wahrung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Die Voreinstellungen des Netzwerkes müssen auf dem Einwilligungsprinzip beruhen, jedenfalls soweit nicht der Zweck der Mitgliedschaft eine Angabe von Daten zwingend voraussetzt. Eine Datenverarbeitung zunächst zu beginnen und nur eine Widerspruchsmöglichkeit in den Voreinstellungen zu ermöglichen, ist nicht gesetzmäßig.

• Es muss eine einfache Möglichkeit für Betroffene geben, ihre Ansprüche auf Auskunft, Berichtigung und Löschung von Daten geltend zu machen. Grundvoraussetzung hierfür ist die Angabe von entsprechenden Kontaktdaten an leicht auffindbarer Stelle, damit die Betroffenen wissen, wohin sie sich wenden können.

• Die Verwertung von Fotos für Zwecke der Gesichtserkennung und das Speichern und Verwenden von biometrischen Gesichtserkennungsmerkmalen sind ohne ausdrückliche und bestätigte Einwilligung der abgebildeten Person unzulässig.

• Das Telemediengesetz erfordert jedenfalls pseudonyme Nutzungsmöglichkeiten in sozialen Netzwerken. Es enthält im Hinblick auf Nutzungsdaten - soweit keine Einwilligung vorliegt - ein Verbot der personenbeziehbaren Profilbildung und die Verpflichtung, nach Beendigung der Mitgliedschaft sämtliche Daten zu löschen.

• Das direkte Einbinden von Social Plugins, beispielsweise von Facebook, Google+ oder Twitter, in Websites deutscher Anbieter, wodurch eine Datenübertragung an den jeweiligen Anbieter des Social Plugins ausgelöst wird, ist ohne hinreichende Information der Internetnutzerinnen und –nutzer und ohne ihnen die Möglichkeit zu geben, die Datenübertragung zu unterbinden, unzulässig.

• Die großen Mengen an teils auch sehr sensiblen Daten, die in sozialen Netzwerken anfallen, sind durch geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen zu schützen. Anbieter müssen nachweisen können, dass sie solche Maßnahmen getroffen haben.

• Daten von Minderjährigen sind besonders zu schützen. Datenschutzfreundlichen Standardeinstellungen kommt im Zusammenhang mit dem Minderjährigenschutz besondere Bedeutung zu. Informationen über die Verarbeitung von Daten müssen auf den Empfängerhorizont von Minderjährigen Rücksicht nehmen und also auch für diese leicht verständlich sein.

• Betreiber, die außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässig sind, müssen gemäß § 1 Abs. 5 Satz 3 BDSG einen Inlandsvertreter bestellen, der Ansprechperson für die Datenschutzaufsicht ist.

In Deutschland ansässige Unternehmen, die durch das Einbinden von Social Plugins eines Netzwerkes auf sich aufmerksam machen wollen oder sich mit Fanpages in einem Netzwerk präsentieren, haben eine eigene Verantwortung hinsichtlich der Daten von Nutzerinnen und Nutzern ihres Angebots. Es müssen zuvor Erklärungen eingeholt werden, die eine Verarbeitung von Daten ihrer Nutzerinnen und Nutzer durch den Betreiber des sozialen Netzwerkes rechtfertigen können. Die Erklärungen sind nur dann rechtswirksam, wenn verlässliche Informationen über die dem Netzwerkbetreiber zur Verfügung gestellten Daten und den Zweck der Erhebung der Daten durch den Netzwerkbetreiber gegeben werden können. Anbieter deutscher Websites, die in der Regel keine Erkenntnisse über die Datenverarbeitungsvorgänge haben können, die beispielsweise durch Social Plugins ausgelöst werden, sind regelmäßig nicht in der Lage, die für eine informierte Zustimmung ihrer Nutzerinnen und Nutzer notwendige Transparenz zu schaffen. Sie laufen Gefahr, selbst Rechtsverstöße zu begehen, wenn der Anbieter eines sozialen Netzwerkes Daten ihrer Nutzerinnen und Nutzer mittels Social Plugin erhebt. Wenn sie die über ein Plugin mögliche Datenverarbeitung nicht überblicken, dürfen sie daher solche Plugins nicht ohne weiteres in das eigene Angebot einbinden.“

Quelle: Beschluss der obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich (Düsseldorfer Kreis) zum Datenschutz in sozialen Netzwerken vom 08.12.2011
	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=717</link>
		<pubDate>13.12.2011</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>Zulässigkeit von Geo-Branchen-Domains</title>
		<description>
	
	
	Das OLG Celle musste sich mit der Frage befassen, ob die Domain kanzlei-niedersachsen.de wettbewerbswidrig ist oder nicht. Das Gericht schloss sich der
mittlerweile herrschenden Rechtsprechung zur Frage wettbewerbswidrigen Verhaltens von Inhabern von Domain-Namen, die einen geographischen Begriff und eine Branchenbezeichnung zusammenbringen, an und ist der Auffassung, dass die Benutzung einer solchen Domain wettbewerbsrechtlich unbedenklich ist (Urteil vom 17.11.2011, Az.: 13 U 168/11).


Das OLG Celle verneinte insbesondere eine irreführende Alleinstellungs- und Spitzenstellungswerbung der dortigen beklagten Anwaltskanzlei und damit einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 3  UWG. 


Es sei davon auszugehen, dass der Verbraucher wisse, dass die Bezeichnung kanzlei-niedersachsen.de nur eine anpreisende Darstellung zur Kennzeichnung
des Landes ist, in dem die Kanzlei ihren Sitz habe, so das Gericht. Dabei sei dem Verbraucher klar, dass es in Niedersachsen eine große Anzahl von Rechtsanwaltskanzleien gebe. Und die (Fehl-)Vorstellung einer herausragenden Stellung im Sinne einer Spitzenstellungsbehauptung habe der Verbraucher schon deswegen nicht, weil die Bezeichnung keinen bestimmten Artikel enthalte, wie etwa ein möglicher Domain die-kanzlei-niedersachsen.de, so das OLG.


Die Entscheidung des OLG liegt auf einer Linie mit jüngst ergangenen Entscheidungen zu solchen Domains. 

	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=716</link>
		<pubDate>01.12.2011</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>Haftung des Admin-C</title>
		<description>
	
	
	Der unter anderem für das Kennzeichenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern entschieden, ob der administrative Ansprechpartner, der bei Registrierung eines Domainnamens immer dann benannt werden muss, wenn der Anmelder nicht im Inland wohnt, in Fällen in Anspruch genommen werden kann, in denen der registrierte Domainname Rechte Dritter verletzt.


Die Klägerin betreibt unter der Bezeichnung "Basler Haar-Kosmetik" unter anderem im Internet einen Versandhandel für Haarkosmetikprodukte und Friseurbedarf. Sie fühlt sich durch eine unter dem Domainnamen www.baslerhaarkosmetik.de registrierte Internetseite in ihrem Namensrecht verletzt. Der Domainname ist von einer in Großbritannien ansässigen Gesellschaft bei der DENIC, der Genossenschaft, die die Domainnamen mit dem Top-Level-Domain ".de" vergibt, angemeldet worden. Als administrativer Ansprechpartner (sogenannter Admin-C) für den Domainnamen war der Beklagte registriert.


Die Klägerin wandte sich mit einem Schreiben ihres Rechtsanwalts an den Beklagten und forderte diesen zur Löschung des Domainnamens auf. Der Domainname wurde daraufhin gelöscht. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin von dem Beklagten Erstattung der ihr durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten.


Das Landgericht Stuttgart hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung verurteilt, das Oberlandesgericht Stuttgart hat das landgerichtliche Urteil auf die Berufung des Beklagten abgeändert und die Klage abgewiesen.


Ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten hängt davon ab, ob der Klägerin im Zeitpunkt der Abmahnung ein Anspruch auf Löschung des Domainnamens nicht nur gegen den Domaininhaber, sondern auch gegen den Beklagten als Admin-C zustand. Das Oberlandesgericht hatte diese Frage verneint. Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.


Ein Anspruch gegenüber dem Admin-C kann sich aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung ergeben. Die dafür erforderliche Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten ergibt sich allerdings noch nicht aus der Stellung des Beklagten als Admin-C an sich. Denn dessen Funktions- und Aufgabenbereich bestimmt sich allein nach dem zwischen der DENIC und dem Domaininhaber abgeschlossenen Domainvertrag, wonach sich der Aufgabenbereich des Admin-C auf die Erleichterung der administrativen Durchführung des Domainvertrages beschränkt. Unter bestimmten Umständen kann den Admin-C aber - so der Bundesgerichtshof - eine besondere Prüfungspflicht hinsichtlich des Domainnamens treffen, dessen Registrierung er durch seine Bereitschaft, als Admin-C zu wirken, ermöglicht. Im Streitfall hatte sich der Beklagte gegenüber der in Großbritannien ansässigen Inhaberin des Domainnamens generell bereit erklärt, für alle von ihr registrierten Domainnamen als Admin-C zur Verfügung zu stehen. Ferner hatte die Klägerin vorgetragen, dass die britische Gesellschaft in einem automatisierten Verfahren freiwerdende Domainnamen ermittelt und automatisch registrieren lässt, so dass auf der Ebene des Anmelders und Inhabers des Domainnamens keinerlei Prüfung stattfindet, ob die angemeldeten Domainnamen Rechte Dritter verletzen könnten. Bei dieser Verfahrensweise besteht im Hinblick darauf, dass auch bei der DENIC eine solche Prüfung nicht stattfindet, eine erhöhte Gefahr, dass für den Domaininhaber rechtsverletzende Domainnamen registriert werden. Unter diesen Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof eine Pflicht des Admin-C bejaht, von sich aus zu überprüfen, ob die automatisiert registrierten Domainnamen Rechte Dritter verletzen.


Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, das nun noch klären muss, ob die von der Klägerin vorgetragenen besonderen Umstände vorliegen und der Beklagte davon Kenntnis hatte oder haben musste.


Urteil vom 9. November 2011 - I ZR 150/09 - Basler Haarkosmetik

PM des BGH vom 10.11.2011
	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=715</link>
		<pubDate>16.11.2011</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>OLG Stuttgart: Keine Sippenhaftung von Familien bei Filesharing-Abmahnung,</title>
		<description>
	
	
	Kanzlei Rasch nimmt Berufung zurück.

Große Spannung im Saal 12 des Oberlandesgerichts Stuttgart am 26.10.2011. Verhandelt wurde über die Berufung (Az.: 4 U 126/11) der Kanzlei Rasch gegen eine Klageabweisung des Landgerichts Stuttgart (Urteil vom 28.06.2011, Az.: 17 O 39/11, vgl. unsere Newsmeldung unter folgendem Link: http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=701&amp;st=0&amp;suchbegriff=). 

Das Landgericht hatte eine Klage der Kanzlei Rasch, tätig für die vier führenden deutschen Tonträgerhersteller, auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von EUR 2.230,80 und Lizenzschadenersatz in Höhe von EUR 3.000,00 zurückgewiesen. Beklagt war ein Ehepaar, das den Anschluss gemeinsam inne hatte. Zudem wohnhaft waren an der Adresse der Anschlussinhaber die beiden zum angeblichen Tatzeitpunkt 13 und 18 Jahre alten Kinder. Insgesamt wurde durch die ProMedia GmbH angeblich zu fünf unterschiedlichen Zeitpunkten in den Jahren 2006 und 2007 Rechtsverletzungen (das Zurverfügungstellen von insgesamt jeweils ca. 250 Audio-Dateien) über den Anschluss der Beklagten ermittelt. Die damaligen Ermittlungen der jeweils zuständigen Staatsanwaltschaft ergaben, dass die dabei festgestellte IP-Adresse angeblich jeweils dem Anschluss der Beklagten zugeordnet gewesen sein soll. Im Zuge dieser damaligen Ermittlungen besuchte ein Beamter der Kriminalpolizei den Haushalt der Beklagten. Bei diesem Besuch wurde ihm der zum damaligen Zeitpunkt einzige im Haushalt befindliche PC gezeigt. Zudem wurde ihm eine Überprüfung dieses PCs ermöglicht. Der Kriminalbeamte konnte bei dieser Untersuchung jedoch weder verdächtigte Audio-Dateien noch eine Installation von Filesharing-Software auf diesem Computer feststellen. 

Die Beklagten haben stets und bis zuletzt beteuert, mit der Ihnen zur Last gelegten Rechtsverletzung nichts zu tun zu haben. Sie haben zudem nach eindringlicher Befragung ihrer Kinder angegeben, dass auch die Kinder mit dieser Tathandlung nichts zu tun hatten. Das im Haushalt installierte WLAN-Netzwerk wies den zum damaligen Zeitpunkt üblichen Verschlüsselungsstandard WPA2 mit personalisiertem Passwort auf. 

Das Landgericht konnte aufgrund dieser Sachverhaltsschilderung keine nachweisbare Verantwortlichkeit der Beklagten für die behaupteten Rechtsverletzungen erkennen. Die letztliche Beweislast hierfür treffe die Klägerinnen. Zwar ergebe sich aufgrund der BGH-Rechtsprechung (BGH, GRUR 2010, 633 - „Sommer unseres Lebens“), dass ein Anschlussinhaber, von dessen Anschluss ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sei, eine sekundäre Darlegungslast trage. Dieser sekundären Darlegungslast seien die Beklagten allerdings in ausreichendem Umfang nachgekommen, indem sie umfassend zum Sachverhalt und der persönlichen Situation sowie der Nutzung des Computers vorgetragen hätten. Zudem habe sich dieser Vortrag durch die Untersuchung des Kriminalbeamten bestätigt. Aus diesem Grund sei keine nachweisbare Rechtsverletzung durch die Beklagten oder für diese zurechenbar über deren Anschluss feststellbar. Es bleibe daher bei der Beweislast der Klägerinnen, der diese nicht nachgekommen seien. Die Klage wurde somit in vollem Umfang abgewiesen. 

Mit ihrer Berufung hiergegen wendeten sich die Klägerinnen vor allem dagegen, dass die Beklagten sich lediglich auf Schutzbehauptungen stützen würden. Sie seien ihrer Beweislast zur Entlastung gegenüber dem Tatvorwurf nicht in ausreichendem Umfang nachgekommen. Die Untersuchung des Kriminalbeamten sei nicht fachmännisch durchgeführt worden. Es spreche aufgrund der mehrfach festgestellten Rechtsverletzungen eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Beklagten für die Tathandlung selbst verantwortlich seien. Diese Vermutung hätten die Beklagten nicht erschüttern können. Sie hätten zudem keinen glaubhaften Alternativsachverhalt aufgezeigt, unter dem sich die Rechtsverletzung dann erklären lasse. 

Zur Berufungsverhandlung hatte das Oberlandesgericht die Beklagten nochmals persönlich geladen. Es fand somit zunächst eine weitere informatorische Anhörung der Beklagten zu den Verhältnissen innerhalb der Familie statt. Hierbei bestätigten die Beklagten nochmals, dass es zu den damaligen angeblichen Tatzeitpunkten nur einen PC und keine weiteren Rechner oder Laptops im Haushalt der Beklagten gegeben habe. Die Internetnutzung der Kinder sei durch sie in üblichem Umfang kontrolliert und reglementiert worden. Es habe vorgegebene Zeiten gegeben, zu denen die Kinder das Internet nutzen durften. Der Rechner habe sich im gemeinsam benutzten Büro bzw. Gästezimmer des Hauses befunden. Dieses liege neben dem Wohnzimmer. Somit sei auch eine gelegentliche Kontrolle der Internetnutzung der Kinder möglich gewesen und habe statt gefunden. Die Kinder hätten das Internet für jugendübliche Zwecke genutzt, insbesondere Nutzung von Chatprogrammen wie icq bzw. Recherchen für die Schule oder ähnliches. 

Auch sei mit den Kindern darüber gesprochen worden, was im Internet erlaubt sei und was nicht. Den Kindern sei bekannt gewesen, dass sie keine Musik aus dem Internet illegal herunter laden durften. Stattdessen hätten sie auch Geld bekommen, um sich beispielsweise CDs zu kaufen oder ähnliches. 

Eine ständige dauerhafte Kontrolle in dem Sinne, dass man immer dahinter gestanden habe, habe es allerdings nicht gegeben. Auch habe es keine getrennten Benutzerkonten auf dem Rechner gegeben. Die Beklagten beteuerten nochmals, dass sie keinerlei Anlass hatten oder haben, davon auszugehen, dass die Kinder Rechtsverletzungen im Internet begangen haben. Es habe bis zu diesem Zeitpunkt innerhalb dieser Familie keinerlei Auffälligkeiten (beispielsweise in der Schule) gegeben. Die Eltern gingen auch nach wie vor davon aus, dass die Aussage der Kinder ihnen gegenüber, keine Rechtsverletzung dieser Art begangen zu haben, zutreffend und ehrlich sei. 

Nach nochmaliger Würdigung dieser Darlegungen der Beklagten äußerte sodann das Oberlandesgericht seine vorläufige Rechtsauffassung zu den hier relevanten Streitfragen. 

Dabei orientierte sich das Oberlandesgericht zu großen Teilen an der Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Sommer unseres Lebens“. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart seien auch durch diese Entscheidung bereits sämtliche hier zu erörterten Rechtsfragen abschließend geklärt, weswegen eine Zulassung der Revision nicht in Betracht komme. 

Erste zu klärende Frage war sodann, ob eine Vermutungswirkung dafür bestehe, dass die Anschlussinhaber, also hier die Beklagten, zunächst als Täter der behaupteten Urheberrechtsverletzung zu betrachten seien. Nach klarer Aussage des Oberlandesgerichts fehlt es aber jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation an einer solchen Vermutungsgrundlage. Dies möge eventuell anders ein, in einer Situation, in der eine einzige Person alleine einen Internetanschluss nutzt. Hier sei es aber bereits formell so, dass der Internetanschluss auf zwei Personen, nämlich die Eheleute gemeinsam, registriert sei. Somit fehle es bereits an einer Vermutungsgrundlage dafür, dass eine einzelne konkrete Person die Rechtsverletzung begangen habe. Hinzu komme vorliegend, dass, wie letztlich in allen Fällen, in denen Internetanschlüsse durch Familien gemeinsam genutzt werden, es eben die Lebenswirklichkeit sei, dass mehrere Personen gemeinsam einen Anschluss nutzen, der dann aber doch nur auf eine oder einzelne Personen registriert ist. Auch in solchen Fällen könnte, so die Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart, keine Vermutungswirkung dafür bestehen, dass stets der formelle Anschlussinhaber Täter der dann begangenen Rechtsverletzung sei. 

Bezüglich gerade der Haftung von Familien führte das Oberlandesgericht Stuttgart mit klaren Worten aus, es gebe eben im deutschen Recht (Zivil- oder Strafrecht) keine „Sippenhaftung“. 

Zudem sei im vorliegenden Fall durch die Untersuchung des Kriminalbeamten ohnehin eine solche Vermutungsgrundlage, falls sie denn bestehen sollte, widerlegt. Es erfolgte der prägnante Hinweis an den Klägervertreter, dass auch im Süddeutschen Raum Kriminalbeamte nicht so blöd seien, wie die Klägerinnen offenbar annehmen. Es sei somit durchaus davon auszugehen, dass ein Kriminalbeamter eine Untersuchung eines Rechners insoweit fachmännisch vornehmen könne, um festzustellen, ob sich hierauf verdächtige Dateien der hier relevanten Art befänden. 

Das Oberlandesgericht kam somit auf erster Stufe der Prüfung zu dem Ergebnis, dass eine täterschaftliche Begehung der Beklagten ausscheide und es auch hierfür keine Vermutungsregelung in der vorliegenden Konstellation geben könne. 

Sodann prüfte das Oberlandesgericht, ob eine täterschaftliche Haftung unter dem Aspekt der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht in Betracht käme. Auch diese Frage wurde in der BGH-Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ thematisiert, dort aber verneint. Ebenso sah es das Oberlandesgericht Stuttgart. Denn die Haftung im Urheberrecht knüpfe an eine täterschaftlich begangene Urheberrechtsverletzung an, nicht, wie möglicherweise im Lauterkeitsrecht die Eröffnung einer nicht hinreichend begrenzten Gefahr. Zudem verfolge ein Internetanschlussinhaber auch kein eigenes geschäftliches Interesse. 

Somit war auf erster Prüfungsebene klar, dass eine täterschaftliche Haftung der Beklagten nicht in Betracht käme. 

Sodann eröffnete sich jedoch das weitere Prüfungsfeld der sogenannten Störerhaftung. Die Frage sei hier, so das Oberlandesgericht Stuttgart, ob die Beklagten durch die Anschaffung und Zurverfügungstellung eines PCs eine Art „Gefahrenquelle“ geschaffen haben. Wenn dies der Fall sei, hätten die Beklagten möglicherweise bestimmte Prüf- und Kontrollpflichten, um dieser Gefahr zu begegnen. 

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart ergibt sich aus der genannten BGH-Entscheidung, dass der Umfang solcher Prüf- und Kontrollpflichten sich jeweils nach den Umständen dessen bestimmt, was dem in Anspruch Genommenen zumutbar sei. Dies sei also eine Einzelfallabwägung, die in jedem konkreten Fall gesondert vorgenommen werden müsse. Aus diesem Grund sei auch kein Fall gegeben, in dem eine Revision zuzulassen sei. 

Im vorliegenden Fall sei die Konstellation nach Würdigung des ausführlichen Sachvortrages der Beklagten, die Folgende: Es handele sich um eine Familie, die bis zu diesem Zeitpunkt „funktioniert habe“. Auch sei zu berücksichtigen, dass eine Familie ein grundsätzlich geschützter Bereich sei. Da es für die Beklagten keinerlei Anlass gegeben habe, von der Begehung von Rechtsverletzungen auszugehen, sei auch nicht erkennbar, dass hier in erheblichem Umfang Prüf- oder Kontrollpflichten verletzt worden seien. Das Gericht stellte an dieser Stelle den Vergleich auf, dass Eltern ihre Kinder beispielsweise auch Roller oder Fahrrad fahren lassen dürfen. Falls sie hierbei erkennen, dass die Kinder dieses Verhalten noch nicht ausreichend beherrschen, bestünde dann wohl eine Pflicht, einzugreifen. Anhaltspunkte für eine solche Erkenntnis habe es aber im hier vorliegenden Fall eben nicht gegeben. Im Ergebnis bleibe es somit dabei, dass eine Verantwortlichkeit der Beklagten, auch unter Gesichtspunkten der sogenannten Störerhaftung, nicht festgestellt werden könne. 

Dabei verkannte das Oberlandesgericht nicht, dass in Konstellation der vorliegenden Art tatsächlich möglicherweise große Nachweisschwierigkeiten der Klägerinnen bestehen können. Letztlich sei es aber doch eben so, dass die Klägerinnen Ansprüche gegenüber den Beklagten erheben und durchsetzen möchten. Es werde hier eine erhebliche Zahlung gefordert. Hierbei gelte immer noch der allgemeine Grundsatz, dass vor Gericht im Zweifel bewiesen werden müsse, dass geltend gemachte Ansprüche bestehen. Könne dieser Beweis nicht erbracht werden, könne eben keine Verurteilung erfolgen. Dies gelte auch, wenn die Nichteinbringlichkeit des Beweises darauf beruhe, dass auf Beklagtenseite aufgrund des Familienverbundes ein besonders geschützter Bereich vorliege. Dieses Risiko treffe die Klägerseite. Es sei nicht Aufgabe der Beklagtenseite den ansonsten nicht zu führenden Beweis dann für die Klägerseite zu erbringen. Dies gelte allgemein und das Gericht sehe auch keinen Anlass dazu, ausgerechnet im Bereich der Urheberrechtsverletzung hier vollständig andere Maßstäbe anzusetzen, als in jeglichem anderen Rechtsgebiet. 

Konsequenterweise regte das Oberlandesgericht daher dringend an, seitens der Klägerinnen die Berufung zurückzunehmen. Dies sei auch im Hinblick darauf, dass für die Beklagten sich dieser nun seit fast viereinhalb Jahren andauernde Rechtsstreit endlich erledige, angebracht. 

Der Klägervertreter erklärte daraufhin, dass die Berufung zurückgenommen werde.  


Eigene Anmerkung: 

Die in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart ist erfreulich pragmatisch und lebensnah. Lediglich bedauerlich ist, dass diese nun aufgrund der Berufungsrücknahme sich nicht in einem ausführlichen Urteil in den Entscheidungsgründen wiederfinden lässt. Dennoch bleibt zu hoffen, dass auch andere Gerichte in Zukunft einen realitätsnäheren Ansatz bei der Bewertung vergleichbarer Konstellationen wählen. 


(Ludwigsburg, 04.11.2011, Autor: RA Mathias Straub, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht)

	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=714</link>
		<pubDate>04.11.2011</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>Bundesgerichtshof zur Verantwortlichkeit eines Hostproviders für einen das Persönlichkeitsrecht verletzenden Blog-Eintrag</title>
		<description>
	
	
	Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verbreitung einer ehrenrührigen Tatsachenbehauptung im Internet auf Unterlassung in Anspruch.


Die Beklagte mit Sitz in Kalifornien stellt die technische Infrastruktur und den Speicherplatz für eine Website und für die unter einer Webadresse eingerichteten Weblogs (Blogs) zur Verfügung.


Hinsichtlich der Blogs, journal- oder tagebuchartig angelegten Webseiten, fungiert die Beklagte als Hostprovider. Ein von einem Dritten eingerichteter Blog enthält unter anderem eine Tatsachenbehauptung, die der Kläger als unwahr und ehrenrührig beanstandet hat.

Das Landgericht hat der Unterlassungsklage hinsichtlich der Verbreitung einer Behauptung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte insoweit keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte die angestrebte Klageabweisung weiter.


Der u.a. für das Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat hat die Auffassung der Vorinstanzen, dass die deutschen Gerichte international zuständig seien und dass deutsches Recht Anwendung finde, gebilligt.
Zur Frage der Haftung der Beklagten nach deutschem Recht ist die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden. Der Bundesgerichtshof hat die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen ein Hostprovider als Störer für von ihm nicht verfasste oder gebilligte Äußerungen eines Dritten in einem Blog auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.
Dies setzt voraus, dass der Hostprovider die im Folgenden dargelegten Pflichten verletzt hat:


Ein Tätigwerden des Hostproviders ist nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer - das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung - bejaht werden kann.


Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen.


Durch die Zurückverweisung an das Berufungsgericht wird den Parteien Gelegenheit gegeben, dazu vorzutragen, ob die Beklagte die ihr obliegenden Pflichten erfüllt hat.

Urteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10


Landgericht Hamburg – Urteil vom 22. Mai 2009 - 325 O 145/08, Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg – Urteil vom 2. März 2010 - 7 U 70/09

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 25.10.2011
	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=713</link>
		<pubDate>26.10.2011</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>Zur Wirksamkeit eines Verkaufsverbots über das Internet in einem Vertriebsvertrag</title>
		<description>
	
	
	Eine in einer selektiven Vertriebsvereinbarung enthaltene Klausel, die es den 
Vertriebshändlern der Gesellschaft Pierre Fabre Dermo-Cosmétique verbietet, ihre
Produkte über das Internet zu verkaufen, stellt eine bezweckte 
Wettbewerbsbeschränkung dar, sofern die Klausel nicht objektiv gerechtfertigt ist.


Ein solches Verbot kann nicht in den Genuss einer Gruppenfreistellung, wohl aber, unter 
bestimmten Voraussetzungen, in den Genuss einer Einzelfreistellung kommen.


Art. 101 AEUV verbietet Vereinbarungen, die  eine Einschränkung des Wettbewerbs bezwecken
oder bewirken. Art. 101 Abs. 3 AEUV sieht vor, dass den Vereinbarungen, die zur Verbesserung 
der Warenverteilung oder zur Förderung des technischen oder  wirtschaftlichen Fortschritts 
beitragen,  unter bestimmten Voraussetzungen eine Einzelfreistellung gewährt werden kann. 
Außerdem können nach verschiedenen Verordnungen bestimmte Gruppen von Vereinbarungen in 
den Genuss einer Gruppenfreistellung kommen. Eine dieser Verordnungen, die
Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen, sieht eine solche  Freistellung für 
Vertriebsvereinbarungen vor, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Diese Verordnung enthält 
jedoch eine Liste von Vereinbarungen, die nicht in den Genuss einer Gruppenfreistellung kommen
können. 


Pierre Fabre Dermo-Cosmétique („PFDC“) ist  eine der Gesellschaften der Gruppe Pierre Fabre. 
Sie ist im Bereich der Herstellung  und des Vertriebs von  Kosmetika  und Körperpflegeprodukten 
tätig und hat mehrere Tochtergesellschaften, zu denen u. a. die Labore Klorane, Ducray, Galénic 
und Avène gehören, deren Kosmetika und Körperpflegeprodukte unter  diesen Marken
hauptsächlich über Apotheken auf  dem französischen und dem europäischen Markt vertrieben 
werden. 
Die in Rede stehenden  Produkte gehören nicht  zur Kategorie der Arzneimittel und fallen daher
nicht unter das im französischen Recht vorgesehene Apothekenmonopol. In  den 
Vertriebsvereinbarungen für diese  Produkte der Marken Kloran, Ducray, Galénic  und Avène ist
jedoch vorgesehen, dass der Verkauf ausschließlich  in einem physischen Raum und in
Anwesenheit eines diplomierten Pharmazeuten erfolgen darf, so dass praktisch sämtliche 
Verkaufsformen über das Internet ausgeschlossen werden.

 
Im Oktober 2008 entschied die französische Wettbewerbsbehörde im Anschluss an  eine 
Untersuchung, dass aufgrund des de facto bestehenden Verbots des Verkaufs über das Internet 
die Vertriebsvereinbarungen von PFDC wettbewerbswidrige Vereinbarungen darstellten,  die 
sowohl gegen französisches Recht als auch gegen das Wettbewerbsrecht der Europäischen Union
verstießen. Die Wettbewerbsbehörde war der Ansicht, dass mit dem Verbot des Verkaufs über das 
Internet zwangsläufig ein wettbewerbsbeschränkender Zweck verfolgt werde und dass es nicht in
den Genuss einer Gruppenfreistellung kommen könne. Die Behörde entschied außerdem, dass die 
Vereinbarungen auch nicht in den Genuss einer Einzelfreistellung kommen könnten.


PFDC legte bei der Cour d’appel de Paris (Frankreich) einen  Rechtsbehelf gegen diese
Entscheidung ein. Die  Cour d’appel möchte  vom Gerichtshof wissen, ob ein allgemeines und
absolutes Verbot des Verkaufs über das Internet eine „bezweckte“  Wettbewerbsbeschränkung 
darstelle, ob eine solche Vereinbarung in den Genuss einer Gruppenfreistellung kommen könne
und ob, falls die Gruppenfreistellung nicht anwendbar sein sollte, die Vereinbarung in den Genuss 
einer Einzelfreistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV kommen könne. 


In seinem heutigen Urteil weist der Gerichtshof darauf hin, dass bei der Prüfung der Frage, ob eine
Vertragsklausel eine „bezweckte“  Wettbewerbsbeschränkung enthält, auf den Inhalt der Klausel 
und die mit ihr verfolgten Ziele sowie auf den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, in
dem sie steht, abzustellen ist. 
Zu Vereinbarungen, die ein selektives Vertriebssystem begründen, hat der Gerichtshof bereits 
festgestellt, dass sie zwangsläufig den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt beeinflussen. Solche
Vereinbarungen sind  in Ermangelung einer objektiven Rechtfertigung als „bezweckte
Wettbewerbsbeschränkungen“  zu betrachten. Ein  selektives Vertriebssystem ist jedoch mit dem 
Unionsrecht vereinbar, sofern die Auswahl der Wiederverkäufer anhand objektiver Gesichtspunkte
qualitativer Art erfolgt, die einheitlich für alle in Betracht kommenden Wiederverkäufer festgelegt
und ohne Diskriminierung angewendet werden, sofern die Eigenschaften des fraglichen
Erzeugnisses zur Wahrung seiner Qualität und zur Gewährleistung seines richtigen Gebrauchs ein 
solches Vertriebsnetz erfordern und sofern die festgelegten Kriterien schließlich nicht über das
erforderliche Maß hinausgehen. 


Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass es Aufgabe des vorlegenden Gerichts ist,  zu
prüfen, ob eine Vertragsklausel, die  de facto sämtliche Formen des Verkaufs über das 
Internet untersagt, durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt werden kann, und gibt ihm dann
die Kriterien für die Auslegung des Unionsrechts an die Hand, um ihm seine Entscheidung zu
ermöglichen. 


Dabei hebt der Gerichtshof hervor, dass er bereits im Kontext des Verkaufs von nicht
verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und von Kontaktlinsen unter dem Blickwinkel der
Verkehrsfreiheiten die Argumente in Bezug auf die Notwendigkeit der individuellen Beratung des 
Kunden und seines Schutzes vor einer falschen Anwendung der Produkte zurückgewiesen hat, mit 
denen ein Verbot des Verkaufs über das Internet gerechtfertigt werden sollte. Der Gerichtshof führt
ferner aus, dass die Notwendigkeit, den Prestigecharakter der Produkte von PFDC zu schützen,
kein legitimes Ziel zur Beschränkung des Wettbewerbs sein kann. 


In Bezug darauf, dass die selektive Vertriebsvereinbarung in den Genuss einer 
Gruppenfreistellung kommen könnte, führt der Gerichtshof aus, dass  diese Freistellung nicht für
vertikale Vereinbarungen gilt, die Beschränkungen des aktiven oder passiven Verkaufs an 
Endverbraucher bezwecken, soweit diese Beschränkungen Mitgliedern eines selektiven 
Vertriebssystems auferlegt werden, die auf der Einzelhandelsstufe tätig sind. Eine Vertragsklausel,
die de facto das Internet als Vertriebsform verbietet, bezweckt jedoch zumindest die Beschränkung 
des passiven Verkaufs an Endverbraucher, die über das Internet kaufen möchten und außerhalb 
des physischen Einzugsgebiets eines Mitglieds des selektiven Vertriebssystems ansässig sind.
Daher ist die Gruppenfreistellung auf diese Vereinbarung nicht anwendbar. 
Dagegen kann auf eine solche Vereinbarung die Legalausnahme in Art. 101  Abs. 3 AEUV 
individuell anwendbar sein, sofern  das vorlegende Gericht feststellt, dass die Voraussetzungen
dieser Bestimmung erfüllt sind. 


Pressemitteilung des EuGH Nr. 110/11.
	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=712</link>
		<pubDate>19.10.2011</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>Entscheidung über einstweilige Verfügung wegen Setzen eines Links</title>
		<description>
	
	
	Mit Urteil hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Spiegel Online zurückgewiesen.


Der Antrag des Verfügungsklägers, Mitglied der Burschenschaft Tuiskonia Karlsruhe, war auf Untersagung des Setzens eines Links, der sich in einem Artikel vom 15.07.2011 befand, gerichtet. Unter http://www.spiegel.de/unispiegel/studium hatte die Verfügungsbeklagte am 15.07.2011 einen Artikel publiziert, in dem es um ein Datenleck und den Inhalt interner Papiere von Burschenschaften ging. Der Artikel enthielt einen Link auf die Website http://linksunten.indymedia.ork/de/node/42899. Auf dieser Internetseite befanden sich neben mehreren internen Dokumenten betreffend die Deutsche Burschenschaft auch die E-Mails des Klägers in vollständiger Version abrufbar. Nach Ansicht des Verfügungsklägers stelle die Verlinkung auf die Seite mit den E-Mails eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte dar, weil die Publikation der E-Mails auf dieser Seite - ohne seine Zustimmung - auf rechtswidrige Weise (durch Abfischen der E-Mails) erfolgt sei.


Die Kammer hat die Zurückweisung des Antrags damit begründet, dass die Veröffentlichung der E-Mails nicht widerrechtlich gewesen sei, da im Rahmen des vorzunehmenden Abwägungsprozesses dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Klägers der Vorrang einzuräumen sei. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.10.2010 (Az.: I ZR 191/08 - Any-DVD) führt das Gericht unter anderem aus, dass das gemäß Artikel 5 Grundgesetz geschützte Recht der freien Berichterstattung grundsätzlich auch das Setzen von Hyperlinks erfasse. Unabhängig von der Frage, ob es dem Verfügungskläger gelungen sei, die illegale Beschaffung der E-Mails glaubhaft zu machen, sei die Verlinkung bereits deshalb nicht zu beanstanden, weil die Verfügungsbeklagte sich den Inhalt der verlinkten Seiten nicht zu Eigen gemacht habe und ein überwiegendes Informationsinteresse bestehe. Denn in dem Artikel sei weder von dem Kläger selbst noch von dem Inhalt der E-Mails des Klägers die Rede. Im Hinblick auf die breite Diskussion in der Öffentlichkeit und in den Medien über die Diskussion innerhalb der Deutschen Burschenschaft über eventuelle Zugangsverschärfungen zu den einzelnen Vereinen der Deutschen Burschenschaft hat die Kammer das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung als vorrangig angesehen.


Gegen das Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig.


Urteil des LG Braunschweig vom 05.10.2011, Az.: 9 O 1956/11.


Pressemitteilung des LG Braunschweig vom 06.10.2011
	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=711</link>
		<pubDate>13.10.2011</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>Keine Pflicht einer Werbeagentur zur Durchführung einer Markenrecherche bei Logoerstellung</title>
		<description>
	
	
	Über eine für Werbeagenturen und Grafikdesigner wichtige Frage musste das Berliner Kammergericht entscheiden (Beschluss vom 04.02.2011, AZ 19 U 109/10, MIR 2011, Dok. 078).


Eine Werbeagentur wurde von einem Kunden auf Schadensersatz in Anspruch genommen, weil das von der Werbeagentur erstellte Logo - wie sich bei einer späteren Markenanmeldung durch den Kunden heraus stellte - eine ältere Marke verletzt hatte. Der Kunde war der Meinung, dass die Agentur eine Markenrecherche hätte durchführen müssen, zumindest aber darauf hinweisen müssen, dass die Agentur keine solche Recherche durchgeführt habe. Beides habe die Agentur unterlassen, so dass sie zum Schadensersatz verpflichtet sei.


Das Berliner Kammergericht war wie bereits das Landgericht in I. Instanz anderer Meinung und verneinte einen solchen Schadensersatzanspruch. Es sei grundsätzlich nicht Bestandteil des Auftrags, dass die Werbeagentur auch noch bei einer Logogestaltung eine zeit- und kostenaufwändige Recherche durchführe bzw. durchführen lasse. Dies gelte umso mehr, so das Kammergericht, wenn das Honorar für die Logoentwicklung eher im unteren Preissegment angesiedelt sei (im vorliegende Fall bei EUR 770,00). Nur ausnahmsweise, z.B. bei der Durchführung von teuren und groß angelegten Werbekampagnen könne etwas anderes gelten, so das Gericht. Schließlich treffe die Agentur auch keine Hinweispflicht darauf, dass die Agentur keine solche Recherche durchgeführt habe. Vielmehr sei jede Partei für ihr eigenes rechtsgeschäftliches Handeln selbst verantwortlich und muss sich daher alle Informationen selbst beschaffen. Eine ungefragte Aufklärung könne ein Vertragspartner nur dann verlangen, wenn er im Rahmen seiner Eigenverantwortung nicht gehalten sei, sich selbst zu informieren und darüber hinaus ein "Informationsgefälle" zu seinen Lasten bestehe, so das KG: Da beides nicht gegeben war, sah das Gericht keine Vertragsverletzung der Agentur.
	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=710</link>
		<pubDate>07.10.2011</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>Google Analytics - datenschutzrechtlich unbedenklicher Einsatz nun möglich</title>
		<description>
	
	
	Nach längeren Verhandlungen mit der Firma Google Inc. konnten die deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden unter Federführung des Hamburger Datenschutzbeauftragten nun einen Erfolg für sich verbuchen: Die bisherigen datenschutzrechtlichen Mängel bei Google Analytics - einem Werkzeug zur Reichweitenanalyse im Internet - wurden von Google abgestellt. Dies gab der Landesbeauftragte für den Datenschutz Baden-Württemberg, Jörg Klingbeil, am Donnerstag, den 15. September 2011, in Stuttgart bekannt. Vor allem Webseiten-Betreiber, die Google Analytics einsetzen, um ihr Internet-Angebot zu optimieren, dürften jetzt aufatmen, weil für sie bis dato ungewiss war, ob die Aufsichtsbehörden gegen sie vorgehen werden.

Wie Jörg Klingbeil erläuterte, sei Stein des datenschutzrechtlichen Anstoßes gewesen, dass beim Besuch einer Webseite, die von Google Analytics erfasst wird, die vollständige IP-Adresse an Google übermittelt wird. Aufgrund der Personenbeziehbarkeit der IP-Adresse ist dies nach deutschem Datenschutzrecht nur mit bewusster, eindeutiger Einwilligung des Besuchers zulässig. Liegt eine solche Einwilligung nicht vor, ist die IP-Adresse vor jeglicher Auswertung so zu kürzen bzw. zu anonymisieren, dass eine Personenbeziehbarkeit ausgeschlossen ist. Nach den jetzt vollzogenen Anpassungen durch Google soll künftig nur eine gekürzte IP-Adresse an Google übertragen werden; der einzelne Besucher einer Webseite kann mittels dieser Adresse nicht mehr identifiziert werden. Weiterhin wurde von Google ein sog. Add-On (http://tools.google.com/dlpage/gaoptout?hl=de) für die gängigen Internet-Browser entwickelt, mit dem das Setzen eines Cookies zum Zweck der Reichweitenanalyse unterbunden werden kann. Damit kann der Webseiten-Besucher wirksam die Analyse seines Surfverhaltens durch Google Analytics verhindern.

Außerdem hat Google seine Geschäftsbedingungen geändert. Auf der Grundlage eines Vertrags zur Auftragsdatenverarbeitung können sich Website-Betreiber nun datenschutzrechtlich sicher fühlen, wenn sie weiterhin Google Analytics einsetzen wollen. Näheres findet sich unter http://www.google.de/intl/de/analytics/tos.pdf. Außerdem können Webseiten-Betreiber wertvolle Hinweise einem Informationsblatt des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten entnehmen, die auch für Betreiber in Baden-Württemberg zu empfehlen sind (http://www.datenschutz-hamburg.de/uploads/media/GoogleAnalytics_Hinweise_Webseitenbetreiber_in_Hamburg.pdf).

Jörg Klingbeil dankte seinem für Google in Deutschland zuständigen Hamburger Kollegen, Prof. Dr. Johannes Caspar, für dessen Hauptarbeit in einem mühsamen, aber letztlich erfolgreichen Abstimmungsprozess. Die rasante Entwicklung bei den mobilen Endgeräten wie Smartphones und Tablet-PCs lasse jedoch keinen Stillstand zu; auch in diesem Segment müssten die datenschutzrechtlich erforderlichen Anpassungen bei Google Analytics zeitnah umgesetzt werden. Erfreulich sei immerhin, dass sich ein international tätiges Unternehmen wie Google in Richtung auf mehr Datenschutz bewegt habe. Nun sei zu hoffen, dass auch andere globale Internet-Player wie z.B. Facebook mit seinen umstrittenen Angeboten hoffentlich diesem guten Beispiel folgen.

Quelle: Pressemitteilung des Landesbeauftragten für den Datenschutz Baden-Württemberg vom 15.09.2011

	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=708</link>
		<pubDate>15.09.2011</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>Marke vs. Werktitel</title>
		<description>
	
	
	Das OLG München, Urteil vom 09.06.2011 - 29 U 79/11 (LG München I), BeckRS 2011, 20108, musste darüber entscheiden, ob ein (jüngerer) Werktitel eine (ältere) Marke verletzt. 

Die Klägerin war Inhaberin der Gemeinschaftswortmarke „Moulin Rouge“, die u.a. für die Dienstleistung  „Veranstaltung von Shows“ geschützt ist. Die Beklagte, ein Bühnenverlag, war Inhaberin der Vertriebsrechte an dem Musical „MOULIN ROUGE STORY“. Das Musical ist unter Lizenz der Beklagten aufgeführt worden. 

Das OLG München hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe das Zeichen „MOULIN ROUGE STORY“ nicht markenmäßig benutzt. Eine solche Benutzung setze nämlich voraus, dass die Bezeichnung jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer diene. Werktitel unterschieden aber grundsätzlich nur ein Werk von anderen Werken, ohne auf deren betriebliche Herkunft hinzuweisen, so das OLG. Nur ausnahmsweise, wie z.B. Titel periodisch erscheinender Werke wie Zeitschriften oder Fernsehserien, vermitteln die Vorstellung einer bestimmten betrieblichen Herkunft, so das Gericht untre Berufung auf die Rechtsprechung des BGH. Eine Titelnutzung, die keine Herkunftsvorstellungen auslöse, könne darum eine Marke selbst bei Identität regelmäßig nicht verletzen, schlussfolgerte das Gericht.

Das im vorliegenden Fall der Titel nur ein einzelnes Werk, nämlich das Musical, bezeichne, werde dieser Titel eben nicht herkunftshinweisend und damit markenmäßig benutzt, so das OLG.

Auch wenn damit kein "Freibrief" für die Nutzung von Werktitel jeder Art ohne Rücksicht auf ältere Marken verbunden ist - das OLG argumentierte u.a. auch noch mit der Bekanntheit des Etablissements im Paris - so zeigt das Urteil aber, dass auch nicht automatisch jeder Werktitel ältere Marken verletzt - selbst wenn Identität besteht. 

	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=707</link>
		<pubDate>14.09.2011</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>OLG Hamburg: Urheberrechtsschutz für Musik-Samples?</title>
		<description>
	
	
	Das Hanseatische Oberlandesgericht hat am 17.08.2011 entschieden, dass der von Pelham/ Haas komponierte und von Sabrina Setlur gesungene Titel „Nur mir“ unter Verstoß gegen das Urheberrecht zustande gekommen ist, weil er unerlaubt sog. Samples der Musikgruppe „Kraftwerk“ enthält. Die aus dem Jahr 1997 stammenden Aufnahmen des Titels dürfen nicht weiter verkauft werden.


Die Kläger im Verfahren vor dem Urheberrechtssenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts sind Mitglieder der Musikgruppe „Kraftwerk“. 1977 erschien deren Tonträger „Kraftwerk – Trans Europa Express“, auf dem sich auch der Titel „Metall auf Metall“ befindet. Die neben den Komponisten Pelham und Haas beklagte Pelham GmbH veröffentlichte 1997 zwei Tonträger mit dem Hip-Hop-Stück „Nur mir“, das von der am hiesigen Rechtsstreit nicht beteiligten Sabrina Setlur interpretiert wurde. Die Kläger behaupten, die Beklagten hätten urheberrechtswidrig eine etwa zwei Sekunden lange Rhythmussequenz aus dem Titel „Metall auf Metall“ elektronisch kopiert („gesampelt“) und dem Titel „Nur mir“ in fortlaufender Wiederholung unterlegt. 


2004 verbot in erster Instanz das Landgericht Hamburg den Beklagten, die fraglichen Aufnahmen weiter in den Verkehr zu bringen. Außerdem stellte das Gericht fest, dass die Beklagten den Klägern zum Schadensersatz verpflichtet seien. Die gegen das Urteil eingelegte Berufung wies das Hanseatische Oberlandesgericht 2006 zurück. Auf die Revision der Beklagten hob jedoch der Bundesgerichtshof 2008 das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück an das Oberlandesgericht. Das Oberlandesgericht habe zwar zutreffend entschieden, dass die Beklagten mit dem Sampling in das Tonträgerherstellungsrecht der Kläger eingegriffen hätten. Ein Eingriff in das Recht des Tonträgerherstellers sei bereits dann gegeben, wenn einem Tonträger kleinste Tonpartikel entnommen würden. Das Oberlandesgericht müsse aber noch prüfen, ob die Beklagten sich auf das im Urhebergesetz geregelte Recht zur freien Benutzung berufen könnten. Danach dürfe ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden sei, ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes verwendet werden. Aus dem Sinn des Rechts zur freien Benutzung, nämlich die Fortentwicklung des Kulturschaffens zu ermöglichen, ergebe sich allerdings auch dessen Grenze: Eine freie Benutzung komme dann nicht in Betracht, wenn derjenige, der eine fremde Ton- oder Klangfolge für eigene Zwecke übernehme, hierauf nicht angewiesen sei, weil er selbst in der Lage wäre, die entnommene Sequenz herzustellen.



Nach der Zurückverweisung hat das Oberlandesgericht nunmehr im Urteil vom 17.08.2011 erneut die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen. Zur Begründung führt der Senat an, die Beklagten könnten sich nicht auf das Recht zur freien Benutzung berufen, weil sie in der Lage gewesen wären, die gesampelte Sequenz selbst herzustellen.


Bei der Prüfung, ob es den Beklagten möglich gewesen wäre, die entnommene Tonfolge selbst einzuspielen, hat der Senat darauf abgestellt, ob ein mit durchschnittlichen Fähigkeiten und technischen Möglichkeiten ausgestatteter Musikproduzent im Zeitpunkt der Entnahme der fremden Tonaufnahme in der Lage gewesen wäre, eine gleichwertige Sequenz zu produzieren. Dabei sei für die Beurteilung der Gleichwertigkeit der Eindruck des konkret angesprochenen Abnehmer- bzw. Hörerkreises ausschlaggebend.


Dass die Beklagten nach diesem Maßstab in der Lage gewesen wären, die Sequenz aus dem Titel „Metall auf Metall“ selbst einzuspielen, hat der Senat insbesondere aufgrund der Angaben zweier sachverständiger Zeugen entschieden. Diesen war es unter Verwendung bereits 1997 erhältlicher Synthesizer und freier Samples bzw. selbst aufgenommener Hammerschläge auf Metallschubkarren und Zinkregale gelungen, den kopierten Rhythmusfolgen gleichwertige Sequenzen herzustellen.
 

Das Aktenzeichen des Verfahrens lautet 5 U 48/05. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, da es weiter höchstrichterlicher Klärung bedürfe, welche Maßstäbe für die Möglichkeit der Eigenherstellung von Tonaufnahmen gelten, bevor auf fremde Tonaufnahmen ohne Einwilligung des Rechteinhabers zurückgegriffen werden könne. 



Pressemitteilung des OLG Hamburg vom 19.08.2011
	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=705</link>
		<pubDate>24.08.2011</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>Änderung der Widerrufs- und Rückgabebelehrungen zum 04.08.2011</title>
		<description>
	
	
	Am 03.08.2011 wurde das "Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerrufs von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge" im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung, also zum 04.08.2011, in Kraft.

Die Gesetzesänderung macht u.a. eine Anpassung der bislang verwendeten Widerrufsbelehrungen erforderlich.
Das Gesetz sieht eine Übergangsfrist von 3 Monaten vor. Dies bedeutet, dass die bislang verwendeten Widerrufsbelehrungen spätestens zum 04.11.2011 angepasst werden müssen, um Abmahnungen durch Dritte zu vermeiden.

Unternehmer, die bereits eine Unterlassungserklärung mit Bezug auf Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrungen abgegeben haben, sollten hierbei dringend überprüfen, ob die abgegebene Unterlassungserklärung evtl. gekündigt werden muss, um Vertragsstrafenansprüche zu vermeiden.
	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=704</link>
		<pubDate>03.08.2011</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>BGH zu Google Adwords-Werbung</title>
		<description>
	
	
	Die Entscheidungsgründe des BGH zu seinem lang erwarteten Urteil zur markenrechtlichen Zulässigkeit der Verwendung von fremden Marken als Keywords für Google-Adwords Anzeigen liegen nun vor (BGH, Urteil vom 13.01.2011, AZ I ZR 125/07).
Die Frage, ob fremde Marken als solche Keywords verwendet werden dürfen, war lange ungeklärt und umstritten (siehe unsere News vom 25.03.2010, vom 23.01.2009, vom 30.01.2007 und vom 15.12.2006).
Der BGH hat entschieden, dass die Verwendung solcher Marken als Keyword nur ausnahmsweise unzulässig sei. 
Insgesamt lässt sich die Entscheidung wie folgt zusammen fassen:

Werden die folgenden Bedingungen eingehalten, ist die Verwendung fremder Marken als Keyword für Adword-Werbung zulässig: 

 -> Die fremde Marke darf nur als Keyword verwendet werden; sie darf weder in der Anzeige selbst, im Quelltext noch im sofort sichtbaren Bereich der Webseite erscheinen. 

 -> Die in der Adword-Anzeige angegeben Domainadresse sollte so gewählt werden, dass eine Verwechslung mit dem Inhaber der fremden Marke ausgeschlossen ist. Dafür reicht in der Regel die Angabe der eigenen Domainadresse aus. 
 
Interessant und sicher auch zu kritisieren ist ua. die Begründung des BGH, dass durch die Verwendung der fremden Marke deren Werbefunktion nicht verletzt werde. Das Gegenteil erscheint eigentlich nahe liegender: Wer eine fremde Marke nutzt, um eine eigene Anzeige zu schalten bzw. sichtbar zu machen,nutzt doch eigentlich gerade das Image und den Ruf, also den "Werbewert", dieser Marke aus. Da aber der BGH in dieser Sache das "letzte Wort" gesprochen hat, ist zu erwarten, dass in den nächsten Wochen die Schaltung von Adword-Anzeigen zunehmen wird. Google wird sich freuen.

	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=703</link>
		<pubDate>28.07.2011</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>Negative Feststellungsklage gegen Filesharing-Abmahnung erfolgreich:</title>
		<description>
	
	
	Der Kläger, der abgemahnt wurde, nachdem er lange vorher eine vorbeugende Unterlassungserklärung abgegeben hatte, konnte seine negative Feststellungsklage gegen diese Abmahnung (nach Anerkenntnis des Beklagten) erfolgreich durchsetzen. 

Die 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart hat am 14. Juni 2011 ein Anerkenntnis-Urteil (Az.: 17 O 277/11) erlassen, nachdem der Beklagte (bekannt unter seiner Firmierung Hitmix Musikagentur) den Anspruch des Klägers auf Feststellung, dass Ansprüche aus einer Filesharing-Abmahnung nicht bestehen, vollumfänglich anerkannt hat. 

Der Kläger hatte im Jahr 2010 eine erste Abmahnung wegen angeblicher Zurverfügungstellung eines Musikstückes als Teil eines sog. Chartcontainers („German Top 100 Single-Charts“) erhalten. Problematisch ist bei dieser Art Datei, dass sie hundert einzelne Musikdateien enthält. Das hat oftmals zur Folge, dass nach und nach mehrere weitere Abmahnungen jeweils unterschiedlicher Rechteinhaber, unter anderem der  Musiklabels (als Tonträgerhersteller) oder der Urheber (Komponisten und Texter) selbst bei dem Betroffenen eingehen. Ein Mittel, um diesen Abmahnungen und den damit verbundenen Abmahnkosten zuvor zu kommen, sind vorbeugende Unterlassungserklärungen, die an die jeweiligen Rechteinhaber verschickt werden können. Dies kann sich insbesondere bei solchen Rechteinhabern empfehlen, die bekanntermaßen in größerem Umfang Tauschbörsen überwachen und Abmahnungen aussprechen. Die Folge ist, dass nach Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung die angebliche Wiederholungsgefahr, die Voraussetzung für eine auf Unterlassung gerichtete Abmahnung ist, nicht mehr besteht. Auf eine Annahme der Unterlassungserklärung kommt es dabei nicht an.

Genau eine solch vorbeugende Unterlassungserklärung hatte der von der Kanzlei Riegger Rechtsanwälte beratene Kläger im Juli 2010 per Einschreiben an die Hitmix Musikagentur zu Händen des Beklagten zugestellt. Darin verpflichtete er sich (ohne Anerkennung einer Rechtspflicht) explizit, die Tonaufnahmen der Musikstücke „Amsterdam – Axel Fischer“ und „So ein schöner Tag (Fliegerlied) – Tim Toupet“ nicht öffentlich zugänglich zu machen und im Falle der Zuwiderhandlung eine angemessene Vertragsstrafe zu bezahlen. 

Danach passierte ein dreiviertel Jahr lang nichts.

Im Februar 2011 wurde der Kläger von dem Beklagten, vertreten durch die Anwaltskanzlei Baek Law, trotzdem abgemahnt und aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung genau für die beiden genannten Musikstücke abzugeben und zudem einen Betrag in Höhe von 266,42 € zu zahlen. 

Daraufhin wurde der Beklagte von der Kanzlei Riegger Rechtsanwälte darauf hingewiesen, dass schon im Juli 2010 eine vorbeugende Unterlassungserklärung abgegeben wurde. Er wurde daher aufgefordert, zu erklären, dass kein Anspruch mehr gegen den Kläger auf Abgabe einer Unterlassungserklärung bestehe. Nachdem stattdessen kurz darauf eine nochmalige Aufforderung durch den Beklagten erfolgte, mit der er unter nochmaliger Fristsetzung auf die (erneute) Abgabe einer Unterlassungserklärung bestand, reichte die Kanzlei Riegger Rechtsanwälte negative Feststellungsklage beim Landgericht Stuttgart ein. 

Hierbei wurde beantragt, festzustellen, dass die mit der Abmahnung des Beklagten gegen den Kläger erhobenen Ansprüche, der Kläger habe es zu unterlassen, die namentlich genannten Tonaufnahmen ohne erforderliche Zustimmung im Internet Dritten verfügbar zu machen oder sonst wie auszuwerten, nicht bestehen.

Des Weiteren wurde beantragt, den Beklagten zur Zahlung der vorgerichtlich entstandenen Kosten für die Aussprache der Gegenabmahnung in Höhe von 523,48 € zu verurteilen. 

Nachdem der Beklagte zunächst noch beantragt hatte die Klage abzuweisen, hat er mit weiterem Schriftsatz kurz darauf dann angezeigt, sich nicht gegen die Klage verteidigen zu wollen und die Ansprüche des Klägers vollumfänglich anerkannt. Daraufhin erging am 14. Juni 2011 ein Anerkenntnis-Urteil.


Fazit:

Die Entscheidung zeigt, dass vorbeugende Unterlassungserklärungen durchaus ein geeignetes Mittel sein können, um Folgeabmahnungen (ob berechtigt oder unberechtigt) entgegen zu wirken. 


Bei Interesse stellen wir die Entscheidung im Volltext (als Anerkenntnisurteil jedoch ohne Entscheidungsgründe) gerne zur Verfügung (mail@ra-riegger.de).

RA Mathias Straub (20.07.2011)
   



	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=702</link>
		<pubDate>20.07.2011</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>GEMA muss Berechtigten nicht am Schadensersatzverfahren beteiligen</title>
		<description>
	
	
	Der BGH, Urteil vom 01.12.2010 - I ZR 70/09 (OLG München), BeckRS 2011, 14942 – „Multimediashow“, hatte darüber zu entscheiden, ob die GEMA aufgrund des Wahrnehmungsvertrags mit ihren Mitgliedern auch verpflichtet ist, gegen Rechtsverletzungen vorzugehen und ob das Mitglied der GEMA dann im entsprechenden Verfahren gegen den Verletzer auch beteiligt werden muss. Der BGH entschieden, dass die GEMA tatsächlich verpflichtet ist, Rechtsverletzungen auch zu verfolgen. Die GEMA habe ihren Wahrnehmungsauftrag als Wahrnehmungspflicht zu verstehen, zu der auch die Verfolgung von Rechtsverletzungen gehört, so das Gericht. 

Geht die GEMA dann aber gegen Rechtsverletzer vor, so hat sie aber weitestgehend freie Hand. Im vorliegenden Fall war das für die gegen die GEMA auf Schadensersatz klagenden Mitglieder besonders ärgerlich: 

Für eine CD-ROM eines Internetanbieters hatten die Kläger die Musik komponiert. Diese CD-ROM hat der Internetanbieter massenhaft kostenlos verteilt, ohne die mechanischen Rechte bei der GEMA einzuholen. Die GEMA nahm den Internetanbieter auf Schadensersatz in Anspruch und einigte sich mit ihm im Rahmen eines Vergleichs auf die Zahlung eines Schadensersatzes von 707.226,21 Euro.
Die Kläger verlangten sodann von der GEMA Schadensersatz, da nach ihrer Auffassung bei Anwendung des richtigen Tarifs ein Schadensersatz von 5.058.629,30 Euro angefallen wäre und die GEMA die Kläger bei der Vergleichsverhandlung mit dem Internetanbieter nicht mit einbezogen hatten. 

Dazu, so der BGH, war die GEMA aber nicht verpflichtet, so dass die Klage der Komponisten gegen die GEMA abgewiesen wurde.
	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=700</link>
		<pubDate>11.07.2011</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>LG Stuttgart: Filesharing-Klage von Rasch abgewiesen</title>
		<description>
	
	
	Am 28. Juni 2011 erließ die 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart ein Urteil über angebliches Filesharing im Internet, welches positiv für die Beklagten ausging (LG Stuttgart, Urteil vom 28. Juni 2011 ( AZ: 17 O 39/ 11)). Die Klage gegen die von der Kanzlei Riegger Rechtsanwälte vertretenen Beklagten wurde abgewiesen. 

Die Klägerinnen, vier große Tonträgerunternehmen (Warner Music Group Germany Holding GmbH, Universal Music GmbH, Sony Music Entertainment GmbH und EMI Music Germany GmbH &amp; Co. KG),  klagten auf Aufwendungs- und Schadensersatz wegen illegalen Anbietens von Audiodateien in peer-to-peer-Netzwerken.

Vertreten wurden die Klägerinnen von der einschlägig bekannten Abmahnkanzlei Rasch Rechtsanwälte aus Hamburg. 

Die Klage der Kanzlei Rasch wurde abgewiesen.

Die proMedia GmbH, welche sich mit Ermittlungen von Urheberrechtsverletzungen beschäftigt, ermittelte, dass über einen zunächst unbekannten Internetanschluss angeblich insgesamt 253 Musikdateien durch ein  Filesharingprogramm (Bearshare) im Internet zum Download bereit gestellt wurden. Nachdem Strafantrag gestellt wurde ergaben die weiteren Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und Nachfrage beim zuständigen Provider, dass die angeblich ermittelte IP-Adresse zum Tatzeitpunkt dem Internetanschluss der Beklagten (einem Ehepaar) zugewiesen gewesen sein soll. Zudem gingen in vier weiteren Fällen Strafanträge jeweils der selben Anzeigeerstatter ein, denen zufolge an vier weiteren Zeitpunkten ähnlich viele Musikdateien über einen Internetanschluss in peer-to-peer-Netzwerken zum Tausch angeboten worden sein solle. Auch in diesen vier weiteren Fällen führte die Ermittlung der Staatsanwaltschaft nach erfolgter Providerauskunft zum Anschluss der Beklagten. Die Vorfälle erstreckten sich über einen Zeitraum von August 2006 bis Februar 2007. 

Im Juli 2007 stattete ein Mitarbeiter der Kriminalpolizei den Inhabern des besagten Anschlusses einen Besuch in ihrer Wohnung ab. Dabei stellte sich heraus, dass das beklagte Ehepaar zusammen mit den beiden Kindern (einer Tochter, damals 15 Jahre alt und einem Sohn, damals 18 Jahre alt) nur einen gemeinsamen Computer nutzt. Die Familie gestattete dem Beamten der Kriminalpolizei die Untersuchung des Computers. Bei der Durchsuchung des Familiencomputers der Beklagten konnten weder das Filesharing-Programm noch die besagten verdächtigen Audio-Dateien gefunden werden.

Die Beklagten gaben stets an, mit der Nutzung solcher Musiktauschbörsen nichts zu tun zu haben. Auch die beiden Kinder gaben an, solche Tauschbörsen nicht genutzt zu haben. Der Anschluss wurde mit einem WLAN betrieben. Dieses hatte der Sohn der Familie nach den üblichen Verschlüsselungsstandards gesichert und mit einem individuellen Passwort versehen.   

Im Juli 2008 wurden die Beklagten von der Kanzlei Rasch abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie Zahlung eines Pauschalabgeltungsbetrages in Höhe von EUR 3.500,00 aufgefordert. Die Beklagten gaben schließlich zwar eine Unterlassungserklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ab, verweigerten aber die Bezahlung, auch nachdem ein reduziertes Vergleichsangebot in Höhe von EUR 1.800,00 unterbreitet worden war. Mit der Klage forderten die Klägerinnen EUR 2.380,80 Abmahnkostenerstattung (ausgehend von einem Gegenstandwert in Höhe von EUR 200.000,00) und Lizenzschadensersatz für 10 Lieder (EUR 300,00 pro Lied).  


Entscheidung

Das Gericht folgte zunächst zwar der Ansicht, wonach eine tatsächliche Vermutung dafür spreche, dass ein Anschlussinhaber, dem zum fraglichen Zeitpunkt eine bestimmte IP-Adresse zugewiesen war, für eine Rechtsverletzung verantwortlich ist, die von dieser IP-Adresse aus begangen wurde. Daraus ergäbe sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, wenn er geltend macht, dass ein anderer die Rechtsverletzung begangen habe (BGH, GRUR 2010, 633-Sommer unseres Lebens).

Die Beklagten seien dieser sekundären Darlegungslast aber nachgekommen. 

Sie hätten substantiiert zu den Vorwürfen Stellung genommen und sich nicht auf einfaches Bestreiten beschränkt. Hinzu käme, dass sie – ohne dazu verpflichtet zu sein – dem Polizeibeamten bereitwillig gestatteten, den Rechner zu überprüfen. Auch dies spreche dafür, dass sie nichts zu verbergen hatten. Die Tatsache, dass dort nichts Verdächtiges gefunden wurde, stütze ihre Aussage, dies insbesondere, da diese Untersuchung lange erfolgte, bevor die Beklagten durch eine Abmahnung vorgewarnt gewesen seien. Zudem hätten Sie auch darlegen können, dass ihr WLAN-Router ausreichend gegen unbefugte Zugriffe durch Dritte gesichert war. 

Dies alles reichte für das Gericht aus, um ein substantiiertes Bestreiten zu bejahen.

Zwar bereite es einer Partei grundsätzlich Probleme, Umstände oder Tatsachen zu beweisen, die im privaten Herrschaftsbereich des Prozessgegners liegen. Dennoch verbiete es sich, die nicht beweisbelastete Partei mit einer prozessualen Aufklärungspflicht zu belasten, da generell keine Partei verpflichtet ist, der Gegenpartei die für den Prozesserfolg nötigen Informationen zu beschaffen. 

Um also nicht den Grundrechtsschutz des Prozessgegners über Gebühr zu beeinträchtigen, verbiete es sich, mehr als eine Modifizierung der Darlegungslast – wie vom BGH für den Anschlussinhaber vorgesehen – anzunehmen. 

Zwar hätten die Klägerinnen vorliegend Indizien vorgelegt, die, gerade unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Anschluss der Beklagten mehrfach im Zusammenhang mit Rechtsverletzungen ermittelt wurde, eine tatsächliche Vermutung dafür begründeten, dass die Rechtsverletzung von den Beklagten ausging. Diese Vermutung wiederum sei durch den negativen Befund auf ihrem Rechner entkräftet worden. Es verbleibe daher bei der Beweislast der Klägerinnen für die Behauptung, dass die Beklagten die Rechtsverletzung begangen hätten. Dieser Beweis lasse sich aber weder durch Vernehmung der damaligen Ermittler noch durch Sachverständigengutachten zur Richtigkeit und Aussagekraft der Ermittlungsergebnisse erbringen. Denn auch durch diese Beweismittel könne nicht erwiesen werden, dass die Auskunft der Telekom richtig war. Solange nicht erwiesen sei, dass die IP-Adresse während des gesamten Download-Vorganges (hier ca. 7 ½ Minuten) dem Anschluss der Beklagten zugeordnet gewesen sei, stünde die Verantwortlichkeit der Beklagten nicht fest.  

Die Klage war daher abzuweisen.


Fazit

Dieses Urteil ist im Ergebnis und den Begründungsansätzen selbstverständlich richtig und äußerst begrüßenswert. Insbesondere wird der von zahlreichen Filesharing-Abmahn-Anwälten behaupteten „Umkehr der Beweislast“, die man den Urteilsgründen des BGH („Sommer unseres Lebens“) entnehmen will, eine klare Absage erteilt. Es gibt in solchen Fällen keine (durch Umkehr entstandene) Beweislast des Beklagten. Lediglich die Darlegungslast wird modifiziert, was bedeutet, dass der Beklagte sich bei erwiesenermaßen über seinen Internetanschluss begangener Rechtsverletzung wohl nicht mehr nur auf bloßes Bestreiten beschränken kann. Alles andere würde auch elementaren prozessualen Grundrechten zuwiderlaufen. 

Dennoch bleiben zwei wichtige Aspekte durch das Urteil unberücksichtigt:

1. Die tatsächliche Vermutung der Verantwortlichkeit eines Anschlussinhabers und somit die Modifizierung der Darlegungslast knüpft zunächst daran an, dass eine Rechtsverletzung über einen ermittelten Internetanschluss tatsächlich (erwiesenermaßen) begangen wurde. Genau dies steht aber vorliegend nach vollständiger Würdigung der Indizien und der hierzu im Gegensatz stehenden Aussagen der Beklagten nach Auffassung des Gerichts nicht fest. 

Es gab somit zunächst aufgrund nicht erwiesener Rechtsverletzung (hierfür hätte auch einfaches Bestreiten der Beklagten zunächst noch genügen müssen) überhaupt keinen Anlass, eine Modifizierung der Darlegungslast den Beklagten anzulasten. 

2. Die Beklagten hatten vorliegend das „Glück“ einer polizeilichen Untersuchung ihres Computers. Hätte es diese Untersuchung nicht gegeben, wären gleichwohl auf dem PC eben so wenig verdächtige Audiodateien und eben so wenig Filesharing-Programme installiert gewesen. Der Sachverhalt wäre zu 100% identisch. Allerdings hätten die Beklagten dies dann nicht „beweisen“ bzw. möglicherweise nicht mit der vom Gericht geforderten Glaubhaftigkeit „darlegen“ können. Es wäre wahrscheinlich eine Verurteilung erfolgt, gestützt auf nicht hinreichend glaubhafte Darlegungen im Wege der sekundären Darlegungslast.

Bereits hieran zeigt sich, dass der von zahlreichen Gerichten eingeschlagene Weg, Anschlussinhaber auch in Fällen nicht eindeutig erwiesener Rechtsverletzungen zu der Erbringung weitreichender sekundärer Darlegungen zu verpflichten, ein falscher ist. Denn dann hängt es letztlich zumeist vom Zufall ab, ob ein Anschlussinhaber solche Darlegungen erbringen kann oder nicht. Jedoch ist es mit rechtsstaatlichen Grundsätzen schlechthin unvereinbar, den Erfolg oder Verlust eines Rechtsstreits für eine (nicht beweisbelastete!) Partei weitgehend dem Zufall zu überlassen.    


Auf Anfrage (mail@ra-riegger.de) stellen wir das Urteil gerne und jederzeit im Volltext zur Verfügung.

RA Mathias Straub (11.07.2011)


Anmerkung vom 26.08.2011: Die Klägerinnen haben Berufung eingelegt, das Urteil ist also nicht rechtskräftig. Wir werden über den weiteren Verfahrenslauf hier berichten. 


Anmerkung vom 28.10.2011: Das Urteil ist rechtskräftig. Die Kanzlei Rasch hat in der mündlichen Verhandlung vor dem OLG Stuttgart am 26.10.2011 auf dringendes Anraten des Gerichts die Berufung zurück genommen. 
	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=701</link>
		<pubDate>11.07.2011</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>Buttonlösung gegen Internetabzocke kommt – Mehr Verbraucherschutz durch neue EU-Richtlinie</title>
		<description>
	
	
	Zur Verbraucherrechterichtlinie und zur darin vorgesehenen Buttonlösung gegen Kostenfallen im Internet erklärte Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger am 23.06.2011:

Die Buttonlösung gegen Internetabzocke kommt. Das Europäische Parlament ist unserem Vorschlag gefolgt und hat sich heute für eine europäische Richtlinie ausgesprochen, die wirksamen Schutz vor Kostenfallen bietet. Mit dem klaren Signal aus Brüssel können wir die Buttonlösung jetzt in Deutschland umsetzen. Heute habe ich meinen Gesetzentwurf in die Schlussabstimmung gegeben, damit das Bundeskabinett schnell entscheiden kann und dann das parlamentarische Verfahren beginnt.

Die Buttonlösung schiebt Kostenfallen im Internet einen wirksamen Riegel vor. Das neue Gesetz stellt sicher, dass nur zahlen muss, wer die Kostenpflicht kennt. Internetanbieter werden verpflichtet, über den genauen Preis zu informieren, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung aufgibt. Verbraucher sind nur zur Zahlung verpflichtet, wenn der Bestellbutton unmissverständlich und gut lesbar auf die Zahlungspflicht hinweist. Unseriösen Geschäftsmodellen wird mit der Neuregelung der Boden entzogen.

Zum Hintergrund:	

Immer häufiger verschleiern unseriöse Geschäftemacher die Kosten von Onlineangeboten. Bestimmte Internetleistungen werden beispielsweise als „gratis“ angepriesen, als unverbindliche Gewinnspiele bezeichnet oder als Möglichkeit zum Herunterladen von Freeware getarnt. Erst wenn die Rechnung kommt, folgt das böse Erwachen. Häufig zahlen die Internetnutzer aus Unkenntnis oder weil sie sich durch eine aggressive Verfolgung der vermeintlichen Zahlungsansprüche unter Druck gesetzt fühlen.
Die Buttonlösung schafft Abhilfe. Bei kostenpflichtigen Onlineangeboten müssen Unternehmer künftig den Preis anzeigen und zwar unmittelbar bevor der Verbraucher bestellt. Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn die Schaltfläche für die Bestellung unmissverständlich und gut lesbar auf die Zahlungspflicht hinweist. Ist eine Schaltfläche ausnahmsweise nicht vorgesehen, muss der Unternehmer in anderer Weise dafür sorgen, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, sich zu einer Zahlung zu verpflichten.

Das Bundesjustizministerium hat sich intensiv für die Aufnahme einer solchen Buttonlösung in die europäische Verbraucherrechterichtlinie eingesetzt. Weil die Richtlinie den Grundansatz der sog. Vollharmonisierung verfolgt, wäre eine innerstaatliche Buttonlösung ohne die europäische Richtlinie nicht möglich. Eine einheitliche europäische Regelung wird zu einem hohen Wiedererkennungswert führen und schafft die Voraussetzungen dafür, dass Verbraucherinnen und Verbraucher ihre Rechte besser und selbstbewusster wahrnehmen. Um unnötige Verzögerungen zu verhindern, hat das Bundesjustizministerium jetzt einen Gesetzentwurf vorgelegt, der diesen Teil der Richtlinie vorab umsetzt.

Die Verbraucherrechterichtlinie wird darüber hinaus die Richtlinien über Haustürgeschäfte und Fernabsatzgeschäfte insgesamt überarbeiten. Ziel des Richtlinienvorschlags ist es, durch eine Angleichung des Rechts der Mitgliedstaaten zu einem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarktes und zu einem hohen Verbraucherschutzniveau beizutragen. Der Richtlinienvorschlag geht vom Grundsatz der Vollharmonisierung aus, ermöglicht den Mitgliedstaaten jedoch durch Öffnungsklauseln in verschiedenen Bereichen, ein höheres Verbraucherschutzniveau vorzusehen.

Über den wirksamen Schutz vor Kostenfallen im Internet hinaus sieht der Richtlinienvorschlag insbesondere folgende Regelungen vor:

Die Frist, innerhalb der Verbraucher im Fernabsatz oder an der Haustür geschlossene Verträge ohne Angabe von Gründen widerrufen können, wird europaweit einheitlich auf 14 Tage festgelegt (bisher nur Vorgabe einer Mindestfrist von 7 Tagen). Informiert der Unternehmer den Verbraucher über das Widerrufsrecht nicht oder unzutreffend, verlängert sich die Widerrufsfrist auf 12 Monate. Da die korrekte Belehrung über das Widerrufsrecht insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen ohne eigene Rechtsabteilung schwierig sein kann, enthält der Richtlinienvorschlag eine Muster-Widerrufsbelehrung.

Die Informationen, die der Unternehmer dem Verbraucher vor Abschluss eines Fernabsatzvertrages oder Haustürgeschäftes zu geben hat, werden europaweit vereinheitlicht. Die Informationen sind grundsätzlich in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zu geben oder – bei Fernabsatzverträgen – in dieser Form nach Vertragsschluss zu bestätigen. Für Verträge, die bei einem bestellten Besuch geschlossen werden und sofort durchgeführte Reparaturen oder Wartungsarbeiten betreffen, gelten bis zu einer Schwelle von 200 Euro erleichterte Anforderungen für die Gewährung der Informationen.

Verwendet der Unternehmer im Internet Voreinstellungen, die vom Verbraucher abgelehnt werden müssen, um eine Vereinbarung über eine Zusatzleistung 
– im Falle einer Reise z.B. eine Reiserücktrittsversicherung – zu vermeiden, ist der Verbraucher zur Vergütung der Zusatzleistung nicht verpflichtet.

Der ursprüngliche Vorschlag der Kommission, weitere Verbraucherschutzrichtlinien in die neue Richtlinie einzubeziehen, konnte nicht verwirklicht werden. Die Positionen der Mitgliedstaaten zur inhaltlichen Ausgestaltung und zum Harmonisierungsniveau dieser Bereiche lagen zu weit auseinander.

Heute hat das Europäische Parlament den Richtlinienvorschlag beschlossen. Über die Richtlinie muss jetzt noch der europäische Ministerrat entscheiden. Billigt er den Standpunkt des Europäischen Parlaments, ist das Verfahren abgeschlossen und die Richtlinie damit erlassen. Die Mitgliedstaaten haben danach zwei Jahre Zeit, um die 
Richtlinie in ihr innerstaatliches Recht umzusetzen.

Quelle: Pressemitteilung des BMJ vom 23.06.2011
	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=698</link>
		<pubDate>29.06.2011</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>OLG Köln: Vernichtende Kritik setzt sorgfältige Prüfung voraus</title>
		<description>
	
	
	Das OLG Köln, Urteil vom 30.05.2011, AZ 15 U 194/10, hat entschieden, dass eine vernichtende Kritik dann als unzulässige Schmähkritik einzustufen ist, wenn die veröffentlichte Kritik nur auf einer einzigen Prüfung beruht.

In dem vom OLG entschiedenen Fall ging es um eine vernichtende Kritik über ein Gourmet-Restaurant in einem Restaurantführer. Da der Prüfer in dem Restaurant nur ein einziges Mal besucht hatte, war das Gericht der Auffassung, dass die Kritik nicht auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage beruhe.
	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=697</link>
		<pubDate>29.06.2011</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>BGH zum vorzeitigen Abbruch einer eBay-Auktion</title>
		<description>
	
	
	Der Bundesgerichtshof hat heute über das Recht des Anbieters zur vorzeitigen Beendigung einer eBay-Auktion entschieden.

Der Beklagte stellte am 23. August 2009 eine gebrauchte Digitalkamera nebst Zubehör bei eBay für sieben Tage zur Auktion ein. Am folgenden Tag beendete er das Angebot vorzeitig. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit einem Gebot von 70,00 € der Höchstbietende. Er fordert vom Beklagten Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen seinem Gebot und dem von ihm behaupteten Verkehrswert der Kamera nebst Zubehör. Der Beklagte beruft sich darauf, die Kamera sei ihm am Nachmittag des 24. August 2009 gestohlen worden.

In § 10 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay in der für die vorliegende Auktion maßgeblichen Fassung heißt es unter anderem:
"Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen."

Ergänzend wird in den auf der Website von eBay zugänglichen Hinweisen zum Auktionsablauf als Grund für eine vorzeitige Angebotsbeendigung unter anderem der Verlust des angebotenen Artikels genannt.
Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von 1.142,96 € nebst Zinsen und Erstattung vorprozessualer Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die dagegen gerichtete Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Im Revisionsverfahren war nicht mehr im Streit, dass dem Kläger die Kamera tatsächlich gestohlen worden war. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Berechtigung zur Angebotsrücknahme nach § 10 Abs. 1 Satz 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay auch im Fall eines Diebstahls des angebotenen Artikels besteht. Die in dieser Bestimmung enthaltene Bezugnahme auf eine "gesetzliche" Berechtigung zur Angebotsbeendigung ist nicht im Sinne einer Verweisung nur auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Anfechtung von Willenserklärungen zu verstehen. Denn in den allen Auktionsteilnehmern zugänglichen Hinweisen zum Auktionsablauf wird auch der Verlust des Verkaufsgegenstandes als rechtfertigender Grund für eine vorzeitige Angebotsbeendigung genannt. Darunter fällt auch der Diebstahl. Hierdurch ist für alle Auktionsteilnehmer ersichtlich, dass der Verkäufer nach den für die Auktion maßgeblichen "Spielregeln" berechtigt ist, auch im Falle des Abhandenkommens durch Diebstahl sein Angebot vorzeitig zu beenden.

BGH, Urteil vom 8. Juni 2011 – VIII ZR 305/10

Vorinstanzen:

AG Bad Hersfeld, Urteil vom 26. April 2010 – 10 C 162/10
LG Fulda, Urteil vom 12. November 2010 – 1 S 82/10

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 08.06.2011

	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=696</link>
		<pubDate>08.06.2011</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>Bundesgerichtshof zur vertraglichen Haftung des Kontoinhabers bei unbefugter Nutzung seines eBay-Mitgliedskontos</title>
		<description>
	
	
	Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zu der Frage getroffen, unter welchen Voraussetzungen der Inhaber eines eBay-Mitgliedskontos vertraglich für Erklärungen haftet, die ein Dritter unter unbefugter Verwendung dieses Mitgliedskontos abgegeben hat.

Die Beklagte unterhielt beim Internetauktionshaus eBay ein passwortgeschütztes Mitgliedskonto. Am 3. März 2008 wurde unter Nutzung dieses Kontos eine komplette Gastronomieeinrichtung mit einem Eingangsgebot von EUR 1,- zum Verkauf angeboten, worauf der Kläger ein Maximalgebot von EUR 1.000,- abgab. Einen Tag danach wurde die Auktion vorzeitig durch Rücknahme des Angebots beendet. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt der Höchstbietende. Er forderte die Beklagte mit Schreiben vom 25. Mai 2008 zur Eigentumsverschaffung an der Gastronomieeinrichtung, deren Wert er mit EUR 33.820,- beziffert, Zug um Zug gegen Zahlung von EUR 1.000,- auf. Nach erfolglosem Ablauf der hierfür gesetzten Frist verlangt er Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von EUR 32.820,-.

Zwischen den Parteien steht im Streit, ob das Angebot über eine Gastronomieeinrichtung von der Beklagten oder ohne deren Beteiligung und Wissen von ihrem Ehemann auf der Internetplattform von eBay eingestellt worden ist. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay heißt es in § 2 Ziffer 9:

"Mitglieder haften grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden." …

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass auch bei Internet-Geschäften die Regeln des Stellvertretungsrechts anwendbar sind, wenn durch die Nutzung eines fremden Namens beim Geschäftspartner der Anschein erweckt wird, es solle mit dem Namensträger ein Geschäft abgeschlossen werden. Erklärungen, die unter dem Namen eines anderen abgegeben worden sind, verpflichten den Namensträger daher nur, wenn sie in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgen oder vom Namensträger nachträglich genehmigt worden sind oder wenn die Grundsätze über die Duldungs- oder die Anscheinsvollmacht eingreifen. Hingegen hat allein die unsorgfältige Verwahrung der Kontaktdaten eines eBay-Mitgliedskontos noch nicht zur Folge, dass der Inhaber des Kontos sich die von einem Dritten unter unbefugter Verwendung dieses Kontos abgegebenen Erklärungen zurechnen lassen muss. Eine Zurechnung fremder Erklärungen an den Kontoinhaber ergibt sich auch nicht aus § 2 Ziffer 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay. Da diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jeweils nur zwischen eBay und dem Inhaber des Mitgliedskontos vereinbart sind, haben sie keine unmittelbare Geltung zwischen dem Anbieter und dem Bieter. Ausgehend hiervon war vorliegend zwischen den Parteien kein Kaufvertrag über die Gastronomieeinrichtung zustande gekommen. 

Urteil vom 11. Mai 2011 – VIII ZR 289/09

Vorinstanzen:

LG Dortmund - Urteil vom 23. Dezember 2008 – 3 O 508/08
OLG Hamm - Urteil vom 20. Juli 2009 – I-2 U 50/09

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 11.05.2011
	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=695</link>
		<pubDate>11.05.2011</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>Nochmals: Facebook Button "Gefällt mir" und Wettbewerbsrecht</title>
		<description>
	
	
	Auch das Kammergericht Berlin (KG) hat nun entschieden, dass die Verwendung der Facebook-Schaltfläche "Gefällt mir" keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellt. Das KG bestätigte damit mit Beschluss vom 29.04.2011, AZ 5 W 88/11, die Auffassung des Landgerichts Berlin (siehe unsere News vom 25.03.2011). Das KG folgte damit der Auffassung des Landgerichts und urteile, dass unlautere geschäftliche Handlungen nur dann unzulässig seien, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Dies sei bei einem Verstoß gegen Datenschutzrecht des TMG, der hier möglicherweise vorliege, nicht der Fall. Interessant ist in diesem Zusammenhang aber, dass laut dpa und heise-online das KG  meinte, dass vieles dafür spreche, dass ein Verstoß gegen das TMG vorliege. 
	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=694</link>
		<pubDate>06.05.2011</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>Buy-out-Vereinbarungen im Bereich des Journalismus</title>
		<description>
	
	
	Eine für die Honorierung der Leistungen von Journalistinnen und Journalisten weitreichende, allerdings nur vorläufige Entscheidung hat das Oberlandesgericht München am 21. April 2011 getroffen. Es ging um die Frage, ob Angehörige dieser Berufsgruppe durch bestimmte Vertragsklauseln in der wirtschaftlichen Nutzung ihrer Artikel unangemessen benachteiligt werden.
Antragsteller in dem vom Oberlandesgericht mit 100.000,-- € bewerteten Verfahren war der Landesverband des Deutschen Journalistenverbandes (DJV) für Berlin und Brandenburg, der Mitglied im DJV Bundesverband mit ca. 38.000 Mitgliedern ist. Nach seinem Satzungszweck widmet er sich der Wahrnehmung und Förderung der rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der hauptberuflich tätigen Journalistinnen und Journalisten. Antragsgegnerin war eine Gesellschaft, die Verlagsprodukte in Verkehr bringt, insbesondere die „Süddeutsche Zeitung“.
Der Antragsteller hatte vor dem Landgericht eine einstweilige Verfügung erstrebt, wonach es der Antragsgegnerin verboten werden sollte, bestimmte in deren „Autorenanmeldeformular“ enthaltenen Honorarbedingungen für freie Mitarbeiter zu verwenden und/oder sich darauf zu berufen, da sie die Urheber unangemessen benachteiligen würden.
Mit Urteil vom 12.08.2010 hatte das Landgericht München I den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, da die angegriffene Honorarvereinbarung als sogenannte Preisvereinbarung nicht der gerichtlichen Inhaltskontrolle unterliege, einer solchen Kontrolle darüber hinaus aber auch standhalten würde.
Gegen dieses Urteil hatte der Antragsteller Berufung eingelegt und nun vom Oberlandesgericht auch überwiegend Recht erhalten.
Bei einer Kostenverteilung von 2/3 zu 1/3 zulasten der Antragsgegnerin änderte das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts München I so ab, dass der Antragsgegnerin verboten wurde, bestimmte Honorarbedingungen für freie Mitarbeiter zu verwenden und/oder sich bis zur rechtskräftigen Klärung in einem Hauptsacheverfahren gegenüber freien Mitarbeitern darauf zu berufen, wenn folgende Klauseln enthalten sind:
Klausel 1: „Wir erlauben uns deshalb, darauf hinzuweisen, dass mit jeder Honorarzahlung die Einräumung folgender umfassender, ausschließlicher, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkter Nutzungsrechte abgegolten ist: das Printmediarecht inklusive das Recht zur Erstveröffentlichung, das Recht zur Bearbeitung, Umgestaltung und Übersetzung, das Recht für Werbezwecke, das Recht der elektronischen/digitalen Verwertung und der Datenbanknutzung sowie das Recht, die vorgenannten Nutzungsrechte auch auf Dritte übertragen zu können. Werden im Wege der Drittverwertung anderen Verlagen Printnutzungsrechte eingeräumt, so wird dies nach den jeweils geltenden Regelungen der Süddeutschen Zeitung zusätzlich honoriert.“
Klausel 2: „Drittverwertungsrecht:… Der Urheber ist nach dem Erscheinen des Beitrages in der Süddeutschen Zeitung frei, ebenfalls Drittverwertungsrechte einzuräumen. Indem Sie sich hiermit einverstanden erklären, entledigen Sie sich als freier Autor aber keineswegs umfassend Ihrer Rechte. Denn mit der Übertragung obiger Nutzungsrechte auf die Süddeutsche Zeitung GmbH räumen wir Ihnen die Befugnis ein, Ihre Beiträge für einen Zeitpunkt, der nach deren Veröffentlichung in der „Süddeutschen Zeitung“ liegt, selbst – in der uns gelieferten oder einer veränderten Fassung – weiterzuverwerten, also anderen Verlagen zur Print- oder elektronischen Verwertung anzubieten.“
Zur Begründung seiner Entscheidung hat der Senat zunächst festgestellt, dass es sich bei den angegriffenen Bestimmungen im streitgegenständlichen Autorenanmeldeformular nicht um eine nicht überprüfbare Preisvereinbarung sondern um Allgemeine Geschäftsbedingungen handele, deren Inhaltskontrolle dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht entzogen sei. Das der Antragsgegnerin nach dem Autorenanmeldeformular von Autoren einzuräumende Drittverwertungsrecht greife in den Geltungsbereich des urhebervertragsrechtlichen Beteiligungsgrundsatzes gemäß § 11 Satz 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG), wonach der Urheber grundsätzlich an jeder Nutzung seines Werkes angemessen zu beteiligen ist, insofern ein, als - abgesehen von der Weiterlizenzierung von Printnutzungsrechten an Dritte - mit der Vergütungsvereinbarung keine Beteiligung des Autors aus der Vergabe von Drittrechten anfällt, sondern letztere mit der im übrigen bestehenden Vergütungsregelung abgegolten ist. Der Senat ist der vom Landgericht vertretenen Auffassung, das Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) sei gegenüber den Bestimmungen der §§ 32, 32a UrhG nicht anwendbar, nicht gefolgt.
In der Sache hat der Senat ausgeführt, dass durch die angegriffenen Klauseln die Interessen der Urheber nicht ausreichend gewahrt seien, weil diese dadurch an der wirtschaftlichen Nutzung ihres Werkes bzw. ihres dem Verlag überlassenen Beitrags nicht angemessen beteiligt würden.
Zur Klausel 1: Zwar könne die Regelung einer Pauschalvereinbarung der Redlichkeit entsprechen, wenn sie – bei objektiver Betrachtung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses – eine angemessene Beteiligung am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleiste. Im Streitfall erscheine es jedoch fraglich, ob angesichts der umfassenden Rechteeinräumung mit der Bezahlung eines Pauschalhonorars für die Überlassung eines journalistischen Beitrags für eine Tageszeitung zuzüglich eines Folgehonorars im Falle der Vergabe von Printnutzungsrechten an Dritte eine angemessene Beteiligung des Redakteurs an der wirtschaftlichen Nutzung seines Artikels gewährleistet ist. Wenn auch ein journalistischer Beitrag für eine Tageszeitung in der Regel – anders als im Falle der Übersetzung einer Buchvorlage – nicht über einen längeren Zeitraum hinweg ausgewertet werde und Fragen der Absatzbeteiligung des Urhebers an der Verwertung seines journalistischen Beitrags oder der Beteiligung an Lizenzerlösen im Rahmen einer Drittverwertung für die Beurteilung der Angemessenheit eines Honorars im Regelfall nicht so sehr im Vordergrund stünden, sei jedenfalls in Kombination mit der Einschränkung, dass bereits mit jeder Honorarzahlung die umfassende Rechteeinräumung zugunsten des Verlages vollumfänglich abgegolten sei, die verfahrensgegenständliche Klausel (Nr. 1) mit wesentlichen Grundgedanken des Urhebervertragsrechts unvereinbar und benachteilige den Urheber unangemessen.
Nach dem sogenannten Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung würde nämlich bereits eine Teilzahlung des vereinbarten Pauschalhonorars zur in der fraglichen Klausel vorgesehenen umfassenden Abgeltung der Nutzungsrechtsübertragung auf die Antragsgegnerin führen. Einer Auslegung der Honorarklausel dahingehend, dass „mit jeder Honorarzahlung“ nur das komplette Pauschalhonorar umfasst sei, stünde entgegen, dass diese Klausel nicht ausreichend klar und missverständlich formuliert sei und dem Transparenzgebot nicht hinreichend Rechnung trage.
Zur Klausel 2: Auch diese stelle sich als unangemessene Benachteiligung des Urhebers journalistischer Beiträge dar und sei daher ebenfalls nichtig.
Nach § 38 Abs. 3 Satz 1 UrhG erwerbe der Verleger oder Herausgeber bei Überlassung eines Beitrages an eine Zeitung im Zweifel nur ein einfaches Nutzungsrecht. Der Grund für diese Regelung liege darin, dass ein Urheber häufig seinen Beitrag mehreren Zeitungen gleichzeitig anbieten muss, um die Chance zu erhalten, dass sein Beitrag überhaupt genommen wird. Müsste er der Reihe nach vorgehen und zunächst die Entscheidung der jeweiligen Redaktion über die Aufnahme seines Beitrags abwarten, wäre letzterer möglicherweise schon veraltet. Soll das vermieden werden, dürfe dieser nicht exklusiv gebunden sein.
Die genannte Vorschrift sei zwar abdingbar. Hiernach mag die Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts auf die Antragsgegnerin mit anschließender Rückübertragung von Nutzungsrechten auf den Urheber nach der Veröffentlichung des Beitrags - wie in der vorgenannten verfahrensgegenständlichen Klausel vorgesehen – für sich genommen noch keinen Konflikt mit dem durch die Tagesaktualität von Zeitungsberichten bedingten Bedürfnis der Berücksichtigung der besonderen Interessenlage von Zeitungsredakteuren darstellen. Mit den wesentlichen Grundgedanken des § 38 Abs. 3 UrhG sei allerdings eine vertragliche Regelung unvereinbar, die die Rückübertragung eines einfachen Nutzungsrechts an den Urheber davon abhängig macht, dass der Beitrag vorab in der Süddeutschen Zeitung veröffentlicht wird. Den im Gesetz zum Ausdruck kommenden berechtigten Belangen des Zeitungsredakteurs trage eine derartige vertragliche Regelung ohne eine Öffnungsklausel, wonach der Urheber einen Beitrag auch verwerten kann, wenn dieser in einer anderen Tageszeitung erscheint, nicht hinreichend Rechnung. Die angegriffene Klausel eröffne demgegenüber der Antragsgegnerin die Möglichkeit, entweder den Beitrag überhaupt nicht zu veröffentlichen und ihn damit zu „sperren“, oder die Nutzungsrechte hieran auf einen anderen Verlag zu übertragen, der den Beitrag veröffentlicht. In beiden Fällen wäre sein Beitrag für den Urheber wertlos. Dies widerspreche der Wertung des § 38 Abs. 3 UrhG, mit der für den Urheber ausreichende und effiziente Verwertungsmöglichkeiten für ihrer Art nach schnelllebige Zeitungsbeiträge sichergestellt werden sollen.
Soweit das Landgericht in seinem Urteil eine dritte Klausel für zulässig erachtet hatte, wurde dies vom Oberlandesgericht unter teilweiser Zurückweisung der Berufung des Antragstellers bestätigt.
Die Antragsgegnerin darf deshalb weiter folgende Klausel verwenden:
„Drittverwertungsrecht: Der Süddeutschen Zeitung GmbH wird das Recht eingeräumt, die vorgenannten Nutzungsrechte auch auf Dritte zu übertragen und den Dritten zu ermächtigen, diese Nutzungsrechte wiederum weiter zu übertragen, gegebenenfalls auch mit der Maßgabe, abermals Drittverwertungsrechte einräumen zu können usw.“
Eine formularmäßige Zustimmung zur Drittverwertung in Fällen, in denen, wie beim Entstehen einer Tageszeitung, eine Vielzahl von Autoren mitwirke, sei nach Auffassung des Oberlandesgerichts deshalb zulässig, da eine restriktive Handhabung in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten mit sich bringen und die Funktionsfähigkeit eines im redaktionellen Massengeschäft tätigen Unternehmens unangemessen beeinträchtigen würde.
Gegen die Entscheidung des Senats ist kein Rechtsmittel möglich. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich dem vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (das relativ schnell zu einem vollstreckbaren Titel führt) ein Hauptsacheverfahren anschließen wird und die Parteien eine höchstrichterliche Klärung der Streitfragen, insbesondere der Zulässigkeit von sogenannten Buy-out-Vereinbarungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, anstreben.

Entscheidung vom 21.04.2011, Az.: 6 U 4127/10

PM des OLG München vom 21.04.2011

Anmerkung:

Auch wenn diese Entscheidung sich auf eine Vereinbarung zwischen einem Verlag und einem Journalisten bezieht, so kann diese Entscheidung evtl auch für andere Branchen herangezogen werden. Bei der Begründung stützt sich nämlich das OLG laut der PM auf die gesetzliche Vorschriften, wonach der Urheber an der Verwertung seiner Leistungen angemessen zu beteiligen sei.
	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=693</link>
		<pubDate>05.05.2011</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>Bundesgerichtshof zur Werbung einer Autoreparaturwerkstatt  mit der Marke eines bekannten Automobilherstellers</title>
		<description>
	
	
	Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat hat am 14. April 2011 entschieden, dass ein Automobilhersteller es einer markenunabhängigen Reparaturwerkstatt aufgrund seines Markenrechts untersagen kann, mit der Bildmarke des Herstellers für die angebotenen Reparatur- und Wartungsarbeiten zu werben. 

Die Klägerin, die Volkswagen AG, ist Inhaberin der für Kraftfahrzeuge und deren Wartung eingetragenen Bildmarke, die das VW-Zeichen in einem Kreis wiedergibt. Sie wendet sich dagegen, dass die Beklagten, ATU Auto-Teile-Unger Handels GmbH &amp; Co. KG, die mehrere hundert markenunabhängige Reparaturwerkstätten betreibt, in der Werbung für die Inspektion von VW-Fahrzeugen die Bildmarke der Klägerin verwendet. 

Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben der Beklagten die Verwendung der Bildmarke verboten. Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. 

Der Bundesgerichtshof hat eine Verletzung der eingetragenen Marke der Klägerin bejaht. Die Beklagte hat mit der in ihrer Werbung für Inspektionsarbeiten an VW-Fahrzeugen angeführten Bildmarke der Klägerin ein mit der Klagemarke identisches Zeichen für identische Dienstleistungen (Wartung von Fahrzeugen) verwendet. Dadurch hat die Beklagte die Werbefunktion der Klagemarke beeinträchtigt. Mit der Verwendung des bekannten Bildzeichens der Klägerin ist ein Imagetransfer verbunden, der die Klagemarke schwächt. 

Das Markenrecht sieht allerdings vor, dass der Markeninhaber einem Dritten die Verwendung der Marke als notwendigen Hinweis auf den Gegenstand der Dienstleistungen des Dritten nicht verbieten kann, solange die Benutzung nicht gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel verstößt. Im Streitfall sind die Voraussetzungen dieser Schutzrechtsschranke indessen nicht erfüllt, weil die Beklagte zur Beschreibung des Gegenstands der von ihr angebotenen Dienstleistungen ohne weiteres auf die Wortzeichen "VW" oder "Volkswagen" zurückgreifen kann und nicht auf die Verwendung des Bildzeichens angewiesen ist. 

Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 33/10 

Pressemitteilung des BGH vom 19.04.2011.
	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=692</link>
		<pubDate>20.04.2011</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>BGH kippt endgültig das Koppelungsverbot von Gewinspielen mit dem Verkauf von Waren</title>
		<description>
	
	
	Die Entscheidungsgründe des Urteils des BGH vom 05.10.2010, AZ I ZR 4/06 -"Millionenchance II" sind nun veröffentlicht. 

Nachdem der EuGH mit Urteil vom 14.01.2010 (siehe unsere News vom 20.10.2010) entschieden hat, dass die Vorschrift des § 4 Nr. 6 UWG, die eine Koopelung eines Gewinnspiels mit dem Absatz von Waren oder Dienstleistungen verbietet, nicht mit europäischem Recht vereinbar sei, hat nun auch der BGH entsprechend geurteilt. Der BGH führt aus, dass ein Unternehmer die Teilnahme an einem Gewinnspiel zukünftig grundsätzlich mit dem Absatz von Waren oder Dienstleistungen koppeln dürfe. Nur in besonderen Einzelfällen sei es denkbar, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliege, z.B. wenn der Verbraucher in die Irre geführt werde, so der BGH. 

Das Urteil hebt damit ein jahrzehntelanges Verbot des deutschen Wettbewerbsrecht auf. 


	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=691</link>
		<pubDate>06.04.2011</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>LG Berlin: Verwendung des Facebook-«Gefällt-mir»-Buttons auf Internet-Verkaufsplattform ohne Hinweis auf Übermittlung von Nutzerdaten nicht wettbewerbswidrig</title>
		<description>
	
	
	Das LG Berlin hat mit Beschluss vom 14.03.2011, AZ 91 O 25/11, entschieden, dass kein Wettbewerbsverstoß vorliege, wenn ein Onlinehändler auf seiner Seite den "Gefällt mir" Button von Facebook einbinde, ohne dass er zugleich darauf hinweist, dass eine Datenübertragung an Facebook statt finde. 

Es könne dahin gestellt bleiben, so das Gericht, ob mit der Datenübermittlung datenschutzrechtliche Vorschriften verletzt werden oder nicht. Denn § 13 des Telemediengesetzes (TMG), der dem Diensteanbieter Unterrichtungspflichten in Bezug auf die Erhebung und Nutzung personenbezogener Daten vorschreibt, stelle keine Marktverhaltensvorschrift i.S.d. UWG dar, sondern diene dem Persönlichkeitsschutz. Damit könne ein Wettbewerber nicht abmahnen, selbst wenn ein Verstoß gegen Datenschutzrecht vorliegt, so das LG.
	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=690</link>
		<pubDate>25.03.2011</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>EuGH: Ein ausschließlich aus Ziffern bestehendes Zeichen kann als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden</title>
		<description>
	
	
	Nach der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke können Gemeinschaftsmarken alle Zeichen sein, die sich grafisch darstellen lassen, einschließlich Zahlen, soweit solche Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Folglich sind von der Eintragung insbesondere Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die Merkmale der betreffenden Waren oder Dienstleistungen, wie z. B. Art, Beschaffenheit oder Menge, bezeichnen können.

Im Jahr 2005 meldete die Agencja Wydawnicza Technopol sp. z o.o., ein polnischer Herausgeber von Broschüren und Zeitschriften mit u. a. Rätseln und Spielen, beim HABM (Amt für Gemeinschaftsmarken) das Zeichen „1000“ als Gemeinschaftsmarke an. Das HABM wies diese Anmeldung zurück. Es war der Auffassung, dass dieses Zeichen den Inhalt der Veröffentlichungen von Technopol bezeichnen könne und dass das Zeichen jedenfalls nicht unterscheidungskräftig sei, weil es vom Verbraucher als Anpreisung dieser Veröffentlichungen und nicht als Herkunftsbezeichnung wahrgenommen werde. 

Technopol erhob gegen diese Entscheidung des HABM Klage beim Gericht erster Instanz. In seinem im November 2009 ergangenen Urteil bestätigte das Gericht die Entscheidung des HABM und führte aus, dass das Zeichen „1000“ auf eine Menge verweise und hinsichtlich der von der Anmeldung erfassten Waren vom angesprochenen Publikum sofort und ohne Weiteres als eine Beschreibung der Merkmale dieser Waren, insbesondere der Menge der Seiten und der Werke, Angaben und Spiele in einer Sammlung oder der Rangliste der in ihnen enthaltenen Angaben, verstanden werde. Technopol legte gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel beim Gerichtshof ein.

Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass eines der Allgemeininteressen der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke darin besteht, sicherzustellen, dass die Zeichen, die eines oder mehrere Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern, die solche Waren oder Dienstleistungen anbieten, frei verwendet werden können. 

Damit sodann die Eintragung eines ausschließlich aus Ziffern bestehenden Zeichens mit der Begründung, es bezeichne eine Menge, zurückgewiesen werden kann, muss vernünftigerweise davon auszugehen sein, dass die durch diese Ziffern angegebene Menge in den Augen der beteiligten Verkehrskreise die Waren oder Dienstleistungen charakterisiert, für die die Eintragung beantragt wird.
Das Gericht hat zu Recht befunden, dass, wenn sich eine Anmeldung insbesondere auf eine Kategorie von Waren bezieht, deren Inhalt leicht und typischerweise durch die Menge ihrer Bestandteile bezeichnet wird – wie im vorliegenden Fall Zeitschriften mit u. a. Kreuzworträtseln – vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass ein aus Ziffern bestehendes Zeichen wie das fragliche tatsächlich von den beteiligten Verkehrskreisen als Beschreibung dieser Menge erkannt und somit als Merkmal dieser Waren identifiziert werden wird.

Zum Vorbringen von Technopol, das HABM sei seiner früheren Entscheidungspraxis zu ähnlichen Anmeldungen nicht gefolgt, hebt der Gerichtshof hervor, dass das Amt bei der Prüfung von Anmeldungen zu ähnlichen Anmeldungen bereits ergangene Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten muss, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht. Demnach muss jede Prüfung einer Anmeldung streng und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern. Im vorliegenden Fall hat sich ergeben, dass im Gegensatz zu früheren Anmeldungen von aus Ziffern bestehenden Zeichen der vorliegenden Anmeldung eines der in der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke aufgeführten Eintragungshindernisse entgegenstand.

Folglich weist der Gerichtshof das Rechtsmittel von Technopol zurück.

Urteil vom 10.03.2011 in der Rechtssache: C-51/10 P

Pressemitteilung des EuGH vom 10.03.2011

EuGH, Urteil vom 10.03.2011 C-51/10 P
	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=689</link>
		<pubDate>18.03.2011</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>BGH zur Zulässigkeit von Werbeanrufen</title>
		<description>
	
	
	Die strengen Anforderungen, die das deutsche Recht an die Zulässigkeit von Werbeanrufen bei Verbrauchern stellt, sind mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Das hat der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden. 

Die AOK Plus, die Allgemeine Ortskrankenkasse für Sachsen und Thüringen, hatte sich im Jahr 2003 gegenüber der Verbraucherzentrale Sachsen verpflichtet, es zu unterlassen, Verbraucher ohne deren Einverständnis zu Werbezwecken anzurufen. Ferner hatte sie sich verpflichtet, für jeden Verstoß eine Vertragsstrafe von 5.000 € zu zahlen. Im September 2008 erhielten zwei Verbraucher Werbeanrufe von einem Call-Center, das von der AOK Plus beauftragt worden war. Die Verbraucherzentrale hat die AOK Plus daraufhin auf Zahlung von 10.000 € in Anspruch genommen. 

Die beklagte AOK hat behauptet, die Einwilligung der Angerufenen im sog. Double-Opt-In-Verfahren erhalten zu haben: Die Verbraucher hätten an Online-Gewinnspielen teilgenommen, dort ihre Telefonnummer angegeben und durch Markieren eines Feldes ihr Einverständnis auch mit Telefonwerbung erklärt. Daraufhin sei ihnen eine E-Mail mit dem Hinweis auf die Einschreibung für das Gewinnspiel (sog. "Check-Mail") an die angegebene E-Mail-Adresse übersandt worden, die sie durch Anklicken eines darin enthaltenen Links bestätigt hätten. 

Die Klage der Verbraucherzentrale war vor dem Landgericht und dem OLG Dresden erfolgreich. 

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Das deutsche Recht geht zwar damit, dass es unaufgeforderte Werbeanrufe stets als unzumutbare Belästigung und damit als unlauter einstuft, über die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken der Europäischen Union hinaus. Aufgrund einer in der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation enthaltenen Öffnungsklausel ist der deutsche Gesetzgeber aber berechtigt, Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern generell von deren vorherigem ausdrücklichen Einverständnis abhängig zu machen (sog. "opt in"). 

Im Streitfall hatte - so der BGH - die beklagte AOK das Einverständnis der angerufenen Verbraucher nicht nachgewiesen. Für diesen Nachweis kommt insbesondere der Ausdruck einer E-Mail des angerufenen Verbrauchers in Betracht, in der er sich ausdrücklich mit der Werbung einverstanden erklärt. Die Speicherung der entsprechenden E-Mail ist dem Werbenden ohne weiteres möglich und zumutbar. Diesen Nachweis hat die beklagte AOK nicht geführt, sondern sich nur allgemein auf die Einhaltung des Double-Opt-In-Verfahrens berufen. 

Dieses elektronisch durchgeführte Double-Opt-In-Verfahren ist von vornherein ungeeignet, um ein Einverständnis von Verbrauchern mit Werbeanrufen zu belegen. Zwar kann bei Vorlage der dabei angeforderten elektronischen Bestätigung angenommen werden, dass der - die Einwilligung in Werbeanrufe enthaltende - Teilnahmeantrag für das Online-Gewinnspiel tatsächlich von der angegebenen E-Mail-Adresse stammt. Damit ist aber nicht sichergestellt, dass es sich bei der angegebenen Telefonnummer tatsächlich um den Anschluss des Absenders der Bestätigungs-E-Mail handelt. Es kann zahlreiche Gründe für die versehentliche oder vorsätzliche Eintragung einer falschen Telefonnummer geben. Das Gesetz verlangt aber zwingend, dass der konkret angerufene Teilnehmer vor dem Werbeanruf ausdrücklich sein Einverständnis erklärt hat. 

Urteil vom 10. Februar 2011 - I ZR 164/09 - Telefonaktion II 

PM des BGH vom 11.02.2011
	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=688</link>
		<pubDate>28.02.2011</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>OLG Köln: Erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der IP-Adressenermittlung durch Rechtsanwälte C-S-R</title>
		<description>
	
	
	Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Beschluss vom 10.02.2011 (AZ: 6 W 5/11, 203 O 203/10 LG Köln) auf die Beschwerde eines von der Kanzlei C-S-R Rechtsanwälte Abgemahnten festgestellt, dass die vom Landgericht Köln in dieser Sache gestattete Auskunftserteilung gemäß § 101 Abs. 9 UrhG den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat. 

Die Kanzlei Riegger Rechtsanwälte hatte für einen ihrer Mandanten Beschwerde gegen die Auskunftserteilung, die zur Abmahnung dieses Mandanten geführt hatte, zum Landgericht Köln eingelegt. Das Landgericht Köln hatte dieser Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung an das Oberlandesgericht Köln vorgelegt. Das Oberlandesgericht Köln hat der Beschwerde nun in vollem Umfang stattgegeben und sich hierbei ausführlich zur zweifelhaften Verlässlichkeit der Ermittlungen von IP-Adressen angeblicher Filesharer durch die Firma iObserve GmbH geäußert. 

Ausschlaggebend für die Einreichung der Beschwerde war die Tatsache, dass besagter Mandant nach seiner Wahrnehmung unberechtigt wegen angeblicher Teilnahme an Internettauschbörsen abgemahnt wurde. Bei der Einsichtnahme in die Akte, die zu dem Auskunftsverfahren gemäß § 101 Abs. 9 UrhG vorlag, konnte festgestellt werden, dass zahlreiche der auf der dort befindlichen IP-Adressliste enthaltene IP-Adresssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fehlerhaft ermittelt worden waren. Es fanden sich dort in gleich mehreren Fällen IP-Adressen in doppelter oder gar dreifacher Ausführung, die aber jeweils zu angeblich unterschiedlichen Ermittlungszeitpunkten geloggt wurden. Das Oberlandesgericht Köln ging aber zutreffend davon aus, dass jedenfalls nach spätestens 24 Stunden eine Zwangstrennung der jeweiligen Internetverbindung durchgeführt wird und somit dynamisch vergebene IP-Adressen spätestens alle 24 Stunden neu zugeordnet werden. Zusätzlich werden in dem Fall, dass der Internetnutzer selbst die Internetverbindung zwischenzeitlich beendet, ebenfalls neue IP-Adressen zugewiesen. Es sei in höchstem Maße unwahrscheinlich, dass demselben Anschlussinhaber nacheinander zufällig mehrfach dieselbe IP-Adresse zugewiesen werde. Mit erheblich höherer Wahrscheinlichkeit sei davon auszugehen, dass die Mehrfachnennung gleicher IP-Adessen in dieser Liste auf einem Fehler der Ermittlung, der Erfassung oder der Übertragung der IP-Adressen beruhe. Auch sei die Wahrscheinlichkeit gering, dass die IP-Adressen jeweils anderen Personen zugeordnet worden sind, die dann aber jeweils stets das fragliche Werk zum Herunterladen bereit gehalten hätten. Die Zahl derjenigen Inhaber von Internetanschlüssen, die gerade dieses Werk zum Herunterladen bereithalten, dürfte gering sein (siehe hierzu auch insgesamt unsere News vom 21.01.2011, http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=685)

Die Antragstellerin, die Gröger MV GmbH &amp; Co. KG, vertreten durch C-S-R Rechtsanwälte, hat zur Ausräumung dieser Zweifel nach Auffassung des Oberlandgerichts Köln nur rudimentären Vortrag erbracht. Dies bestärke noch die Zweifel des Senats an der Ordnungsgemäßheit der Ermittlungsergebnisse. Unter anderem hatte die Antragstellerin vorgetragen, der Provider verzichte inzwischen testweise auf die Zwangstrennung. Stattdessen werde auf den sogenannten Dual-Stack-Betrieb umgestellt und es seien auch bereits Testläufe hierzu durchgeführt worden. Die Antragstellerin hatte zudem vorgetragen, den hiesigen Beschwerdeführer als einzigen angeblichen Anschlussinhaber der auf der Liste dreifach enthaltenen IP-Adresse abgemahnt zu haben. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln legt dies allerdings nahe, dass zu den beiden anderen ermittelten Terminen nicht der Beschwerdeführer als Anschlussinhaber festgestellt worden sei und damit für die Antragstellerin bereits aus der Auskunft des Providers erkennbar gewesen sein kann, dass in diesen Fällen die Datenerfassung unrichtig war. 

Ebenfalls kein besonderes Gewicht maß das Oberlandgericht Köln den standardmäßig in den Auskunftsverfahren dieser Art vorgelegten Sachverständigengutachten und eidesstattlichen Versicherungen bei. Die in einer solchen eidesstattlichen Versicherung enthaltene pauschale Behauptung, die Software arbeite „sehr zuverlässig“ sei hierzu unergiebig. Auch vorgelegte Sachverständigengutachten räumten die dargestellten Zweifel keineswegs aus. Durch diese Gutachten werde aufgrund rein empirischer Ermittlungen lediglich dargelegt, in welcher Art und in welchem Umfang die Software überprüft worden sei. Untersuchungen zur Funktionsweise seien nicht dokumentiert. Insbesondere sei nicht dokumentiert, ob Falschermittlungen ausgeschlossen seien. Insgesamt kommt das Oberlandesgericht Köln somit zum Ergebnis, dass die Beschwerde begründet sei, weil erhebliche Zweifel bestehen, ob die IP-Adressen, die Gegenstand des Verfahrens insgesamt sind, durch die Antragstellerin zuverlässig ermittelt wurden. Es fehle damit bereits an einer offensichtlichen Rechtsverletzung, die dem angeblich ermittelten Anschlussinhaber anzulasten sei.  

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln ist in großem Maße begrüßenswert. Im konkreten Fall dürfte damit feststehen, dass der Abgemahnte nichts mit der ihm vorgeworfenen Rechtsverletzung zu tun hat und bereits die Ermittlung seines Internetanschluss fehlerhaft war und somit bereits keine Auskunftserteilung des Providers zu diesem Vorgang überhaupt hätte erfolgen dürfen. Die Kanzlei C-S-R hat in diesem Fall nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln unverzüglich sämtliche Ansprüche aus der Abmahnung zurück genommen. Auch in anderen Fällen wurden bereits Ansprüche aus den Abmahnungen gegenüber möglicherweise ebenfalls unberechtigt Abgemahnten zurückgenommen.

Die Entscheidung hat aber über diese konkreten Einzelfälle hinaus erhebliche Bedeutung. Sie führt deutlich vor Augen, dass der bei vielen Gerichten vorherrschende Glaube an die stets zuverlässig arbeitenden Ermittlungsunternehmen nicht haltbar ist und in jedem Einzelfall konkret dargelegt werden muss, dass die Ermittlungen korrekt durchgeführt wurden. Es kann hier nicht Sache der Abgemahnten sein, Zweifel an der Ermittlungstätigkeit darzulegen. Diese faktische Umkehr der Beweislast unter dem Deckmantel der sogenannten sekundären Darlegungslast ist durch nichts zu rechtfertigen. Hierbei ist auch zu beachten, dass bezüglich der hier im Verfahren beteiligten Ermittlungsunternehmen bzw. der hier beteiligten Rechtsanwaltskanzlei in zahlreichen weiteren Fällen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Ermittlungen bestehen. Im vorliegenden konkreten Fall konnten diese Zweifel glücklicherweise anhand der vorliegenden IP-Adress-Liste direkt und unmittelbar erkannt werden. Letztlich stellt dies aber fast einen Zufallsfund dar. Wären die dort ermittelten IP-Adressen nicht innerhalb weniger Tage mehrfach aufgeführt gewesen, wäre die Ermittlung bezüglich dieser IP-Adressen nicht weniger fehlerhaft, allerdings durch Außenstehende in keiner Weise überprüfbar oder gar nachweisbar.

Bemerkenswert an der Entscheidung ist auch, dass möglicherweise sogar für die abmahnende Kanzlei erkennbar war, dass aufgrund dieser Auskunft in diesen Fällen die Datenerfassung unrichtig war. 

Jedenfalls zeigt die Entscheidung, dass sich das aktive Vorgehen gegen unberechtigte Abmahnungen lohnen und selbst am Gerichtstandort Köln zum Erfolg führen kann.

Bei Interesse stellen wir die Entscheidung im Volltext auf Anfrage (unter mail@ra-riegger.de) gerne jederzeit zur Verfügung.


(21.02.2011, RA Mathias Straub)

	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=687</link>
		<pubDate>21.02.2011</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>Rechtsstreit um den „Tatort“-Vorspann</title>
		<description>
	
	
	Der "Tatort", den Fernsehzuschauern seit 40 Jahren ein Begriff, hatte im vergangenen Jahr in einem Urheberrechtsprozess das Landgericht München I beschäftigt (siehe News vom 31.03.2010). Dessen Urteil, gegen das beide Parteien Berufung eingelegt hatten, wurde nunmehr von einem Senat des Oberlandesgerichts München zum überwiegenden Teil aufgehoben. 

Gegenstand des Rechtsstreits waren (bei einem Streitwert von 150.000,--€) urheberrechtliche Nachvergütungs- und Auskunftsansprüche sowie Ansprüche auf Urheberbenennung im Zusammenhang mit dem Vorspann der beliebten Krimiserie, in dem die Augenpartie eines Opfers, ein Fadenkreuz und die Beine eines davonlaufenden Täters zu sehen sind.
Die Klägerin, eine Grafikerin, Buchillustratorin, Trickfilmerin und Autorin hatte im Wege der sogenannten „Stufenklage“ den Bayerischen Rundfunk und den Westdeutschen Rundfunk, zwei öffentlich-rechtliche Sendeanstalten im Rahmen des ARD-Verbundes, darauf verklagt, die Benennung einer anderen Person als Urheber zu unterlassen und im Vorspann der Krimiserie als dessen Urheberin genannt zu werden, sowie darauf, eine weitere Vergütung für die Nutzung des Vorspanns zu erhalten.
Die Klägerin behauptete, Alleinurheberin des die Grundlage des Vorspanns bildenden sogenannten Storyboards sowie Miturheberin bei der Verfilmung des Vorspanns zu sein. Zwischen der an die Klägerin vor mehr als vierzig Jahren ausbezahlten Pauschalvergütung von 2.500,-- DM und den den Beklagten aus der exorbitanten Nutzung des „Tatort“-Vorspanns über einen Zeitraum von vier Jahrzehnten erwachsenen Vorteilen bestünde ein auffälliges bzw. grobes Missverhältnis, das es durch weitere Zahlungen auszugleichen gelte.
Dem war das Landgericht in seinem Urteil vom 24. März 2010 weitestgehend gefolgt, indem es der Klägerin sowohl das Recht zusprach, als Urheberin genannt zu werden als auch zur Vorbereitung ihres Zahlungsanspruchs einen umfangreichen Auskunftsanspruch zubilligte. 

Das Oberlandesgericht sah die Sache jetzt weitgehend anders. 

Es hat die Entscheidung des Landgerichts lediglich insoweit bestätigt, als den Beklagten verboten worden war, die Behauptung aufzustellen und/oder aufstellen zu lassen, dass der "Tatort"-Vorspann von einem namentlich benannten Mitarbeiter des Bayerischen Rundfunks/Fernsehens kreiert worden sei. Dies, so das Oberlandesgericht, sei eine das Urheberpersönlichkeitsrecht der Klägerin verletzende und deren Unterlassungsanspruch begründende Handlung, da es nicht den Tatsachen entspräche, dass die von den Beklagten benannte Person die alleinige Inhaberschaft an dem "Tatort"-Vorspann habe. 

In Bezug auf die von der Klägerin beanspruchte Nachvergütung hat das Oberlandesgericht auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. 

Im einzelnen:
Nach den deutschen urheberrechtlichen Vorschriften hat der Urheber, der einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt hat, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht, einen Anspruch darauf, dass sich der andere verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird (sogenannter Fairnessausgleich, § 32a UrhG, vormals in dem - andere Voraussetzungen für eine Beteiligung an den Erträgnissen formulierenden - "Bestsellerparagraphen" des § 36 UrhG a.F. geregelt). Dabei ist es unerheblich, ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können. Bestehen klare Anhaltspunkte für einen entsprechenden Anspruch, so kann der Urheber Auskunft und gegebenenfalls Rechnungslegung verlangen, um die weiteren Voraussetzungen dieses Anspruchs ermitteln und die zu zahlende Vergütung berechnen zu können.
Diese Voraussetzungen hat das Oberlandesgericht im Fall der Klägerin nicht als erfüllt angesehen. Die Auffassung des Landgerichts, sämtliche urheberrechtsschutzfähigen Werke unterlägen im Falle eines auffälligen Missverhältnisses zwischen der Nutzung des Werks und der dem Urheber hierfür entrichteten Gegenleistung einer Nachvergütungspflicht des Werknutzers, kann nach Auffassung des Oberlandesgerichts so pauschal gesehen keinen Bestand haben. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle, so der Senat ausdrücklich, die Anwendung des "Fairnessparagraphen" (§ 32a UrhG) unter dem Vorbehalt stehen, dass der Beitrag des eine Nachvergütung beanspruchenden Urhebers für das Gesamtwerk nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist.
Der "Tatort"-Vorspann habe innerhalb des Gesamtwerks der "Tatort"-Krimis lediglich kennzeichnende Funktion und weise den Fernsehzuschauer in markanter Weise auf die nachfolgende Sendung hin. Dass der "Tatort"-Vorspann über einen hohen Bekanntheitsgrad in der Bevölkerung verfüge, sei in erster Linie auf die regelmäßige Ausstrahlung des unverändert gebliebenen Vorspanns über einen Zeitraum von 40 Jahren zurückzuführen. Dieser Gesichtspunkt rechtfertige allerdings nicht die Annahme, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Vorspann um einen wesentlichen Beitrag zum Gesamtwerk, namentlich dem nachfolgenden Kriminalfilm, handele. Die häufige Nutzung des "Tatort"- Vorspanns sei in erster Linie auf die hohe Akzeptanz, welche die dem Vorspann nachfolgenden, in der Regel 90-minütigen Filme der Krimiserie "Tatort" beim Publikum finden, zurückzuführen. Es könne kein vernünftiger Zweifel bestehen, dass der Fernsehzuschauer sich den "Tatort" nicht wegen des Vorspanns ansehe. Der sich auf die Hinweisfunktion beschränkende, keinen weiteren Einfluss auf den nachfolgenden Film nehmende streitgegenständliche Vorspann sei im Ergebnis als lediglich untergeordneter Beitrag zum Gesamtwerk anzusehen, dessen Auswertung einen Fairnessausgleich nicht gebiete. 

Im Übrigen hat das Oberlandesgericht München das landgerichtliche Urteil auch insoweit aufgehoben, als dieses den Beklagten untersagte, den streitgegenständlichen "Tatort"- Vorspann ohne Benennung der Klägerin als Urheberin zu nutzen. 

Zwar könnten, wie das Oberlandesgericht festgestellt hat, die Beklagten dem Benennungsanspruch der Klägerin keinen ausdrücklichen Verzicht, wohl aber eine entgegenstehende Branchenübung entgegenhalten, wonach es aufgrund der Vielzahl der Mitwirkenden an einer Fernsehserie und den begrenzten Möglichkeiten, im Rahmen eines Vor- oder Abspanns diese zu benennen, unter Berücksichtigung der Interessen sowohl der am Filmvorhaben Beteiligten als auch der Zuschauer allgemein üblich sei, lediglich die am Entstehen des Filmwerks maßgeblich Beteiligten im Vor- bzw. Abspann namentlich aufzuführen.
Nach den Umständen des konkreten Falles hätten die Beklagten auch, so das Oberlandesgericht, nicht mehr damit rechnen müssen, dass die Klägerin, die ein Fehlen der Urheberbenennung über viele Jahre hinweg gegenüber den Beklagten nicht gerügt hat, nun entgegen der von ihr jahrzehntelang unbeanstandeten Praxis der Beklagten ihren Benennungsanspruch als Urheberin geltend mache. 

Im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen wurden der Klägerin 9/10, den Beklagten samtverbindlich 1/10 der Kosten des Rechtsstreits auferlegt. 

(Das Geschäftszeichen der oberlandesgerichtlichen Entscheidung vom 10.02.2011 lautet:
29 U 2749/10; die Revision wurde nicht zugelassen; das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig.) 

PM des OLG München vom 10.02.2011

Volltext: http://www.justiz.bayern.de/gericht/olg/m/presse/archiv/2011/02919/index.php
	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=686</link>
		<pubDate>14.02.2011</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>C-S-R Rechtsanwälte: Zweifelhafte Ermittlungsergebnisse bei Filesharing Abmahnungen?</title>
		<description>
	
	
	Die Tauschbörsenabmahnungen der Kanzlei C-S-R im Erotikbereich haben bereits für einiges Aufsehen gesorgt. So wurde in mehreren Medien bereits darüber berichtet, dass häufig von C-S-R Abgemahnte sich bezüglich der ihnen vorgeworfenen Taten keiner Schuld bewusst seien. Einer der größten Auftraggeber der letzten Abmahnwelle durch die Kanzlei C-S-R ist hier die Firma Gröger MV GmbH &amp; Co. KG. In einem bei uns bearbeiteten Fall tauchten nun zweifelhafte Ergebnisse aus den Ermittlungsvorgängen auf. Im Auftrag der Kanzlei C-S-R bzw. der Gröger MV GmbH &amp; Co. KG ist eine Firma iObserve GmbH tätig. Diese Firma ist interessanterweise an der selben Anschrift ansässig wie die Kanzlei C-S-R selbst. In den uns bekannten vor dem Landgericht Köln geführten Auskunftsverfahren werden durch diese Firma bzw. durch deren Geschäftsführer und durch den Geschäftsführer der Gröger MV GmbH &amp; Co. KG eidesstattliche Versicherungen vorgelegt, in denen diese beteuern, dass die dort eingesetzte Ermittlungssoftware zuverlässig und ordnungsgemäß arbeitet.

Hieran bestehen allerdings Zweifel. Für einen unserer Mandanten, der in einem solchen Fall abgemahnt wurde, hatten wir Akteneinsicht beantragt. Die in den Akten befindliche ermittelte IP Adressenliste warf jedoch erhebliche Fragen auf. So fanden sich dort in zahlreichen Fällen IP Adressen doppelt oder gar dreifach zu jeweils unterschiedlichen Ermittlungszeitpunkten auf dieser Liste. Zwischen diesen Zeitpunkten befanden sich teilweise mehr als 24 Stunden. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dynamische IP Adressen mindestens alle 24 Stunden neu vergeben werden, lässt sich diese doppelte Listung von IP Adressen für die Ermittlung des jeweils identischen Werkes nicht logisch erklären. Die Korrektheit der Liste unterstellt, würde dies nämlich bedeuten, dass rein zufällig die selben IP Adressen nacheinander unterschiedlichen Anschlüssen zugewiesen wurden, die jeweils rein zufällig genau das hier abgemahnte Werk in Internettauschbörsen angeboten haben. Wohl gemerkt handelt es sich hier um keinen Blockbuster sondern um einen pornografischen Film einfachster Machart. Es kann nach unserer Auffassung und der Auffassung der von uns befragten Sachverständigen als so gut wie ausgeschlossen betrachtet werden, dass zufälligerweise in gleich mehreren Fällen nacheinander IP Adressen genau solchen Personen zugeordnet wurden, die genau diesen Film in Tauschbörsen angeboten haben. Die Wahrscheinlichkeit hierfür dürfte bei eins zu mehreren Millionen liegen. 

Auch das Oberlandesgericht Köln scheint diese Zweifel zu teilen und hat zunächst sowohl die Kanzlei C-S-R als auch an die Telekom um Stellungnahme gebeten und hierbei bereits Zweifel an der Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung geäußert. 

Sollte sich herausstellen, dass tatsächlich hier offensichtlich fehlerhafte IP Adressermittlungen stattgefunden haben, würde dies bedeuten, dass eine Vielzahl Abgemahnter, die unter Zugrundelegung solch falscher Ermittlungen ins Visier der Abmahner gerieten, unberechtigt abgemahnt wurden.

Diese Einschätzung deckt sich mit den bereits genannten Berichterstattungen in unterschiedlichen Medien und mit den Schilderungen, die uns Mandanten, die von dieser Kanzlei abgemahnt wurden, übermittelten.

Wir werden für unseren Mandanten das Beschwerdeverfahren in jedem Fall zu Ende bringen und an dieser Stelle selbstverständlich weiterhin über das Ergebnis berichten.


(21.01.2011, RA Mathias Straub)

	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=685</link>
		<pubDate>22.01.2011</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>OLG Köln zum Begriff des Filmherstellers im urheberrechtlichen Sinne</title>
		<description>
	
	
	Das OLG Köln, Urt. v. 10.12.2010 - 6 U 92/10, hat sich ausfürhlich damit auseindergesetzt, wer Filmhersteller im urheberrechtlichen Sinne ist. Dies ist deshalb wichtig, weil dem Filmhersteller ein eigenes Leistungsschutzrecht am Film zusteht.

Filmhersteller ist nach Auffassung des Gerichts derjenige, der bei wertender Gesamtbetrachtung die Herstellung der Erstfixierung eines Filmträgers – bei kommerzieller Produktion die sog. Nullkopie - inhaltlich und organisatorisch steuert, wirtschaftlich verantwortet und die zur Filmherstellung erforderlichen Rechte am Film erwirbt bzw. nacherwerben müsste. Das Gericht hat dabei klargestellt, dass derjeinige, der bestimmte künstlerische oder organisatorische Aufgaben während der Produktion oder der Beschaffung des Rohmaterials übernommen hat dann kein Filmhersteller sein kann, wenn er keinerlei wirtschaftliches Risiko zu tragen hatte. 
	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=684</link>
		<pubDate>14.01.2011</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>Iron Maiden: caught somewhere on ebay</title>
		<description>
	
	
	EUR 859,80 für zwei Bootlegs. Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass ein ebay-Händler, der zwei Bootlegs der Heavy Metal Band Iron Maiden bei ebay angeboten hatte, hierfür insgesamt EUR 859,80 an Anwaltsgebühren für die gegen ihn ausgesprochene Abmahnung erstatten muss (Urteil vom 30.04.2010, Az.: 308 S 12/09).

Dass die Band Iron Maiden massiv gegen den Verkauf von Live Bootlegs (nicht lizenzierte Livemitschnitte) vorgeht und hierbei auch nicht vor den eigenen Fans halt macht, ist inzwischen hinlänglich bekannt. Insbesondere die Anbieter solcher Bootlegs auf ebay sahen sich bereits in der Vergangenheit verstärkt mit urheberrechtlichen Abmahnungen einer Hamburger Kanzlei konfrontiert. Tatsächlich verstößt der Verkauf solcher nicht lizenzierter Tonträger gegen das Urheberrecht. Der Besitz als solcher stellt zwar keine Urheberrechtsverletzung dar. Sobald allerdings solche Tonträger dann verkauft werden, und sei es auch nur als Privatverkauf auf ebay, ist ein urheberrechtswidriges Verhalten letztlich unstreitig gegeben.

Die Frage, die sich an dieser Stelle aber eher stellt ist, ob tatsächlich mit dieser Härte gegen solche Machenschaften vorgegangen werden muss. Die Band Iron Maiden, vertreten durch die Iron Maiden Holdings Ltd. hat sich jedenfalls zu diesem harten Vorgehen entschieden und bereits in zahlreichen Fällen ebay Verkäufer (auch Privatverkäufer) mit solchen Abmahnungen konfrontiert.

Hier im streitgegenständlichen Fall ging es um zwei Tonträger. Als Streitwert wurde der Abmahnung daher die Summe von EUR 20.000,00 zugrunde gelegt. Hieraus ergibt sich nach üblicher Berechnung eine Anwaltsgebühr in Höhe von EUR 859,80. Diese wollte der Abgemahnte allerdings nicht bezahlen. 

Er berief sich vielmehr auf § 97 a UrhG. Dieser Regelung zur Folge sollen die Abmahngebühren für unerhebliche Rechtsverletzung in einfach gelagerten Fällen bei erstmaliger Abmahnung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf EUR 100,00 begrenzt sein. Tatsächlich entschied auch zunächst das Amtsgericht im Sinne des Beklagten. Durch Teilanerkenntnisurteil wurde ein Betrag in Höhe von EUR 100,00 zzgl. Zinsen zuerkannt.

Das Landgericht ging nach eingelegter Berufung jedoch darüber hinaus, und verurteile den Beklagten auch zur Zahlung des noch offenen Differenzbetrages in Höhe von EUR 759,80. 

Es handele sich um keine unerhebliche Rechtsverletzung. Zudem fehle es auch an der Voraussetzung einer Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs. Der Verkäufer hatte innerhalb von rund 7 ½ Jahren ebay Zugehörigkeit 660 Bewertungen für seine Verkaufstätigkeit erhalten.

Im Ergebnis also ein klarer Erfolg für die Iron Maiden Holdings Ltd. Ob die Band sich allerdings in den vergangenen 30 Jahren durch eine solche Vorgehensweise eine derart loyale Fanbasis hätte aufbauen können, wie diese der Band seit Beginn an die Stange hält, darf durchaus und stark bezweifelt werden.


(21.12.2010, RA Mathias Straub)

	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=682</link>
		<pubDate>21.12.2010</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>LG Köln: Filesharing Urteil</title>
		<description>
	
	
	Am 24.11.2010 erließ das Landgericht Köln ein weiteres Filesharing Urteil (Az.: 28 O 202/10). Der Beklagte wurde verurteilt, insgesamt EUR 3.454,60 an vier große Tonträgerunternehmen zu bezahlen. Das Urteil wurde inzwischen auf zahlreichen Kanälen veröffentlicht und teilweise kommentiert. Es handelt sich bei dem Beklagten um einen Mandanten unserer Kanzlei. Wir möchten daher an dieser Stelle zu Einzelheiten des Verfahrens und des Urteils Stellung nehmen. Zudem möchten wir darauf hinweisen, dass unsererseits gegen das Urteil bereits Berufung eingelegt wurde und dieses Urteil somit derzeit nicht rechtskräftig ist.

Die 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln blieb in diesem Urteil ihrer bisher eingeschlagenen Linie weitgehend treu. Gegenstand des Verfahrens war eine Abmahnung wegen Nutzung von Musiktauschbörsen der Kanzlei Rasch aus Hamburg. Abgemahnt wurde im Jahr 2007 für sechs der angeblich führenden deutschen Tonträgerunternehmen. Gegenstand der Abmahnung war die Zugänglichmachung von insgesamt angeblich 3749 Audiodateien über den Anschluss des Beklagten im Jahr 2006.

Der Abgemahnte hatte eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben, in der Folge jedoch jegliche Zahlungen verweigert. Kurz vor Eintritt der Verjährung zum 31.12.2009 wurde gegen ihn ein Mahnbescheid beantragt. Anspruchsteller waren nur noch vier der ehemals sechs abmahnenden Unternehmen. Mit dem Mahnbescheid wurde eine Gesamtforderung in Höhe von EUR 5.925,60 geltend gemacht. Konkretisiert wurde diese Forderung, und welcher Teil hiervon auf welche der Klägerinnen entfällt nicht. Auch wurde nicht konkretisiert, welcher Teil dieser Forderung auf angeblich geschuldete Abmahngebühren (Rechtsanwaltskosten) und welcher Teil für weitergehenden Schadensersatz (Lizenzschadensersatz) entfallen soll. 

Gegen den Mahnbescheid wurde fristgerecht Widerspruch eingereicht.

Aus der nachfolgenden Anspruchsbegründung ging dann hervor, dass sich der Betrag zum einen aus Anwaltsgebührenerstattungsansprüchen in Höhe von EUR 3.454,60 und zum anderen aus Lizenzschadensersatzansprüchen in Höhe von insgesamt EUR 2.471,00 zusammen setzen soll.

Die Anwaltsgebührenforderung kam zustande durch Annahme eines Streitwertes für die Abmahnung in Höhe von EUR 400.000,00 (EUR 100.000,00 für jede der vier Klägerinnen) und einer hieraus angeblich entstandenen Anwaltsgebühr in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr.

Der Lizenzschadensersatzbetrag in Höhe von EUR 2.471,00 sollte auf die Weise zustande gekommen sein, dass von der Klägerin zu 1.) insgesamt sechs Musiktitel unberechtigt zugänglich gemacht wurden und von der Klägerin zu 2.) insgesamt sieben Musiktitel. Nach Auffassung der Klägerinnen entfiel auf die ersten sechs Musiktitel jeweils ein Schadensersatzbetrag in Höhe von jeweils EUR 200,00. Auf die weiteren sechs Musiktitel der Klägerinnen zu 2.) entfiel ebenfalls ein Schadensersatzbetrag in Höhe von EUR 200,00 pro Musiktitel. Auf den 13. Musiktitel hingegen entfiel nur ein Teilbetrag in Höhe von EUR 71,00.

Der Beklagte konnte im Laufe des Verfahrens zur Überzeugung des Gerichts nachweisen, dass er selbst nicht der Täter der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung war. Stattdessen hatte der im Haushalt des Beklagten wohnende Sohn seiner Ehefrau bereits im Jahr 2006 gegenüber der Polizei bei einer polizeilichen Vernehmung die Begehung der Tat eingeräumt. Dies war auf Seiten der Kanzlei Rasch, obwohl Einsicht in die Ermittlungsakte im Jahr 2006 erfolgte, und dies aus der Ermittlungsakte klar hervorging, über all die Jahre offensichtlich unbemerkt geblieben.

In der mündlichen Verhandlung machte das Gericht zunächst deutlich, dass eine Haftung des Beklagten nur unter den Voraussetzungen einer Störerhaftung in Betracht komme. Eine eigene täterschaftliche Begehung des Anschlussinhabers und Beklagten sei unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei dem eigentlichen Täter um ein bereits volljähriges Familienmitglied handelte, nicht gegeben. Demzufolge könnten Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten aus schuldhafter Begehung nicht bestehen. Im übrigen sei wegen der Lizenzschadensersatzansprüche sicherlich fraglich, ob diese nicht verjährt sind. Eine Hemmung durch den Mahnbescheid, in dem diese Ansprüche nicht konkret genannt waren, käme wohl nicht in Betracht.

Aufgrund dieser Hinweise nahm der Terminsvertreter der Kanzlei Rasch in der mündlichen Verhandlung den Antrag bzgl. des Lizenzschadensersatzes, somit die Klage in Höhe von EUR 2.471,00, zurück.

Hinsichtlich des überschüssigen Teils (EUR 3.454,60) hielt die Kammer die Klage jedoch für begründet. Sie riet dem Beklagten zu einem Anerkenntnis, was dieser jedoch ablehnte.

Wenig überraschend erfolgte sodann die Verurteilung des Beklagten in dieser Höhe zur Zahlung, wobei das Landgericht Köln an seiner bisherigen Auffassung hinsichtlich Störerhaftung, Höhe des Streitwerts für die Abmahnung und Berechtigung des Erstattungsanspruches festhielt. Unsererseits wurde gegen das Urteil bereits Berufung eingelegt.


Bei Fragen zu diesem Verfahren oder zu dem Urteil stehen wir gerne zur Verfügung. Auf Verlangen können wir Ihnen gerne den Volltext des Urteils zur Verfügung stellen und bitten dann um eine kurze E-Mail Nachricht an unsere E-Mail Adresse mail@ra-riegger.de.


(21.12.2010, RA Mathias Straub)




	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=681</link>
		<pubDate>21.12.2010</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>Stiftung darf auf ihrem Gelände gefertigte Foto- und Filmaufnahmen von ihren Schlössern und Gärten untersagen</title>
		<description>
	
	
	Der u. a. für das Grundstücksrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten die ungenehmigte Herstellung und Verwertung von Foto- und Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Gebäude und Gartenanlagen zu gewerblichen Zwecken untersagen darf, wenn sie Eigentümerin ist und die Aufnahmen von ihren Grundstücken aus hergestellt worden sind. 

Die Klägerin, die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten, die durch Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg errichtet wurde, hat die Aufgabe, die ihr übergebenen Kulturgüter zu bewahren, unter Berücksichtigung historischer, kunst- und gartenhistorischer und denkmalpflegerischer Belange zu pflegen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Sie verwaltet über 150 historische Bauten und rund 800 ha Gartenanlagen in Berlin und Brandenburg, u. a. Sanssouci, Cecilienhof, Park und Schloss Rheinsberg, Schloss Charlottenburg, Jagdschloss Grunewald, Pfaueninsel. Diese Bauten und Gartenanlagen sind größtenteils in die Weltkulturerbe-Liste der UNESCO aufgenommen worden und gehören zu den beliebtesten touristischen Zielen in Deutschland. Die Klägerin wehrt sich dagegen, dass Foto- und Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Kulturgüter ohne ihre – hier nicht erteilte – Genehmigung zu gewerblichen Zwecken angefertigt und vermarktet werden. Sie verlangt in drei Verfahren von den Beklagten, eine solche Vermarktung zu unterlassen, ihr Auskunft über die Zahl der Foto- und Filmaufnahmen und der damit erzielten Einnahmen zu erteilen und die Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des der Klägerin entstandenen Schadens. 

Eine der drei Beklagten (V ZR 45/10) ist eine Fotoagentur, die teils eigene, teils fremde Fotos vermarktet. Der Beklagte des zweiten Verfahrens (V ZR 46/10) hat Filmaufnahmen von Gebäuden und Gartenanlagen auf den Anwesen der Stiftung ungenehmigt in einer DVD über Potsdam verarbeitet, die er gewerblich vertreibt. Die Beklagte des dritten Verfahrens (V ZR 44/10) betreibt als Diensteanbieter eine Internetplattform, auf der gewerblich und frei-beruflich tätige Fotografen Fotos zum entgeltlichen Herunterladen ins Internet stellen können. Sie hat ca. 4 Millionen Bilder in dem Bildportal gespeichert, darunter etwa 1.000 Fotos von Kulturgütern, die die Klägerin verwaltet, so z.B. Parkanlagen, Skulpturen, Außen- und Innenansichten historischer Gebäude. 

Das Landgericht hat den Klagen stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Das Eigentumsrecht beschränke sich auf den Schutz der Sachsubstanz und deren Verwertung. Die Ablichtung der Sache und die Verwertung von Ablichtungen stellten keinen Eingriff in das Eigentumsrecht dar. Das Verwertungsrecht stehe vielmehr dem Urheber der Ablichtung zu. Dieser Auffassung ist der Senat nicht gefolgt. 

Er hat die erste Grundfrage aller drei Verfahren, nämlich, ob die Klägerin als Grundstückseigentümerin die Herstellung und Verwertung von Foto- oder Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Kulturgüter zu gewerblichen Zwecken von ihrer - an ein Entgelt geknüpften - Zustimmung abhängig machen darf, bejaht. Er knüpft dabei an die Rechtsprechung des u. a. für das Urheberrecht zuständigen I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs an, die durch zwei Entscheidungen repräsentiert wird, die unter den Bezeichnungen "Schloss Tegel" (I ZR 99/73) und "Friesenhaus" (I ZR 54/87) bekannt geworden sind. Danach kann der Eigentümer die Herstellung und Verwertung von Fotos nicht untersagen, wenn sie von außerhalb seines Grundstücks aufgenommen worden sind. Er kann sie hingegen untersagen, wenn sie von seinem Grundstück aus aufgenommen worden sind. Das ist eine Folge des Eigentumsrechts. Der Eigentümer kann bestimmen, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen jemand sein Grundstück betritt. Ihm steht das ausschließliche Recht zur Anfertigung und Verwertung von Fotografien zu, die von seinem Grundstück aus aufgenommen worden sind. 

Die zweite Grundfrage, nämlich, ob die Klägerin als Stiftung des öffentlichen Rechts (anders als ein Privatmann) unter Berücksichtigung der Vorschriften über ihre Aufgaben den Interessenten die Gebäude und Parkanlagen unentgeltlich für gewerbliche Zwecke zugänglich machen muss, verneint der Senat. Der Staatsvertrag beschreibt die Aufgabenstellung der Stiftung dahin, dass sie die ihr übergebenen Kulturgüter bewahren, unter Berücksichtigung historischer, kunst- und gartenhistorischer und denkmalpflegerischer Belange pflegen, ihr Inventar ergänzen und der Öffentlichkeit zugänglich machen soll. Aus der Satzung, die das Nähere dazu regelt, ergibt sich zwar, dass die Gärten und Parkanlagen als Erholungsgebiet zu gewährleisten sind und kein Eintrittsgeld erhoben wird. Aus ihr ergibt sich aber auch, dass schon diese Verpflichtung nur gilt, soweit Erhaltung und Pflege des Kulturguts, denen im Zweifel der Vorrang einzuräumen ist, das erlauben. Außerdem gilt die Kostenfreiheit nicht für Foto- und Filmaufnahmen zu gewerblichen Zwecken. Vielmehr ist die Klägerin ermächtigt, hierfür Entgelte zu verlangen. 

Danach war die Sache in dem Verfahren V ZR 45/10 an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die weiteren Voraussetzungen der Ansprüche der Klägerin, insbesondere, ob sie Eigentümerin der von ihr verwalteten Anwesen ist, bedürfen noch der Klärung. Das war in dem Verfahren V ZR 46/10 anders. Hier stand das Eigentum der Klägerin fest. Deshalb sind der Unterlassungsanspruch und der Auskunftsanspruch gegeben. Insoweit konnte abschließend entschieden werden. Hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs sind dagegen noch weitere Feststellungen zum Verschulden erforderlich. 

In dem Verfahren V ZR 44/10 lag die Besonderheit darin, dass die Beklagte selbst keine Foto- oder Filmaufnahmen von Gebäuden und Gartenanlagen der Klägerin angefertigt hatte und sie auch nicht selbst verwertet, sondern nur einen virtuellen Marktplatz zur eigenständigen Verwertung durch die Fotografen und Fotoagenturen bereitstellt. Auch hier folgt der Senat der Rechtsprechung des I. Zivilsenats, die durch Entscheidungen mit den Schlagworten "Internet I bis III" (I ZR 304/01, I ZR 35/04 und I ZR 73/05), "jugendgefährdende Medien bei ebay" ( I ZR 18/04) und "Sommer unseres Lebens" ( I ZR 121/08) bekannt geworden ist. Danach muss der Betreiber eines virtuellen Marktplatzes die dort angebotenen Fotos nur überprüfen, wenn er eine Verletzung von Immaterialgüterrechten und Eigentumsrechten oder andere Rechtsverletzungen erkennen kann. Daran fehlt es hier, weil den Bildern von Gebäuden und Gartenanlagen der Klägerin nicht anzusehen ist, ob sie ohne Genehmigung aufgenommen wurden oder nicht. 

Urteile vom 17. Dezember 2010 – V ZR 44/10, 45/10 und 46/10 

V ZR 44/10 

LG Potsdam – 1 O 175/08 – Entscheidung vom 21. November 2008 

OLG Brandenburg – 5 U 12/09 - Entscheidung vom 18. Februar 2010 

und 

V ZR 45/10 

LG Potsdam – 1 O 161/08 – Entscheidung vom 21. November 2008 

OLG Brandenburg – 5 U 13/09 – Entscheidung vom 18. Februar 2010 

und 

V ZR 46/10 

LG Potsdam – 1 O 330/08 – Entscheidung vom 21. November 2008 

OLG Brandenburg – 5 U 14/09 – Entscheidung vom 18. Februar 2010 

Pressemitteilung des BGH vom 17.12.2010

Anmerkung: Bei diesen Urteilen handelt es sich um die Revisionsentscheidung zu einem Urteil des OLG Brandenburg, über das wir in unseren News am 22.02.2010 berichtet haben. Diese Entscheidung ist damit hinfällig. 
	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=680</link>
		<pubDate>20.12.2010</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>Bundesgerichtshof entscheidet im Rechtsstreit FAZ und SZ gegen Perlentaucher</title>
		<description>
	
	
	Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über die Zulässigkeit der Verwertung von sogenannten Abstracts entschieden.

Die Beklagte betreibt auf der Website "perlentaucher.de" ein Kulturmagazin. Dort hat sie auch Zusammenfassungen (Abstracts) von Buchrezensionen aus verschiedenen renommierten Zeitungen eingestellt. Dazu gehören Buchkritiken aus der "Frankfurter Allgemeinen Zeitung" und der "Süddeutschen Zeitung", die die Beklagte unter der Überschrift "Notiz zur FAZ" und "Notiz zur SZ" in deutlich verkürzter Form wiedergibt. Die Abstracts sind von Mitarbeitern der Beklagten verfasst und enthalten besonders aussagekräftige Passagen aus den Originalrezensionen, die meist durch Anführungszeichen gekennzeichnet sind. Die Beklagte hat den Internet-Buchhandlungen "amazon.de" und "buecher.de" Lizenzen zum Abdruck dieser Zusammenfassungen erteilt.

Die Klägerinnen - in einem Rechtsstreit die "Frankfurter Allgemeine Zeitung", in einem weiteren Rechtsstreit die "Süddeutsche Zeitung" - sehen in dieser Verwertung der Abstracts durch Lizenzierung an Dritte eine Verletzung des Urheberrechts an den Originalrezensionen sowie eine Verletzung von Markenrechten und einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Sie nehmen die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in Anspruch.

Landgericht und Berufungsgericht haben die Klagen abgewiesen. Auf die Revisionen der Klägerinnen hat der Bundesgerichtshof die Berufungsurteile aufgehoben und die Sachen an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Bundesgerichtshof hat zwar die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, dass die urheberrechtliche Zulässigkeit einer Verwertung der Abstracts allein davon abhängt, ob es sich bei den Zusammenfassungen um selbständige Werke handelt, die in freier Benutzung der Originalrezensionen geschaffen worden sind und daher gemäß § 24 Abs. 1 UrhG ohne Zustimmung der Urheber der benutzen Werke verwertet werden dürfen. Nach Ansicht des BGH hat das Berufungsgericht bei seiner Prüfung, ob die von der Klägerin beanstandeten Abstracts diese Voraussetzung erfüllen, aber nicht die richtigen rechtlichen Maßstäbe angelegt und zudem nicht alle relevanten tatsächlichen Umstände berücksichtigt.

Das Berufungsgericht muss nun erneut prüfen, ob es sich bei den beanstandeten Abstracts um selbständige Werke im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG handelt. Diese Beurteilung kann – so der Bundesgerichtshof – bei den verschiedenen Abstracts zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, da sich diese Frage nicht allgemein, sondern nur aufgrund einer Würdigung des jeweiligen Einzelfalls beantworten lässt. Bei der Beurteilung ist zu berücksichtigen, dass in aller Regel nur die sprachliche Gestaltung und nicht der gedankliche Inhalt einer Buchrezension Urheberrechtsschutz genießt. Es ist urheberrechtlich grundsätzlich zulässig, den Inhalt eines Schriftwerks in eigenen Worten zusammenzufassen und diese Zusammenfassung zu verwerten. Deshalb ist es von besonderer Bedeutung, in welchem Ausmaß die Abstracts originelle Formulierungen der Originalrezensionen übernommen haben.

Urteil vom 1. Dezember 2010 – I ZR 12/08 – Perlentaucher

LG Frankfurt am Main – Urteil vom 23. November 2006 – 2/3 O 172/06

ZUM 2007, 65

OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 11. Dezember 2007 – 11 U 75/06

NJW 2008, 770

und

Urteil vom 1. Dezember 2010 – I ZR 13/08

LG Frankfurt am Main – Urteil vom 23. November 2006 – 2/3 O 171/06

OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 11. Dezember 2007 – 11 U 76/06

GRUR 2008, 249 

PM des BGH vom 01.12.2010
	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=679</link>
		<pubDate>06.12.2010</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>LG Hamburg: youtube haftet für die von Nutzern eingestellten Inhalte</title>
		<description>
	
	
	Das LG Hamburg hat LG Hamburg mit Urteil vom 03.09.2010 - AZ 308 O 27/09 - entschieden, dass youtube für die auf der Webseite eingestellten Inhalte voll haftet. Gestützt auf die sog. "Chefkoch" Entscheidung des BGH (siehe News vom 16.11.2009) ist das LG der Auffassung, dass sich youtube die Inhalte, die von Nutzern eingestellt werden, zu eigen mache, was zur Folge habe, dass youtube für diese Inhalte wie für eigene Inhalte hafte. Begründet wird dies mit der Gestaltung der Webseite, mit der Ausgestaltung der Nutzungsbedingungen, aber vor allem damit, dass youtube das Hochladen der Videos anonym für die Nutzer ermögliche. Dieses Urteil hätte, so es denn bestehen bleibt, gravierende Auswirkungen für youtube und eventuell auch für andere Host-Provider: es genügt dann nicht mehr, die Inhalte nach Kenntniserlangung zu sperren ("Notice und Take down Verfahren"), sondern youtube müsste sofort eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben. Auch besteht dann eine Haftung auf Zahlung von Schadensersatz. Aufgrund dieser möglichen Folgen ist sicher davon auszugehen, dass youtube in Berufung gehen wird.  

	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=678</link>
		<pubDate>16.11.2010</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>Oberlandesgericht Koblenz: Händler darf Vorführwagen ohne Angaben zu Verbrauch und Kohlendioxidausstoß anbieten</title>
		<description>
	
	
	Es stellt keinen Wettbewerbsverstoß dar, wenn ein Autohändler in die Verkaufsanzeige für einen „Vorführwagen“ nicht die für Neufahrzeuge vorgeschriebenen Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die Kohlendioxid-Emissionen aufnimmt. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz in einem Berufungsverfahren entschieden.

Die Beklagte, eine Autohändlerin aus dem Raum Mainz, bot am 20. April 2009 auf einer Internet-Verkaufsplattform einen Pkw Peugeot 207 zum Verkauf an. Die Anzeige enthielt unter anderem die Angaben „Vorführfahrzeug, Erstzulassung 3/2009, 500 km“. Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zum Kohlendioxidausstoß des Fahrzeugs enthielt die Anzeige nicht.

Der Kläger ist ein Verein mit Sitz in Berlin, zu dessen Aufgaben es gehört, Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht zu verfolgen. Er ist der Auffassung, Autohändler müssten bei der Werbung für Vorführfahrzeuge die für Neufahrzeuge geltende Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) beachten und deshalb Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen des Vorführwagens machen. Der Kläger hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht Mainz hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht Koblenz durch Urteil vom 13. Oktober 2010 die Klage abgewiesen.

Der für wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten zuständige 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat in seinem Urteil ausgeführt, die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, in ihre Verkaufsanzeige Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den Werten der CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus neuer Personenkraftwagen aufzunehmen.
§ 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV bestimme ausdrücklich, dass "neue Personenkraftwagen" im Sinne dieser Verordnung nur Kraftfahrzeuge sind, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden. Der zum Verkauf angebotene Pkw Peugeot sei kein „neuer“ Personenkraftwagen im Sinne der Pkw-EnVKV, weil die Beklagte ihn zu einem anderen Zweck, nämlich als Vorführwagen erworben und auch als solchen vor dem Weiterverkauf - im Unterschied zu einem Fahrzeug mit Tageszulassung - im Straßenverkehr genutzt habe. Zweck der Pkw-EnVKV sei es, die vollständige Information der Verbraucher über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen vergleichbarer Fahrzeuge zu erreichen. Vergleichbar seien aber nur Fahrzeuge, die sich nicht in Bezug auf Alter und Laufleistung voneinander unterscheiden. Dies sei, wenn es um Neuwagen gehe, nur der Fall, wenn die Fahrzeuge noch nicht im Straßenverkehr gefahren worden seien. Denn mit zunehmender Nutzung verändere sich die Gewichtung der für die Kaufentscheidung maßgeblichen Kriterien. Es komme nicht darauf an, ob die Beklagte zum Zeitpunkt des Erwerbs des Pkw bereits die Absicht hatte, ihn nach der Nutzung als Vorführwagen zu einem späteren Zeitpunkt weiter zu verkaufen. Konkreter Anlass für den Kauf des Pkw sei die Absicht der Beklagten gewesen, ihn als Vorführwagen zu nutzen. Für die Entscheidung, zu welchem Zweck ein Händler ein Fahrzeug erworben hat, sei es auch nicht maßgeblich, wie lange der Pkw vor dem Weiterverkauf als Vorführwagen zugelassen war und wie weit er als Vorführwagen gefahren worden sei.

Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat die Rechtsfrage, ob ein Vorführwagen als Neuwagen im Sinne der Pkw-EnVKV zu behandeln ist, abweichend von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte entschieden. Der Senat hat deshalb die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

OLG Koblenz, Urteil vom 13. Oktober 2010 - Aktenzeichen: 9 U 518/10

Quelle: Pressemitteilung des OLG Koblenz vom 28.10.2010
	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=677</link>
		<pubDate>10.11.2010</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>Doku über Konzerte einer Band ist ein Filmwerk i.S.d. UrhG</title>
		<description>
	
	
	Das OLG Hamburg, Urteil vom 11. 8. 2010 - 5 U 18/08 -"Konzertfilm", GRUR-RR 2010, 409 ff, hat entschieden, dass auch ein Film, der überwiegend aus vorbestehenden Konzertmitschnitten besteht, ein Filmwerk i.S. von § URHG § 2 URHG § 2 Absatz I Nr. 6 UrhG und ein Film i.S. der §§ URHG § 94ff. UrhG sein kann.

Die für die Bejahung des Werkcharakters notwendige Schöpfungshöhe könne auch in der Sammlung, Auswahl und Zusammenstellung des Bildmaterials und der einzelnen Bildmotive in der so genannten Post-Production-Phase liegen, so das OLG. 

Im vorliegenden Fall wurden drei Konzertblöcke durch Interviews, durch Aufnahmen zur Bandhistorie ect. untebrochen, so dass der Film nach Auffassung des Gerichts "seinen eigenen spezifischen Rhythmus" erhalten habe. Auch in der Anordnung der einzelnen Kapitel liege eine gestalterische Leistung des Filmherstellers, so dass Gericht, die für die Bejahung des urheberrechtlichen Schutzes auch unter dem Aspekt der sog. kleinen Münze des Urheberrechte genüge.

Interessant an der Entscheidung ist noch, dass dem sog. P-Vermerk auf dem Cover der DVD eine starke indizielle Bedeutung dafür zugesprochen wurde, dass das so bezeichnete Unternehmen auch tatsächlicher Filmhersteller im urheberrechtlichen Sinne ist. 

	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=676</link>
		<pubDate>05.11.2010</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>Bundesgerichtshof zur Wertersatzpflicht bei Fernabsatzverträgen</title>
		<description>
	
	
	Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zur Wertersatzpflicht eines Verbrauchers bei Widerruf eines Fernabsatzvertrags getroffen.

Im August 2008 schlossen die Parteien per E-Mail einen Kaufvertrag über ein Wasserbett zum Preis von EUR 1.265. Das Angebot des Beklagten, der die Wasserbetten über das Internet zum Verkauf anbietet, war dem Kläger per E-Mail als angehängte PDF-Datei übersandt worden. Der Text der E-Mail enthält eine Widerrufsbelehrung. Im weiteren Text der E-Mail heißt es:

"Im Hinblick auf die o. g. Widerrufsbelehrung weisen wir ergänzend darauf hin, dass durch das Befüllen der Matratze des Wasserbettes regelmäßig eine Verschlechterung eintritt, da das Bett nicht mehr als neuwertig zu veräußern ist."

Das Wasserbett wurde gegen Barzahlung beim Käufer angeliefert. Der Käufer baute das Wasserbett auf und befüllte die Matratze mit Wasser. Anschließend übte er sein Widerrufsrecht aus. Nach Abholung des Wasserbetts forderte er den Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises auf. Der Verkäufer erstattete lediglich einen Betrag von EUR 258,- und machte geltend, dass das Bett nicht mehr verkäuflich sei; lediglich die Heizung mit einem Wert von EUR 258,- sei wieder verwertbar.

Das Amtsgericht hat der auf Rückzahlung des restlichen Kaufpreises von EUR 1.007,- gerichteten Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung des Verkäufers zurückgewiesen.

Die dagegen gerichtete Revision des Verkäufers hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Käufer trotz des möglicherweise eingetretenen Wertverlusts den vollen Kaufpreis zurückverlangen kann, da er die Ware nur geprüft hat.

Ein fristgerecht erklärter Widerspruch des Verbrauchers beim Fernabsatzvertrag hat zur Folge, dass die empfangenen Leistungen von den Vertragsparteien zurückzugewähren sind. Soweit der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist, muss der Schuldner statt der Rückgabe Wertersatz leisten. Dabei muss der Verbraucher nach § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB* auch Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Die Wertersatzpflicht besteht jedoch nach § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB [aF*; jetzt Satz 3] dann nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. Letzteres war vorliegend der Fall. Der Aufbau des Betts und die Befüllung der Matratze mit Wasser stellen lediglich eine Prüfung der Sache dar.

Der Verbraucher soll nach Art. 6 der Richtlinie 97/7/EG (Fernabsatzrichtlinie)** und der sie umsetzenden deutschen Regelung grundsätzlich Gelegenheit haben, die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware zu prüfen und auszuprobieren, weil er die Ware vor Abschluss des Vertrags nicht sehen konnte. Dies schließt die Ingebrauchnahme ein, soweit sie zu Prüfzwecken erforderlich ist, selbst wenn sie zu einer Wertminderung der Ware führt.

*§ 357 BGB aF: Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe

 …

(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. …

**Art. 6 der Richtlinie 97/7 (Fernabsatz-Richtlinie): Widerrufsrecht

(1) Der Verbraucher kann jeden Vertragsabschluß im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung widerrufen. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren

…

(2) Übt der Verbraucher das Recht auf Widerruf gemäß diesem Artikel aus, so hat der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. …

Urteil vom 3. November 2010 – VIII ZR 337/09 

AG Berlin-Wedding – Urteil vom 9. April 2009 – 17 C 683/08 

LG Berlin – Urteil vom 18. November 2009 – 50 S 56/09 

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 03.11.2010
	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=675</link>
		<pubDate>04.11.2010</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>hartplatzhelden.de - Württembergischer Fußballverband: Sieg nach Verlängerung</title>
		<description>
	
	
	Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass ein Fußballverband es hinnehmen muss, wenn kurze Filmausschnitte von Amateurfußballspielen seiner Mitglieder im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden.

Die Beklagte betreibt unter der Internet-Adresse "www.hartplatzhelden.de" ein durch Werbeeinnahmen finanziertes Internetportal, in das Besucher von Amateurfußballspielen selbst aufgenommene Filme einstellen können, die einzelne Szenen des Spielgeschehens von ein- bis eineinhalbminütiger Dauer wiedergeben. Die Filmausschnitte können von anderen Internetnutzern kostenlos aufgerufen und angesehen werden.

Der Kläger, der Württembergische Fußballverband e.V., ist der Ansicht, dass ihm als Veranstalter der Spiele in seinem Verbandsgebiet das ausschließliche Recht zu deren gewerblicher Verwertung zusteht. Er hat daher von der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Leistungsübernahme, der wettbewerbswidrigen Behinderung sowie des Eingriffs in sein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb Unterlassung verlangt.

Die Klage hatte vor dem Landgericht Stuttgart Erfolg. Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte die Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen.

Der Bundesgerichtshof hat ein ausschließliches Verwertungsrecht des klagenden Verbandes verneint und die Klage dementsprechend abgewiesen. Maßgeblich dafür war, dass die Veröffentlichung der Filmausschnitte entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts keine nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UWG* unlautere Nachahmung eines geschützten Leistungsergebnisses darstellt. Die vom Kläger erbrachte Leistung der Organisation und Durchführung der Fußballspiele bedarf im Übrigen nach Ansicht des Bundesgerichtshofs keines solchen Schutzes. Der Kläger kann sich über die ihm angehörigen Vereine eine entsprechende wirtschaftliche Verwertung der Fußballspiele in seinem Verbandsgebiet dadurch hinreichend sichern, dass Besuchern der Fußballspiele Filmaufnahmen unter Berufung auf das Hausrecht untersagt werden. Unter diesen Umständen hat der BGH ein besonderes Ausschließlichkeitsrecht von Sportverbänden auch unter den weiteren vom Kläger herangezogenen Gesichtspunkten verneint.

Urteil vom 28. Oktober 2010 – I ZR 60/09 – Hartplatzhelden
OLG Stuttgart – Urteil vom 19. März 2009 – 2 U 47/08
(CR 2009, 386 = MMR 2009, 395)
LG Stuttgart – Urteil vom 8. Mai 2008 – 41 O 3/08 KfH
(CR 2008, 528 = MMR 2008, 551)

PM des BGH vom 28. Oktober 2010 
	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=673</link>
		<pubDate>29.10.2010</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>LG Hamburg: Schadensersatz bei Filesharing 15,00 pro Titel</title>
		<description>
	
	
	Das Landgericht Hamburg hat in einem Zivilrechtsstreit den Beklagten, der 2006 als knapp Sechszehnjähriger unter Verstoß gegen das Urheberrecht zwei Musikaufnahmen in eine Internettauschbörse eingestellt hatte,  verurteilt,  Schadensersatz in Höhe von  € 15,-- pro Musiktitel an die klagenden Musikverlage zu zahlen. Die weitergehende Schadensersatzforderung wurde genauso wie die Schadensersatzklage gegen den Vater des Beklagten abgewiesen (Urteil vom 8. Oktober 2010, Aktenzeichen 308 O 710/09).

Der 1990 geborene Beklagte (Beklagter zu 2) stellte im Juni 2006 über den Internetanschluss seines Vaters (Beklagter zu 1), ohne dass dieser davon wusste, zwei Musikaufnahmen in eine Internettauschbörse ein, sodass die Dateien im Wege des sog. Filesharings von anderen Teilnehmern aufgerufen und heruntergeladen werden konnten. Bei den Aufnahmen handelte es sich um die Musikaufnahme „Engel“ der Künstlergruppe „Rammstein“ und die Aufnahme „Dreh‘ dich nicht um“ des Künstlers „Westernhagen“.  Die Künstler waren an dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Hamburg nicht beteiligt.

Die Klägerinnen sind die Inhaber der ausschließlichen Tonträgerherstellerrechte an den genannten Musikaufnahmen. Sie verlangten u.a., dass beide Beklagten wegen der unerlaubten Nutzung jeweils EUR 300,-- Schadensersatz pro Aufnahme an sie zahlen.

Das Landgericht hat entschieden, dass der Beklagte zu 2) den Klägerinnen zum Schadensersatz verpflichtet ist. Der Beklagte zu 2) habe das Urheberrecht schuldhaft und rechtswidrig verletzt, indem er die Musikstücke unerlaubt kopiert und in das Internet eingestellt hat. Zum Tonträgerherstellungsrecht der Klägerinnen gehörten auch das Vervielfältigungsrecht und das Recht des öffentlichen Zugänglichmachens. Bei der Höhe des Schadensersatzes müsse jedoch darauf abgestellt werden, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrags als angemessene Lizenzgebühr für die Nutzung der Musikaufnahmen vereinbart hätten. Da es keinen unmittelbar anwendbaren Tarif für die zu bewertenden Nutzungen gebe, müsse die angemessene Lizenz geschätzt werden. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass es sich bei den fraglichen Titeln zwar um solche bekannter Künstler handelte, dass die Aufnahmen 2006 jedoch bereits viele Jahre alt waren und deshalb nur noch eine begrenzten Nachfrage angenommen werden könne.  Da außerdem von einem kurzen Zeitraum auszugehen sei, in dem die Titel zum Herunterladen bereit standen, hat das Gericht geschätzt, dass es allenfalls zu 100 Downloads pro Titel gekommen sein könne. Unter Orientierung an dem GEMA-Tarif VR-OD 5 (Nutzung von Werken im Wege des Music-on-Demand zum privaten Gebrauch) sowie an dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 5. Mai 2010 im Schiedsstellenverfahren zwischen dem BITKOM und der GEMA hat das Gericht die angemessene Lizenz auf €15,-- pro Titel geschätzt.

Die Schadensersatzklage gegen den Vater des Beklagten zu 2) -  den Beklagten zu 1) - hat das Landgericht mit der Begründung abgewiesen, dieser sei weder Täter noch Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung.  Der Beklagte zu 1) sei zwar als sog. Störer anzusehen, weil er seinem Sohn unter Verletzung von Überwachungspflichten den Internetanschluss zur Verfügung gestellt habe, über den die Rechtsverletzungen begangen wurden. Durch dieses Verhalten werde jedoch keine Schadensersatzpflicht begründet. 


Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts Hamburg vom 27.10.2010
	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=674</link>
		<pubDate>29.10.2010</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>GPL enthält keine Befugnis zur Nutzung einer Marke</title>
		<description>
	
	
	Das OLG Düsseldorf (Urteil v. 28.09.2010 - Az.: I-20 U 41/09) hat entschieden, dass die GPL dem Nutzer keine Lizenz zum freien Gebrauch einer Marke gibt. 

Aus der GPL ergebe sich nämlich keine Befugnis, einen markenrechtlich geschützten Begriff zu verwenden. Der Nutzer erhalte mit der GPL lediglich eine urheberrechtliche Nutzungslizenz, so das Gericht. 


	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=670</link>
		<pubDate>27.10.2010</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>Heise-Verlag gewinnt gegen Musikindustrie:</title>
		<description>
	
	
	In letzter Instanz hat sich der Heise-Verlag, Betreiber des Online-Portals heise.de, gegen die Musikindustrie in einem Urheberrechtsprozess durchgesetzt. Die Ursprünge des Verfahrens liegen bereits fünf Jahre zurück. Die Musikindustrie, namentlich führende Tonträgerunternehmen, vertreten durch die einschlägig bekannte Münchner Kanzlei Waldorf, hatte Klage gegen den Heise-Verlag vor dem Landgericht München eingereicht und zunächst auch gewonnen. Gegenstand des Verfahrens war eine Berichterstattung des Heise-Verlages über Software, die es ermöglicht, Kopierschutzmaßnahmen für CDs oder DVDs zu umgehen. In Deutschland ist der Vertrieb solcher Kopierschutzumgehungssoftware seit einigen Jahren untersagt. Dennoch finden sich insbesondere im Internet viele Bezugsquellen, um weiterhin solche Software herunterzuladen und zu benutzen. Der Heise-Verlag hatte über dieses Phänomen berichtet und hierbei auch einen Link zu einem Anbieter solcher Software, der Firma Slysoft und deren Software Any-DVD gesetzt. Hiergegen richtete sich das Vorgehen der Musikindustrie. Auch in II. Instanz vor dem OLG München blieb die Musikindustrie zunächst siegreich.

In der Revision hingegen hat nun nach Meldung des Heise-Verlages der Bundesgerichtshof beide vorinstanzlichen Entscheidungen gekippt. Entscheidende Frage hierbei war letztlich nur noch, ob die Verlinkung lediglich zur weiteren Informationsbeschaffung und damit als unterstützendes Merkmal der Berichterstattung dienen sollte, oder ob durch die Verlinkung der Zugang zu der hier illegalen Software erleichtert bzw. überhaupt erst ermöglicht werden sollte. Im Ergebnis kam der Bundesgerichtshof zu einem Urteil, das zu Gunsten des Heise-Verlages ausging und die Verlinkung als zulässiges Mittel der Berichterstattung ermöglicht. 

Ungeachtet dieses Urteils, und letztlich hier vorliegend nicht streitrelevant steht allerdings auch höchst richterlich bestätigt fest, dass der Vertrieb der Software selbst in Deutschland eine Urheberrechtsverletzung darstellen würde. 
	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=671</link>
		<pubDate>27.10.2010</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>OLG Köln: Beschwerderecht des Anschlussinhabers bei Filesharing-Auskünften</title>
		<description>
	
	
	Entgegen seiner bisherigen Rechtsauffassung hat das Oberlandesgericht Köln nun in einem Beschluss vom 05.10.2010 (AZ: 6 W 82/10) entschieden, dass dem Anschlussinhaber, dem eine Urheberrechtsverletzung in Filesharing-Netzwerken zur Last gelegt wird, im Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG ein eigenes Beschwerderecht zusteht. 

Zahlreichen Empfängern von Filesharing-Abmahnungen aus den letzten Jahren dürfte das Prozedere bereits bekannt sein. Bevor eine Abmahnung ausgesprochen werden kann, muss der Rechteinhaber zunächst im Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG bei den jeweiligen Internetprovidern die Auskunft erfragen, welchem Anschlussinhaber die angeblich ermittelte IP-Adresse zum Tatzeitpunkt zugewiesen war. Die überwiegende Mehrzahl dieser Verfahren findet am Landgericht Köln statt, da die Deutsche Telekom ihren Sitz im Zuständigkeitsbereich dieses Landgerichtes hat. In großer Vielzahl und scheinbar ohne besonders konkrete Prüfung des Einzelfalles wurden hierbei vom Landgericht Köln diese Auskunftsbeschlüsse erlassen. Sodann erteilen die Internetprovider die erforderliche Auskunft an die Rechteinhaber. Hieran schließt sich die Versendung der Abmahnung an den angeblich ermittelten Anschlussinhaber an, der erstmalig aus dieser Abmahnung von diesem gesamten Vorgang Kenntnis erlangt. Bisher wurde seitens des Oberlandesgerichts Köln die Auffassung vertreten, dass dem hierdurch auch belasteten Anschlussinhaber gegen die Entscheidung im Auskunftsverfahren kein eigenes Beschwerderecht zustehe. Ein solches Beschwerderecht wurde grundsätzlich als zulässig nur auf Seiten der belasteten Internetprovider gesehen. In deutlicher Abkehr zu dieser bisherigen Rechtsauffassung hat das Oberlandesgericht Köln nun doch ein solches Beschwerderecht grundsätzlich bejaht. Es müsse dem Anschlussinhaber möglich sein, auch wenn die Auskunft bereits erteilt wurde und damit die Sache letztlich abgeschlossen ist, dennoch Beschwerde gegen dieses Auskunftsverfahren einzulegen. Auch nachträglich müsse die Feststellung möglich sein, dass die in dem Gestattungsbeschluss ergangene Anordnung zur Herausgabe der Anschlussinhaberdaten für den Anschlussinhaber rechtsverletzend war. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht Köln ausgeführt, dass wenn eine solche Feststellung erfolgt, dies für die Annahme eines möglichen Beweisverwertungsverbotes im späteren Urheberrechtsverletzungsprozess eine erhebliche Rolle spielen kann. 

Im konkreten Fall war das Oberlandesgericht Köln auch der Auffassung, dass die Beschwerde nicht nur zulässig sondern sogar begründet sei. Ausgangspunkt war dort eine Abmahnung wegen eines Musikalbums. Der Abmahnung war eine Kostenforderung in Höhe von EUR 1.200,00 zu Grunde gelegt worden. Allerdings handelt es sich um ein Album, das zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung bereits über 1½ Jahre auf dem Markt war. Das Oberlandesgericht Köln ging hier davon aus, dass für ein solch bereits relativ altes Musikalbum nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden könne, dass ein gewerbliches Ausmaß und somit eine besonders schwere Rechtsverletzung vorliege. Nach Abwägung dieser Kriterien gegen den durch die Auskunft zwingend erfolgenden Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis des Anschlussinhabers kam das Oberlandesgericht Köln zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall die Auskunftserstattung nicht hätte erfolgen dürfen.

Zudem stellt das Oberlandesgericht Köln nochmals klar, dass die Entscheidung im Auskunftsverfahren keinerlei Wertung oder Rückschlüsse darauf zulässt, ob der Anschlussinhaber tatsächlich für die angeblich über diesen Anschluss begangene Rechtsverletzung verantwortlich gemacht werden kann. Soweit also in Filesharing-Abmahnungen typischerweise und regelmäßig zu lesen ist, dass die Rechtsverletzung und die Verantwortlichkeit des Abgemahnten für die Rechtsverletzung durch das Landgericht im Auskunftsverfahren bereits festgestellt worden sei, ist dies entschieden zurückzuweisen. 

Die Verantwortlichkeit des ermittelten Anschlussinhabers wird im Auskunftsverfahren in keiner Weise überhaupt geprüft oder problematisiert. 

Damit beschränkt sich allerdings auch der Prüfungsumfang in dem nun möglichen Beschwerdeverfahren darauf, ob die Rechteinhaberschaft des angeblichen Anspruchsstellers glaubhaft gemacht wurde und ob eine offensichtliche Rechtsverletzung und ein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung vorliegen. Das Tatbestandsmerkmal des gewerblichen Ausmaßes wird seitens der Kölner Gerichtsbarkeit nach wie vor an Hand der Aktualität bzw. auch dem Umfang und dem Verwertungsstadium der verletzten Werke bemessen. Im vorliegenden Fall kam das Oberlandesgericht Köln wie bereits dargelegt zur Auffassung, dass kein besonders umgangreiches oder aktuelles Werk mehr vorliege (Musikalbum 1 ½ Jahre nach der Veröffentlichung).

Vieles spricht also dafür, dass in einem so gelagerten Verfahren bereits die Auskunftserteilung rechtswidrig war und somit im späteren möglichen urheberrechtlichen Verletzungsverfahren ein Beweisverwertungsverbot dieser Daten in Betracht kommt. 

Autor: RA Mathias Straub


Die Pressemitteilung des OLG Köln vom 19.10.2010 im Volltext:

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat mit Beschluss vom 05.10.2010 (Az. 6 W 82/10) ein Beschwerderecht des Anschlussinhabers im Auskunftsverfahren gemäß § 101 Abs. 9 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) bejaht. Allgemeine Informationen zu diesem Verfahren finden sich unter der Adresse http://www.lg-koeln.nrw.de/service/UrhG_101_Abs_9/index.php.

Ein großes Musikunternehmen, das die Urheberrechte für die bei ihm unter Vertrag befindlichen Künstler wahrnimmt, hatte im vorliegenden Fall festgestellt, dass ein im August 2008 erschienenes Pop-Album in einer Internet-Tauschbörse zum Download angeboten wurde. Das Landgericht Köln hat dem beteiligten Internet-Provider im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG auf Antrag der Musikfirma gestattet, unter Verwendung der sog. Verkehrsdaten Auskunft über den Namen und die Anschrift des Nutzers zu erteilen, dem die für den betreffenden Vorgang ermittelte dynamische IP-Adresse zugewiesen war. Der Provider erteilte die Auskunft und benannte die Inhaberin des Anschlusses, von dem aus das Album zum Download angeboten worden war. Diese wurde von der Plattenfirma zur Abgabe einer sog. strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Kostenübernahme oder zur Zahlung eines abschließenden Vergleichsbetrages von 1.200,00 € aufgefordert. Mit ihrer Beschwerde beanstandete die Anschlussinhaberin nun, dass der Provider Informationen über ihren Internetanschluss weitergegeben und das Landgericht dies gestattet habe, ohne sie davon in Kenntnis zu setzen.

Der für Urheberrechtssachen zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat jetzt ein Beschwerderecht des Anschlussinhabers im Gestattungsverfahren bejaht. Der Anschlussinhaber habe, auch wenn sich die richterliche Gestattung mit der Erteilung der Auskunft durch den Provider erledigt habe, ein fortbestehendes Interesse daran, die Rechtswidrigkeit des Gestattungsbeschlusses auch nachträglich feststellen zu lassen, was nunmehr auf der Grundlage von § 62 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ermöglicht werde. Der Inhaber des Internetanschlusses werde durch die richterliche Anordnung weiterhin erheblich beeinträchtigt, insofern sich der Rechteinhaber nach erteilter Auskunft zunächst an ihn wende und ihn gegebenenfalls zwinge, sich gegen den Vorwurf der Urheberrechtsverletzung verteidigen zu müssen. Ohne eigenes nachträgliches Beschwerderecht im Anordnungsverfahren wäre seine Verteidigung aber wesentlich erschwert, wenn er aus seiner Sicht fehlerhafte Feststellungen des anordnenden Gerichts erst im Rahmen eines späteren Klageverfahrens zur Überprüfung stellen könnte, wenn er durch den Rechteinhaber auf Ersatz von Kosten und Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Der Anschlussinhaber kann mit seiner Beschwerde aber nur die im Verfahren nach § 101 Abs. 2 und 9 UrhG zu prüfenden Voraussetzungen für die Auskunftserteilung durch den Provider (namentlich Rechtsinhaberschaft, Offensichtlichkeit und gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung) zur Überprüfung stellen. Nicht gehört wird er mit Einwänden, auf die es im Gestattungsverfahren gar nicht ankommt, also zum Beispiel damit, der Provider habe die IP-Adresse ihm fälschlich zugeordnet, er selbst habe den Internetanschluss zum fraglichen Zeitpunkt gar nicht genutzt, sondern seine Kinder oder Dritte, die sich unerlaubt in sein WLAN “eingehackt” haben müssten. All diese Punkte werden erst in einem weiteren Unterlassungs- oder Schadenersatzprozess geklärt, falls es nach einer Abmahnung durch die Musikfirmen nicht zu einer Einigung kommt.

Im konkreten Falle wurde festgestellt, dass die Anschlussinhaberin in ihren Rechten verletzt wurde, da das gewerbliche Ausmaß der Urheberrechtsverletzung nicht festgestellt werden konnte. Bei einem Musikalbum, das schon vor mehr als 1 1/2 Jahren erschienen war, müssen besondere Umstände vorliegen, um eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß annehmen zu können; solche waren im konkreten Fall nicht dargelegt.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen, die binnen eines Monats beim Bundesgerichtshof eingelegt werden kann.

(Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 19.10.2010)


	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=672</link>
		<pubDate>27.10.2010</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>BGH zum Auskunftsanspruch über Werbeerlöse bei unerlaubter Ausstrahlung eines Videofilms</title>
		<description>
	
	
	Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei Fällen entschieden, dass die Betreiber eines Nachrichtensenders und eines Internetportals Auskunft über die an dem Tag erzielten Werbeeinahmen erteilen müssen, an dem sie das urheberrechtlich geschützte Recht des Herstellers eines Videofilms durch dessen Veröffentlichung schuldhaft verletzt haben.
Die Beklagte des Verfahrens I ZR 122/08 betreibt einen Nachrichtensender. Am 29. Juni 2007 strahlte sie mehrfach einen Videofilm aus, der den tödlichen Fallschirmsprung des Politikers Jürgen Möllemann zeigte und den der Kläger von Bord des Flugzeugs aufgenommen hatte. Die Beklagte des Verfahrens I ZR 130/08 unterhält ein Internetportal, auf dem sie ebenfalls am 29. Juni 2007 diesen Videofilm öffentlich zugänglich machte.
Der Kläger hat die Beklagten auf Auskunft in Anspruch genommen, welche Werbeerlöse die Beklagten am Tag der Veröffentlichung des Films erzielt haben, um seinen Schadensersatzanspruch beziffern zu können.
Das Landgericht hat die Klagen abgewiesen. Vor dem Berufungsgericht hatten die Auskunftsklagen Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidungen des Oberlandesgerichts, wonach dem Kläger ein Auskunftsanspruch gegen die Beklagten zusteht, bestätigt und lediglich den Umfang der Auskunftsansprüche eingeschränkt. Die Beklagten haben das Recht des Klägers als Hersteller des Videofilms widerrechtlich und schuldhaft durch die unerlaubte Ausstrahlung verletzt. Sie sind dem Kläger deshalb zum Schadensersatz verpflichtet. Die Schadensersatzpflicht umfasst - je nach der Berechnungsart, die der Kläger wählt - die Herausgabe des Gewinns, den die Beklagten durch die Veröffentlichung erzielt haben. Um den Umfang dieses Gewinns berechnen zu können, benötigt der Kläger Angaben über die von den Beklagten am Tag der Veröffentlichung erzielten Werbeeinnahmen. Die Beklagten haben zwar geltend gemacht, die durch die Ausstrahlung von Werbung an diesem Tag erzielten Einnahmen stünden in keinem Zusammenhang mit den am selben Tag veröffentlichten Nachrichten, weil die Kunden die Werbung bereits Monate im Voraus in Auftrag gegeben hätten. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs kommt es hierauf bei der Ermittlung des Verletzergewinns aber nicht an. Die Werbenden erwarten, dass die Beklagten die Werbung in einem Nachrichtenumfeld platzieren. Hierzu rechnete am fraglichen Tag auch der ausgestrahlte Videofilm. Dass die Beklagten statt des Videofilms andere Nachrichten hätten senden können, hebt den Zusammenhang zwischen der Verletzung des Rechts des Klägers und den von den Beklagten erzielten Werbeeinnahmen nicht auf.
Urteil vom 25.03.2010, Az.: I ZR 122/08
Vorinstanzen: OLG Hamm, Urteil vom 24.06.2008, Az.: 4 U 43/08
LG Bochum, Urteil vom 31.01.2008, Az.: 8 O 312/07
und
Urteil vom 25.03.2010, Az.: I ZR 130/08
Vorinstanzen: OLG Hamm, Urteil vom 24.06.2008, Az.: 4 U 25/08
LG Bochum, Urteil vom 13.12.2007, Az.: 8 O 311/07
PM vom 25.03.2010
	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=669</link>
		<pubDate>14.10.2010</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>Bundesverfassgungsgericht: Greenpeace darf Milchprodukte als Gen-Milch bezeichnen</title>
		<description>
	
	
	Die Beschwerdeführerin leitet als Obergesellschaft einen Konzern 
international tätiger Unternehmen für Milch- und Molkereiprodukte. Diese 
verarbeiten in ihren Produkten Milch von Kühen, die auch gentechnisch 
veränderte Futtermittel erhalten haben. Der Beklagte des 
Ausgangsverfahrens ist ein Verein, der sich u. a. zum Ziel gesetzt hat, 
die Verbraucher über seiner Ansicht nach bestehende Risiken infolge des 
Einsatzes gentechnisch veränderter Organismen bei der 
Lebensmittelerzeugung aufzuklären. Deshalb forderte er die 
Beschwerdeführerin auf, ihren Milchlieferanten zur Auflage zu machen, 
auf gentechnisch veränderte Futtermittel zu verzichten. Nachdem die 
Beschwerdeführerin dieser Forderung nicht nachgekommen war, bezeichnete 
der Beklagte die von der Klägerin vertriebene Milch in verschiedenen 
öffentlichen Aktionen als „Gen-Milch“, um so auf sein Anliegen 
aufmerksam zu machen. 

Die Beschwerdeführerin sieht in der Formulierung „Gen-Milch“ in Bezug 
auf ihre Erzeugnisse die unwahre Tatsachenbehauptung, dass die von ihren 
Unternehmen verarbeitete Milch ihrerseits gentechnisch behandelt sei, 
und nahm den Beklagten vor den Zivilgerichten auf Unterlassung in 
Anspruch. Der Bundesgerichtshof wies ihr Unterlassungsbegehren zurück. 
Der Gebrauch des Begriffs „Gen-Milch“ durch den Beklagten genieße den 
Schutz des Grundrechts auf Meinungsfreiheit, dem bei der gebotenen 
Abwägung der Vorrang gegenüber den ebenfalls grundrechtlich geschützten 
Interessen der Beschwerdeführerin zukomme. Der Begriff „Gen-Milch“ sei 
für sich genommen substanzarm. Sein Bedeutungsgehalt ergebe sich erst 
aus dem Kontext, in dem er geäußert worden sei. Danach enthalte die 
beanstandete Formulierung keine unwahre Tatsachenbehauptung, denn der 
Beklagte habe unzweideutig bei allen Aktionen zum Ausdruck gebracht, 
dass sich sein Protest gegen die Verwendung von gentechnisch veränderten 
Futtermitteln richte. Auf den Vorwurf, die von den Unternehmen der 
Beschwerdeführerin verwendete Milch selbst sei gentechnisch verändert, 
könne nicht geschlossen werden. Mit ihrer dagegen erhobenen 
Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin neben einer Verletzung 
ihrer Berufsfreiheit eine verfassungswidrige Beeinträchtigung ihres 
allgemeinen Persönlichkeitsrechts und ihres Rechts am eingerichteten und 
ausgeübten Gewerbebetrieb. 

Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die 
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die 
Annahmevoraussetzungen nicht vorliegen, sie insbesondere keine Aussicht 
auf Erfolg hat. 

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

Das angegriffene Urteil begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. 
Insbesondere durfte der Bundesgerichtshof den auf die Produkte der 
Beschwerdeführerin bezogenen Begriff „Gen-Milch“ als substanzarme 
Äußerung ansehen und seine Verwendung im konkreten Kontext als zulässig 
beurteilen. Zwar kann einem Unterlassungsbegehren stattzugeben sein, 
wenn die fragliche Tatsachenbehauptung einen mehrdeutigen Gehalt 
aufweist und in einer der nicht fern liegenden Deutungsvarianten das 
allgemeine Persönlichkeitsrecht des von ihr Betroffenen verletzt. Es 
bedarf hierzu aber zunächst der sorgfältigen Auslegung, ob eine solche 
Mehrdeutigkeit tatsächlich vorliegt. Dem Unterlassungsbegehren ist 
demgegenüber unter diesem Gesichtspunkt nicht bei schlagwortartigen 
Äußerungen statt zu geben, die auch für die Erklärungsempfänger von 
vorneherein vieldeutig erscheinen, so dass sie nicht als eigenständige 
Behauptung eines bestimmten Sachverhalts verstanden werden, sondern als 
Kurzformel, die erst aus einem weiteren Kontext näheren Inhalt bekommt. 
In einem solchen Fall fehlt es an einer konkreten Tatsachenbehauptung, 
die beim Empfänger der Äußerung zu Fehlvorstellungen aufgrund falscher 
Sachaussagen führen könnte. Dass der Bundesgerichtshof den hier 
streitgegenständlichen Begriff „Gen-Milch“ in diesem Sinn als erkennbar 
ergänzungsbedürftige, schlagwortartige Äußerung, die ihren genauen Sinn 
erst im Rahmen einer Gesamtkampagne erhält, beurteilt hat, überschreitet 
seinen fachgerichtlichen Wertungsrahmen nicht. 

Vor diesem Hintergrund durfte der Bundesgerichtshof dem durch die 
Meinungsfreiheit geschützten Äußerungsinteresse der Beklagten den 
Vorrang vor dem entgegenstehenden Unterlassungsinteresse der 
Beschwerdeführerin einräumen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob außer 
dem Grundrecht der Berufsfreiheit auch die weiteren von der 
Beschwerdeführerin geltend gemachten Rechtspositionen grundrechtlichen 
Schutz genießen, da das Abwägungsergebnis des Bundesgerichtshofs in 
jedem Fall verfassungsrechtlich vertretbar ist. Der Bundesgerichtshof 
durfte bei seiner Abwägung zwischen den beiderseits betroffenen 
rechtlich geschützten Interessen maßgeblich darauf abstellen, dass die 
Unternehmen der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht im gesamten 
Produktionsprozess auf gentechnische Verfahren verzichten und somit die 
Kritik an ihrem Geschäftsgebaren nicht jeglicher zutreffender 
Tatsachengrundlage entbehrt. Hinzu kommt, dass nach den unangegriffenen 
fachgerichtlichen Feststellungen dieser Bezug lediglich auf die 
Verwendung von gentechnisch veränderten Futtermitteln in sämtlichen 
Fällen, in denen der Beklagte den Begriff „Gen-Milch“ verwendete, aus 
dem Äußerungskontext deutlich wurde. 

BVerfG, Beschluss vom 8. September 2010, 
AZ 1 BvR 1890/08

Pressemitteilung des BVerfG vom 22. September 2010

	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=668</link>
		<pubDate>30.09.2010</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>Datenweitergabe von Logistep widerrechtlich</title>
		<description>
	
	
	Vielen Abgemahnten dürfte das schweizerische Unternehmen Logistep AG ein Begriff sein. Zahlreiche mit der Abmahnung von Urheberrechtsverletzung im Internet beauftragte Rechtsanwälte (unter anderem insbesondere die Kanzlei Schutt, Waetke) haben die Schweizer Firma mit der Ermittlung von Urheberrechtsverletzung in Internettauschbörsen beauftragt. Die Logistep AG hat diese Ermittlungen durchgeführt und sodann IP-Daten und Informationen über die unter diesen jeweiligen IP-Adressen angebotenen Werke an die Rechteinhaber weitergegeben. Dies ist mit schweizerischem Datenschutzrecht nicht vereinbar. Das Schweizer Bundesgericht hat höchstinstanzlich hierüber nun entschieden. Der schweizerische Datenschutz- und Öffentlichkeitsberater hatte das Verfahren, nachdem das Schweizer Bundesverwaltungsgericht die Tätigkeit von Logistep noch als datenschutzkonform eingestuft hatte, in die nächste Instanz weiter gezogen.
Nach der Entscheidung des schweizerischen Bundesgerichts steht nun fest, dass die Geschäftstätigkeit von Logistep und hierbei insbesondere die Datenweitergabe an die Rechteinhaber mit schweizerischem Datenschutzrecht unvereinbar ist. 

Äußerst interessant dürfte die Frage sein, ob dies Auswirkungen auf Filesharing-Verfahren auch in Deutschland haben kann, bei denen die Daten durch die Logistep AG ermittelt wurden. Es ist sicherlich höchst fragwürdig, wenn solche Daten, die, wie nun feststeht, bereits überhaupt nicht hätten übermittelt werden dürfen, nun in einem deutschen Gerichtverfahren als zulässiges Beweismittel gewertet werden.

Zudem interessant dürfte die Frage sein, ob das Urteil auch Auswirkungen auf andere, häufig in der Schweiz ansässige Ermittlungsunternehmen, die ähnlich wie die Logistep AG arbeiten, hat.

	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=667</link>
		<pubDate>10.09.2010</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>LG Hamburg: Youtube muss Musikvideos entfernen</title>
		<description>
	
	
	Das Landgericht Hamburg verbietet Youtube die Verbreitung urheberrechtswidriger Inhalte und bejaht eine Schadensersatzpflicht der Plattformbetreiberin. Am 03.09.2010 hat das Landgericht Hamburg der „Youtube LLC.“ als Betreiberin der Internetplattform „Youtube“ sowie der „Google Inc.“ als Alleingesellschafterin der „Youtube LLC.“ verboten, bestimmte Videos mit urheberrechtswidrigen Inhalten zu veröffentlichen, welche von Nutzern hochgeladen wurden und die über Youtube aufrufbar waren. Aufgrund der Veröffentlichung der Videos sei die „Youtube LLC.“ grundsätzlich auch schadensersatzpflichtig.

Der Kläger hat in dem Rechtsstreit geltend gemacht, Inhaber verschiedener nach dem UrhG geschützter Leistungen (als Werkbearbeiter, Produzent, Verleger) zu sein, die sich in Darbietungen und Aufnahmen der Künstlerin Sarah Brightman verkörpern. Solche Aufnahmen fanden sich in Videos, welche von Nutzern bei „Youtube“ hochgeladen worden waren und dann über „Youtube“ aufrufbar waren. Die Nutzung der Aufnahmen war aus verschiedenen Gründen urheberrechtsverletzend: Rechte zur Nutzung der Aufnahmen waren nicht eingeräumt worden. Die Aufnahmen waren außerdem zum Teil mit anderen Inhalten der Videos  (Filmen, Bildern, Texten) verbunden, was einer eigenständigen Rechtseinräumung bedurft hätte. Zum Teil handelte es sich auch um nicht autorisierte Livemitschnitte.

Hinsichtlich dreier solcher Aufnahmen sind „Youtube LLC.“ und „Google Inc.“ zur Unterlassung und zur einen Ersatzanspruch vorbereitenden Auskunftserteilung verurteilt worden. Das Gericht ist davon ausgegangen, dass die „Youtube LLC.“ sich die von den Nutzern ihrer Plattform hochgeladenen Inhalte zu Eigen gemacht hat. Daraus folgen erhöhte Prüfpflichten im Hinblick auf die Inhalte der Videos, denen „Youtube LLC.“ nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht nachgekommen ist. Die formularmäßige Versicherung des jeweiligen Nutzers, er habe alle erforderlichen Rechte an dem Video, entbindet die „Youtube LLC.“ nicht von ihrer Pflicht, sich von dem Nutzer im Einzelfall nachweisen zu lassen, dass er über die erforderlichen Rechte tatsächlich verfügt. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass Nutzer die Möglichkeit haben, die Plattform anonym zu nutzen.
(Quelle: Pressemitteilung des LG Hamburg vom 03.09.2010)


Kurz zuvor hatte das Landgericht Hamburg noch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der GEMA gegen Youtube zurück gewiesen. Grund für die Zurückweisung war aber wohl nur, dass die für das einstweilige Verfügungsverfahren erforderliche Dringlichkeit der Sache nicht mehr gegeben war. Wie das Landgericht ausführte und sich auch an der Parallelentscheidung im Fall Sarah Brightman zeigt, spricht vieles dafür, dass die Hamburger Richter grundsätzlich auch in diesem Fall eine Haftung von Youtube bejahen würden.  



	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=665</link>
		<pubDate>08.09.2010</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>Strenge Anforderungen an Aktualität von Preisangaben in Preissuchmaschinen</title>
		<description>
	
	
	Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Händler, der für sein Angebot über eine Preissuchmaschine wirbt, wegen Irreführung in Anspruch genommen werden kann, wenn eine von ihm vorgenommene Preiserhöhung verspätet in der Preissuchmaschine angezeigt wird.
Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Handels mit Haushaltselektronik. Der Beklagte bot am 10. August 2006 eine Espressomaschine der Marke Saeco über die Preissuchmaschine idealo.de an. Versandhändler übermitteln dem Betreiber dieser Suchmaschine die Daten der von ihnen angebotenen Produkte einschließlich der Preise. Die Suchmaschine ordnet diese Angaben in Preisranglisten ein. Die Preisgünstigkeit der Angebote bestimmt die Reihenfolge, in der die Anbieter in den Ranglisten genannt werden. Der Beklagte stand mit dem von ihm geforderten Preis von 550 € unter 45 Angeboten an erster Stelle, und zwar auch noch um 20 Uhr, obwohl er den Preis für die Espressomaschine drei Stunden zuvor auf 587 € heraufgesetzt hatte. Der Beklagte hatte idealo.de die Preisänderung zwar in dem Moment mitgeteilt, in dem er selbst den Preis auf seiner Internetseite heraufgesetzt hat. Derartige Änderungen werden dort aber nicht sofort, sondern erst zeitlich verzögert angezeigt.
Die Klägerin sieht in der unrichtigen Preisangabe eine irreführende Werbung des Beklagten. Sie hat ihn deshalb auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Auskunft in Anspruch genommen. Das Landgericht Berlin hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Kammergericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen. Der durchschnittlich informierte Nutzer eines Preisvergleichsportals verbindet mit den ihm dort präsentierten Informationsangeboten regelmäßig die Erwartung einer höchstmöglichen Aktualität. Zwar sind Verbraucher heute mit den Besonderheiten des Internets und damit auch mit dessen technischen Grenzen weitgehend vertraut. Sie gehen aber davon aus, dass die in einer Preissuchmaschine angebotenen Waren zu dem dort angegebenen Preis erworben werden können, und rechnen nicht damit, dass die dort angegebenen Preise aufgrund von Preiserhöhungen, die in der Suchmaschine noch nicht berücksichtigt sind, bereits überholt sind. Die Irreführung der Verbraucher wird auch durch den Hinweis "Alle Angaben ohne Gewähr!" in der Fußzeile der Preisvergleichsliste nicht verhindert. Durch einen Klick auf diesen Hinweis öffnet sich ein Fenster mit einem weiteren Text, aus dem sich ergibt, dass "eine Aktualisierung in Echtzeit … aus technischen Gründen nicht möglich [ist], so dass es im Einzelfall insbesondere hinsichtlich der Verfügbarkeit bzw. der Lieferzeit von Produkten zu Abweichungen kommen kann".
Der Bundesgerichtshof hat auch die Relevanz der Irreführung bejaht. Es stellt einen besonderen Vorteil im Wettbewerb dar, wenn ein Anbieter mit seinem Angebot in der Rangliste einer bekannten Preissuchmaschine an erster Stelle steht. Den Händlern ist es – so der BGH – zuzumuten, die Preise für Produkte, für die sie in einer Preissuchmaschine werben, erst dann umzustellen, wenn die Änderung in der Suchmaschine angezeigt wird.

Urteil vom 11.03.2010, Az.: I ZR 123/08

PM vom 12.03.2010

	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=664</link>
		<pubDate>26.08.2010</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>McDonalds Werbe-Jingle "Ich liebe es" verletzt keine Urheberrechte des Komponisten</title>
		<description>
	
	
	Im Streit um die Nutzung der McDonalds-Werbemelodie "Ich liebe es" hat die 21. Zivilkammer des Landgerichts München I heute die Klage des Komponisten abgewiesen. 
Der Kläger war im April 2003 von einer Werbeagentur beauftragt worden, an der Erstellung eines Werbejingles für McDonalds mitzuwirken. Seine Komposition übergab der Kläger der Werbeagentur auf CD und erhielt dafür € 1.500,00 und zwei Flaschen Champagner. Doch der Champagnerseligkeit folgte die Ernüchterung: Weil er die weltweit bekannte Werbemelodie "McDonalds – Ich liebe es", die auf ihn zurückgehe, nicht zur Veröffentlichung freigegeben habe, verklagte der Komponist McDonalds auf Auskunft über die Nutzung der Melodie und Feststellung eines Schadensersatzanspruches. Die Beklagte hingegen wollte von einer Urheberrechtsverletzung nichts wissen: Es sei für den durchschnittlichen Hörer nahezu unmöglich, aus dem vom Kläger geschaffenen Rap eine Tonfolge herauszuhören. Außerdem sei kein einziger Ton der Komposition des Klägers identisch mit ihrem Audio – Logo. Die Klage müsse im Übrigen schon deshalb abgewiesen werden, weil die vom Kläger ggf. geschaffene "Melodiefolge" kein schutzfähiges Werk im Sinne des Urheberrechts darstelle. 

Dem folgten die Richter der 21. Zivilkammer mit dem heute verkündeten Urteil. Darin heißt es:
„Die Kammer, die das aufgrund ihrer musikalischen Allgemeinbildung ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen beurteilen kann, ist … der Auffassung, dass die "Melodie", auf die in der Produktion des Klägers der Text "McDonalds – Ich liebe es" gerapt wird, keine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG darstellt, weil ihr die hierfür erforderliche Schöpfungshöhe fehlt. … Beide Melodiefolgen, auf die bei der Komposition des Klägers der Text "Ich liebe es" gerapt wird, sind … so sehr von dem natürlichen Sprechduktus vorgegeben, dass sie nicht die erforderliche Schöpfungshöhe aufweisen. Was die drei Töne angeht, auf die in der Komposition des Klägers der Textteil "McDonalds" gerapt wird, so ist diese, da sie lediglich aus einer Terz und einer Sekunde besteht, zu simpel, um die erforderliche Gestaltungshöhe zu erreichen.“

(Landgericht München I, Aktenzeichen: 21 O 177/09)

Quelle: PM des LG München I Nr. 24/10 vom 18.08.2010
	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=663</link>
		<pubDate>20.08.2010</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>Die Kuh und das Foto</title>
		<description>
	
	
	Das Amtsgericht Köln hatte über einen eher ungewöhnlichen Fall zu entscheiden. Geklagte hatte eine Bäuerin, die Eigentümerin einer Kuh war. Die Beklagte bewarb mit einem Foto dieser Kuh einen Event. Dafür wollte die Klägerin einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von EUR 2.000,00. 

Das AG Köln wies die Klage ab (AZ 111 C 33/10). Durch das Fotografieren der Kuh werde nicht in Eigentumsrechte der Halterin der Kuh eingegriffen, so das Gericht. Auch könne durch das Foto der Kuh kein Rückschluss auf die Klägerin gezogen werden, so dass auch eine Persönlichkeitsrechtsverletzung der Halterin ausscheide, urteilte das Gericht weiter. Dies ist sicherlich der interessanteste Satz aus dem Urteil und lädt zu allerlei Assoziationen ein...

Nicht geprüft wurde die Frage, ob die Kuh ein eigenes Persönlichkeitsrecht inne hat.....
	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=662</link>
		<pubDate>13.08.2010</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>Michael Ballack muss die Nutzung seines Namens in satirischer Werbung hinnehmen</title>
		<description>
	
	
	Eine Privatbank warb mit folgender ironisch gehaltener Anzeige:

"Herr Abramowisch, Sie müssen Ballack nicht verkaufen! Kommen Sie lieber zur Bank mit 6% Rendite"

Michael Ballack, dessen Vertrag bekanntermaßen beim FC Chelsea nicht verlängert wurde, bewies wenig Humor und klagte gegen die Bank.

Das OLG Hamburg wies die Klage von Michael Ballack aber ab (Urteil vom 02.03.2010, 7 U 125/09). Zunächst werde durch die Anzeige nicht der Eindruck erweckt, Michael Ballack werbe für die Bank. 

Zwar werde durch die Verwendung des bekannten Namens die Aufmerksamkeit des Betrachters auf die Anzeige gelenkt und somit auch die Bekanntheit der Dienstleistungen der Bankund deren Umsatz erhöht. Dies allein genüge aber nicht. Das OLG führt dann weiter aus:

"Von entscheidendem Gewicht ist vielmehr, dass die Werbeanzeige einen wertenden, meinungsbildenden Inhalt hat. Die Beklagte übt in satirischspöttischer Form Kritik daran, welchen Einfluss Geld und Geldgeber auf den Fußballsport haben und dass das sportliche Schicksal von Vereinen und Spielern von den Auswirkungen der Finanzkrise abhängen kann. Insofern weist die Anzeige entgegen der Auffassung des Klägers durchaus kritische Züge auf, auch wenn der Kläger nicht persönlich, sondern allenfalls in seiner von Geldgebern beeinflussten Rolle als Profisportler kritisiert wird. Das Thema ist für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsam, da die Frage, welchen Einfluss Geld auf den Sport hat, von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse ist."

Da sich die Werbung auch nicht auf Kosten von Michael Ballack lustig mache, überwiege bei der vorzunehmenden Abwägung das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Kunstfreiheit, so das OLG.


	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=661</link>
		<pubDate>11.08.2010</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>AG Frankfurt: EUR 100,00 Deckelung bei Filesharing-Abmahnung</title>
		<description>
	
	
	Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass die viel diskutierte EUR 100 Deckelung für Anwaltskosten auch im Falle von Filesharing-Abmahnungen Anwendung finden kann. In seinem Urteil vom 01.02.2010, AZ: 30 C 2353/09-75 führt das Amtsgericht aus, dass in einem Falle, in dem eine Tonaufnahme eines Musikstückes in einer Internettauschbörse öffentlich zugänglich gemacht wurde, der Anschlussinhaber der eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, nur mit Anwaltskosten in Höhe von EUR 100,00 belastet werden könne. In dem Verfahren geklagt hatte nach unser Kenntnis die Firma DigiProtect, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Kornmeier &amp; Partner, und zunächst insgesamt EUR 651,80 als Anwaltskostenersatz sowie eine Schadensersatzpauschale in Höhe von EUR 150,00 geltend gemacht. 

Obgleich das Amtsgericht Frankfurt es in dem dortigen Fall als erwiesen betrachtete, dass die Urheberrechtsverletzung über den Anschluss des dortigen Beklagten begangen wurde, verurteilte es den Beklagten „nur“ zur Zahlung in Höhe von EUR 250,00. Dieser Betrag kam zustande, da die Erstattung der Anwaltskosten nach Ansicht des Amtsgerichts Frankfurt auf EUR 100,00 begrenzt ist. Hinzu kam eine Schadensersatzpauschale auf Grundlage der sogenannten Lizenzanalogie in Höhe von EUR 150,00.

Beachtlich an diesem Urteil ist insbesondere, dass die Deckelung der Anwaltskosten auf EUR 100,00 nach § 97a Abs. 2 UrhG für anwendbar erachtet wurde. Nach Ansicht des Amtsgerichts Frankfurt handelt es sich um einen einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs. Es bleibt zu hoffen, dass auch andere mit ähnlichen Fällen befasste Gerichte dieser Auffassung folgen werden.

Nur kurz befasst sich das Urteil mit der Geltendmachung des Lizenzschadens in Form einer Pauschalzahlung in Höhe von EUR 150,00. Voraussetzung für die Durchsetzung dieses Anspruchs wäre ein schuldhaftes Handeln des Abgemahnten, in dem beispielsweise der Anschlussinhaber selbst als Täter der Urheberrechtsverletzung feststeht, oder schuldhaft dazu beigetragen hat, dass es zu Urheberrechtsverletzung über seinen Internetanschluss kam. Ein solches schuldhaftes Verhalten eines Anschlussinhabers ist, wie vor kurzem der Bundesgerichtshof entschieden hat, beispielsweise dann bereits nicht anzunehmen, wenn die Verletzungshandlung über ein nicht ausreichend geschütztes WLAN begangen wird. In diesem Falle hätte sich der Erstattungsbetrag (wohl) nur auf insgesamt EUR 100,00 belaufen.

Das Urteil zeigt deutlich, dass die seitens der Abmahnkanzleien angeblich vollkommen unstreitige Rechtsprechung in diesen Fällen eben nicht besteht. Die in der Regel deutlich höheren pauschalen Vergleichsforderungen der Abmahnkanzleien gingen in diesem Fall weit über das hinaus, was tatsächlich später im gerichtlichen Verfahren wirksam gegenüber dem abgemahnten Anschlussinhaber durchgesetzt werden konnte. 

	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=660</link>
		<pubDate>05.08.2010</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>Kein Schutz eines Werbeslogans für eine Werbeagentur</title>
		<description>
	
	
	Geklagt hatte eine Werbeagentur, die im Rahmen einer Ausschreibung für ein Werbekonzept dem Kunden den Slogan "Thalia verführt zum Lesen" vorschlug. Der Kunde - die bekannte Buchhandelskette Thalia - lehnte das Konzept ab, verwendete aber später dennoch den Slogan. Die Agentur sah hierin eine Verletzung ihrer Rechte und klagte auf Schadensersatz.

Die Klage wurde abgewiesen.

Das LG Mannheim, Urteil vom 11.12.2009 - 7 O 343/08, rechtskräftig, BeckRS 2010, 14823, hat entschieden, dass der Slogan "Thalia verführt zum Lesen" mangels Schöpfungshöhe nicht urheberrechtlich geschützt ist.

Zudem verneinte das Gericht auch eine Anwendbarkeit des § 18 UWG (siehe: http://www.google.de/search?source=ig&amp;hl=de&amp;rlz=&amp;q=%C2%A7+18+uwg&amp;aq=f&amp;aqi=g1&amp;aql=&amp;oq=&amp;gs_rfai=). Ein Slogan sei keine "Vorlage" im Sinne dieser Vorschrift. 

Demzufolge wurde die Klage mangels Anspruchsgrundlage abgewiesen. 

Die Fallkonstellation zeigt, wie wichtig es für eine Agentur sein kann, mit ihrem potentiellen Kunden zunächst eine kurze Vereinbarung zu schließen, in dem festgehalten wird, dass der Kunde das Konzept der Agentur nicht ohne Zustimmung der Agentur verwerten darf. In einem solchen Fall kann sich dann nämlich ein Anspruch der Agentur aus Vertrag ergeben, so dass ein Rückgriff auf Urheber- und Wettbewerbsrecht nicht notwendig ist.


 
	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=659</link>
		<pubDate>02.08.2010</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>OLG Frankfurt: kein Schutz der Produktidee über das UWG</title>
		<description>
	
	
	Das OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.02.2010 - Az. 6 U 236/09, MIR 2010, Dok. 103, hat entschieden, dass eine erstmals umgesetzte - keinem Sonderrechtschutz unterliegende - Produktidee (hier: paniertes Formfleisch zur Zubereitung in einem handelsüblichen Toaster) als solche einem ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz von vorneherein entzogen ist. 

Geklagt hatte der Hersteller der mittlerweile durch Werbung bekannten "Tilman´s Toasty" gegen einen aus deren Sicht "Nachahmer". Die einstweilige Verfügung blieb sowohl in erster als auch in zweiter Instanz erfolglos. Alleine eine Produktidee könne nicht geschützt werden, so das Gericht. Da zudem die Form der Ware (hier das panierte Formfleisch für den Toaster) auch markenrechtlich nicht schützbar sei, sei dies auch bei der Frage, ob ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz in Betracht käme, zu berücksichtigen. 

	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=657</link>
		<pubDate>23.07.2010</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>BGH: Keine Belastung des Verbrauchers mit den Kosten für die Hinsendung der Ware bei einem Fernabsatzgeschäft</title>
		<description>
	
	
	Der Bundesgerichtshof hat am 07.07.2010 entschieden, dass ein Verkäufer von Waren im Fernabsatzgeschäft einen Verbraucher nicht mit den Versandkosten für die Hinsendung der Ware an den Verbraucher belasten darf, wenn dieser von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch macht.

Der Kläger ist ein Verbraucherverband. Die Beklagte betreibt ein Versandhandelsunternehmen. Sie stellt ihren Kunden für die Zusendung der Ware einen Versandkostenanteil von pauschal 4,95 € pro Bestellung in Rechnung. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Erhebung solcher Kosten nach Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechts bei Fernabsatzgeschäften in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen.

Die Revision des Versandhandelsunternehmens hatte keinen Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des BGH hatte das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (Fernabsatz-Richtlinie) dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Kosten der Zusendung der Waren auch dann dem Verbraucher auferlegt werden können, wenn er den Vertrag widerrufen hat (Beschluss vom 1. Oktober 2008, Pressemitteilung Nr. 184/2008). Dies hat der EuGH bejaht und zur Begründung ausgeführt, dass mit Artikel 6 der Fernabsatz-Richtlinie eindeutig das Ziel verfolgt wird, den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Deshalb liefe eine Auslegung, nach der es den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlaubt wäre, eine Regelung vorzusehen, die dem Verbraucher im Fall eines solchen Widerrufs die Kosten der Zusendung in Rechnung stellt, diesem Ziel zuwider (EuGH, Urteil vom 15. April 2010 - Rs. C-511/08, NJW 2010, 1941).

Aufgrund dieser für die nationalen Gerichte bindenden Auslegung der Fernabsatz-Richtlinie durch den EuGH ist § 346 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 312d, 357 BGB richtlinienkonform dahin auszulegen, dass dem Verbraucher nach dem Widerruf eines Fernabsatzvertrages ein Anspruch auf Rückgewähr geleisteter Hinsendekosten zusteht. Dementsprechend ist es Verkäufern von Waren im Fernabsatzgeschäft – wie der Beklagten im entschiedenen Fall – verwehrt, Verbrauchern die Kosten für die Hinsendung der von ihr vertriebenen Waren auch dann aufzuerlegen, wenn diese von ihrem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch machen.

BGH, Urteil vom 07.07.2010 – Az.: VIII ZR 268/07

Vorinstanzen:

LG Karlsruhe, Urteil vom 19.12.2005 – Az.: 10 O 794/05 (MMR 2006, 245)

OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.09.2007 – Az.: 15 U 226/06 (WM 2008, 419 = MMR 2008, 46)

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 07.07.2010
	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=655</link>
		<pubDate>08.07.2010</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>Rechtsverletzung in Abmahnung gegen Forenbetreiber muss deutlich sein</title>
		<description>
	
	
	Das OLG Hamburg, AZ 5 W 24/10, hat entschieden, dass derjenige, der eine Abmahnung gegen einen Forenbetreiber ausspricht, in der Abmahnung konkret darlegen muss, wo die Rechtsverletzung liegt. 

Im vorliegenden Fall wurde gegen einen Forenbetreiber eine Abmahnung ausgesprochen wegen einer Urheberrechtsverletzung an einer Comic-Grafik. 

Der Forenbetreiber reagierte nicht auf die Abmahnung, so dass der Abmahnende eine einstweilige Verfügung beantragte. Diese wurde zurück gewiesen.

Grund hierfür war, dass nach Auffassung des Gerichts die Abmahnung zu pauschal gehalten war. Dem Forenbetreiber sei es nicht möglich gewesen, aufgrund der zahlreichen Einträge zu erkennen, wer bzw. wo im Forum die Rechtsverletzung statt fand. Auch sei der Abmahnung noch nicht einmal die Grafik, um die es ging, beigefügt gewesen. Daher sei er auch nicht gezwungen gewesen zu handeln, so dass Gericht.
	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=654</link>
		<pubDate>30.06.2010</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>Schadenersatz für Bläck Fööss</title>
		<description>
	
	
	Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat mit Urteil vom 28.05.2010 Tage die Berufung eines Kölner Kostümhändlers zurückgewiesen, der im Dezember letzten Jahres durch das Landgericht Köln zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 10.961,28 € verurteilt worden war. Die Firma hatte im Januar 2009 in einer Zeitungsanzeige mit dem Slogan „Karneval ohne Kostüm ist wie Bläck ohne Fööss“ für ihre Produkte geworben, ohne dass eine Zustimmung der Musiker vorlag. Die Bläck Fööss haben in der mündlichen Verhandlung am 12.05.2010 angekündigt, den Geldbetrag der Kölner Obdachlosenhilfe spenden zu wollen.

Der 6. Zivilsenat bestätigte in seinem Urteil (Az. 6 U 9/10) die Auffassung des Landgerichts, wonach eine unbefugte Verwertung des Namens der kölschen Musikgruppe zu Werbezwecken vorlag. Dies sei als Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr auszugleichen. Mit der Abwandlung des im Rheinland fast allgemein bekannten Namens der „Bläck Fööss“ habe der Werbetext zugleich für die angebotenen Kostüme Aufmerksamkeit erzeugen und hierbei das positive Image der Musikgruppe zur Absatzförderung ausnutzen wollen. Damit sei in das Recht der Musiker als Namensträger eingegriffen worden, die allein darüber zu entscheiden hätten, inwieweit der Name der Band zu Werbezwecken verwendet werden dürfe.

Der Eingriff sei auch nicht durch das Recht auf freie Meinungsäußerung oder andere höherrangige Interessen der Kostümfirma gerechtfertigt gewesen. Insbesondere sei der Werbeslogan kein Beitrag zur grundgesetzlich geschützten öffentlichen Meinungsbildung: „Dass der rheinische Karneval jedes Jahr im Januar und Februar ein die regionale Öffentlichkeit bewegendes Ereignis ist, stellt auch nach Ansicht des Senats keinen Freibrief für die Anbieter von Karnevalsartikeln dar, ungefragt die Namen bekannter Karnevalisten oder im Karneval auftretender Musikgruppen zur eigenen Absatzförderung – wie im Streitfall – zu instrumentalisieren.“

Die Revision wurde nicht zugelassen; ein weiterer Rechtsbehelf dagegen ist nicht gegeben.

Pressemitteilung OLG Köln vom 31.05.2010
	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=653</link>
		<pubDate>02.06.2010</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>BGH zum Filesharing: Haftung des Anschlussinhabers nur auf Abmahnkosten, dies im Übrigen nach geltender Rechtslage auf EUR 100,00 gedeckelt.</title>
		<description>
	
	
	Der Bundesgerichtshof hat seine lange erwartete Entscheidung zur Haftung eines Anschlussinhabers für über seinen Anschluss aufgrund eines unverschlüsselten WLAN durch einen Dritten begangene Urheberrechtsverletzung verkündet (I ZR 121/08). Grundsätzlich hätte der Anschlussinhaber den WLAN-Zugang verschlüsseln müssen. Da er dies nicht tat, haftet er als sog. Störer auf Unterlassung und hat die Kosten der urheberrechtlichen Abmahnung zu ersetzen. Die Haftung ist aber nicht grenzenlos. Die standardmäßige Verschlüsselung bei Einrichtung des WLAN hätte genügt. Eine fortdauernde Anpassung an technische Neuerungen könne nicht verlangt werden. Insbesondere aber haftet der Anschlussinhaber „nur“ auf Erstattung der Anwaltskosten für die Abmahnung, nicht auf Schadensersatz des abmahnenden Rechteinhabers wegen angeblich durch das Filesharing entgangener Erlöse bzw. einer entgangenen Lizenz. Zudem hat der Bundesgerichtshof erfreulicherweise festgestellt, dass die viel diskutierte 100,00-Euro-Deckelung der Abmahnkosten (§ 97 a Abs. 2 UrhG) auf die vorliegende Filesharing-Abmahnung Anwendung gefunden hätte. Diese gesetzliche Regelung war aber zum für diesen Rechtsstreit relevanten Zeitpunkt noch nicht in Kraft. Der Bundesgerichtshof erteilt damit der von Abmahnkanzleien und teilweise auch befassten Gerichten gebetsmühlenartig vorgetragenen Rechtsauffassung, die 100,00-Euro-Deckelung könne in diesen Fällen grundsätzlich keine Anwendung finden, eine klare Absage.
Die detaillierten Entscheidungsgründe des Urteils liegen noch nicht vor. Voraussichtlich führt diese höchstrichterliche Entscheidung nun aber dazu, dass horrende Zahlungsforderungen aus Filesharing-Abmahnungen gegen schuldlose Anschlussinhaber in Zukunft erheblich schwerer durchzusetzen sein werden.

Die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes vom 12.05.2010 im Volltext:   

Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird. Das hat der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden. 
Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel "Sommer unseres Lebens". Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass dieser Titel vom Internetanschluss des Beklagten aus auf einer Tauschbörse zum Herunterladen im Internet angeboten worden war. Der Beklagte war in der fraglichen Zeit jedoch in Urlaub. Die Klägerin begehrt vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten. 
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. 
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben, soweit das Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag und mit dem Antrag auf Zahlung der Abmahnkosten abgewiesen hatte. Der BGH hat angenommen, dass eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht kommt. Auch privaten Anschlussinhabern obliegt aber eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes kann jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen. 
Diese Pflicht hatte der Beklagte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs verletzt. Er hatte es bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen und das Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzt. Ein solcher Passwortschutz war auch für private WLAN-Nutzer bereits im Jahre 2006 üblich und zumutbar. Er lag im vitalen Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer und war mit keinen Mehrkosten verbunden. 
Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an). Diese Haftung besteht schon nach der ersten über seinen WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung. Hingegen ist der Beklagte nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung hat der Bundesgerichtshof verneint, weil nicht der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht hat. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im Streitfall fehlte. 

Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens 

OLG Frankfurt, Urteil vom 1. Juli 2008 – 11 U 52/07 (GRUR-RR 2008, 279) LG Frankfurt, Urteil vom 5. Oktober 2007 – 2/3 O 19/07 

Karlsruhe, den 12. Mai 2010 


	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=652</link>
		<pubDate>12.05.2010</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>GEMA-Verhandlungen mit youtube gescheitert:</title>
		<description>
	
	
	Ursprünglich war man sich schon einmal fast einig und verkündete, die Nutzung von GEMA-Repertoire auf youtube sei nun rechtmäßig (vgl. unsere News vom 13.02.2008). Dieser ohnehin rechtlich zweifelhafte Deal war schnell wieder Geschichte. Doch es wurde weiter verhandelt. Wie sich nun zeigte, ohne Ergebnis. Die GEMA hat nach rund einem Jahr die Verhandlungen über einen neuen Lizenzvertrag mit dem Videoportal abgebrochen. Gemeinsam mit anderen wichtigen ausländischen Verwertungsgesellschaften soll nun in großem Umfang die weitere Nutzung von Musik auf youtube durch Sperrung der Videos verhindert werden. Im Ergebnis soll dadurch wohl vor allem der Verhandlungsdruck erhöht werden. Es bleibt spannend!


	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=651</link>
		<pubDate>12.05.2010</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>BGH zum Umfang und Wirksamkeit eines Deal Memos</title>
		<description>
	
	
	Der BGH hat in einem Urteil vom 21.01.2010, AZ I ZR 176/07, die Anforderungen an ein Deal Memo konkretisiert. 

Im vorliegenden Fall ging es um eine Optionsklausel im Vertrag zwischen der Produktionsfirma des Filmes "Der Wixxer" und dem Verleih des Films. Dort war geregelt, dass der Verleih die erste und letzte Option für ein Sequel inne hat. 

In der Folgezeit unterbreitete die Produktionsfirma dem Verleih auch ein erstes Angebot für die Fortsetzung. Das Angebot wurde aber vom Verleih abgelehnt. Die Produktionsfirma trat daraufhin in Verhandlungen mit einem anderen Verleih. Die Konditionen wurden in einem Deal Memo festgehalten. 

Entsprechend der Optionsklausel übersendete die Produktionsfirma dem Verleih des ersten Teils die Eckdaten des Deal Memos und forderte den Verleih auf, mitzuteilen, ob er seine Option wahrnehmen wolle. 

Streitig war dann später, ob das an den Verleih übermittelte Deal Memo genügte, damit der Verleih seine Option überhaupt wahrnehmen konnte oder die Regelungen im Deal Memo dafür zu unbestimmt waren.

Der BGH entschied, dass das Deal Memo ausreichend gewesen sei.

Der BGH meint dazu:

"Die Vorlage des Angebots, das der Optionsverpflichtete dem Dritten unterbreitet hat, soll dem Optionsberechtigten eine Entscheidung über die Ausübung des Optionsrechts ermöglichen. Eine solche Entscheidung kann auch dann möglich und zumutbar sein, wenn es sich bei dem Angebot an den Dritten um das Angebot zum Abschluss eines Vorvertrages handelt, der die wesentlichen Bestandteile des beabsichtigten Hauptvertrages enthält und diesem die Regelung der Einzelheiten vorbehält. Der Abschluss eines Vorvertrages ermöglicht - im Interesse beider Vertragsparteien - eine vertragliche Bindung auch dort, wo der Inhalt des Hauptvertrages noch nicht in allen Einzelheiten festgelegt werden kann (.....). Gerade in der Filmbranche ist es aus diesem Grunde üblich, Kurzverträge („Deal Memos“) zu vereinbaren, die die wesentlichen Vertragsregelungen vorab festlegen...

Auch der Beklagten war es danach möglich und zumutbar, auf der Grundlage des „Deal Memo“ über die Ausübung des Optionsrechts zu entscheiden. Das „Deal Memo“ enthält die wesentlichen Regelungen des geplanten Lizenzvertrages. Es bezeichnet die Vertragsparteien und den Vertragsgegenstand. Es nennt als Hauptleistung der Klägerin die Übertragung der Nutzungsrechte am Film und als Gegenleistung der Beklagten eine Festvergütung, eine Erlösbeteiligung und eine Finanzierungsgarantie. Unter diesen Umständen ist es unerheblich, dass das „Deal Memo“ andere Fragen lediglich stichpunktartig regelt und bestimmt, dass ausführliche Verträge ausgefertigt werden, sobald die hierfür erforderlichen Rahmendaten des Films im Einzelnen feststehen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der „unvollständige Charakter“ des „Deal Memo“ dem wirksamen Abschluss eines Vorvertrages nicht entgegensteht, wenn die Parteien sich - wie hier - über die wesentlichen Vertragsbestandteile geeinigt haben. Es spielt daher keine Rolle, dass in den Nummern 4, 5 und 8 des „Deal Memo“ das Kürzel „etc.“ auf weitere, noch zu regelnde Punkte verweist. Desgleichen ist es nicht von Bedeutung, dass in Nummer 9.1 des „Deal Memo“ von einem Budget von „ggf. bis zu ca. EUR 5,5 Mio.“ die Rede ist, zumal es in der Natur der Sache liegt, dass das Budget eines Films vor Drehbeginn nicht genau feststeht."

Daraus folgt, dass es für die Bindungswirkung eines Deal Memos nach Auffassung des BGH genügt, wenn die jeweiligen Hauptleistungspflichten in einem Deal Memo festgehalten sind. Es ist also nicht erforderlich, dass jedes einzelne Detail dort geregelt wird. Dies kann dem Hauptvertrag vorbehalten werden. 
	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=650</link>
		<pubDate>05.05.2010</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>Werbung "Nur heute ohne 19 % Mehrwertsteuer" zulässig</title>
		<description>
	
	
	Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Werbung mit der Angabe "Nur heute Haushaltsgroßgeräte ohne 19% Mehrwertsteuer" Verbraucher auch dann nicht in unangemessener und unsachlicher Weise im Sinne von §§ 3 und 4 Nr. 1 UWG bei ihrer Kaufentscheidung beeinflusst, wenn die Werbung erst am Tag des in Aussicht gestellten Rabattes erscheint. 

Die Parteien sind Wettbewerber u. a. auf dem Gebiet des Handels mit Haushaltsgeräten. Die Beklagten warben am 4. Januar 2007 unmittelbar nach der Heraufsetzung der Mehrwertsteuer von 16 auf 19% im Internet mit einer Anzeige, die den Hinweis enthielt "Nur heute, 4. Januar, Haushaltsgroßgeräte ohne 19% Mehrwertsteuer". Die Klägerin hat die Werbung als wettbewerbswidrig beanstandet, weil die Preisvergünstigung nur am Tag des Erscheinens der Werbung gewährt worden sei mit der Folge, dass jedenfalls berufstätigen Verbrauchern ein Preisvergleich aufgrund des von der Werbung erzeugten Zeitdrucks nicht mehr möglich gewesen sei. Die Vorinstanzen haben die Beklagten antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt. 

Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof die Klage abgewiesen. Er hat in der beanstandeten Werbung keine unsachliche Beeinflussung der Verbraucher gesehen. Abzustellen ist auf den mündigen Verbraucher, der - so der BGH - mit einem solchen Kaufanreiz in rationaler Weise umgehen kann. Selbst wenn Verbraucher keine Gelegenheit zu einem ausführlichen Preisvergleich haben sollten, werden sie allein aufgrund der Werbung keine unüberlegten Kaufentschlüsse treffen. Das schließt die Möglichkeit ein, dass sich einzelne Verbraucher auch ohne Preisvergleich zu einem Kauf entschließen und dadurch riskieren, dass ihnen ein noch günstigeres Angebot eines Mitbewerbers der Beklagten entgeht. 

Urteil vom 31. März 2010 - I ZR 75/08 

Pressemitteilung des BGH vom 31.03.2010.
	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=649</link>
		<pubDate>21.04.2010</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>EuGH: Hinsendekosten bei Widerruf</title>
		<description>
	
	
	Der Europäische Gerichtshof hat am 15.04.2010 entschieden (Az.: C-511/08), dass einem Verbraucher bei Ausübung des Widerrufsrechtes nur die Rücksendekosten, nicht jedoch die Kosten der Hinsendung (Hinsendekosten) auferlegt werden dürfen.

Zur Begründung hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, dass die Belastung des Verbrauchers mit den Kosten der Hinsendung im Falle der Ausübung des Widerrufsrechtes dem Ziel des Artikel 6 der Richtlinie 97/7/EG (Fernabsatzrichtlinie) zuwider laufen würde, dem Verbraucher im Falle des Widerrufs nur die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren aufzuerlegen.
	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=648</link>
		<pubDate>16.04.2010</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>Änderung der Widerrufs- und Rückgabebelehrungen zum 11.06.2010</title>
		<description>
	
	
	Wie bereits gemeldet, tritt zum 11.06.2010 der zweite Teil des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht in Kraft.

Während die Vorschriften zur Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie bereits zum 31.10.2009 in Kraft getreten sind, ergeben sich zum 11.06.2010 auch Änderungen hinsichtlich der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht. So werden insbesondere die bislang in der BGB-InfoV enthaltenen Muster-Belehrungen über das Widerrufs- und Rückgaberecht in Gesetzesform zum 11.06.2010 ins EGBGB überführt. Eine weitere Änderung betrifft die Angleichung von Widerrufsfristen und Widerrufsfolgen bei Fernabsatzgeschäften über eine Internetauktionsplattform und solchen in einem herkömmlichen Internetshop.

Unternehmer, die für ihre Belehrungen über das Widerrufs- und Rückgaberecht die neuen Muster verwenden, müssen zukünftig keine wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen oder unbefristete Widerrufs- bzw. Rückgaberechte mehr fürchten. Allerdings muss der Text der derzeit verwendeten Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrungen zum 11.06.2010 geändert werden.

Unternehmer, die bereits eine Unterlassungserklärung mit Bezug auf Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrungen abgegeben haben, sollten hierbei dringend überprüfen, ob die abgegebene Unterlassungserklärung evtl. zum 11.06.2010 gekündigt werden muss, um Vertragsstrafenansprüche zu vermeiden.
	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=646</link>
		<pubDate>09.04.2010</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>BGH: Zur Zulässigkeit eines Haftungsausschluss für Mängel bei eBay</title>
		<description>
	
	
	Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31.03.2010 entschieden, dass ein gewerblicher Verkäufer unlauter im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG handelt, wenn er auf einer Internetplattform Verbrauchern Waren unter Ausschluss der Mängelgewährleistung anbietet.

Der Beklagte ist als gewerblicher Verkäufer bei eBay registriert. Er bot im November 2005 auf dieser Internetplattform ein gebrauchtes Telefon zum Kauf an. In dem Angebot war ein Gewährleistungsausschluss vorgesehen. Die Klägerin erwarb das Telefon unter ihrer allgemeinen, nicht ausschließlich für Gewerbetreibende vorgesehenen Benutzerkennung.

Die Klägerin hat den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen, Telefonartikel an Verbraucher unter Ausschluss der Gewährleistung zu verkaufen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

Der Bundesgerichtshof ist - ebenso wie das Berufungsgericht - davon ausgegangen, dass das Angebot des Beklagten sich auch an Verbraucher und nicht nur an Gewerbetreibende richtete. Der Beklagte hatte zwar darauf hingewiesen, nur an Gewerbetreibende zu verkaufen. Er hatte den Hinweis aber nicht unzweideutig erteilt und keine Vorkehrungen getroffen, dass nur Gewerbetreibende Angebote abgaben. Gegenüber Verbrauchern konnte der Beklagte einen Gewährleistungsausschluss nach §§ 474, 475 BGB nicht wirksam vereinbaren. Der gleichwohl in seinem Angebot bei eBay vorgesehene Gewährleistungsausschluss stellt einen Wettbewerbsverstoß dar, weil der Beklagte dadurch einer gesetzlichen Vorschrift im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG zuwidergehandelt hat. Damit hat der Bundesgerichtshof auch die Streitfrage entschieden, ob neben Verbänden auch Mitbewerber gegen die Verwendung unzulässiger Vertragsklauseln vorgehen können.

Obwohl der Verstoß an sich das begehrte Verbot aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gerechtfertigt hätte, hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, weil das Berufungsgericht dem Beklagten durch einen Verfahrensfehler die Möglichkeit zu weiterem Vortrag genommen hat.

BGH, Urteil vom 31. März 2010 – Az.: I ZR 34/08

Vorinstanzen:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Januar 2008 – Az.: 20 U 108/07

LG Wuppertal, Urteil vom 1. Juni 2007 – Az.: 1 O 379/06

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 31.03.2010
	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=644</link>
		<pubDate>01.04.2010</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>Bushido wegen Musikplagiaten zu Schadensersatz und Auskunft sowie Rückruf und Vernichtung zahlreicher Tonträger verurteilt</title>
		<description>
	
	
	Der Vorwurf gegen Bushido wog schwer. Insgesamt 28 Tonfolgen aus Liedern der französischen Gothic Band „Dark Sanctuary“ soll er unerlaubterweise für „seine“ Lieder verwendet haben.
Der Vorwurf ist auch nicht neu. Bereits vor einigen Jahren wurden frappierende Ähnlichkeiten zwischen dem Bushido Stück „Mittelfingah“ und dem Song „Mourning Palace“ der norwegischen Black Metal Band DIMMU BORGIR festgestellt, wobei diese Angelegenheit offenbar nicht weiter gerichtlich verfolgt wurde. Im Falle der französischen Band jedoch bestätigten Sachverständigengutachten den Plagiatsvorwurf und es wurde Klage erhoben (siehe unsere News hierzu vom 03.12.2008).  
Mit DIMMU BORGIR gab es damals offenbar noch eine Einigung ohne gerichtliches Verfahren. Jedenfalls fällt auf, dass für den vormalig von Bushido vermarkteten Song "Mittelfingah“ nicht mehr Bushido sondern nun die Komponisten und Mitglieder von DIMMU BORGIR im GEMA-Register als Urheber gelistet werden.  
Auf Einigungen dieser Art wollten sich die französischen Musiker nun aber offensichtlich nicht einlassen. Und das Landgericht Hamburg gab Ihnen in weiten Teilen Recht.

PRESSEMITTEILUNG des Landgerichts Hamburg vom 23.03.2010:
Das Landgericht Hamburg hat heute in zwei Zivilverfahren Urteile verkündet, die Plagiatsvorwürfe gegen den Rapper „Bushido“ zum Gegenstand haben.
Die Mitglieder der französischen Musikgruppe „Dark Sanctuary“ machen als Kläger geltend, „Bushido“ habe die Aufnahmen von ihnen geschaffener Musikwerke in urheberrechtsverletzenden Weise in eigene Musikproduktionen übernommen. Insgesamt geht es um 28 Tonfolgen aus 4 Alben der Kläger aus den Jahren 1999 bis 2004, die leicht verändert in 16 Bushido-Titeln als sich ständig wiederholende Tonschleifen („Loops“) eingearbeitet worden sein sollen.
In dem vor der Zivilkammer 8 geführten Rechtsstreit (308 O 175/08) ist neben Bushido auch sein Verlag verklagt worden. Dabei geht es im Schwerpunkt um Komponistenrechte. Der Klage wurde überwiegend stattgegeben. Im Urteil sind rechtswidrige Übernahmen von urheberrechtlich geschützten Tonfolgen in 13 Bushido-Titeln festgestellt worden, deren weitere Auswertung verboten wurde. Bezüglich der weitergehend geltend gemachten Übernahmen wurde die Klage abgewiesen, weil die streitigen Tonfolgen nicht als urheberrechtlich geschützt angesehen wurden. Es wurde weiter festgestellt, dass für die bisherige Auswertung der Tonfolgen materieller Schadensersatz zu zahlen und zur Ermittlung des Schadensersatzes Auskunft über den Umfang der Auswertung zu erteilen ist. Es wurden Anordnungen getroffen, dass die jeweiligen Kläger, die das Original komponiert haben, an der Stelle von Bushido und seinem Verlag bei der GEMA als Komponisten eingetragen werden und ihnen die GEMA-Ausschüttungen zustehen. Bushido wurde verurteilt, insgesamt € 63.000,00 als sog. Billigkeitsentschädigung (immaterieller Schadensersatz) dafür zu zahlen, dass er Persönlichkeitsrechte der jeweiligen Kläger dadurch schwerwiegend verletzt hat, dass er deren Kompositionen auf Teile reduziert verwendete, mit seinen (umstrittenen) Texten verband und die Originalurheberschaft der Kläger unterschlug und sich selbst zu Unrecht als Musikurheber bezeichnete. Ein Klagantrag auf Billigkeitsentschädigung gegen den Verlag wurde abgewiesen, weil insoweit die dafür erforderliche schwerwiegende Rechtsverletzung nicht vorgelegen hat. Eine Klage auf Zahlung von gut € 35.000 als Schadensersatz gegen den Verlag wurde abgewiesen, weil die Schadensberechnung nicht nachvollziehbar ist. Ein Klagantrag auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten hatte nur teilweise Erfolg.
In dem vor der Zivilkammer 10 geführten Rechtsstreit (310 O 155/08) geht es um die in den übernommenen Aufnahmen enthaltenen Darbietungen der Kläger als ausübende Künstler und um die Tonträgerherstellerrechte. Hier sind von den Mitgliedern der Gruppe „Dark Sanctuary“ und dem Inhaber der Tonträgerherstellerrechte neben Bushido auch zwei Tonträgerhersteller und Vertriebsunternehmen verklagt worden. Auch dieser Klage wurde überwiegend stattgegeben. Im Urteil sind rechtswidrige Übernahmen aus insgesamt 16 verschiedenen Tonaufnahmen der Gruppe „Dark Sanctuary“ in 16 Bushido-Titeln festgestellt worden. Die weitere Auswertung der insgesamt 11 Tonträger (Alben, Single-CDs und Sampler), auf denen diese Titel enthalten sind, wurde verboten. Lediglich hinsichtlich eines der in Anspruch genommenen Unternehmen wurde die Klage insoweit teilweise abgewiesen, weil eine Verantwortlichkeit nicht festzustellen war. Daneben wurden die Unternehmen jeweils zur Erteilung von Auskünften über den Umfang der erfolgten Auswertung der Tonträger verurteilt. Es wurde weiter festgestellt, dass für die Auswertung der Tonaufnahmen materieller Schadensersatz zu leisten ist. Daneben wurde festgestellt, dass Bushido verpflichtet ist, an die hauptsächlich betroffenen Mitglieder der Gruppe „Dark Sanctuary“ zum Ausgleich des diesen Klägern durch die unautorisierte Nutzung ihrer jeweiligen Tonaufnahmen entstandenen immateriellen Schadens im Rahmen einer sog. Billigkeitsentschädigung jeweils Ersatz zu leisten. Die Kammer hat insoweit angenommen, dass Bushido die Persönlichkeitsrechte dieser Kläger dadurch schwerwiegend verletzt hat, dass er die Künstler in Bezug auf ihre Darbietungen nicht genannt und diese Darbietungen stattdessen auf Teile reduziert sowie mit seinen (umstrittenen) Texten verbunden hat. Die Klaganträge auf Billigkeitsentschädigung gegen die Tonträgerhersteller und Vertriebsunternehmen wurden jeweils abgewiesen, weil insoweit die dafür erforderliche schwerwiegende Rechtsverletzung nicht vorgelegen hat. Daneben wurde den Klaganträgen auf Rückruf der Tonträger und Vernichtung weitgehend stattgegeben. Ein Klagantrag auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten hatte nur teilweise Erfolg.

	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=642</link>
		<pubDate>31.03.2010</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>Urheberrechtlicher Streit um Tatort-Vorspann</title>
		<description>
	
	
	Der „Tatort“, eine der bekanntesten deutschen Krimiserien, läuft seit vierzig Jahren im Fernsehen. Und das mit dem immer gleichen Vorspann mit der Augenpartie des Opfers, dem Fadenkreuz und den Beinen des davonlaufenden Täters. 

Nun ist der „Tatort“ selbst ins Fadenkreuz geraten: Eine Grafikerin und Trickfilmerin hat zwei der ARD-Anstalten auf Anerkennung ihrer Urheberschaft am Vorspann der Krimiserie verklagt. Die Klägerin möchte im Vorspann der Krimiserie als Urheberin genannt werden und eine weitere Vergütung für die jahrzehntelange erfolgreiche Nutzung des Vorspanns. 

Die Klägerin hat damals gegen eine Einmalvergütung von umgerechnet etwa 1.300 € an dem Vorspann mitgewirkt. Ob die Klägerin durch ihren Beitrag Urheberrechte am Vorspann erworben hat, ist Kern des vor der 21. Zivilkammer des Landgerichts München I ausgetragenen Rechtsstreits. Die Klägerin behauptet, den Vorspann entwickelt und ausgearbeitet zu haben; ihrer gering vergüteten Leistung stünden mutmaßlich Einkünfte der Beklagten in vielfacher Millionenhöhe gegenüber. Wegen der exorbitanten Auswertung des Vorspanns – der „Tatort“ laufe mittlerweile durchschnittlich mehr als einmal am Tag in einem Programm der ARD oder des ORF – habe sie nach dem urheberrechtlichen Beteiligungsgrundsatz Anspruch auf Nachvergütung. Außerdem dürfe der Vorspann nicht gesendet werden, wenn sie nicht als Urheberin genannt sei. Die Beklagten bewerten den Beitrag der Klägerin hingegen als untergeordnet. 

Nachdem das Gericht zahlreiche Zeugen vernommen hat, um sich ein Bild davon zu machen, welchen Beitrag die Klägerin seinerzeit geleistet hat, gab es der Klage auf Auskunft über den Umfang der Nutzung und auf Namensnennung statt. Das Gericht war nach Anhörung der Zeugen überzeugt davon, dass die Klägerin das Storyboard für den Vorspann geschrieben und die filmische Umsetzung mit geleitet hat. So konnte sich etwa der Schauspieler, dessen Augen, „abwehrende Hände“ und „weglaufende Beine“ im Vorspann zu sehen sind, sehr gut daran erinnern, wie er damals auf Geheiß der Klägerin wieder und wieder über den Flughafen in München-Riem rennen musste, ehe die Szene zur Zufriedenheit der Klägerin abgedreht war.

(Urteil des Landgerichts München I, Aktenzeichen: 21 O 11590/09; nicht rechtskräftig)

Quelle: Pressemitteilung des LG München I vom 25.03.2010
	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=643</link>
		<pubDate>31.03.2010</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>BGH zum Auskunftsanspruch über Werbeerlöse bei unerlaubter Ausstrahlung eines Videofilms</title>
		<description>
	
	
	Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei Fällen entschieden, dass die Betreiber eines Nachrichtensenders und eines Internetportals Auskunft über die an dem Tag erzielten Werbeeinahmen erteilen müssen, an dem sie das urheberrechtlich geschützte Recht des Herstellers eines Videofilms durch dessen Veröffentlichung schuldhaft verletzt haben. 

Die Beklagte des Verfahrens I ZR 122/08 betreibt einen Nachrichtensender. Am 29. Juni 2007 strahlte sie mehrfach einen Videofilm aus, der den tödlichen Fallschirmsprung des Politikers Jürgen Möllemann zeigte und den der Kläger von Bord des Flugzeugs aufgenommen hatte. Die Beklagte des Verfahrens I ZR 130/08 unterhält ein Internetportal, auf dem sie ebenfalls am 29. Juni 2007 diesen Videofilm öffentlich zugänglich machte. 

Der Kläger hat die Beklagten auf Auskunft in Anspruch genommen, welche Werbeerlöse die Beklagten am Tag der Veröffentlichung des Films erzielt haben, um seinen Schadensersatzanspruch beziffern zu können. 

Das Landgericht hat die Klagen abgewiesen. Vor dem Berufungsgericht hatten die Auskunftsklagen Erfolg. 

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidungen des Oberlandesgerichts, wonach dem Kläger ein Auskunftsanspruch gegen die Beklagten zusteht, bestätigt und lediglich den Umfang der Auskunftsansprüche eingeschränkt. Die Beklagten haben das Recht des Klägers als Hersteller des Videofilms widerrechtlich und schuldhaft durch die unerlaubte Ausstrahlung verletzt. Sie sind dem Kläger deshalb zum Schadensersatz verpflichtet. Die Schadensersatzpflicht umfasst - je nach der Berechnungsart, die der Kläger wählt - die Herausgabe des Gewinns, den die Beklagten durch die Veröffentlichung erzielt haben. Um den Umfang dieses Gewinns berechnen zu können, benötigt der Kläger Angaben über die von den Beklagten am Tag der Veröffentlichung erzielten Werbeeinnahmen. Die Beklagten haben zwar geltend gemacht, die durch die Ausstrahlung von Werbung an diesem Tag erzielten Einnahmen stünden in keinem Zusammenhang mit den am selben Tag veröffentlichten Nachrichten, weil die Kunden die Werbung bereits Monate im Voraus in Auftrag gegeben hätten. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs kommt es hierauf bei der Ermittlung des Verletzergewinns aber nicht an. Die Werbenden erwarten, dass die Beklagten die Werbung in einem Nachrichtenumfeld platzieren. Hierzu rechnete am fraglichen Tag auch der ausgestrahlte Videofilm. Dass die Beklagten statt des Videofilms andere Nachrichten hätten senden können, hebt den Zusammenhang zwischen der Verletzung des Rechts des Klägers und den von den Beklagten erzielten Werbeeinnahmen nicht auf. 

Urteil vom 25. März 2010 - I ZR 122/08 

OLG Hamm - Urteil vom 24. Juni 2008 - 4 U 43/08 

LG Bochum - Urteil vom 31. Januar 2008 - 8 O 312/07 

und 

Urteil vom 25. März 2010 - I ZR 130/08 

OLG Hamm - Urteil vom 24. Juni 2008 - 4 U 25/08 

LG Bochum - Urteil vom 13. Dezember 2007 - 8 O 311/07 

Pressemitteilung des BGH vom 25.03.2010
	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=641</link>
		<pubDate>29.03.2010</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>EuGH zu Google Adwords</title>
		<description>
	
	
	Gerichtshof der Europäischen Union

PRESSEMITTEILUNG Nr. 32/10

Urteil in den Rechtssachen C-236/08 bis C-238/08

Google France &amp; Google Inc. u. a. / Louis Vuitton Malletier u. a.

Google hat dadurch, dass es Werbenden die Möglichkeit bietet, Schlüsselwörter zu kaufen, die Marken von Mitbewerbern entsprechen, nicht das Markenrecht verletzt.

Die Werbenden ihrerseits dürfen anhand solcher Schlüsselwörter von Google nicht Anzeigen einblenden lassen, aus denen die Internetnutzer nicht leicht erkennen können, von welchem Unternehmen die beworbenen Waren oder Dienstleistungen stammen.

Nach dem Gemeinschaftsmarkenrecht ist ein Markeninhaber unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, Dritten zu verbieten, ein mit seiner Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die denjenigen entsprechen, für die die Marke eingetragen ist.

Google betreibt eine Internet-Suchmaschine. Führt ein Internetnutzer eine Suche anhand eines oder mehrerer Wörter durch, zeigt die Suchmaschine die Internetseiten, die den verwendeten Suchworten am ehesten zu entsprechen scheinen, nach abnehmender Relevanz an. Dies sind die sogenannten „natürlichen“ Suchergebnisse.

Daneben bietet Google gegen Entgelt einen „AdWords“ genannten Referenzierungsdienst an. Dieser ermöglicht es einem Wirtschaftsteilnehmer mittels Auswahl eines oder mehrerer Schlüsselwörter, für den Fall der Übereinstimmung zwischen diesen und den Wörtern, die in der von einem Internetnutzer an die Suchmaschine gerichteten Suchanfrage enthalten sind, einen Werbelink zu seiner Internetseite, dem eine Werbebotschaft beigefügt ist, erscheinen zu lassen. Dieser Werbelink erscheint in der Rubrik „liens commerciaux“ („Gewerbliche Links“, deutsche Google-Fassung: „Anzeigen“), die am rechten Bildschirmrand, rechts von den natürlichen Ergebnissen, oder im oberen Teil des Bildschirms oberhalb dieser Ergebnisse angezeigt wird.

Vuitton, Inhaberin der Gemeinschaftsmarke „Vuitton“ und der französischen nationalen Marken „Louis Vuitton“ und „LV“, Viaticum, Inhaberin der französischen Marken „Bourse des Vols“ (Flugbörse), „Bourse des Voyages“ (Reisebörse) und „BDV“, sowie Herr Thonet, Inhaber der französischen Marke „Eurochallenges“, stellten fest, dass die Suchmaschine von Google bei der Eingabe von Wörtern, aus denen diese Marken bestehen, in der Rubrik „Anzeigen“ Links zu Websites gezeigt habe, auf denen Nachahmungen von Waren von Vuitton dargeboten worden seien, bzw. zu Websites von Mitbewerbern von Viaticum und des Centre national de recherche en relations humaines. Sie verklagten Google daher, um feststellen zu lassen, dass dieses Unternehmen ihre Marken verletzt habe.

Die Cour de cassation, die in von Markeninhabern gegen Google anhängig gemachten Verfahren in letzter Instanz entscheidet, befragt den Gerichtshof dazu, ob es rechtmäßig ist, wenn im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes als Schlüsselwörter Zeichen verwendet werden, die Marken entsprechen, deren Inhaber dieser Verwendung nicht zugestimmt haben.

Zur Verwendung von Schlüsselwörtern, die Marken eines anderen entsprechen, im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes

Der Gerichtshof führt aus, dass der Werbende dadurch, dass er die Referenzierungsdienstleistung kauft und als Schlüsselwort ein einer Marke eines anderen entsprechendes Zeichen auswählt, um den Internetnutzern eine Alternative zu den Waren oder Dienstleistungen des Inhabers dieser Marke vorzuschlagen, das Zeichen für Waren oder Dienstleistungen benutzt. Dies ist jedoch beim Anbieter des Referenzierungsdienstes nicht der Fall, wenn er die Werbenden mit Marken identische Zeichen als Schlüsselwörter aussuchen lässt, diese Zeichen speichert und anhand dieser Zeichen die Werbeanzeigen seiner Kunden einblendet.

Benutzung eines mit einer Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens durch einen Dritten bedeutet jedenfalls, dass der Dritte das Zeichen im Rahmen seiner eigenen kommerziellen Kommunikation benutzt. Im Fall eines Referenzierungsdienstes lässt dessen Anbieter zu, dass seine Kunden, d. h. die Werbenden, Zeichen benutzen, die mit Marken identisch oder ihnen ähnlich sind, benutzt diese Zeichen jedoch nicht selbst.

Wurde eine Marke als Schlüsselwort benutzt, kann daher ihr Inhaber das ausschließliche Recht aus seiner Marke Google nicht entgegenhalten. Dagegen kann er dieses Recht gegenüber den Werbenden geltend machen, die anhand des seiner Marke entsprechenden Schlüsselworts von Google Anzeigen einblenden lassen, aus denen für einen Durchschnittsinternetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, von welchem Unternehmen die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen stammen.

In einer solchen Situation – die dadurch gekennzeichnet ist, dass die fragliche Anzeige sofort erscheint, sobald ein Internetnutzer die Marke als Suchwort eingegeben hat, und zu einem Zeitpunkt gezeigt wird, zu dem die Marke auf dem Bildschirm auch in ihrer Eigenschaft als Suchwort sichtbar ist – kann sich der Internetnutzer hinsichtlich des Ursprungs der betroffenen Waren oder Dienstleistungen irren. Dann ist die herkunftshinweisende Funktion der Marke, die darin besteht, die Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber den Verbrauchern zu gewährleisten, beeinträchtigt.

Es ist Sache des nationalen Gerichts, im Einzelfall zu würdigen, ob nach dem Sachverhalt des bei ihm anhängigen Rechtsstreits eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion vorliegt oder vorliegen könnte.

Benutzen Werbende im Internet ein mit einer Marke eines anderen identisches Zeichen als Schlüsselwort für die Anzeige von Werbebotschaften, ist es offensichtlich, dass diese Benutzung geeignet ist, auf die Möglichkeit für den Inhaber der Marke, sie für Werbung einzusetzen, und auf seine Handelsstrategie Auswirkungen zu entfalten. Diese Auswirkungen der Benutzung eines mit der Marke identischen Zeichens durch Dritte stellen jedoch für sich allein keine Beeinträchtigung der Werbefunktion der Marke dar.

Zur Verantwortlichkeit des Anbieters des Referenzierungsdienstes

Ferner wird der Gerichtshof nach der Verantwortlichkeit eines Wirtschaftsteilnehmers wie Google für die auf seinem Server gespeicherten Daten seiner Kunden gefragt.

Die Verantwortlichkeit ist im nationalen Recht geregelt. Das Unionsrecht sieht jedoch zugunsten der Vermittler von Diensten der Informationsgesellschaft Beschränkungen der Verantwortlichkeit vor.

Zu der Frage, ob ein Internetreferenzierungsdienst wie „AdWords“ einen Dienst der Informationsgesellschaft darstellt, der in der Speicherung von durch den Werbenden eingegebenen Informationen besteht, und der Anbieter des Referenzierungsdienstes folglich eine Beschränkung der Verantwortlichkeit in Anspruch nehmen kann, weist der Gerichtshof darauf hin, dass es Sache des nationalen Gerichts ist, zu prüfen, ob die Rolle dieses Anbieters insofern neutral ist, als sein Verhalten rein technischer, automatischer und passiver Art ist und er weder Kenntnis noch Kontrolle über die weitergeleitete oder gespeicherte Information besitzt.

Hat dieser Anbieter keine derartige Rolle gespielt, kann er für die Daten, die er auf Anfrage eines Werbenden gespeichert hat, nicht zur Verantwortung gezogen werden, es sei denn, er hat die Informationen nicht unverzüglich entfernt oder den Zugang zu ihnen gesperrt, nachdem er von der Rechtswidrigkeit dieser Informationen oder Tätigkeiten des Werbenden Kenntnis erlangt hat.

Urteil vom 23.03.2010, Rechtssachen: C-236/08 bis C-238/08

Pressemitteilung vom 23.03.32010.
	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=639</link>
		<pubDate>25.03.2010</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>GEMA beschließt Änderung des Berechtigungsvertrages</title>
		<description>
	
	
	Nachdem aufgrund eines Urteils des Bundesgerichtshofes (siehe unsere News vom 18.12.2009) festgestellt wurde, dass die GEMA aufgrund der bisher verwendeten Berechtigungswahrnehmungsverträge nicht in wirksamer Weise die Rechte zur Wahrnehmung von Verwertungsrechten für Werbemusik erworben hatte, wurde nun die Änderung der Berechtigungsverträge beschlossen. Hierzu wurde eigens eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, woran sich bereits die Brisanz dieser BGH-Entscheidung deutlich zeigt. Nun soll auch formal korrekt geregelt sein, was bisher seit Jahrzehnten gelebte Praxis im Bereich der Rechtvergabe für Werbemusik war: Die Komponisten bzw. Verlage haben auf erster Stufe einen eigenen unabhängig von der GEMA zu beachtenden Zustimmungsvorbehalt für die grundsätzliche Nutzung der Musik für Webezwecke. Wurde diese Zustimmung erteilt und wird die (mit Musik unterlegte) Werbung dann tatsächlich verwertet, nämlich vervielfältigt, gesendet oder öffentlich zugänglich gemacht, steht auch der GEMA hierfür eine Beteiligung zu. Die GEMA-Mitglieder können dieser Rechtewahrnehmung durch die GEMA aber auch widersprechen und die Rechte dann vollständig in Eigenregie verwerten. 

(25.03.2010, Autor: RA Mathias Straub)


	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=640</link>
		<pubDate>25.03.2010</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>BGH: Strenge Anforderungen an Aktualität von Preisangaben in Preissuchmaschinen</title>
		<description>
	
	
	Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Händler, der für sein Angebot über eine Preissuchmaschine wirbt, wegen Irreführung in Anspruch genommen werden kann, wenn eine von ihm vorgenommene Preiserhöhung verspätet in der Preissuchmaschine angezeigt wird. 

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Handels mit Haushaltselektronik. Der Beklagte bot am 10. August 2006 eine Espressomaschine der Marke Saeco über die Preissuchmaschine idealo.de an. Versandhändler übermitteln dem Betreiber dieser Suchmaschine die Daten der von ihnen angebotenen Produkte einschließlich der Preise. Die Suchmaschine ordnet diese Angaben in Preisranglisten ein. Die Preisgünstigkeit der Angebote bestimmt die Reihenfolge, in der die Anbieter in den Ranglisten genannt werden. Der Beklagte stand mit dem von ihm geforderten Preis von
EUR 550,- unter 45 Angeboten an erster Stelle, und zwar auch noch um 20 Uhr, obwohl er den Preis für die Espressomaschine drei Stunden zuvor auf EUR 587,- heraufgesetzt hatte. Der Beklagte hatte idealo.de die Preisänderung zwar in dem Moment mitgeteilt, in dem er selbst den Preis auf seiner Internetseite heraufgesetzt hat. Derartige Änderungen werden dort aber nicht sofort, sondern erst zeitlich verzögert angezeigt.

Die Klägerin sieht in der unrichtigen Preisangabe eine irreführende Werbung des Beklagten. Sie hat ihn deshalb auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Auskunft in Anspruch genommen. Das Landgericht Berlin hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Kammergericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen. Der durchschnittlich informierte Nutzer eines Preisvergleichsportals verbindet mit den ihm dort präsentierten Informationsangeboten regelmäßig die Erwartung einer höchstmöglichen Aktualität. Zwar sind Verbraucher heute mit den Besonderheiten des Internets und damit auch mit dessen technischen Grenzen weitgehend vertraut. Sie gehen aber davon aus, dass die in einer Preissuchmaschine angebotenen Waren zu dem dort angegebenen Preis erworben werden können, und rechnen nicht damit, dass die dort angegebenen Preise aufgrund von Preiserhöhungen, die in der Suchmaschine noch nicht berücksichtigt sind, bereits überholt sind. Die Irreführung der Verbraucher wird auch durch den Hinweis "Alle Angaben ohne Gewähr!" in der Fußzeile der Preisvergleichsliste nicht verhindert. Durch einen Klick auf diesen Hinweis öffnet sich ein Fenster mit einem weiteren Text, aus dem sich ergibt, dass "eine Aktualisierung in Echtzeit … aus technischen Gründen nicht möglich [ist], so dass es im Einzelfall insbesondere hinsichtlich der Verfügbarkeit bzw. der Lieferzeit von Produkten zu Abweichungen kommen kann".

Der Bundesgerichtshof hat auch die Relevanz der Irreführung bejaht. Es stellt einen besonderen Vorteil im Wettbewerb dar, wenn ein Anbieter mit seinem Angebot in der Rangliste einer bekannten Preissuchmaschine an erster Stelle steht. Den Händlern ist es – so der BGH – zuzumuten, die Preise für Produkte, für die sie in einer Preissuchmaschine werben, erst dann umzustellen, wenn die Änderung in der Suchmaschine angezeigt wird.

Urteil des BGH vom 11. März 2010 – I ZR 123/08

Vorinstanzen:

Landgericht Berlin - Urteil vom16. Februar 2007 – 96 O 145/06
Kammergericht -Urteil vom 24. Juni 2008 – 5 U 50/07

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 11.03.2010
	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=638</link>
		<pubDate>17.03.2010</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>Kundendaten als Geschäftsgeheimnis</title>
		<description>
	
	
	Das OLG Köln, Urteil vom 05.02.2010, Az. 6 U 136/09, MIR 039/2010, hat entschieden, dass eine Sammlung von Kundendaten ein Geschäftsgeheimnis i.S.d. § 17 UWG sein kann. In dem zugrunde liegenden Fall ging eine GmbH gegen ihren früheren Geschäftsführer vor, der hunderte von Adressen seines früheren Arbeitsgebers für ein Werbemailing seiner neuen Firma benutzt hatte. Das LG und ihm folgend das OLG untersagten dies dem früheren Geschäftsführer.

Sofern es sich bei den Daten nicht nur um Daten aus allgemein zugänglichen Quellen handelt, können solche Kundendaten ein Geschäfts- und Betriebsgeheímnis i.S.d. § 17 UWG darstellen, so das Gericht. Dabei komme es nicht darauf an, ob es sich um tatsächliche oder potentielle Kunden handele. Entscheidend sei, dass das Sammeln der Daten mit einem erheblichen Zeit- und auch Personalaufwand verbunden gewesen sei, so das OLG.

	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=637</link>
		<pubDate>17.03.2010</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>Oberlandesgericht kippt "Knipsgebühr" für gewerbliche Fotos von Preußischen Schlössern und Gärten</title>
		<description>
	
	
	Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg nimmt in drei Verfahren
einen Fotografen und zwei Fotoagenturen auf Unterlassung der gewerblichen
Verbreitung von Ablichtungen der ihr von den Ländern Berlin und Brandenburg zu
Eigentum und zu Verwaltungszwecken übertragenen Parkanlagen und Schlösser in
Anspruch. Außerdem begehrt sie deswegen Schadensersatz. Der Streit betrifft Fotos
und Filme, die in und von den Parkanlagen der Stiftung aus gefertigt worden sind,
dagegen nicht Innenaufnahmen in den Gebäuden.
Der Fotograf hatte eine DVD erstellt, die u. a. die Parkanlagen und Schlösser und
weitere historische Gebäude in Potsdam zeigen. Die Fotoagenturen hatten in einem
Bildportal für Print-Medien im Internet Bilder von den Parkanlagen und Außenansichten
der Schlösser zum Download gegen Gebühren bereit gestellt.
Die Stiftung vertritt die Ansicht, aus ihrem Eigentum an den Kulturobjekten lasse sich
ihr ausschließliches Recht an Fotos und deren gewerblichen Verwertung herleiten.
Außerdem habe sie seit 2005 durch ihre Parkordnung ein unter Erlaubnisvorbehalt
stehendes Verbot der Fertigung von Foto- und Filmaufnahmen zu gewerblichen
Zwecken verhängt. Jeder Besucher, der an Tafeln mit entsprechenden Hinweisen
vorbei die Parkanlagen betrete, sei an diese ausgehängten Bedingungen gebunden.
Das Landgericht Potsdam hat durch Urteile vom 21.11.2008 allen drei Klagen stattgegeben.
Auf die dagegen eingelegten Berufungen hat der 5. Zivilsenat des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts mit am 18.2.2010 verkündeten Urteilen die Klagen
der Stiftung abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat zur Begründung ausgeführt, es gebe kein Vorrecht des
Eigentümers, das Bild seines Eigentums zu verwerten. Vielmehr habe der Fotograf
oder der Filmemacher das Recht, den wirtschaftlichen Nutzen aus seinen Fotos und
Filmen zu ziehen. Anderenfalls wäre risikofreies Fotografieren und Filmen nur noch
in den eigenen vier Wänden und auf hoher See möglich. Wer nicht wolle, dass sein
Eigentum fotografiert werde, könne den Zugang dazu verbieten und Vorkehrungen
dagegen treffen, dass es gesehen werde. Diese Möglichkeit habe allerdings nur ein
Privateigentümer, nicht dagegen die Stiftung. Ihr sei das Eigentum an den Parkanlagen
und Schlössern von den Ländern Berlin und Brandenburg deswegen übertragen
worden, damit sie gepflegt, bewahrt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Das Oberlandesgericht hat außerdem entschieden, dass die Besucher der Parkanlagen
auch nicht aufgrund der Parkordnung vertraglich verpflichtet seien, gewerbliche
Aufnahmen zu unterlassen. Da keine Einlasskontrollen stattfinden und die Anlagen
tagsüber ohne jede Einschränkung betreten werden können, müssten Besucher
den Eindruck haben, der Zutritt sei unbeschränkt gestattet, solange sich der Parkbesucher
ordentlich beträgt und die Anlagen nicht schädigt.
Das Oberlandesgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, so dass
die Urteile noch nicht rechtskräftig sind.

PM des OLG Brandenburg vom 18. Februar 2010

(Urteile vom 18.2.2010 - 5 U 12/09, 5 U 13/09 und 5 U 14/09)
	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=636</link>
		<pubDate>22.02.2010</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>Oberlandesgericht Hamm: Profifußballer muss keinen Schadensersatz zahlen</title>
		<description>
	
	
	Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat in einer aktuellen Entscheidung eine gegen einen Profifußballer aus dem Ruhrgebiet gerichtete Schadensersatzklage abgewiesen.

Die klagende Firma hatte mit dem Profifußballer einen befristeten Beratervertrag abgeschlossen, wonach er sich ausschließlich von dieser Firma beraten und unterstützen lassen sollte. Diesen Beratervertrag kündigte der Fußballer und verlängerte unter Inanspruchnahme von fremden Beratungsleistungen seinen bisherigen mit einem Bundesligisten aus dem Revier bestehenden Spielervertrag. Dieses Verhalten sah die Klägerin als Vertragsverletzung an und verlangte Schadensersatz von zuletzt mehr als 70.000 Euro.


Die 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum (8 O 511/08) hatte diese Schadensersatzklage abgewiesen, die Entscheidung hat der 12. Zivilsenat in zweiter Instanz bestätigt.


Der Senat hat ausgeführt, dass kein Verstoß gegen die Exklusivitätsvereinbarung vorliege, da diese Klausel unwirksam sei. Ein Profifußballer sei weisungsgebundener Arbeitnehmer und könne die zum Schutz Arbeitssuchender geltende Bestimmung des § 297 Nr. 4 SGB III für sich in Anspruch nehmen. Danach seien Vereinbarungen unwirksam, die sicherstellen sollen, dass ein Arbeitssuchender sich ausschließlich eines bestimmten Vermittlers bediene.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. 

(Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 08.01.2010 – 12 U 124/09-) 

PM des OLG Hamm vom 05.02.2010
	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=635</link>
		<pubDate>17.02.2010</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>„Rechte“ Wortmarke Hardcore gelöscht</title>
		<description>
	
	
	Als vor einiger Zeit eine angeblich der Neonazi-Szene zugehörige Person die Wortmarke Hardcore unter anderem für Waren wie Bekleidung auf sich registrierte, war die Aufregung groß (siehe hierzu auch unsere News vom 25.02.2009). Die überwiegend linksgerichtete Punk- und Hardcore Musikszene befürchtete, dass „ihr“ Begriff nun von den Rechten monopolisiert werden könne und versuchte, die Marke zu Fall zu bringen. Die Initiative KEIN BOCK AUF NAZIS (KBAN) initiierte unter anderem eine Protestkampagne und reichte einen Antrag auf  Löschung wegen Nichtigkeit der Marke ein. Nun wurde die Marke tatsächlich gelöscht. KBAN bezeichnet dies als Erfolg ihres Antrages und ihrer Hardcore-Retter-Aktion. 
Allerdings fällt bei genauerer Betrachtung des Löschungsvermerks auf, dass - so unterstützenswert die Hardcore-Retter-Aktion auch war - der ausschlaggebende Grund für die Löschung ein ganz anderer ist. Denn das Deutsche Patent- und Markenamt hat nicht etwa die Marke gelöscht, da es sich bei Hardcore um eine freihaltebedürftige Musik- oder Szenebezeichnung handelt. Die Marke wurde alleine deshalb gelöscht, weil ein anderer Markeninhaber, der ebenfalls eine Wortmarke Hardcore bereits Jahre vorher für unter anderem Bekleidung angemeldet hatte, Widerspruch gegen die Neuanmeldung der insoweit identischen Marke eingelegt hatte. Das Verfahren zur Löschung wegen Nichtigkeit war damit hinfällig und nachdem sich das DPMA bereits vor einem Jahr in einer Stellungnahme zur angeblichen Nichtigkeit der Marke geäußert hatte, muss sogar eher bezweifelt werden, dass der Antrag im Ergebnis Erfolg gehabt hätte.

Ende gut, alles gut? Als Fazit bleibt festzuhalten, dass die streitgegenständliche Marke – aus welchem Grund auch immer – gelöscht wurde. Fazit bleibt aber auch, dass der Begriff Hardcore damit nicht „wieder frei“ ist, sondern nur statt für den neuen Anmelder für einen bereits langjährigen früheren Anmelder geschützt bleibt. Wer sich also vor einer Monopolisierung fürchtet hat damit letztlich nichts gewonnen. Auch der jetzige Markeninhaber könnte theoretisch gegen die unbefugte Verwendung des Wortes Hardcore auf Bekleidungsstücken vorgehen. Schlüssel zur wirksamen Verteidigung hiergegen ist und bleibt (vergleiche unsere News vom 25.02.2009) der Einwand der nicht markenmäßigen Benutzung der Bezeichnung. Eine Benutzung ist nicht markenmäßig, wenn der Begriff nicht als Herkunftszeichen bzw. Produktkennzeichen für die Ware, sondern als Slogan, Meinungsäußerung oder dekoratives Element verwendet wird. So hat beispielsweise der Bundesgerichtshof gerade kürzlich entschieden, dass die Zeichen CCCP oder DDR auf Kleidungsstücken – trotz eingetragener Marken – frei und durch jedermann verwendet werden dürfen, da es hierbei an einer markenmäßigen Benutzung mangelt (vgl. unsere News vom 18.01.2010).

(16.02.2010, RA Mathias Straub)
 


	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=634</link>
		<pubDate>16.02.2010</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>Spiegel Online durfte ein Dossier, in dem alte Wort- und Bild-berichterstattungen über eine schwere Straftat zusammengefasst sind, zum kostenpflichtigen Abruf bereithalten</title>
		<description>
	
	
	
Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2010 » Pressemitteilung Nr. 30/10 vom 9.2.2010 

Siehe auch:  Urteil des VI. Zivilsenats vom 9.2.2010 - VI ZR 243/08 -

  


Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

--------------------------------------------------------------------------------

Nr. 30/2010 


Spiegel Online durfte ein Dossier, in dem alte Wort- und Bild-berichterstattungen über eine schwere Straftat zusammengefasst sind, zum kostenpflichtigen Abruf bereithalten 

Der Bundesgerichtshof hat es für zulässig erachtet, dass Spiegel Online im Internet ein Dossier mit Altmeldungen über den Mord an Walter Sedlmayr zum Abruf bereitgehalten hat, in denen der Name der Verurteilten genannt wurde und kontextbezogene Bilder der Verurteilten enthalten waren. 

Die Kläger wurden im Jahr 1993 wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Jahr 2004 stellten sie Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens, vor deren Zurückweisung sie sich an die Presse wandten. Im Sommer 2007 bzw. Januar 2008 wurden sie auf Bewährung entlassen. Die Beklagte betreibt das Internetportal www.spiegel.de. Dort hielt sie in der Rubrik "Dossiers" unter dem Titel "Walter Sedlmayr Mord mit dem Hammer" eine Zusammenstellung von fünf älteren Veröffentlichungen aus der Druckausgabe des Nachrichtenmagazins "Der Spiegel" bzw. ihrem Internetauftritt zum kostenpflichtigen Abruf bereit. In mehreren dieser Meldungen waren die Kläger als wegen Mordes an Walter Sedlmayr Angeklagte bzw. Verurteilte namentlich bezeichnet. Die Veröffentlichungen vom 21. September und 30. November 1992, in denen über die Anklageerhebung bzw. den Beginn der Hauptverhandlung berichtet wurde, enthielten Fotos der Kläger. 

Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Auf die Revision der Beklagten hat der u.a. für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Klagen abgewiesen. Zwar liegt in dem Bereithalten der die Kläger identifizierenden Meldungen zum Abruf im Internet ein Eingriff in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht. Der Eingriff ist aber nicht rechtswidrig, da im Streitfall das Schutzinteresse der Kläger hinter dem von der Beklagten verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung zurückzutreten hat. Das beanstandete Dossier beeinträchtigt das Persönlichkeitsrecht der Kläger einschließlich ihres Resozialisierungsinteresses unter den besonderen Umständen des Streitfalls nicht in erheblicher Weise. Es ist insbesondere nicht geeignet, die Kläger "ewig an den Pranger" zu stellen oder in einer Weise "an das Licht der Öffentlichkeit zu zerren", die sie als Straftäter (wieder) neu stigmatisieren könnte. Die in ihm zusammengefassten Meldungen enthalten sachbezogene, wahrheitsgemäße Aussagen über ein Kapitalverbrechen an einem bekannten Schauspieler, das erhebliches öffentliches Aufsehen erregt hatte. Angesichts der Schwere des Verbrechens, der Bekanntheit des Opfers, des erheblichen Aufsehens, das die Tat in der Öffentlichkeit erregt hatte, und des Umstands, dass sich die Verurteilten noch im Jahr 2004 um die Aufhebung ihrer Verurteilung bemüht hatten, waren die Meldungen zum Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung zulässig. Hieran hat sich trotz der zwischenzeitlich erfolgten Entlassung der Kläger aus der Haft nichts geändert. Dem Dossier kam nur eine geringe Breitenwirkung zu. Es enthielt nur eindeutig als solche erkennbare Altmeldungen und war nur durch gezielte Suche auffindbar. Darüber hinaus setzte die Kenntnisnahme von den die Kläger identifizierenden Inhalten den kostenpflichtigen Abruf des Dossiers voraus, wodurch der Zugang zu den beanstandeten Inhalten zusätzlich erschwert wurde. Zu berücksichtigen war weiterhin, dass ein anerkennenswertes Interesse der Öffentlichkeit nicht nur an der Information über das aktuelle Zeitgeschehen, sondern auch an der Möglichkeit besteht, vergangene zeitgeschichtliche Ereignisse zu recherchieren. Würde das weitere Bereithalten eindeutig als solcher erkennbarer und im Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung zulässiger Altmeldungen auf dafür vorgesehenen Seiten zum Abruf im Internet nach Ablauf einer gewissen Zeit oder nach Veränderung der zugrunde liegenden Umstände ohne weiteres unzulässig und wäre die Beklagte verpflichtet, von sich aus sämtliche archivierten Meldungen immer wieder auf ihre Rechtmäßigkeit zu kontrollieren, würde die Meinungs- und Medienfreiheit in unzulässiger Weise eingeschränkt. Angesichts des mit einer derartigen Kontrolle verbundenen personellen und zeitlichen Aufwands bestünde die Gefahr, dass die Beklagte entweder ganz von einer der Öffentlichkeit zugänglichen Archivierung absehen oder bereits bei der erstmaligen Veröffentlichung die Umstände ausklammern würde, die - wie vorliegend der Name des Straftäters - die Meldung später rechtswidrig werden lassen könnten, an deren Mitteilung die Öffentlichkeit aber im Zeitpunkt der erstmaligen Berichterstattung ein schützenswertes Interesse hat. 

Den Klägern steht auch kein Anspruch auf Unterlassung erneuter Verbreitung der in den Meldungen vom 21. September und 30. November 1992 enthaltenen Bilder zu. Bei den beanstandeten Abbildungen handelt es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, die auch ohne Einwilligung der Kläger als Teil des beanstandeten Dossiers zum Abruf im Internet bereitgehalten werden durften. Die Fotos illustrieren die Meldungen vom 21. September bzw. 30. November 1992, in denen wahrheitsgemäß, sachbezogen und objektiv über die Anklageerhebung gegen die Kläger wegen Mordes an einem bekannten Schauspieler bzw. den Beginn der Hauptverhandlung berichtet wird und die damit an ein zeitgeschichtliches Ereignis anknüpfen. Die Aufnahmen sind somit kontextbezogen. 

Urteile vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08 und VI ZR 244/08 

PM des BGH vom 09.02.10
	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=633</link>
		<pubDate>11.02.2010</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>EuGH kippt deutsches Verbot einer Koppelung zwischen Gewinnspiel und Warenabsatz</title>
		<description>
	
	
	Das deutsche UWG verbietet in § 4 Nr. 6 UWG die Koppelung zwischen der Teilnahme an einem Gewinnspiel und dem Verkauf einer Ware bzw. der Inanspruchnahme einer Dienstleistung. Dieses, im Rahmen der UWG Reform 2004 in das Gesetz aufgenommene Verbot setzte letztlich die jahrzehntelange strenge Rechtsprechung fort. 

Daher musste ein Unternehmer, der ein Gewinnspiel veranstaltete, stets darauf achten, dass jedem die Teilnnahme möglich ist, und nicht nur den Personen, die eine Ware des Unternehmers kaufen bzw. dessen Dienstleistung in Anspruch nehmen. 

Dieses generelle Verbot hat der Europäische Gerichtshof (EuGH)- Urt. v. 14.01.2010 - Az.: C-304/08 - nun gekippt. Der EuGH hat festgestellt, dass dieses Verbot über die in der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (umgesetzt in Deutschland mit der UWG Reform 2008) aufgelisteten Tatbestände hinaus geht, was dem nationalen Gesetzgeber nicht möglich sei. In der Pressemitteilung des EuGH heißt es dazu:

"Sodann weist er (der EuGH, Anm. d.U.) darauf hin, dass die Regeln über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern mit der Richtlinie auf Gemeinschaftsebene vollständig harmonisiert werden. Daher dürfen die Mitgliedstaaten, wie dies in der Richtlinie ausdrücklich vorgesehen ist, keine strengeren als die in der Richtlinie festgelegten Maßnahmen erlassen, und zwar auch nicht, um ein höheres Verbraucherschutzniveau zu erreichen. 

In Bezug auf die in der vorliegenden Rechtssache fragliche Praxis stellt der Gerichtshof fest, dass sie nicht von Anhang I der Richtlinie erfasst wird, der die Praktiken, die allein ohne eine Einzelfallprüfung verboten werden dürfen, abschließend aufzählt. Daher kann diese Praxis nicht verboten werden, ohne dass anhand des tatsächlichen Kontexts des Einzelfalls bestimmt wird, ob sie im Licht der in der Richtlinie aufgestellten Kriterien „unlauter“ ist. Zu diesen Kriterien gehört insbesondere die Frage, ob die Praxis in Bezug auf das jeweilige Produkt das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich beeinflusst oder dazu geeignet ist, es wesentlich zu beeinflussen." 

Im Ergebnis bedeutet dies, dass es zukünftig eben Fallkonstellationen geben darf, wo die Teilnnahme am Gewinnspiel mit dem Kauf einer Ware verbunden werden darf, also z.B. die Teilnahme davon abhängig gemacht wird, dass ein Teil der Verpackung der Ware eingeschickt wird.

Die Entscheidung erging aufgrund eines Vorlagebeschlusses des BGH, der diese Entscheidung nun bei seinem Urteil berücksichtigen muss. Der deutsche Gesetzgeber muss dann noch die Vorgaben umsetzen, was bedeutet, dass § 4 Nr. 6 UWG geändert werden muss. In dem Zeitraum zwischen der EuGH Entscheidung und der Umsetzung in deutsches Recht (der bei dem Tempo des deutschen Gesetzgebers durchaus länger sein kann) ist das generelle Verbot des § 4 Nr. 6 UWG noch in Kraft. Es ist aber zu erwarten, dass die Rechtsprechung das EuGH Urteil berücksichtigt. Dazu muss aber noch das ausstehende BGH Urteil abgewartet werden.
	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=632</link>
		<pubDate>20.01.2010</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>Keine Markenverletzung durch Zeichen "CCCP" und "DDR" auf Kleidungssstücken</title>
		<description>
	
	
	Der u. a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei Fällen entschieden, dass Dritte auf Bekleidungsstücken Symbole ehemaliger Ostblockstaaten anbringen dürfen, obwohl diese Symbole mittlerweile als Marken für Bekleidungsstücke geschützt sind. 

Der Kläger des Verfahrens I ZR 92/08 ist Inhaber der unter anderem für Bekleidungsstücke eingetragenen Wortmarke "DDR". Er war außerdem Inhaber einer für Textilien eingetragenen Bildmarke, die das Staatswappen der DDR abbildete. Der Beklagte vertreibt sogenannte Ostprodukte. Er bewirbt und vertreibt T-Shirts mit der Bezeichnung "DDR" und ihrem Staatswappen. Der Kläger hat den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht München I hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht München hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. 

Das zweite Klageverfahren (I ZR 82/08) betraf die Verwendung der Buchstabenfolge "CCCP" zusammen mit dem Hammer-und-Sichel-Symbol auf TShirts. Die Buchstabenfolge "CCCP" (in lateinischen Buchstaben SSSR) steht als Abkürzung der kyrillischen Schreibweise der früheren UdSSR. Die Klägerin ist Lizenznehmerin der Wortmarke "CCCP", die für bestimmte Bekleidungsstücke (z.B. Hosen, Overalls) eingetragen ist. Die Beklagte vertreibt über das Internet bedruckte Bekleidungsstücke. Zu den zur Auswahl stehenden Motiven gehört auch ein Hammer-und-Sichel-Symbol mit der Buchstabenfolge "CCCP". Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung des Vertriebs dieser Produkte in Anspruch genommen. Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg haben die Klage mangels markenmäßiger Benutzung der angegriffenen Bezeichnung abgewiesen. 

Der Bundesgerichtshof hat die klageabweisenden Entscheidungen im Hamburger Verfahren bestätigt. Im Münchner Verfahren I ZR 92/08 hat er das von der Vorinstanz ausgesprochene Verbot aufgehoben und die Klage abgewiesen. 

Im markenrechtlichen Verletzungsverfahren geht es nicht mehr um den Bestand der Marken. Die Ansprüche der Kläger aus ihren Marken hat der Bundesgerichtshof verneint, weil die Anbringung der Symbole der ehemaligen Ostblockstaaten auf Bekleidungsstücken die Markenrechte der Kläger nicht verletzen. Die markenrechtlichen Ansprüche setzen voraus, dass der Verkehr auf Bekleidungsstücken angebrachte Aufdrucke als Hinweis auf die Herkunft der Produkte von einem bestimmten Unternehmen und nicht nur als dekoratives Element auffasst, das nach Art des Motivs variieren kann. Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass die Verbraucher die auf der Vorderseite von TShirts angebrachten Symbole ehemaliger Ostblockstaaten ausschließlich als dekoratives Element auffassen und in ihnen kein Produktkennzeichen sehen. 

Urteil vom 14. Januar 2010 - I ZR 82/08 – CCCP 

PM des BGH vom 15.01.2010
	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=630</link>
		<pubDate>18.01.2010</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>Opel unterliegt im Streit um Markenverletzung durch Spielzeugautos</title>
		<description>
	
	
	Der u. a. für Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern entschieden, dass der Hersteller eines Kraftfahrzeuges den Vertrieb von Spielzeugmodellautos, die als verkleinerte Nachbildung seines Originalfahrzeugs auch die Marke des Originalherstellers an der entsprechenden Stelle tragen, nicht unter Berufung auf seine Markenrechte verbieten kann. 

Die Klägerin, die Adam Opel GmbH, ist Inhaberin einer für Kraftfahrzeuge und Spielzeug eingetragenen Bildmarke, die das Opel-Blitz-Zeichen wiedergibt. Sie wendet sich gegen den Vertrieb eines funkgesteuerten Spielzeugautos der Beklagten, das ein verkleinertes Abbild eines Opel Astra V8 Coupé darstellt und am Kühlergrill das Opel-Blitz-Zeichen trägt. 

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat zu der Frage, ob diese Nachbildung in verkleinertem Maßstab eine unzulässige Markenbenutzung darstellt, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingeholt. Dieser hat entschieden, dass es maßgeblich auf die von dem vorlegenden Gericht zu treffende Feststellung ankomme, ob die angesprochenen Verkehrskreise das identische Zeichen auf den Spielzeugmodellautos als Angabe darüber verstünden, diese stammten von der Klägerin oder einem mit ihr wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Das Landgericht hat die u.a. auf Unterlassung und Schadensersatz gerichtete Klage daraufhin abgewiesen. Es hat angenommen, der Verkehr sehe die auf einem verkleinerten Abbild eines großen Originalfahrzeugs an der richtigen Stelle angebrachte Marke als einen Teil des Modellfahrzeugs an und rechne sie weder dem Hersteller des Vorbilds zu noch gehe er von wirtschaftlichen, insbesondere lizenzvertraglichen Beziehungen zwischen den Herstellern des Vorbilds und des Spielzeugmodells an. Das Berufungsgericht hat diese Auffassung bestätigt. Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. 

Eine Verletzung der für Spielzeug eingetragenen Marke der Klägerin hat der Bundesgerichtshof verneint. Zwar liegen die Voraussetzungen einer Markenverletzung insoweit vor, als es sich bei der Anbringung des Opel-Blitz-Zeichens auf dem Spielzeugauto der Beklagten um die Benutzung eines mit der Klagemarke identischen Zeichens für identische Waren (Spielzeug) handelt. Dadurch werden jedoch weder die Hauptfunktion der Marke, die Verbraucher auf die Herkunft der Ware (hier: Spielzeugauto) hinzuweisen, noch sonstige Markenfunktionen beeinträchtigt, weil die angesprochenen Verbraucher das Opel-Blitz-Zeichen auf den Spielzeugautos der Beklagten nur als – originalgetreue – Wiedergabe der Marke verstehen, die das nachgebildete Auto der Klägerin an der entsprechenden Stelle trägt. Das Opel-Blitz-Zeichen wird nur als Abbildungsdetail der Wirklichkeit angesehen. Die Verbraucher sehen darin folglich keinen Hinweis auf die Herkunft des Modellautos. 

Soweit die Marke der Klägerin für Kraftfahrzeuge eingetragen ist, handelt es sich nicht um ähnliche Waren (Spielzeugautos und Kraftfahrzeuge), so dass auch die Annahme einer Markenverletzung wegen Begründung einer Verwechslungsgefahr ausscheidet. Unter dem Gesichtspunkt des Schutzes einer – für Kraftfahrzeuge – bekannten Marke ist eine Markenverletzung gleichfalls zu verneinen. Insoweit fehlt es an einer unlauteren Beeinträchtigung oder Ausnutzung des Rufs der für Kraftfahrzeuge eingetragenen Marke der Klägerin. 

Urteil vom 14. Januar 2010 – I ZR 88/08 – Opel-Blitz II 

PM des BGH vom 15.01.2010
	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=631</link>
		<pubDate>18.01.2010</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>BGH: Musiknutzung für Werbung GEMA-frei</title>
		<description>
	
	
	Der Bundesgerichtshof hat in einem vielbeachteten Urteil (vom 10.06.2009, Az.: I ZR 226/06) entschieden, dass die GEMA nicht zur Vergabe von Auswertungsrechten von Musik für Werbezwecke berechtigt ist. Das Urteil betrifft konkret den Fall einer Werbeagentur, die Werbespots mit GEMA-pflichtigem Repertoire zwar mit Zustimmung der Urheber auf ihrer Internetseite öffentlich zugänglich machte, aber nicht zudem die Zustimmung der GEMA hierfür eingeholt hatte.
 
Wie nun aus den Urteilsgründen ersichtlich wird, hat diese höchstrichterliche Rechtsprechung aber offensichtlich weitreichende Auswirkungen auf alle Formen der Nutzug von Musik für Werbezwecke. Der BGH stellt sich hier gegen die langjährig allgemein anerkannte und praktizierte Vorstellung vieler Beteiligten aus der Werbewirtschaft. Für Werbemusik hat sich ein eingespieltes zweistufiges Lizenzmodell etabliert. Wer Musik für Werbezwecke (Funk oder Fernsehen, Internet) nutzen wollte, musste zunächst die Komponisten und Texter um die grundsätzliche Einwilligung zur Herstellung der Werbespots ersuchen. Da die Verbindung von Musik mit Produktwerbung eine in das Urheberpersönlichkeitsrecht eingreifende Bearbeitung darstellt, blieb die Befugnis der Urheber, überhaupt eine Freigabe hierfür zu erteilen, von dem Berechtigungsvertrag der GEMA ausdrücklich unberührt. In einem zweiten Lizenzschritt musste dann aber der Verwerter in jedem Fall der späteren Nutzung (Sendung, Vervielfältigung oder öffentliche Zugänglichmachung der Werbespots) zudem an die GEMA die entsprechenden Lizenzgebühren abführen. Insoweit war die spätere Auswertung nochmals lizenzpflichtig, unabhängig davon ob das Musikstück im Zusammenhang mit Werbung oder in sonstiger Weise genutzt wurde. Für die Komponisten bedeutete dies die Möglichkeit, doppelt Lizenzgebühren zu erhalten, zunächst für die eigenständig erteilte Zustimmung zur Herstellung von Werbespots, dann aber später automatisch ohne weiteres Zutun nochmals über die GEMA für jede erfolgte Auswertung der Werbespots.

Genau hierzu hat der BGH aber nun entschieden, dass die GEMA zur Erhebung dieser weiteren Lizenz im zweiten Lizenzschritt jedenfalls auf Grundlage der in diesem Verfahren streitgegenständlichen (und somit wohl der meisten derzeit gültigen) Wahrnehmungsberechtigungsverträge überhaupt nicht ermächtigt ist. Die Nutzung von Musik zu Werbezwecken sei eine eigenständige Nutzungsform. Diese ist im Wahrnehmungsberechtigungsvertrag aber nicht explizit genannt. Im Gegenteil ist dort sogar die Zustimmung zur Herstellung von Werbespots ausdrücklich ausgenommen und bleibt dem Mitglied vorbehalten. Soweit die Auswertungsrechte zur Sendung, Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung zwar der GEMA eingeräumt werden, umfasst dies nicht die insofern andere Nutzungsart der Verwendung von Musik für Werbezwecke. Nur dass auch bei dieser Verwendung zwangsläufig die Musik gesendet, vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht wird, reicht nicht aus. Die Nutzung für Werbezwecke müsste aufgrund der im Urheberrecht anerkannten Zweckübertragungsregel explizit im Berechtigungsvertrag geregelt sein. Da dies nicht der Fall ist, verbleibt also im Zweifel dieses Verwertungsrecht bei den jeweiligen Urhebern. 

Es entspräche auch nicht dem Vertragszweck, dass die GEMA diese Rechte wahrnehmen müsse. Eine Verwertungsgesellschaft solle kollektive Rechte wahrnehmen, die das individuelle Mitglied nicht oder nur schwer unmittelbar selbst wahrnehmen kann. Dies sei aber bei der Werbenutzung von Musik nicht der Fall. Der Urheber, der ohnehin zunächst zur Herstellung des Werbespots zustimmen muss, hat ohne Weiteres die Möglichkeit und eventuell auch das Interesse, die weitere Auswertung des Werbespots selbst zu bestimmen und eine für ihn angemessene Vergütung hierfür selbst und individuell auszuhandeln. 

Durch dieses Urteil wird (wie bereits im Fall des Urteils zur früheren Doppellizenzierung bei Handyklingeltönen) das System zur Einholung von musikalischen Verwertungsrechten  für die Werbewirtschaft grundlegend verändert. Die GEMA hat bereits angekündigt, durch Anpassung der Verträge und ähnliche Schritte zu reagieren. Für Musiknutzer bedeutet das Urteil, dass möglicherweise weiterreichende Auswertungsrechte nun direkt bei den Urhebern eingeholt werden müssen. Für Komponisten und Texter bedeutet es, dass diese selbst ihre angemessene Vergütung auch für die spätere Auswertung der Musik in Werbespots aushandeln können und müssen. 

(Autor: RA Mathias Straub)
	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=628</link>
		<pubDate>18.12.2009</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>Namensnennung von Straftätern in einem Online-Archiv</title>
		<description>
	
	
	Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr Verurteilten von Deutschlandradio nicht verlangen können, es zu unterlassen, in dem für Altmeldungen vorgesehenen Teil des Internetauftritts www.dradio.de Mitschriften nicht mehr aktueller Rundfunkbeiträge weiterhin zum Abruf bereitzuhalten, in denen im Zusammenhang mit dem Mord an Walter Sedlmayr der Name der Verurteilten genannt wird.

Die Kläger wurden im Jahr 1993 wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Sommer 2007 bzw. Januar 2008 wurden sie auf Bewährung entlassen. Sie verlangen von der Beklagten, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts einen Rundfunksender und ein Internetportal betreibt, es zu unterlassen, über sie im Zusammenhang mit der Tat unter voller Namensnennung zu berichten. Die Beklagte hielt auf ihrer Internetseite in der Rubrik "Kalenderblatt" jedenfalls bis ins Jahr 2007 die Mitschrift eines auf den 14. Juli 2000 datierten Beitrags mit dem Titel "Vor 10 Jahren Walter Sedlmayr ermordet" zum freien Abruf durch die Öffentlichkeit bereit. Darin hieß es unter Nennung des Vor- und Zunamens der Kläger wahrheitsgemäß u. a., Sedlmayrs Kompagnon W. und dessen Bruder L. seien 1993 nach einem sechsmonatigen Indizienprozess zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Die beiden beteuerten bis heute ihre Unschuld und seien erst in diesem Jahr vor dem Bundesverfassungsgericht mit der Forderung gescheitert, den Prozess wiederaufzurollen.

Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Auf die Revision der Beklagten hat der u. a. für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Klagen abgewiesen. Zwar liegt in dem Bereithalten der die Kläger identifizierenden Meldung zum Abruf im Internet ein Eingriff in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht. Der Eingriff ist aber nicht rechtswidrig, da im Streitfall das Schutzinteresse der Kläger hinter dem von der Beklagten verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung zurückzutreten hat. Die beanstandete Meldung beeinträchtigt das Persönlichkeitsrecht der Kläger einschließlich ihres Resozialisierungsinteresses unter den besonderen Umständen des Streitfalls nicht in erheblicher Weise. Sie ist insbesondere nicht geeignet, die Kläger "ewig an den Pranger" zu stellen oder in einer Weise "an das Licht der Öffentlichkeit zu zerren", die sie als Straftäter (wieder) neu stigmatisieren könnte. Sie enthält sachlich abgefasste, wahrheitsgemäße Aussagen über ein Kapitalverbrechen an einem bekannten Schauspieler, das erhebliches öffentliches Aufsehen erregt hatte. Angesichts der Schwere des Verbrechens, der Bekanntheit des Opfers, des erheblichen Aufsehens, das die Tat in der Öffentlichkeit erregt hatte und des Umstands, dass sich die Verurteilten bis weit über das Jahr 2000 hinaus um die Aufhebung ihrer Verurteilung bemüht hatten, war die Mitteilung zum Zeitpunkt ihrer Einstellung in den Internetauftritt der Beklagten zulässig. Hieran hat sich trotz der zwischenzeitlich erfolgten Entlassung der Kläger aus der Haft nichts geändert. Der Meldung kam nur eine geringe Breitenwirkung zu. Sie war nur auf den für Altmeldungen vorgesehenen Seiten des Internetauftritts der Beklagten zugänglich, ausdrücklich als Altmeldung gekennzeichnet und nur durch gezielte Suche auffindbar. Zu berücksichtigen war darüber hinaus, dass ein anerkennenswertes Interesse der Öffentlichkeit nicht nur an der Information über das aktuelle Zeitgeschehen, sondern auch an der Möglichkeit besteht, vergangene zeitgeschichtliche Ereignisse zu recherchieren. Das von den Klägern begehrte Verbot hätte einen abschreckenden Effekt auf den Gebrauch der Meinungs- und Medienfreiheit, der den freien Informations- und Kommunikationsprozess einschnüren würde. Würde auch das weitere Bereithalten ausdrücklich als solcher gekennzeichneter und im Zeitpunkt der Einstellung zulässiger Altmeldungen auf dafür vorgesehenen Seiten zum Abruf im Internet nach Ablauf einer gewissen Zeit oder nach Veränderung der zugrunde liegenden Umstände ohne weiteres unzulässig und wäre die Beklagte verpflichtet, von sich aus sämtliche archivierten Hörfunkbeiträge immer wieder auf ihre Rechtmäßigkeit zu kontrollieren, würde die Meinungs- und Medienfreiheit in unzulässiger Weise eingeschränkt. Angesichts des mit einer derartigen Kontrolle verbundenen personellen und zeitlichen Aufwands bestünde die Gefahr, dass die Beklagte entweder ganz von einer der Öffentlichkeit zugänglichen Archivierung absehen oder bereits bei der erstmaligen Sendung die Umstände ausklammern würde, die wie vorliegend der Name des Straftäters die Mitschrift der Sendung später rechtswidrig werden lassen könnten, an deren Mitteilung die Öffentlichkeit aber im Zeitpunkt der erstmaligen Berichterstattung ein schützenswertes Interesse hat.

Urteile vom 15.12.2009, Az.: VI ZR 227/08 und VI ZR 228/08

Pressemitteilung des BGH vom 15.12.2009

	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=626</link>
		<pubDate>17.12.2009</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>Bundesgerichtshof zu Belehrungspflichten über das Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen</title>
		<description>
	
	
	Bundesgerichtshof zu Belehrungspflichten über das Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen 

Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Die Beklagte betreibt über die Internethandelsplattform eBay Handel unter anderem mit Heimtextilien, Kinder- und Babybekleidung sowie Babyausstattungen. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung von Klauseln in Anspruch, die diese für den Abschluss von Kaufverträgen über ihre bei eBay bestehende Internetseite verwendet. Im Revisionsverfahren hatte der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs über die Wirksamkeit dreier Klauseln zu entscheiden, deren Verwendung das Berufungsgericht der Beklagten untersagt hatte.

Die erste Klausel lautet:
[Der Verbraucher kann die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb eines Monats durch Rücksendung der Ware zurückgeben.] "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung."

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel unwirksam ist. Sie enthält keinen ausreichenden Hinweis auf den Beginn der Rückgabefrist und genügt deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung (§ 312d Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 356 Abs. 2, § 355 Abs. 2 BGB). Ihre formularmäßige Verwendung begründet die Gefahr der Irreführung der Verbraucher und benachteiligt sie unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Nach § 356 Abs. 2, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB beginnt die Rückgabefrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Rückgaberecht, die unter anderem einen Hinweis auf den Fristbeginn zu enthalten hat, in Textform mitgeteilt worden ist. Aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Verbrauchers, auf den abzustellen ist, kann die Klausel den Eindruck erwecken, die Belehrung sei bereits dann erfolgt, wenn er sie lediglich zur Kenntnis nimmt, ohne dass sie ihm entsprechend den gesetzlichen Anforderungen in Textform – d.h. in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise (§ 126b BGB) – mitgeteilt worden ist. Ferner kann der Verbraucher der Klausel wegen des verwendeten Worts "frühestens" zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, er wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt.

Die zweite Klausel lautet:

"Das Rückgaberecht besteht entsprechend § 312d Abs. 4 BGB unter anderem nicht bei Verträgen
-zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde;
-zur Lieferung von Audio- und Videoaufzeichnungen (u. a. auch CDs oder DVDs) oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind, oder
-zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten."

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel wirksam ist. Sie genügt den gesetzlichen Anforderungen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, für jeden angebotenen Artikel gesondert anzugeben, ob dem Verbraucher insoweit ein Rückgaberecht zusteht, und folglich für Fernabsatzverträge im elektronischen Geschäftsverkehr verschiedene Versionen ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden. Eine Belehrung, die dem Verbraucher die Beurteilung überlässt, ob die von ihm erworbene Ware unter einen Ausschlusstatbestand fällt, ist nicht missverständlich. Insoweit bestehende Auslegungszweifel werden nicht dadurch beseitigt, dass die Beklagte bei - ihrer Meinung nach - den Ausschlusstatbeständen unterfallenden Fernabsatzverträgen lediglich darüber belehrt, dass ein Rückgaberecht nicht bestehe. Der Verbraucher erhielte in diesem Fall deutlich weniger Informationen, als wenn er über den gesetzlichen Wortlaut der Ausschlusstatbestände informiert wird. Das ermöglicht ihm vielmehr, sich eine abweichende Meinung zu bilden und auf eine Klärung hinzuwirken. Auch durch den einschränkenden Zusatz "unter anderem" wird die Klausel nicht unklar, weil dadurch für den Verbraucher erkennbar nur auf den Umstand hingewiesen wird, dass in § 312d Abs. 4 BGB noch weitere, für den Versandhandel der Beklagten nicht einschlägige Ausschlusstatbestände aufgeführt sind.

Die dritte Klausel lautet:

[m Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggfs. gezogene Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) heraus zu geben.] "Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung, wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist."

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel unwirksam ist. Zwar erfordert das Gesetz keine umfassende, alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen berücksichtigende Belehrung über die bei einer Ausübung des Rückgaberechts eintretenden Rechtsfolgen. Die Belehrung muss aber einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB enthalten. Das ist hier nicht der Fall. Nach § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB hat der Verbraucher im Fall der Ausübung eines Rückgaberechts Wertersatz auch für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, dies aber nur dann, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Wenn – wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist - die Erteilung eines den Voraussetzungen des § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB genügenden Hinweises bei Vertragsschlüssen über eBay von vornherein ausgeschlossen ist, weil der Vertrag zustande kommt, ohne dass der erforderliche Hinweis spätestens bei Vertragsschluss in Textform erteilt werden kann, ist die Klausel 3 irreführend, weil sie keinen Hinweis darauf enthält, dass für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung kein Wertersatz zu leisten ist. Selbst wenn die Beklagte aber einen den Voraussetzungen des § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB genügenden Hinweis in der erforderlichen Textform auch noch bis zum Erhalt der Ware erteilen könnte (§ 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB), müsste die Klausel 3 jedenfalls darauf hinweisen, dass eine Wertersatzpflicht für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung nur unter dieser Voraussetzung besteht (§ 312c Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV). Auch ein solcher Hinweis fehlt. Die formularmäßige Verwendung der den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechenden Belehrung begründet die Gefahr der Irreführung der Verbraucher und benachteiligt sie unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Urteil vom 9. Dezember 2009 – VIII ZR 219/08

LG München I – Urteil vom 24. Januar 2008 - 12 O 12049/07

OLG München – Urteil vom 26. Juni 2008 - 29 U 2250/08 (veröffentlicht in MMR 2008, 677)

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 09.12.2009
	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=625</link>
		<pubDate>16.12.2009</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>LG Frankfurt zur Vermarktung von Spielerrechten für PC Spiele durch die DFL</title>
		<description>
	
	
	Das LG Frankfurt, AZ 2-06 O 249/06, GRUR-Prax 2009, 293776, hat mit Urteil vom 12.12.08 entschieden, dass der vermögenswerte Teil von Persönlichkeitsrechten übertragbar ist und dass derjenige, der Namen und Bildnisse von Fußballspielern in einem Computerspiel nutzt, die Einwilligung der Spieler bzw. - bei Fußball Bundesliga Spielern die Einwilligung der DFL - benötigt.

Ausgangspunkt war eine Klage der DFL gegen die bekannte Softwarefirma Konami wegen des Verkaufs der Spiele "Pro Evolution Soccer 5" und "Pro Evolution Soccer Management". In diesen Spielen wurden z.T. die echten Namen von Fußballprofis der 1. und 2. Bundeliga benutzt. Ebenso waren die Spielfiguren den Vorbildern täuschend ähnlich nachgebildet, so z.B. in Haut- und Haarfarbe, in Größe und Gewicht etc.

Der LG prüfte zunächst die Berechtigung der DFL, die Persönlichkeitsrechte der Profis wahrzunehmen. Dabei entschied es, dass es einen vermögenswerten Bestandteil des Persönlichkeitsrechtes gebe, der auch übertragbar sei. Dies ist deshalb bemerkenswert, weil bislang diese Frage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. Die Begründung des Gerichts ist hier sehr praxisorientiert: Eine Übertragbarkeit des vermögenswerten Teils des Persönlichkeitsrechts entspreche den wirtschaftlichen Erfordernissen der heutigen Zeit und sei in der Praxis auch gängig, so das Gericht.

Darüber hinaus war das Landgericht der Meinung, dass Konami für die Nutzung eine Einwilligung benötigte. Denn bei der erkennbaren Abbildung von Sportlern bei PC-Spielen ginge es nur um rein kommerzielle Interessen des Spieleherstellers, so dass sich dieser nicht erfolgreich auf Informationszwecke oder die Kunstfreiheit berufen könne, so das Gericht. 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. 

Es ist aber durchaus wegweisend für Fragen bei der Vermarktung von Sportlern und Künstlern. 
	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=624</link>
		<pubDate>03.12.2009</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>Lieferstopp des Herstellers von Markenprodukten gegenüber einem Fachhändler, der diese Produkte über ein Internetauktionshaus vertreibt</title>
		<description>
	
	
	Die Klägerin ist Fachhändlerin u.a. für Koffer, Taschen, Schulranzen und Rucksäcke. Die Beklagte stellt her und vertreibt Schulranzen und Schulrucksäcke der Marken "Scout" und "4YOU". Sie hat Auswahlkriterien für „zugelassene Vertriebspartner“ entwickelt, in denen sie qualitative Anforderungen an den Vertrieb der Markenprodukte über Einzelhandelsgeschäfte und (neben diesen bestehende) Internetshops stellt. Ein Verkauf der Produkte über eBay und andere Auktionsformate im Internet wird ausgeschlossen. Die Klägerin verkaufte die Produkte trotz einer Abmahnung der Beklagten einzeln über eBay. Die Beklagte stellte daraufhin die Belieferung ein. Die Klägerin hält den Ausschluss des Vertriebs über Auktionsplattformen für kartellrechtswidrig und begehrt die weitere Belieferung mit den Markenprodukten.

Das Landgericht Mannheim hat die Klage mit Urteil vom 14.03.2008 abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin zum 6. Zivilsenat (Kartellsenat) des Oberlandesgerichts Karlsruhe blieb ohne Erfolg.

Der Senat führt aus, dass die Weigerung der Beklagten zur Lieferung an die Klägerin angesichts des konkreten von der Klägerin praktizierten Vertriebs nicht gegen kartellrechtliche Vorschriften verstößt.

Die Auswahlkriterien für "zugelassene Vertriebspartner" stellen ein sogenanntes qualitatives selektives Vertriebssystem dar. Solche Vertriebssysteme sind unter bestimmten Voraussetzungen vom Anwendungsbereich des Kartellverbots nach Art. 81 EGV und § 1 GWB ausgenommen. Dabei kommt es u.a. darauf an, dass die Auswahl der Wiederverkäufer an deren fachliche Qualifikation und an die Ausstattung ihres Vertriebs anknüpft und die Anforderungen auf die Eigenschaften der vertriebenen Produkte bezogen sind. Die Anforderungen müssen außerdem einheitlich und diskriminierungsfrei durchgeführt werden.

Das war hier nach Auffassung des Senats der Fall; dabei ist die Entscheidung des Herstellers und Markeninhabers, die Produkte im Markt als hochpreisige Qualitätsware zu positionieren, grundsätzlich zu respektieren. Der Senat ist ferner der Auffassung, dass auch die an den Internetvertrieb gestellten Anforderungen grundsätzlich nicht zu beanstanden sind.

Der von der Klägerin praktizierte Einzelvertrieb über eBay ist nach Ansicht des Senats mit diesen zulässigen Auswahlkriterien nicht zu vereinbaren, so dass die Weigerung der Beklagten, die Klägerin weiter mit den Markenprodukten zu beliefern, nicht gegen das Kartellverbot verstößt. Dass eBay auch die Möglichkeit eines Vertriebs über sog. eBay-Shops bietet, die nach Darstellung der Klägerin entsprechend den Anforderungen der Beklagten ausgestaltet werden können, führt zu keiner anderen Beurteilung, denn die Klägerin macht von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch.

Aus ähnlichen Gründen liegt nach Auffassung des Senats auch ein Verstoß gegen das kartellrechtliche Behinderungs- und Diskriminierungsverbot nicht vor. Das Interesse der Klägerin an der zusätzlichen, nach ihrer Darstellung wirtschaftlich günstigen Absatzmethode über die Auktionsplattform tritt hinter das anerkannte Interesse des Herstellers zurück, seine Marken durch die Bindung des Vertriebs in seinem Sinne zu positionieren und deshalb die praktizierte Vertriebsform auszuschließen.

Die Revision ist nicht zugelassen worden.

Urteil vom 25.11.2009, Az.: 6 U 47/08 Kart.

Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 25.11.09
	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=623</link>
		<pubDate>26.11.2009</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>Unterlassungsklage aus Marke H 15 abgewiesen, H 15 weitgehend beschreibend</title>
		<description>
	
	
	Das Landgericht Stuttgart hat eine Unterlassungsklage der Hecht-Pharma GmbH gegen einen von uns vertretenen Pharma-Importeur, der das Weihrauspräparat H 15 Gufic in Deutschland vertreibt, abgewiesen. Wie wir bereits berichteten, geht die Hecht-Pharma GmbH derzeit in größerem Umfang gegen deutsche Import-Firmen und Apotheker vor. Dabei wird gefordert, dass diese es unterlassen, das aus Indien stammende Medikament H 15 Gufic in Deutschland zu vertreiben. Die Hecht-Pharma GmbH stützt ihr Vorgehen dabei auf verschiedene zu ihren Gunsten eingetragene Marken mit dem Zeichenbestandteil H 15. Teilweise wird das Vorgehen auch auf Wettbewerbsrecht gestützt und behauptet, der Vertrieb des Präparates verstoße gegen das deutsche Arzneimittelrecht. Beide Argumente sollten kritisch hinterfragt werden. Hinsichtlich des Vorgehens aus Markenrecht hat nun auch das Landgericht Stuttgart (wie zuvor bereits das Landgericht München I in einem Parallelverfahren) entschieden, dass die Bezeichnung H 15 jedenfalls mittlerweile in den angesprochenen Verkehrskreisen als Synonym für das indische Weihrauchextrakt Boswellia Serrata so bekannt ist, dass von einer weitgehend beschreibenden Angabe auszugehen ist. Jedenfalls durch die zusätzliche Herstellerangabe Gufic könne eine Verwechslungsgefahr mit Marken der Hecht-Pharma GmbH ausgeschlossen werden. Es bleibt abzuwarten, ob diese Urteile rechtskräftig werden.
	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=622</link>
		<pubDate>23.11.2009</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>FIFA unterliegt im Streit mit Ferrero über WM-Marken</title>
		<description>
	
	
	Der u.a. für das Wettbewerbs- und Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über Ansprüche der FIFA auf Löschung von Marken entschieden, die sich auf die Fußball-Weltmeisterschaft 2006 in Deutschland und 2010 in Südafrika beziehen und die Ferrero hat eintragen lassen. 

Die Klägerin, die FIFA mit Sitz in der Schweiz, veranstaltet die Fußball-Weltmeisterschaften. Sie ist Inhaberin zahlreicher Marken, die auf die Fußball-Weltmeisterschaften 2006 in Deutschland und 2010 in Südafrika Bezug nehmen. Die beklagte Ferrero GmbH gibt zu Fußball-Weltmeisterschaften Sammelbilder heraus, die sie ihren Schokoladenerzeugnissen beilegt. Sie hat mehrere Marken eintragen lassen, die ebenfalls einen Bezug zur Fußball-Weltmeisterschaft aufweisen, um ihre Sammelbildaktion markenrechtlich abzusichern. Die Klägerin hat die Beklagte auf Löschung der Marken in Anspruch genommen. 

Der Bundesgerichtshof hat in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht die Löschungsansprüche der Klägerin sowohl unter kennzeichenrechtlichen als auch wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten verneint. 

Kennzeichenrechtliche Ansprüche der Klägerin hat der Bundesgerichtshof verneint, weil keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken der Parteien bestehe und die Klägerin die begehrten Ansprüche auch nicht mit Erfolg auf Werktitel mit den Bezeichnungen "WM 2010", "GERMANY 2006" und "SOUTH AFRICA 2010" stützen könne. Aus Wettbewerbsrecht abgeleitete Ansprüche hat der Bundesgerichtshof ebenfalls verneint. Durch die Marken der Beklagten werde der Verkehr nicht zu der unzutreffenden Annahme veranlasst, die Beklagte sei offizieller Sponsor der Klägerin. Die Beklagte behindere die Klägerin durch die Markeneintragungen nicht in wettbewerbswidriger Weise in ihrem Bemühen, die Fußball-Weltmeisterschaften durch Einräumung von Lizenzen an Sponsoren zu vermarkten. Auch auf die Generalklausel des § 3 UWG könne die Klägerin die Löschungsansprüche nicht mit Erfolg stützen. Das grundgesetzlich geschützte Recht der Klägerin zur wirtschaftlichen Verwertung der von ihr organisierten Sportveranstaltungen führe nicht dazu, dass ihr jede wirtschaftliche Nutzung, die auf das Sportereignis Bezug nehme, vorbehalten sei. 

Urteil vom 12.11.2009  I ZR 183/07 – WM-Marken 

Pressemitteilung des BGH vom 13.11.09
	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=620</link>
		<pubDate>16.11.2009</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>Verwendung fremder Fotos für Rezeptsammlung im Internet</title>
		<description>
	
	
	Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Betreiber einer Rezeptsammlung im Internet dafür haften kann, wenn Internetnutzer widerrechtlich Fotos von Kochrezepten auf seine Internetseite hochladen. 

Die Beklagte bietet unter der Internetadresse www.chefkoch.de eine kostenfrei abrufbare Rezeptsammlung an. Die Rezepte werden von Privatpersonen selbständig mit passenden Bildern hochgeladen. Dabei wurden mehrfach vom Kläger angefertigte Fotos verwendet, ohne seine Zustimmung einzuholen. Diese Fotos konnten zusammen mit entsprechenden Rezepten kostenlos unter der Internetadresse www.marions-kochbuch.de abgerufen werden, die der Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau betreibt. 

Der Kläger will der Beklagten insbesondere verbieten lassen, bestimmte von ihm erstellte und unter www.marions-kochbuch.de abrufbare Fotografien ohne seine Erlaubnis auf der Internetseite www.chefkoch.de öffentlich zugänglich zu machen. Außerdem begehrt er Schadenersatz. Die Klage hatte vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Erfolg. 

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die Bereitstellung der urheberrechtlich geschützten Fotos des Klägers zum Abruf unter der Internetadresse www.chefkoch.de verletze dessen ausschließliches Recht auf öffentliche Zugänglichmachung (§ 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19a UrhG). Der Rechtsverletzung stehe nicht entgegen, dass die Fotos bereits zuvor auf der Internetseite des Klägers allgemein abrufbar gewesen seien. Die Haftung der Beklagten werde auch nicht dadurch beschränkt, dass Diensteanbieter im Falle der Durchleitung und Speicherung fremder Informationen für Rechtsverletzungen nur eingeschränkt haften (vgl. §§ 8 bis 10 TMG). Denn die Beklagte habe sich die von ihren Nutzern hochgeladenen Inhalte zu eigen gemacht. Für diese Inhalte müsse sie daher wie für eigene Inhalte einstehen. 

Nach Ansicht des BGH betreibt die Beklagte nicht lediglich eine Auktionsplattform oder einen elektronischen Marktplatz für fremde Angebote. Sie habe vielmehr nach außen sichtbar die inhaltliche Verantwortung für die auf ihrer Internetseite veröffentlichten Rezepte und Abbildungen übernommen. Die Beklagte kontrolliere die auf ihrer Plattform erscheinenden Rezepte inhaltlich und weise ihre Nutzer auf diese Kontrolle hin. Nicht zuletzt kennzeichne die Beklagte die Rezepte mit ihrem Emblem, einer Kochmütze. Der Verfasser des Rezepts erscheine lediglich als Aliasname und ohne jede Hervorhebung unter der Zutatenliste. Zudem verlange die Beklagte das Einverständnis ihrer Nutzer, dass sie alle zur Verfügung gestellten Rezepte und Bilder beliebig vervielfältigen und an Dritte weitergeben darf. 

Der Bundesgerichtshof hat dem Kläger auch Schadensersatz zugesprochen. Die Beklagte habe nicht ausreichend geprüft, wem die Rechte an den auf ihrer Plattform erschienenen Fotos zustünden. Der Hinweis in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass auf ihre Plattform keine urheberrechtsverletzenden Inhalte geladen werden dürften, reiche insoweit nicht aus. 

Urteil vom 12. November 2009 – I ZR 166/07 – marions.kochbuch.de 

	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=621</link>
		<pubDate>16.11.2009</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>Abmahnungen der Hecht-Pharma GmbH wegen H 15 Gufic</title>
		<description>
	
	
	Uns sind mehrere Fälle bekannt, in denen derzeit die Hecht-Pharma GmbH den Verkauf des indischen Weihrauchpräparates H 15 Gufic durch deutsche Pharmaimporteure und Apotheken abmahnt. Die Abmahnungen stützen sich dabei teilweise auf zugunsten der Hecht-Pharma GmbH eingetragene Marken, teilweise auch auf Wettbewerbsrecht. Die Hecht-Pharma GmbH stellt sich auf den Standpunkt, H 15 Gufic dürfe in Deutschland nicht als Arzneimittel verkauft werden, da es auch im Herstellungsland Indien nicht über eine ganzstaatliche Zulassung verfüge. Uns sind Umstände bekannt, die zum einen dafür sprechen, dass die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen aus Markenrecht unzulässig sein könnte. Zudem sind uns Umstände bekannt die klar gegen die von der Hecht-Pharma GmbH verbreitete Aussage sprechen, H 15 Gufic sei in Indien nicht als Arzneimittel zugelassen. Betroffene Apotheker oder Pharmaimporteure sollten den Sachverhalt also gründlich juristisch prüfen lassen, bevor vorschnell eine Unterlassungserklärung abgegeben wird. Wir werden über den Fortgang der Sache und die uns bekannten Verfahren zu dieser Sache weiter berichten. 


	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=619</link>
		<pubDate>11.11.2009</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>Produzenten einer TV-Berichterstattung müssen eine Einwilligung der im Film gezeigten Personen beweisen</title>
		<description>
	
	
	Das LG Berlin, Urteil vom 04.06.2009, Az. 27 O 322/09, hat entschieden, dass ein Filmproduzent beweisen muss, dass derjenige, der gefilmt wird, eingewilligt hat, dass der Film, der sein Bildnis enthält, auch veröffentlicht wird. 

Interessant in diesem Zusammenhang ist, dass die Behauptung des Filmproduzenten, der Betroffene hätte gemerkt, gefilmt worden zu sein und hätte gefragt, wann der Bericht gesendet würde, nicht ausreicht für eine solche Einwilligungserklärung. daher wurde der einstweiligen Verfügung des Gefilmten statt gegeben.

Dieses Urteil zeigt wieder einmal, wie wichtig es für Film- und TV-Produzenten ist, sich von jedem, der gefilmt wird, auch eine Einwilligung zum Senden zu holen. Nicht notwendig ist es, diese Einwilligung schriftlich einzuholen. So genügt es, wenn der Gefilmte vor oder nach den Aufnahmen, z.B. eines Interviews, gefragt wird, ob er mit der Ausstrahlung einverstanden ist. 
	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=618</link>
		<pubDate>05.11.2009</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>Änderungen bei der Preisangabepflicht bei Servicediensten</title>
		<description>
	
	
	Zum 01.03.2010 tritt das „Erste Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Vertraglichkeit von Betriebsmitteln“ in Kraft. Hierdurch ergeben sich u.a. auch Änderungen bei der Pflicht zur Preisangabe bei Servicerufnummern, wie 0180-Rufnummern.

§ 3 Nr. 8b des neugefassten TKG definiert Service-Dienste wie folgt: „Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0) 180, die bundesweit zu einem einheitlichen Entgelt zu erreichen sind“.

Da für Anrufe bei Service-Diensten aus dem Mobilfunknetzen im Regelfall (deutlich) höhere Preise als für Anrufe aus dem Festnetz anfallen, war es bislang notwendig und ausreichend, den Preis für Anrufe aus dem Festnetz sowie den Hinweis auf die Möglichkeit abweichender Preise für Anrufe aus den Mobilfunknetzen anzugeben, also z.B. „14 Cent pro Minute aus dem deutschen Festnetz, möglicherweise abweichende Preise aus den Mobilfunknetzen“.

Ab 01.03.2010 ist dies nicht mehr ausreichend. § 66a TKG in der ab 01.03.2010 geltenden Fassung sieht vor, dass der Höchstpreis für einen Anruf aus den Mobilfunknetzen (entweder pro Minute oder pro Anruf) angegeben werden muss, also z.B. „14 Cent pro Minute aus dem deutschen Festnetz, höchstens 42 Cent pro Minute aus den Mobilfunknetzen“.

Die Angabe des Höchstpreises wird dadurch erleichtert, dass gemäß § 66d Abs. 3 TKG zukünftig gesetzliche Höchstgrenzen für Anrufe gelten. § 66d Abs. 3 TKG lautet:

„Der Preis für Anrufe bei Service-Diensten darf aus den Festnetzen höchstens 0,14 Euro pro Minute oder 0,20 Euro pro Anruf und aus den Mobilfunknetzen höchstens 0,42 Euro pro Minute oder 0,60 Euro pro Anruf betragen, soweit nach Absatz 4 Satz 4 keine abweichenden Preise erhoben werden können. Die Abrechnung darf höchstens im 60-Sekunden-Takt erfolgen."
	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=617</link>
		<pubDate>13.10.2009</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>BGH zu humorvollen Werbevergleichen</title>
		<description>
	
	
	Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute seine Rechtsprechung zu den Grenzen humorvoller Werbevergleiche präzisiert. 

Die Parteien sind Presseunternehmen. Im Verlag der Klägerin erscheint die BILD-Zeitung, die Beklagte verlegt "die tageszeitung" (TAZ). Die Beklagte warb im Jahr 2005 mit einem Kino-Werbespot für die TAZ. Im ersten Teil des Werbepots ist vor einem als "Trinkhalle" bezeichneten Zeitungskiosk ein mit dem Logo der BILD-Zeitung versehener, leerer Zeitungsständer zu sehen. Ein Kunde, der nur mit einem Unterhemd und einer Jogginghose bekleidet ist, fordert den Inhaber des Kiosks auf: "Kalle, gib mal Zeitung", worauf dieser entgegnet: "Is aus". Auf Nachfrage des Kunden: "Wie aus?", schiebt der Kioskinhaber wortlos eine TAZ über den Tresen. Der Kunde reagiert hierauf mit den Worten: "Wat is dat denn? Mach mich nicht fertig, Du" und wirft die TAZ nach einem Blick in die Zeitung verärgert zurück auf den Ladentisch. Der Kioskinhaber holt nun eine unter dem Tresen versteckte BILD-Zeitung hervor, die er dem Kunden gibt. Daraufhin brechen beide in Gelächter aus. Im zweiten Teil des Werbespots ist vor der "Trinkhalle" ein nunmehr mit BILD-Zeitungen gefüllter Zeitungständer zu sehen. Der Kunde verlangt aber: "Kalle, gib mal taz". Der Kioskinhaber ist so verblüfft, dass er dieser Aufforderung nicht nachkommt. Jetzt bricht der Kunde in Gelächter aus, in das der Kioskinhaber einstimmt. Am Ende beider Teile des Werbespots ist der Text eingeblendet: "taz ist nicht für jeden. Das ist OK so." Die Klägerin sieht in diesem Werbespot eine nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG unlautere vergleichende Werbung und nimmt die Beklagte daher auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung ihrer Schadensersatz-pflicht in Anspruch. Wer vergleichend wirbt, handelt nach dieser Bestimmung unlauter, wenn der Vergleich die Waren eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft. 

Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage weitgehend stattgegeben. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte überschreite mit dem Werbespot, auch wenn dieser durch Witz, Ironie und Sarkasmus geprägt sei, die Grenzen des wettbewerblich Zulässigen. Sie versuche, ihre Zeitung werblich herauszustellen, indem sie ein vernichtendes Bild von der trostlosen Sozialstruktur und den (fehlenden) intellektuellen Fähigkeiten eines typischen BILD-Zeitungslesers zeichne und damit die Leserschaft und die Zeitung der Klägerin ohne sachlichen Grund abqualifiziere. 

Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und die Klage abgewiesen. Für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Werbevergleichs ist - so der Bundesgerichtshof - auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen, der zunehmend an pointierte Aussagen in der Werbung gewöhnt ist. Eine humorvolle oder ironische Anspielung auf einen Mitbewerber oder dessen Produkte stelle daher erst dann eine unzulässige Herabsetzung dar, wenn sie den Mitbewerber dem Spott oder der Lächerlichkeit preisgebe oder von den Adressaten der Werbung wörtlich und damit ernst genommen und daher als Abwertung verstanden werde. Der Werbespot der Beklagten ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs danach nicht als wettbewerbswidrig anzusehen. Er bringe lediglich zum Ausdruck, dass die TAZ "nicht für jeden" sei, also nicht den Massengeschmack anspreche. Der durchschnittliche Zuschauer erkenne, dass es sich bei der Darstellung um eine humorvolle Überspitzung handele, mit der die Aufmerksamkeit der Werbeadressaten geweckt und nicht die BILD-Zeitung oder deren Leserschaft pauschal abgewertet werden solle. 

Urteil vom 1. Oktober 2009 – I ZR 134/07 – Gib mal Zeitung! 

LG Hamburg – Urteil vom 7. April 2006 - 408 O 97/06 

OLG Hamburg – Urteil vom 11. Juli 2007 - 5 U 108/06, AfP 2008, 387 

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 01.10.2009
	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=616</link>
		<pubDate>12.10.2009</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>Bundesgerichtshof entscheidet über Übersetzerhonorare</title>
		<description>
	
	
	Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Übersetzer literarischer Werke grundsätzlich einen Anspruch auf angemessene Vergütung in Form einer prozentualen Beteiligung am Erlös der verkauften Bücher haben. 

Die klagende Übersetzerin hatte sich gegenüber der beklagten Verlagsgruppe im November 2001 zur Übersetzung zweier Romane aus dem Englischen ins Deutsche verpflichtet. Sie räumte dem Verlag sämtliche Nutzungsrechte an ihrer Übersetzung inhaltlich umfassend und zeitlich unbeschränkt ein. Dafür erhielt sie das vereinbarte Honorar von rund 15 € für jede Seite des übersetzten Textes. 

Die Klägerin ist der Ansicht, das vereinbarte Honorar sei unangemessen. Sie hat von der Beklagten deshalb nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG eine Änderung des Übersetzervertrages verlangt. Nach dieser Bestimmung – die im Juli 2002 in Kraft getreten und grundsätzlich auf seit Juli 2001 geschlossene Verträge anwendbar ist – kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, falls die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist. 

Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage teilweise stattgegeben. Auf die Revision der Parteien hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. 

Der Bundesgerichtshof hat die Auffassung des Berufungsgerichts gebilligt, dass die Klägerin von der Beklagten grundsätzlich die gewünschte Einwilligung in eine Vertragsänderung verlangen kann. Das von den Parteien zur Abgeltung sämtlicher Rechte vereinbarte Pauschalhonorar von etwa 15 € je Seite sei zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwar branchenüblich gewesen. Eine solche Vergütung sei jedoch im Sinne des Gesetzes unangemessen, weil sie das berechtigte Interesse der Klägerin nicht wahre, an jeder wirtschaftlichen Nutzung ihrer Übersetzung angemessen beteiligt zu werden. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei nicht absehbar gewesen, dass die Übersetzung bis zum Erlöschen des Urheberrechts siebzig Jahre nach dem Tode der Klägerin (§ 64 UrhG) nur in einem Umfang genutzt werde, dass das vereinbarte Pauschalhonorar angemessen sei. 

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Übersetzer eines literarischen Werkes, dem für die zeitlich unbeschränkte und inhaltlich umfassende Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte an seiner Übersetzung lediglich ein für sich genommen übliches und angemessenes Seitenhonorar als Garantiehonorar zugesagt ist, daneben ab einer bestimmten Auflagenhöhe am Erlös der verkauften Bücher prozentual zu beteiligen ist. Diese zusätzliche Erfolgsbeteiligung setzt bei einer verkauften Auflage von 5.000 Exemplaren des übersetzten Werkes ein und beträgt normalerweise bei Hardcover-Ausgaben 0,8% und bei Taschenbüchern 0,4% des Nettoladenverkaufspreises. Darüber hinaus kann der Übersetzer – so der Bundesgerichtshof – grundsätzlich die Hälfte des Nettoerlöses beanspruchen, den der Verlag dadurch erzielt, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des übersetzten Werkes einräumt. Dabei ist unter Nettoerlös der Betrag zu verstehen, der nach Abzug der Vergütungen weiterer Rechteinhaber verbleibt und auf die Verwertung der Übersetzung entfällt. 

Da das Berufungsgericht noch nicht geprüft hat, ob im konkreten Fall besondere Umstände vorliegen, die eine Abweichung von den im Regelfall angemessenen Sätzen rechtfertigen, wurde die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. 

Urteil vom 7. Oktober 2009 – I ZR 38/07 – Talking to Addison 

LG München I – Urteil vom 30. November 2005 – 21 O 24780/04 

ZUM 2006, 159 

OLG München – Urteil vom 8. Februar 2007 – 6 U 5649/05 

ZUM-RD 2007, 166 

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 07.10.2009
	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=615</link>
		<pubDate>12.10.2009</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>Batteriegesetz ersetzt Batterieverordnung zum 01.12.2009</title>
		<description>
	
	
	Das im Wesentlichen zum 01.12.2009 in Kraft tretende Batteriegesetz (BattG) ersetzt die in Deutschland seit 1998 geltende Batterieverordnung. Wie schon die Batterieverordnung, sieht auch das Batteriegesetz vor, dass ein Händler der Batterien gewerblich an Endnutzer abgibt, diese durch gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms platzierte Schrift- oder Bildtafeln darauf hinweist, dass Batterien nach Gebrauch an der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückgegeben werden können, dass der Endnutzer zur Rückgabe von Altbatterien gesetzlich verpflichtet ist, welche Bedeutung die durchgestrichene Mülltonne (Symbol nach § 17 Abs. 1 BattG) hat sowie welche Bedeutung die chemischen Zeichen Hg, Cd, Pb (Zeichen nach § 17 Abs. 3 BattG) haben.

Online-Händler sind ebenso von der Hinweispflicht betroffen. Aus diesem Grund sollten Online-Händler den Hinweis nach dem Batteriegesetz direkt in die Artikelbeschreibung übernehmen. Daneben sollte der Hinweis der Warensendung auch nochmals schriftlich beifügt werden.
	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=614</link>
		<pubDate>08.10.2009</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>"Etat-Kalkulator" ist beschreibend</title>
		<description>
	
	
	Das OLG Köln hat in einem von uns erwirkten Beschluss vom 07.09.09, AZ 6 W 83/09, entschieden, dass die Bezeichnung "Etat-Kalkulator" für ein Online-Tool, mit dessen Hilfe der Nutzer Etats kalkulieren kann, glatt beschreibend sei. Der klagende Verlag war Herausgeber eines Printprodukts mit dem Titel "Etat-Kalkulator" und war zudem Inhaber einer entsprechenden Wort-/Bildmarke. Unsere Mandantin nutzte diesen Begriff, um ein von ihr entwickeltes Online-Tool zu bezeichnen, mit dessen Hilfe die Kunden der Mandantin auf deren Webseite Etats für Plakatwerbung kalkulieren konnte. 

Das OLG verneinte eine titel- und kennzeichenmäßige Benutzung unserer Mandantin und verneinte zudem eine Verwechslungsgefahr sowohl bezügllich des Titels als auch der Marke, da beide u.a. äußerst kennzeichnungsschwach seien. 
	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=613</link>
		<pubDate>25.09.2009</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>Einstweilige Verfügung gegen angeblichen Filesharer, aber Abmahner trägt ¾ der Kosten.</title>
		<description>
	
	
	In einem von unserer Kanzlei für den Abgemahnten geführten Verfahren wurden letztlich, obwohl gegen den Abgemahnten eine einstweilige Verfügung erging, die Kosten des Verfahrens zu ¾ dem abmahnenden Unternehmen auferlegt. 
Nachdem der Abgemahnte auf das Abmahnschreiben der einschlägig bekannten Kanzlei u+c nicht reagierte, beantragte diese beim Landgericht Nürnberg-Fürth eine einstweilige Verfügung, die dem Abgemahnten untersagen sollte „Werke der Firma XY (Erotikfilme), insbesondere das Werk XYZ, öffentlich zugänglich zu machen, zu verbreiten usw.“. Das Landgericht erließ auch die beantragte Verfügung, bezog den Verbotsausspruch allerdings nicht generell auf „Werke der Antragstellerin“ sondern lediglich auf das auch der Abmahnung zugrundeliegende Werk. Die Kosten (Streitwert EUR 15.000,00) wurden dem Abgemahnten auferlegt. Dieser gab in der Folge ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine Unterlassungerklärung ab, widersprach aber der einstweiligen Verfügung. Nachdem die Sache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, hatte das Landgericht noch über die Kosten zu entscheiden. Es blieb bei seiner Entscheidung, dass aufgrund des Sach- und Streitstandes die Kosten des Verfahrens dem Abgemahnten aufzuerlegen seien. Hiergegen richtete sich dieser mit der sofortigen Beschwerde. 

Zu Recht, wie das Oberlandesgericht Nürnberg schließlich entschied (Beschluss vom 27.08.2009, Az.: 3 W 1379/09). Denn der ursprünglich gestellte Antrag war erheblich weiter als die zuletzt ergangene Verfügung. Beantragt wurde Unterlassung hinsichtlich letztlich aller Werke der Antragstellerin. Selbst nach der Kerntheorie könne aber bei einer Verletzungshandlung hinsichtlich nur eines Werkes keine Wiederholungsgefahr auch für alle weiteren Werke eines Rechteinhabers bestehen. Der Verbotsausspruch war demzufolge auch richtigerweise auf nur das konkrete Werk begrenzt. Er wäre im übrigen (erheblich weiteren Umfang) allerdings zurückzuweisen gewesen. 
Das selbe gelte für die zu unterlassenden Verwertungshandlungen. Einzig die öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) wurde dem angeblichen Filesharer zum Vorwurf gemacht. Dann könne aber kein Verbot der Verbreitung oder sonstigen Verwertung ausgesprochen werden, da es auch hierfür an einer ersten Verletzungshandlung und mithin an einer Wiederholungsgefahr fehlt. Auch insoweit war der Antrag zu weit und hätte zu einem Großteil zurück gewiesen werden müssen. 
Nur kurz ging das Gericht auf zahlreiche weitere Einwendungen des Abgemahnten gegen die ergangene einstweilige Verfügung ein. Gerügt wurde von ihm unter anderem die lückenhafte und widersprüchliche Glaubhaftmachung der Datenerhebung. Hier kam das Oberlandesgericht aber zu dem Ergebnis, dass die vorgelegten Unterlagen jedenfalls für eine Glaubhaftmachung im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht als völlig unbrauchbar zu bewerten seien. 
Auf die kontrovers diskutierte Frage eines Beweisverwertungsverbot hingegen wollte das Oberlandesgericht offenbar nicht tiefer eingehen. Hierzu erfolgte nur der Hinweis, dass diese Rechtsfragen erheblich umstritten seien und daher in einem summarischen Prüfungsverfahren über die Kosten nach § 91a ZPO nicht geklärt werden müssten. 
Im Ergebnis hätten unter Berücksichtigung dieses Sach- und Streitstandes die Antragstellerin ¾ der Kosten, der Antragsgegner hingegen nur ¼ der Kosten zu tragen.

Letztlich zeigt sich an der Entscheidung, dass auch nach dem Erlass einer einstweiligen Verfügung oft längst nicht alles geklärt ist und eine eingehende juristische Prüfung sich lohnen kann. Zudem wird deutlich, dass aufgrund einer Rechtsverletzung an einem einzelnen konkret abgemahnten Werk kein Anspruch auf Unterlassung hinsichtlich auch aller anderen Werke des selben Rechteinhabers besteht (was eigentlich auf der Hand liegen sollte). Wenn also ein solcher Antrag überwiegend hätte zurück gewiesen werden müssen, schießen möglicherweise auch eine Vielzahl der Abmahnungen mit den teilweise sehr breit ausgelegten vorgefertigten Unterlassungserklärungen deutlich über das Ziel und die tatsächlich zulässigen Ansprüche hinaus. 


	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=612</link>
		<pubDate>11.09.2009</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>Keine Geldentschädigung für Bezeichnung als „Nazi“</title>
		<description>
	
	
	Thüringer Oberlandesgericht bestätigt klageabweisendes Urteil

Der 1. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts hat sich in einem heute verkündeten Urteil mit folgendem Sachverhalt befasst:

Im Herbst 2006 hat der Offene Kanal Gera (ein örtlicher TV-Sender) rund 30 Mal einen Beitrag gesendet, der den Mitschnitt einer öffentlichen Diskussionsrunde zu dem Thema „Nazis raus aus den Köpfen“ zeigt. Hierbei war der Kläger, der eine Sicherheitsfirma betreibt und wegen Körperverletzung verurteilt ist, als vorbestrafter „Neonazi“ bezeichnet worden.

Der Kläger sah in der im Fernsehbeitrag ausgestrahlten Äußerung eine schwerwiegende Verleumdung und Rufschädigung. Er hat deshalb den ihn als „Nazi“ bezeichnenden Diskussionsteilnehmer – den Erstbeklagten - und den für den Mitschnitt verantwortlichen Kameramann – den Zweitbeklagten – auf eine Geldentschädigung von mindestens 28.000,-- € verklagt. 

Das Landgericht Gera hat die Klage im Juni vergangenen Jahres abgewiesen.

Das hat heute in zweiter Instanz das Thüringer Oberlandesgericht bestätigt und festgestellt, dass ein Geldentschädigungsanspruch aus mehreren Gründen nicht besteht.

Der 1. Zivilsenat hat die vom Kläger beanstandete Äußerung nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Werturteil, d.h. als (subjektive) Meinung eingestuft. Es spräche viel dafür, dass die Äußerung vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) gedeckt sei. Allein eine polemische oder verletzende Formulierung entziehe einer Meinungsäußerung nicht dem Grundrechtsschutz, wie das Bundesverfassungsgericht jüngst für die Formulierung „durchgeknallter Staatsanwalt“ entschieden habe. 

Selbst wenn man die Äußerung als (unrichtige) Tatsachenbehauptung werte, stünde – wie es im Urteil weiter heißt – dem Kläger keine Geldentschädigung zu. Dem Erstbeklagten sei jedenfalls kein schweres Verschulden vorzuwerfen. Der Begriff „Nazi“ ließe verschiedenste Verwendungsweisen zu, die „von einer streng historischen Terminologie bis zum substanzlosen Schimpfwort reichten“. Nach ihrem Gesamtzusammenhang seien die Äußerungen des Erstbeklagten in der Diskussionsrunde so zu verstehen, dass der Kläger mit der rechten Szene in Zusammenhang stehe. Entsprechende Presseartikel hätten vorgelegen, wonach die Geraer Polizei den Kläger zu den Sympathisanten der rechten Szene zähle. Der vom Erstbeklagten verwandte Begriff „Nazi“ sei als „schlagwortartige Verkürzung“ dieses Umstands zu begreifen. 

Eine Geldentschädigung könne der Kläger schließlich auch deshalb nicht verlangen, weil er nicht – was vorrangig gewesen wäre - auf Unterlassung, Widerruf oder Gegendarstellung gedrungen habe.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der 1. Zivilsenat hat zwar die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen; hiergegen kann der Kläger aber Nichtzulassungsbeschwerde einlegen.

Urteil vom 27.08.2009, Az.: 1 U 635/08

Vorinstanz: LG Gera, Urteil vom 13.06.2008, Az.: 2 O 495/07

Pressemitteilung des OLG vom 27.08.2009

	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=609</link>
		<pubDate>03.09.2009</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>Verbot des Markenartikelverkaufs über eBay in AGB kann zulässig sein</title>
		<description>
	
	
	Das OLG München hat mit Urteil vom 02.07.09, AZ U (K) 4842/08, entschieden, dass ein Markeninhaber seinen Händlern in Verträgen und AGB untersagen kann, die Markenprodukte über Internetauktionsplattformen wie eBay zu verkaufen. Das besondere an dieser Fallkonstellation war, dass der Vertragspartner des Markenartiklers zwar über seinen eigenen Onlineshop die Markenprodukte verkaufen durfte, nicht jedoch über die Auktionsplattformen. Das OLG hielt die Klausel für wirksam. Voraussetzung sei lediglich, dass der Marktanteil des Markeninhabers weniger als 30% betrage. 

	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=610</link>
		<pubDate>03.09.2009</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>AG Frankfurt: Ed Hardy kann Fälschungsmerkmale nicht nachweisen</title>
		<description>
	
	
	Die pauschale Behauptung, ein bei ebay angebotenes T-Shirt sei eine Nachahmung und kein original Ed Hardy Produkt, ist nicht ausreichend, um die Kosten für eine hierauf gestützte urheberrechtliche Abmahnung gegenüber dem angeblichen Verletzer durchzusetzen. Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 29.05.2009, Az.: 30 C 374/08 – 71). Der deutsche Lizenznehmer der amerikanischen Modemarke hatte, wie in so vielen anderen Fällen vertreten durch ihre Frankfurter Anwälte, den Anbieter eines Ed Hardy T-Shirts auf ebay wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung abgemahnt. 

Im Prozess galt es dann aber, zu beweisen, dass es sich bei dem angebotenen T-Shirt überhaupt um eine Fälschung handelte. Dieser Nachweis misslang. Weder konnte vorgetragen werden, welche typischen Merkmale das „Original“ Motiv haben solle, noch wie und wodurch sich die „Fälschung“ davon unterscheide. Den lapidaren Vortrag, „das Shirt weiche hinsichtlich Art und Weise der Aufbringung der Strasssteine, der qualitativen Verarbeitung und dem Schnitt ganz erheblich von der Ed Hardy Originalware ab“, hielt das Gericht für eine Aussage „ins Blaue hinein“, die insbesondere alleine anhand eines Fotos aus dem Internet nicht überprüft werden könne. Der Nachweis der Fälschung konnte daher nicht erbracht werden. Die Klage auf Zahlung der Abmahnkosten wurde abgewiesen. 

	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=607</link>
		<pubDate>21.08.2009</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>Verpächter und Inhaber einer Domain haftet nicht automatisch für Seiteninhalte</title>
		<description>
	
	
	Der Bundesgerichtshof (Az.: VI ZR 210/08) hat in seiner Entscheidung zur Störerhaftung des Domaininhabers und Verpächters der Domain focus.de ausgeführt, dass der als Inhaber registrierte Verlag nicht zwangsläufig für Inhalte der Internetseite haftbar zu machen ist. Im Streitfall ging es um Unterlassung der Veröffentlichung eines wahrheitswidrigen Artikels. Verantwortlich für die Online-Publikation war ausweislich des Impressums nicht der Domaininhaber und Verlag des Magazins, sondern ein eigener Geschäftsbetrieb, die TOMORROW FOCUS AG.  

Alleine aus der Stellung als Domaininhaber könne dann aber gegen diesen keine Verantwortlichkeit für alle Seiteninhalte schlechthin und ohne Weiteres abgeleitet werden, so der BGH. Zwar käme ein (Domain-) Verpächter grundsätzlich neben dem Pächter als Störer in Betracht. Allerdings dürfe die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, die den Eingriff selbst nicht verübt haben. Voraussetzung sei nämlich die Verletzung sog. Prüfungspflichten. Allgemeine Erwägungen begründen aber keine Prüfungspflichten, insbesondere nicht Medien als „Gefahrenquelle“ für drohende Verletzungen von Persönlichkeitsrechten. 

Im Ergebnis hafte der Domaininhaber erst nach erfolgter Kenntnisnahme (also Abmahnung), nicht jedoch bereits davor. Dann besteht allerdings weder ein Anspruch auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung noch auf Erstattung von Abmahnkosten, wenn der Domaininhaber die Rechtsverletzung umgehend beseitigt hat.

 

	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=608</link>
		<pubDate>21.08.2009</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>"Cybersky" rechtswidrig</title>
		<description>
	
	
	Der BGH hat mit Urteil vom 15.01.2009 - AZ I ZR 57/07 - "Cybersky" - entschieden, dass die Software "Cybersky" rechswidrig sei und damit die Vorinstanz (siehe News vom 15.12.06 "OLG Hamburg: P2P-Software nicht per se rechtswidrig") bestätigt. Wie bereits auch das OLG stützt der BGH seine Verurteilung vor allem darauf, dass der beklagte Softwareanbieter ausdrücklich damit geworben habe, dass damit Pay-TV Angebote kostenlos zu empfangen seien. 

	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=606</link>
		<pubDate>20.08.2009</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>Filmrecht: Buy-out Verträge für Drehbuchautoren zulässig</title>
		<description>
	
	
	Das LG Berlin musste über die Klage eines Drehbuchautoren entscheiden, der eine zusätzliche Vergütung für die Erstellung von Drehbüchern verlangt hatte. Der Autor war maßgeblich an der Entwicklung der bekannten Serie "Der Bulle von Tölz" beteiligt und schrieb neben der Serienkonzeption auch einige Drehbücher zu Folgen. Er wurde mittels Buy-out Verträgen vergütet. 

Der Autor war nun der Auffassung, der auch wirtschaftliche Erfolg der Serie sei auf seine Konzeption und seine Bücher zurück zu führen. Daher sei eine Buy-out Vergütung unangemessen; vielmehr sei er u.a. durch Wiederholungshonorare am wirtschaftlichen Erfolg angemessen zu beteiligen. 

Das LG Berlin (AZ 16 O 8/07) hat mit Urteil vom 19.05.09 die Klage des Autoren abgewiesen. Es war der Ansicht, dass Buy-out Honorare in der Filmbranche üblich und auch angemessen seien. Hier hob das Gericht zwei interessante Aspekte hervor: so sei auch bei der Gesamtbetrachtung nicht nur der Erfolgsfall zu berücksichtigen, sondern auch der umgekehrte Fall, dass bei Buy-out Honoraren der Autor auch bei einem Mißerfolg sein Geld erhalte. Ferner erteilte das LG der Auffassung des Autoren eine Absage, bei der Bemessung des wirtschaftlichen Erfolgs der Serie und damit letztlich auch bei der Bemessung der angemessenen Vergütung seien die Werbeerlöse des ausstrahlenden Senders mit zu berücksichtigen. Dies seien nur mittelbare Vorteile aus der Werknutzung, die unberücksichtigt bleiben müssten, so das Gericht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=604</link>
		<pubDate>20.08.2009</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>OLG Hamburg: Screen Scraping kann wettbewerbswidrig sein</title>
		<description>
	
	
	Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 28.05.2009 - AZ: 3 U 191/08 - entschieden, dass sog. Screen Scraping wettbewerbswidrig sein könne. Anders hatte noch in einem ähnlichen Fall das OLG Frankfurt entschieden (siehe News vom 02.04.2009). 

Geklagt hatte im vorliegenden Fall die Billigfluglinie Ryan Air. Auf deren Webseite ist in den AGB festgehalten, dass die Benutzung der Internetseite ausschließlich zu privaten Zwecken und zu privaten Buchungen gestattet ist. Ein automatisierter Zugriff auf die Internetseiten oder die angezeigten Daten ist ausdrücklich untersagt. Auch die Verwendung der Internetseiten zum Zweck des Wiederverkaufs von Tickets ist ausdrücklich verboten. 

Die dortige Beklagte bot Pauschalreisen an, wobei sie die Flüge zum Teil bei Ryan Air buchte und diese ihren Kunden als Bestandteil der Pauschalreise zur Verfügung stellte. 

Das OLG verbot dies der Beklagten, weil Ryan Air unlauter behindert werde, und zwar unter dem Gesichtspunkt des wettbewerbswidrigen Schleichbezugs. Die unternehmerische Entscheidung von Ryan Air, ihre Flüge im Direktvertrieb unter Ausschluss kommerzieller Vermittler anzubieten, stehe im Einklang mit ihrer Marketing-Strategie, stets die günstigsten Flugpreise anbieten zu wollen. Dieses Geschäftsmodell sei von ihrer unternehmerischen Handlungsfreiheit gedeckt, und sein Schutz verdiene Anerkennung als ein legitimes Interesse von Ryan Air, so das Gericht. Durch den beklagten Pauschalreiseanbieter werde dieses Vertriebskonzept unterlaufen, so dass unter dem Gesichtspunkt des sog. Schleichbezugs unlauteres Handeln vorliege, so das OLG. Hier liegt auch der Unterschied zur Frankfurter Entscheidung, wo es nur um das Herauslesen der Daten ging. 

Letztlich bleibt abzuwarten, ob bzw. wie der BGH die Sache beurteilen wird. 
	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=605</link>
		<pubDate>20.08.2009</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>LG Köln: EUR 5.832,- Anwaltskosten für Filesharing-Abmahnung</title>
		<description>
	
	
	Die für Filesharing Abmahnungen im ganz großen Ausmaß bekannte Kanzlei Rasch, die in diesen Fällen häufig große deutsche Tonträgerunternehmen vertritt, hat in einem der wenigen bekannt werdenden gerichtlichen Verfahren erfolgreich die Kostenerstattung für die Abmahnkosten ihrer Mandantschaft durchgesetzt. Wie bereits durch ein Urteil aus dem Jahr 2007 (siehe unsere News vom 09.10.2007) hat wiederum das Landgericht Köln (Urteil vom 13.05.2009, Az.: 28 O 889/08) eine Haftung des „nur“ Anschlussinhabers für Filesharing seiner Kinder (das älteste war 13 Jahre alt) oder Familienangehörigen bejaht. Auch die Einrichtung einer Firewall und getrennten Benutzerkonten könne den Anschlussinhaber nicht entlasten, da die Benutzerkonten die Zugriffsrechte nicht begrenzt hätten. Solche Sicherungsmaßnahmen hätten ergriffen werden müssen. Wie genau dies im Detail aussehen und funktionieren soll und wie wirksam es letztlich wäre, bleibt leider offen.

Der Anschlussinhaber sei jedenfalls als Störer haftbar und daher zur Erstattung der Abmahnkosten verpflichtet. Besondere Brisanz haben insbesondere die Rasch-Abmahnungen, da diesen meist eine hohe Anzahl von angeblich bereitgestellten Titeln zugrunde liegt (so auch hier, nämlich immerhin 964 Musiktitel). Dies führt nach Ansicht der Kanzlei Rasch, der das Landgericht Köln in diesen Verfahren gefolgt ist, zu verhältnismäßig hohen Streitwerten und daraus resultierend hohen Abmahngebühren. 

Vorliegend wurde der Abmahnung ein Streitwert von EUR 400.000,00 zugrunde gelegt (EUR 100.000,00 für jedes abmahnende Musikunternehmen). Daraus resultieren Anwaltskosten für diese Abmahnung in Höhe von EUR 5.832,40. Das Landgericht Köln verurteilte die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages an die Kläger. 

Seitens der Kanzlei wird dieses Urteil nunmehr in zahlreichen Fällen den Schreiben an Abgemahnte beigelegt, um zu verdeutlichen, dass Ansprüche in dieser Höhe für die Abmahnungen ohne weiteres durchgesetzt werden können. Tatsächlich scheint dies zumindest vor dem Landgericht Köln derzeit so auch möglich zu sein. Zahlreiche mögliche Einwendungen (Legitimation der Kläger, Frage der Verwertbarkeit der Beweismittel, evtl. Rechtsmißbrauch der Abmahnung, usw) wurden in diesen Verfahren allerdings erkennbar gar nicht oder nur am Rande problematisiert.  

Verschwiegen wird außerdem, dass es sich bei diesem Urteil und dem Pendant hierzu aus dem Jahr 2007 um die einzigen (uns bekannten) Urteile handelt, in denen abgemahnte angebliche "Störer" in Filesharingfällen tatsächlich zur Zahlung von Abmahnkosten in dieser Größenordnung verurteilt wurden. Zudem ist die Rechtsprechung bundesweit uneinheitlich. Andere Gerichte (insbesondere das OLG Frankfurt am Main) haben in vergleichbaren Fällen eine Haftung des Anschlussinhabers beispielsweise vollständig und grundsätzlich verneint. Ob sich diese Kölner Rechtsprechung also hält oder evtl. in einem vergleichbaren Fall von der nächst höheren Instanz einmal korrigiert werden wird, bleibt abzuwarten. 

Ebenfalls am Landgericht Köln machte die Kanzlei Rasch in letzter Zeit offenbar vermehrt einstweilige Verfügungen anhängig. Diese betrafen zumeist Fälle der neueren Rasch-Abmahnungen, die sich in der Regel auf ein aktuelles Album stützen. Streitwerte hat das Landgericht Köln hier stets mit EUR 100.000,00 festgesetzt. 

Auch in Fällen dieser Abmahnungen ist daher unseres Erachtens zur Vermeidung einer solchen einstweiligen Verfügung unbedingt erforderlich, innerhalb der gesetzten Fristen den Sachverhalt juristisch zu prüfen und angemessen zu reagieren.   
      

	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=603</link>
		<pubDate>13.08.2009</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>Neuregelung zum Erlöschen des Widerrufsrechtes bei Dienstleistungen</title>
		<description>
	
	
	Am 26.03.2009 hat der Bundestag das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen beschlossen. Das Gesetz wurde am 03.08.2009 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt bereits am 04.08.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt auch eine Änderung der Musterwiderrufsbelehrung des Bundesjustizministeriums in Kraft.

Neben neuen Regelungen für Telefonwerbung hat das Gesetz u.a. auch Auswirkungen auf das Erlöschen des Widerrufsrechtes bei Dienstleistungen.

Während bei einer Dienstleistung das Widerrufsrecht bislang bereits dann erloschen war, wenn der Erbringer der Dienstleistung mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor dem Ende der Widerrufsfrist begonnen hatte bzw. der Verbraucher die Erbringung der Dienstleistung selbst veranlasst hatte, erlischt das Widerrufsrecht zukünftig erst dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers hin vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.

Der Verbraucher bekommt zudem mehr Möglichkeiten, Verträge zu widerrufen, die telefonisch abgeschlossen wurden. Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte sowie über Wett- und Lotterie-Dienstleistungen können zukünftig ebenfalls widerrufen werden. Bislang waren diese Verträge gemäß § 312d Abs. 4 Nr. 3 und 4 BGB vom Widerrufsrecht ausgeschlossen. Diese Ausnahmen werden durch die Gesetzesänderungen beseitigt.

Um kostenpflichtige Abmahnungen durch Dritte zu vermeiden, sollten Online-Shop-Betreiber den Hinweis zum Erlöschen des Widerrufsrechts bei Dienstleistungen schnellstmöglich überarbeiten und an die neue Rechtslage anpassen.
	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=601</link>
		<pubDate>03.08.2009</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>Bundesgerichtshof entscheidet über die Zulässigkeit einer Lehrerbewertung im Internet (www.spickmich.de)</title>
		<description>
	
	
	Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Bewertung der Leistungen der Klägerin als Lehrerin mit Namensnennung durch Schüler auf der Website www.spickmich.de, die von den Beklagten gestaltet und verwaltet wird. Zugang zu dem Portal haben nur registrierte Nutzer. Die Registrierung erfolgt nach Eingabe des Namens der Schule, des Schulortes, eines Benutzernamens und einer E-mail-Adresse. An die E-mail-Adresse wird ein Passwort versandt, das den Zugang zu dem Portal eröffnet. Die mit den Schulnoten 1 bis 6 abzugebenden Bewertungen sind an vorgegebene Kriterien gebunden wie etwa "cool und witzig", "beliebt", "motiviert", "menschlich", "gelassen" und "guter Unterricht". Ein eigener Textbeitrag des Bewertenden ist nicht möglich. Aus dem Durchschnitt der anonym abgegebenen Bewertungen wird eine Gesamtnote errechnet. Die Nutzer können außerdem auf einer Zitatseite angebliche Zitate der bewerteten Lehrer einstellen. Die Klägerin, deren Name und Funktion auch der Homepage der Schule, an der sie unterrichtet, entnommen werden kann, erhielt für das Unterrichtsfach Deutsch eine Gesamtbewertung von 4,3. Ihr zugeschriebene Zitate wurden bisher nicht eingestellt. Mit der Klage verfolgt die Klägerin einen Anspruch auf Löschung bzw. Unterlassung der Veröffentlichung ihres Namens, des Namens der Schule, der unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit einer Gesamt- und Einzelbewertung und der Zitat- und Zeugnisseite auf der Homepage www.spickmich.de. Sie blieb in den Vorinstanzen erfolglos. 

Der u. a. für den Schutz des Persönlichkeitsrechts und Ansprüche aus dem Bundesdatenschutzgesetz zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die dagegen von der Klägerin eingelegte Revision zurückgewiesen. 

Unter den Umständen des Streitfalls hat der BGH die Erhebung, Speicherung und Übermittlung der Daten trotz der fehlenden Einwilligung der Klägerin für zulässig gehalten. Zwar umfasst der Begriff der personenbezogenen Daten nicht nur klassische Daten wie etwa den Namen oder den Geburtsort, sondern auch Meinungsäußerungen und Beurteilungen, die sich auf einen bestimmten oder bestimmbaren Betroffenen beziehen. Für die Erhebung, Speicherung und Übermittlung solcher Daten in automatisierten Verfahren gelten grundsätzlich die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Erhebung und Speicherung von Daten zur Übermittlung an Dritte ist auch ohne Einwilligung des Betroffenen nach § 29 BDSG u.a. dann zulässig, wenn ein Grund zu der Annahme eines schutzwürdigen Interesses an dem Ausschluss der Datenerhebung und –speicherung nicht gegeben ist. Ein entgegenstehendes Interesse der Klägerin hat der BGH nach Abwägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung einerseits und des Rechts auf freien Meinungsaustausch andererseits für nicht gegeben erachtet. Die Bewertungen stellen Meinungsäußerungen dar, die die berufliche Tätigkeit der Klägerin betreffen, bei der der Einzelne grundsätzlich nicht den gleichen Schutz wie in der Privatsphäre genießt. Konkrete Beeinträchtigungen hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Die Äußerungen sind weder schmähend noch der Form nach beleidigend. Dass die Bewertungen anonym abgegeben werden, macht sie nicht unzulässig, weil das Recht auf Meinungsfreiheit nicht an die Zuordnung der Äußerung an ein bestimmtes Individuum gebunden ist. Die Meinungsfreiheit umfasst grundsätzlich das Recht, das Verbreitungsmedium frei zu bestimmen. 

Auch die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten an den Nutzer kann nur aufgrund einer Gesamtabwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Betroffenen und dem Recht auf Kommunikationsfreiheit im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden. Im Streitfall ist im Hinblick auf die geringe Aussagekraft und Eingriffsqualität der Daten und die Zugangsbeschränkungen zum Portal die Datenübermittlung nicht von vornherein unzulässig. Besondere Umstände, die der Übermittlung im konkreten Fall entgegenstehen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen. 

LG Köln – Az.: 28 O 319/07 – Urteil vom 30. Januar 2008 

OLG Köln – Az.: 15 U 43/08 – Urteil vom 3. Juli 2008 

Urteil vom 23. Juni 2009 – Az.: VI ZR 196/08 

Pressemitteilung des BGH vom 23.06.2009


	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=599</link>
		<pubDate>22.07.2009</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>Bundesgerichtshof zu Versandkosten in Preisvergleichslisten</title>
		<description>
	
	
	Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einer am 16.07.2009 verkündeten Entscheidung zu der Frage Stellung genommen, ob ein Versandhändler, der Waren über eine Preissuchmaschine (Preisvergleichsliste) im Internet bewirbt, dabei auch auf beim Erwerb der Waren hinzukommende Versandkosten hinweisen muss.

Nach der Preisangabenverordnung ist ein Händler verpflichtet anzugeben, ob neben dem Endpreis der Ware zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Gegebenenfalls hat er deren Höhe bzw. Berechnungsgrundlage anzugeben. Diese Angaben müssen der Werbung eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar gemacht werden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Unternehmen, das Elektronikprodukte über das Internet vertreibt, seine Waren in die Preissuchmaschine "froogle.de" eingestellt. Der dort für jedes Produkt angegebene Preis schloss die Versandkosten nicht ein. Erst wenn die Warenabbildung oder der als elektronischer Verweis gekennzeichnete Produktname angeklickt wurde, wurde man auf eine eigene Seite des Anbieters geführt, auf der neben dem Preis des Produkts die Versandkosten angegeben waren. Ein Mitbewerber hat den Versandhändler deswegen auf Unterlassung in Anspruch genommen. Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg haben der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass das bei der beanstandeten Werbung mögliche Anklicken der Warenabbildung und des Produktnamens keinen "sprechenden Link" darstelle, der dem Verbraucher eindeutig vermittle, dass er über ihn weitere Informationen zu den Versandkosten abrufen könne.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Versandhändlers zurückgewiesen. Bei Preisangaben in Preisvergleichslisten müsse der Verbraucher auf einen Blick erkennen können, ob der angegebene Preis die Versandkosten enthalte oder nicht. Denn die Aussagekraft des Preisvergleichs, der üblicherweise in einer Rangliste dargestellt werde, hänge von dieser wesentlichen Information ab. Unter diesen Umständen sei es nicht ausreichend, wenn der Interessent erst dann, wenn er sich mit einem bestimmten Angebot näher befasse, auf die zusätzlich anfallenden Versandkosten hingewiesen werde.

BGH Urteil vom 16.07.2009 – Az.: I ZR140/07 – 

Versandkostenangabe in Preisvergleichslisten

LG Hamburg, Urteil vom 16.01.2007 – Az.: 416 O 339/06

OLG Hamburg, Urteil vom 25.07.2007 – Az.: 5 U 10/07

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes vom 17.07.2009
	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=598</link>
		<pubDate>17.07.2009</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>Bundestag verabschiedet Gesetz zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht</title>
		<description>
	
	
	Der Deutsche Bundestag hat am 02.07.2009 in zweiter und dritter Lesung das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht verabschiedet.

Neben Änderungen im Bereich des Abschlusses von Verbraucherdarlehen sowie im Bereich des europaweiten bargeldlosen Zahlungsverkehrs werden auch die bereits bestehenden Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht neu geordnet. 

So sollen u.a. die bislang in der BGB-InfoV enthaltenen Muster-Belehrungen über das Widerrufs- und Rückgaberecht in Gesetzesform ins EGBGB überführt werden. Unternehmer, die für ihre Belehrungen über das Widerrufs- und Rückgaberecht die neuen Muster verwenden, müssen zukünftig keine wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen oder unbefristete Widerrufs- bzw. Rückgaberechte mehr fürchten.

Eine weitere Änderung ist eine weitgehende Angleichung von Widerrufsfristen und Widerrufsfolgen bei Fernabsatzgeschäften über eine Internetauktionsplattform und solchen in einem herkömmlichen Internetshop.

Das vom Bundestag am 02.07.2009 beschlossene Gesetz muss noch den Bundesrat passieren. Es ist nicht zustimmungspflichtig. Die Vorschriften zur Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie treten bereits am 31.10.2009 in Kraft, im Übrigen tritt das Gesetz zum 11.06.2010 in Kraft.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums vom 02.07.2009
	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=596</link>
		<pubDate>06.07.2009</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>Foto für LP-Cover darf auch für das CD-Cover verwendet werden</title>
		<description>
	
	
	Das LG München I hat mit Urteil vom 06.05.09 (AZ 21 O 5302/09) entschieden, dass ein Label das Foto, das für das Cover einer LP rechtmäßig benutzt worden sei, auch für das Cover der CD benutzt werden könne. Bei der CD-Nutzung handle sich lediglich um eine technisch bedingte neue Nutzungsart, so das Landgericht.
	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=595</link>
		<pubDate>01.07.2009</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>Bundesgerichtshof entscheidet über die Zulässigkeit einer Lehrerbewertung im Internet (www.spickmich.de)</title>
		<description>
	
	
	Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Bewertung der Leistungen der Klägerin als Lehrerin mit Namensnennung durch Schüler auf der Website www.spickmich.de, die von den Beklagten gestaltet und verwaltet wird. Zugang zu dem Portal haben nur registrierte Nutzer. Die Registrierung erfolgt nach Eingabe des Namens der Schule, des Schulortes, eines Benutzernamens und einer E-mail-Adresse. An die E-mail-Adresse wird ein Passwort versandt, das den Zugang zu dem Portal eröffnet. Die mit den Schulnoten 1 bis 6 abzugebenden Bewertungen sind an vorgegebene Kriterien gebunden wie etwa "cool und witzig", "beliebt", "motiviert", "menschlich", "gelassen" und "guter Unterricht". Ein eigener Textbeitrag des Bewertenden ist nicht möglich. Aus dem Durchschnitt der anonym abgegebenen Bewertungen wird eine Gesamtnote errechnet. Die Nutzer können außerdem auf einer Zitatseite angebliche Zitate der bewerteten Lehrer einstellen. Die Klägerin, deren Name und Funktion auch der Homepage der Schule, an der sie unterrichtet, entnommen werden kann, erhielt für das Unterrichtsfach Deutsch eine Gesamtbewertung von 4,3. Ihr zugeschriebene Zitate wurden bisher nicht eingestellt.

Mit der Klage verfolgt die Klägerin einen Anspruch auf Löschung bzw. Unterlassung der Veröffentlichung ihres Namens, des Namens der Schule, der unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit einer Gesamt- und Einzelbewertung und der Zitat- und Zeugnisseite auf der Homepage www.spickmich.de. Sie blieb in den Vorinstanzen erfolglos. 

Der u. a. für den Schutz des Persönlichkeitsrechts und Ansprüche aus dem Bundesdatenschutzgesetz zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die dagegen von der Klägerin eingelegte Revision zurückgewiesen. 

Unter den Umständen des Streitfalls hat der BGH die Erhebung, Speicherung und Übermittlung der Daten trotz der fehlenden Einwilligung der Klägerin für zulässig gehalten. Zwar umfasst der Begriff der personenbezogenen Daten nicht nur klassische Daten wie etwa den Namen oder den Geburtsort, sondern auch Meinungsäußerungen und Beurteilungen, die sich auf einen bestimmten oder bestimmbaren Betroffenen beziehen. Für die Erhebung, Speicherung und Übermittlung solcher Daten in automatisierten Verfahren gelten grundsätzlich die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Erhebung und Speicherung von Daten zur Übermittlung an Dritte ist auch ohne Einwilligung des Betroffenen nach § 29 BDSG u.a. dann zulässig, wenn ein Grund zu der Annahme eines schutzwürdigen Interesses an dem Ausschluss der Datenerhebung und –speicherung nicht gegeben ist. Ein entgegenstehendes Interesse der Klägerin hat der BGH nach Abwägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung einerseits und des Rechts auf freien Meinungsaustausch andererseits für nicht gegeben erachtet. Die Bewertungen stellen Meinungsäußerungen dar, die die berufliche Tätigkeit der Klägerin betreffen, bei der der Einzelne grundsätzlich nicht den gleichen Schutz wie in der Privatsphäre genießt. Konkrete Beeinträchtigungen hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Die Äußerungen sind weder schmähend noch der Form nach beleidigend. Dass die Bewertungen anonym abgegeben werden, macht sie nicht unzulässig, weil das Recht auf Meinungsfreiheit nicht an die Zuordnung der Äußerung an ein bestimmtes Individuum gebunden ist. Die Meinungsfreiheit umfasst grundsätzlich das Recht, das Verbreitungsmedium frei zu bestimmen. 

Auch die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten an den Nutzer kann nur aufgrund einer Gesamtabwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Betroffenen und dem Recht auf Kommunikationsfreiheit im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden. Im Streitfall ist im Hinblick auf die geringe Aussagekraft und Eingriffsqualität der Daten und die Zugangsbeschränkungen zum Portal die Datenübermittlung nicht von vornherein unzulässig. Besondere Umstände, die der Übermittlung im konkreten Fall entgegenstehen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen. 

Urteil vom 23.06.2009 – Az.: VI ZR 196/08 

(Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 23.06.2009)
	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=594</link>
		<pubDate>23.06.2009</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>Änderungen der Energieverbrauchskennzeichnung ab 01.01.2011</title>
		<description>
	
	
	Die Vertreter der EU-Mitgliedsstaaten haben vor Kurzem den Entwürfen der Richtlinien zur Neugestaltung der Energieverbrauchskennzeichnung zugestimmt. Die Änderungen sollten nach einer Übergangsfrist am 01.01.2011 in Kraft treten.

Die Energieverbrauchskennzeichnung ist derzeit für folgende Produkte vorgeschrieben: Elektrische Haushaltskühl- und –gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte, elektrische Haushaltswaschmaschinen, elektrische Haushaltswäschetrockner, elektrische kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten, elektrische Haushaltsgeschirrspüler, mit Netzspannung betriebene Haushaltslampen, netzbetriebene Raumklimageräte sowie netzbetriebene Elektrobacköfen.

In Zukunft soll die Energieverbrauchskennzeichnung auch für weitere Produkte eingeführt werden. So sollten zunächst TV-Geräte mit einer Energieverbrauchskennzeichnung versehen werden müssen. Anschließend sollten weitere Produkte folgen.

Durch die Neugestaltung der Energieverbrauchskennzeichnung sollen zunächst die bislang verwendeten und oftmals wenig aussagekräftigen Klassifizierungen „A+“ sowie „A++“ entfallen. An deren Stelle treten z.B. für den Bereich der Haushaltskühl- und –gefriergeräte die neuen Klassifizierungen „A -20 Prozent“, „A -40 Prozent“, „A -60 Prozent“ sowie „A -80 Prozent“. Diese Klassifizierungen zeigen den Verbrauchern an, dass die gekennzeichneten Geräte 20, 40, 60 bzw. 80 Prozent weniger Energie verbrauchen, als Geräte der Energieeffizienzklasse A.
	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=593</link>
		<pubDate>19.06.2009</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>Spielfilm über "Kannibalen von Rotenburg" darf gezeigt werden</title>
		<description>
	
	
	Der Kläger ist durch Presseberichte über seine Tat als "Kannibale von Rotenburg" bekannt und rechtskräftig wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er hatte im März 2001 einen Menschen getötet, den Körper ausgenommen, zerlegt, eingefroren und in der Folgezeit teilweise verzehrt. Die Beklagte hat auf der Grundlage der Tat einen als "Real-Horrorfilm" beworbenen Spielfilm mit dem Titel "Rohtenburg" produziert. Lebensgeschichte und Persönlichkeitsmerkmale der Hauptfigur des Films sowie die Darstellung des Tathergangs entsprechen nahezu detailgenau dem realen Geschehensablauf und der tatsächlichen Biographie des Klägers, der seinerseits mit einer Produktionsgesellschaft einen Vertrag über die "umfassende, exklusive und weltweite Verwertung" seiner Lebensgeschichte geschlossen hat. 

Der Kläger begehrt Unterlassung der Vorführung und Verwertung des Films. Seine Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. 

Auf die Revision der Beklagten hat der u. a. für das allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zwar könne der Film den Kläger als Person erheblich belasten, weil er die Tat auf stark emotionalisierende Weise erneut in Erinnerung rufe. Als Ergebnis der gebotenen Abwägung zwischen den Rechten des Klägers und der zugunsten der Beklagten streitenden Kunst- und Filmfreiheit müsse das Persönlichkeitsrecht des Klägers jedoch zurückstehen. Auch bestehe an der Tat ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Der Spielfilm enthalte keine Verfremdungen oder Entstellungen und stelle den Achtungsanspruch des Klägers als Mensch nicht in Frage. Zwar berührten die Darstellungen den besonders schutzwürdigen Kern der Privatsphäre des Klägers. Weil diese Informationen sich unmittelbar auf die Tat und die Person des Täters bezögen, dürften aber auch solche Details geschildert werden. Überdies seien sämtliche Einzelheiten der Öffentlichkeit auch durch Mitwirkung des Klägers bereits bekannt gewesen. Dass die Darstellung neue oder zusätzliche nachteilige Folgen für den Kläger - insbesondere im Hinblick auf seine Resozialisierung - hätte, habe er nicht dargetan. 

Urteil vom 26. Mai 2009 – VI ZR 191/08 

Pressemitteilung des BGH v. 26.5.09.
	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=592</link>
		<pubDate>27.05.2009</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>Veräußerung von Software-Echtheitszertifikaten durch den Erwerber ohne Zustimmung des Herstellers unzulässig</title>
		<description>
	
	
	Mit einem Beschluss vom 12.5.2009 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens entschieden, dass der Ersterwerber von Softwarelizenzen nicht berechtigt ist, diese ohne Zustimmung des Herstellers an Zweiterwerber zu veräußern.

Die Verfügungsklägerin ist Herstellerin und Inhaberin der Urheberrechte des Computerprogramms "Microsoft Windows XP Professional". Sie stattet ihre Programme mit einem sog. Echtheitszertifikat (COA - certificate of authenticity) aus, das auch den für die Programminstallation nötige Seriennummer (product key) enthält. Mit dieser Seriennummer ist der Download des Programms und seine Aktivierung möglich.
Ihren Großkunden gestattet die Verfügungsklägerin im Rahmen von sog. Volumen-Lizenzverträgen, das Programm zu vervielfältigten und die Vervielfältigung zu verkaufen. Hat der Großkunde zu viele Lizenzen bzw. COAs erworben, veräußert er die nicht benötigten COAs an Händler zum Weiterverkauf. 
Auf diese Weise erwarb auch der Verfügungsbeklagte die streitbefangenen COAs und bot diese auf der Handelsplattform eBay seinerseits zum Kauf an. 

Auf Antrag der Verfügungsbeklagten untersagte das Landgericht Frankfurt am Main dem Verfügungsbeklagten durch einstweilige Verfügung vom 26.11.2008, die Echtheitszertifikate ohne deren Einwilligung anzubieten, feilzuhalten oder sonst wie in den Verkehr zu bringen.
Hiergegen legte der Verfügungsbeklagte Widerspruch ein und beantragte, ihm zur Durchführung des Widerspruchsverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Diesen Antrag lehnte das Landgericht wegen mangelnder Erfolgsaussicht des Widerspruchs ab. 

Zu Recht, wie das OLG nunmehr auf die Beschwerde des Verfügungsbeklagten entschied. Da die COAs neben ihrer Funktion, die Authentizität einer bestimmten Software zu bescheinigen, auch Lizenzrechte verkörperten, seien sie nicht ohne Zustimmung der Verfügungsklägerin an Dritte übertragbar. Es sei grundsätzlich nur der Urheberrechtsinhaberin vorbehalten zu entscheiden, wem sie Nutzungsrechte an den von ihr entwickelten Softwareprogrammen einräume.
Dabei könne sich der Erwerber auch nicht auf den sog. "Grundsatz der Erschöpfung" berufen. Dieser Grundsatz besagt, dass dem Rechtsinhaber nur das Recht der Erstverbreitung zusteht, er aber keine Möglichkeit hat, die Art und Weise der Weiterverbreitung einzuschränken. Erschöpfung könne aber nur an einem körperlichen Werkexemplar eintreten, nicht aber an Rechten bzw. Urkunden, die Rechte verkörpern. Die streitbefangenen COAs ermöglichten nur den Download und die Freischaltung der dazugehörigen Software. Deshalb handele es sich bei den COAS nicht um körperliche Werkexemplare, sondern nur um Lizenzrechte.


OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.5.2009, Aktenzeichen 11 W 15/09

Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt


	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=591</link>
		<pubDate>20.05.2009</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>Kameramann erhält Auskunft über Verwertung des Films "Das Boot"</title>
		<description>
	
	
	Der Chefkameramann des Films „Das Boot“ hat mit dem heute verkündeten Urteil der auf das Urheberrecht spezialisierten 7. Zivilkammer die erste Etappe auf dem Weg zu einer zusätzlichen Vergütung für seine damalige Tätigkeit weitgehend gewonnen. Die Beklagten (die Produzentin, eine Rundfunkanstalt als Kapitalgeber und ein Videoverwerter) wurden verurteilt, dem Kläger umfassend Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang der Film in den letzten sieben Jahren verwertet wurde. Nach Erteilung der Auskunft wird dann in einem zweiten Schritt zu klären sein, ob – und wenn ja, in welcher Höhe – der Kläger Anspruch auf einen „Nachschlag“ hat. 

Der Kläger geht davon aus, dass mit dem Film über die Jahre Erlöse in einer Größenordnung gemacht wurden, die in einem auffälligen Missverhältnis zu seiner damaligen Vergütung stehen. Dafür sahen auch die Richter der 7. Zivilkammer angesichts der außergewöhnlich langandauernden und umfangreichen Verwertung des Films greifbare Anhaltspunkte und verurteilten die Beklagten daher zur Auskunftserteilung. 

Keine Auskunft erhält der Kläger nach dem heutigen Urteil allerdings für den restlichen Zeitraum der Auswertung, also die Jahre 1981 bis 2002. Insoweit konnte sich der Kläger nicht auf die erst seit dem Jahr 2002 geltende und mit Blick auf sein Begehren urheberfreundliche Rechtslage berufen, sondern war auf die alte Rechtslage verwiesen, deren strenge Voraussetzungen erachtete das Gericht nicht als gegeben.

(Urteil des Landgerichts München I, Aktenzeichen: 7 O 17694/08; nicht rechtskräftig) 

Pressemitteilung des LG München I vom 07.05.09
	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=589</link>
		<pubDate>12.05.2009</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>Klagerücknahme von Abercrombie &amp; Fitch</title>
		<description>
	
	
	Winterstein Rechtsanwälte, bekannt für eine Vielzahl von Abmahnungen für Modemarken wie Ed Hardy oder Abercrombie &amp; Fitch, erklärten in einem von uns für die Beklagte geführten Verfahren im Termin vor dem Landgericht Frankfurt a.M. die Rücknahme der Zahlungsklage für Anwaltskosten aus einer solchen Abmahnung.  
Wie in vielen ähnlich gelagerten Fällen hatte unsere Mandantin ein Bekleidungsstück der Marke Abercrombie &amp; Fitch bei ebay privat zum Verkauf angeboten. In dem Angebot wurde explizit darauf hingewiesen, dass ein Umzug bevorstehe und deshalb der Kleiderschrank ausgeräumt werde. Die Jacke sei zwar neuwertig und ungetragen (weil zu klein), allerdings seien die Etiketten ("vor lauter Freude beim Erhalt") bereits entfernt worden. Außer dieser Jacke bot die Beklagte aus dem selben Grund (Umzug, Säuberungsaktion) etwa 30 weitere unterschiedliche Kleidungsstücke, größtenteils gebraucht, an. Winterstein Rechtsanwälte ging hierbei von einem Handeln im geschäftlichen Verkehr aus und mahnte unsere Mandantin ab. Es wurde eine Unterlassungserklärung, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgegeben, die Erstattung der geforderten Anwaltskosten in Höhe von zunächst EUR 1.379,80 wurde aber verweigert, da die Abmahnung unberechtigt gewesen sei. Zu Recht, wie die Frankfurter Richter in einem Hinweis an die Klägervertreter im Termin zu verstehen gaben. Es sei unter Abwägung aller Umstände die Grenze zu einem Handeln im geschäftlichen Verkehr nicht überschritten sondern von privatem Handeln auszugehen. 
 Für markenrechtliche Ansprüche bestand daher von Beginn an keine rechtliche Grundlage. Die Klägerin nahm daraufhin in der Verhandlung die Klage zurück und wurde mit den Kosten des Rechtsstreits belastet. 
 Es zeigt sich, dass Abmahnungen, insbesondere in Massenverfahren gegen private ebay-Verkäufer nicht immer berechtigt sind. Eine eingehende juristische Prüfung, die Verweigerung der Zahlung und auch der Gang vor Gericht können sich durchaus lohnen.

	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=590</link>
		<pubDate>12.05.2009</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>40-Euro-Klausel in Widerrufsbelehrung wettbewerbswidrig?</title>
		<description>
	
	
	Verschiedene Quellen berichten, dass derzeit verstärkt Abmahnungen wegen der Verwendung der sog. „40-Euro-Klausel“ in der Widerrufsbelehrung ausgesprochen werden.

Hintergrund dürften zwei bislang unveröffentlichte Entscheidungen der Landgerichte Bochum und Dortmund sein, in denen die Verwendung der 40-Euro-Klausel anscheinend als problematisch angesehen wurde.

Nach der derzeit geltenden Rechtslage kann beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen vertraglich vereinbart werden, dass die Käufer bei Ausübung des Widerrufsrechtes die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen haben. Voraussetzung für eine Kostentragung durch die Käufer ist allerdings das Vorliegen einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer. Die alleinige Verwendung der 40-Euro-Klausel in der Widerrufsbelehrung dürfte hierfür noch nicht ausreichend sein, da eine Widerrufsbelehrung noch keine vertragliche Regelung darstellt. Bislang wurde aus diesem Grund empfohlen, die 40-Euro-Klausel neben der Widerrufsbelehrung auch in die vom Verkäufer verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen. Problematisch dürfte insofern allerdings sein, dass Käufer bei Verwendung der Überschrift „Widerrufsbelehrung“ in Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Eindruck gewinnen könnten, hierbei handele es sich um die gesetzliche – und damit nicht um eine vertragliche – Regelung.
Allerdings sollten Verkäufer den Text der Widerrufsbelehrung bzw. die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Formulierung der Widerrufsbelehrung jetzt keinesfalls vorschnell ändern, da ansonsten die Privilegierung des § 14 BGB-InfoV verloren gehen könnte.

Ob sich die Rechtauffassung der in den bislang nicht veröffentlichten Entscheidungen der Landgerichte Bochum und Dortmund durchsetzen wird, bleibt zunächst abzuwarten. Um eine kostenpflichtige Abmahnung durch Dritte zu vermeiden, kann es sich unseres Erachtens derzeit ggfs. empfehlen, bis zur Klärung der Rechtslage auf die Verwendung der 40-Euro-Klausel zu verzichten.
	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=588</link>
		<pubDate>22.04.2009</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>Bundesgerichtshof zu "internetbasierten" Videorecordern</title>
		<description>
	
	
	Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das Angebot "internetbasierter" Videorecorder die den Rundfunkunternehmen nach dem Urheberrechtsgesetz zustehenden Leistungsschutzrechte verletzen kann und in der Regel unzulässig ist. 

Die Klägerin strahlt das Fernsehprogramm "RTL" aus. Die Beklagte bietet seit März 2005 auf ihrer Internetseite unter der Bezeichnung "Shift.TV" einen "internetbasierten Persönlichen Videorecorder" zur Aufzeichnung von Fernsehsendungen an. Sie empfängt über Satelliten-Antennen die Programme mehrerer Fernsehsender, darunter das Programm der Klägerin. Kunden der Beklagten können aus diesen Programmen Sendungen auswählen. Diese werden dann auf einem "Persönlichen Videorecorder" gespeichert. Dabei handelt es sich um einen Speicherplatz auf dem Server der Beklagten, der ausschließlich dem jeweiligen Kunden zugewiesen ist. Der Kunde kann die auf seinem "Persönlichen Videorecorder" aufgezeichneten Sendungen über das Internet von jedem Ort aus und zu jeder Zeit beliebig oft ansehen. 

Die Klägerin sieht in dem Angebot der Beklagten u. a. eine Verletzung des ihr als Sendeunternehmen nach § 87 Abs. 1 UrhG zustehenden Rechts, ihre Funksendungen weiterzusenden und auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung und - zur Vorbereitung einer Schadensersatzklage - auf Auskunft in Anspruch. 

Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage weitgehend stattgegeben. Auf die Revision der Beklagten hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Da das Berufungsgericht bislang noch nicht festgestellt hat, ob die Beklagte oder – für den Fall, dass das Aufnahmeverfahren vollständig automatisiert ist – deren Kunden die Sendungen der Klägerin auf den "Persönlichen Videorecordern" aufzeichnen, konnte der BGH die urheberrechtliche Zulässigkeit der "Persönlichen Videorecorder" nicht abschließend beurteilen. Für beide Varianten hat der BGH die Rechtslage aber geprüft und damit wichtige Hinweise für die endgültige Entscheidung gegeben: Falls die Beklagte die Sendungen im Auftrag ihrer Kunden auf den "Persönlichen Videorecordern" abspeichert, verstößt sie – so der BGH – gegen das Recht der Klägerin, ihre Sendungen auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen. Da sie ihre Leistung nicht unentgeltlich erbringe, könne sie sich in diesem Fall nicht auf das Recht ihrer Kunden stützen, Fernsehsendungen zum privaten Gebrauch aufzuzeichnen. Falls dagegen der Aufzeichnungsprozess vollständig automatisiert sei mit der Folge, dass der jeweilige Kunde als Hersteller der Aufzeichnung anzusehen sei, liege zwar im Regelfall eine vom Gesetz als zulässig angesehene Aufzeichnung zum privaten Gebrauch vor. Die Beklagte verletze dann aber das Recht der Klägerin, ihre Funksendungen weiterzusenden, wenn sie die mit den Satelliten-Antennen empfangenen Sendungen der Klägerin an die "Persönlichen Videorecorder" mehrerer Kunden weiterleite. Denn in diesem Fall greife sie in das Recht der Klägerin ein, ihre Sendungen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. 

Das Berufungsgericht wird nun Feststellungen dazu treffen müssen, wie der Aufzeichnungsprozess im Einzelnen abläuft, um dann entsprechend entscheiden zu können. 

Urteil vom 22. April 2009 – I ZR 216/06 – Internet-Videorecorder 

LG Leipzig – Urteil vom 12. Mai 2006 – 5 O 4391/05 

ZUM 2006, 753 = CR 2006, 784OLG Dresden – Urteil vom 28. November 2006 14 U 1071/06 

ZUM 2007, 203 = CR 2007, 662 

Pressemitteilung des BGH vom 22.04.09
	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=587</link>
		<pubDate>22.04.2009</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>Bildmarke "Roter Stern" wird gelöscht</title>
		<description>
	
	
	Das Bundespatentgericht, BPatG 27 W (pat) 80/08, hat entschieden, dass die Bildmarke "Roter Stern" (Anm: das ehemalige Symbol der roten Armee) gelöscht wird. 

Das BPatG war der Meinung, dass der marke jegliche Unterscheidungskraft fehle. Denn:

"Die Abbildung eines Sternes findet sich sehr häufig in der Werbung als bloßes Gestaltungselement bei der Wiedergabe von Produkten oder der werbenden Anpreisung von Dienstleistungen, um hiermit die werbende Anpreisung dieser Produkte oder Dienstleistungen ornamental zu schmücken."

Damit musste sich das Gericht mit der Frage, ob ein ehemaliges Symbol einer Partei, eines Staates etc., überhaupt markenschutzfähig ist, nicht mehr auseinander setzen. Am Ende meint das Gericht zu dieser Frage noch:

"Etwas Anderes gilt auch nicht dann, wenn Teile des Verkehrs - worauf der Streit zwischen den Beteiligten vorrangig abzielt - den roten Stern als ein politisches Symbol ansehen, insbesondere in Reminiszenz zu seiner Verwendung durch kommunistische Organisationen; denn auch dann würden diese Teile hierin allein dieses Symbol sehen, nicht aber einen Hinweis auf die Herkunft der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen, so dass auch bei einem solchen Verständnis die angegriffene Marke die Hauptfunktion einer Marke nicht erfüllen kann und aus diesem Grund nicht schutzfähig war und ist."

Mit diesen - interessanten - Erwägungen würde also eine sog. markenmäßige Benutzung verneint werden können. Um aus einer Marke vorzugehen, muss der potentielle Verletzer das betreffende Zeichen nämlich markenmäßig, also wie eine Marke  - sprich als Herkunfshinweis - verwenden. Dies wird mit den Erwägungen des BPatG dann verneit, wenn ein Zeichen z.B. als Meinungsäußerung und dgl. von den angesprochenen Verkehrskreisen verstanden wird. Damit liegt das BPatG auf einer Linie mit dem LG München I und dem OLG München. In zwei von unserer Kanzlei ersttrittenen Entscheidungen hatte nämlich zunächst das LG München I und dem dann folgend das OLG München entschieden, dass keine markenmäßige Benutzung vorliegt, wenn eine bestimmte Bezeichnung als eine Meinungsäußerung aufgefasst wird. In diesen Fällen ging es um die (mittlerweile auch gellöschte) Marke "A.C.A.B.", die in Szenekreisen als Abkürzung für "all cops are bastard" steht. Auch in diesen Fällen wurde - wie bei der Marke "Roter Stern" - versucht, eine allgemein bekannte und vor allem benutzte Bezeichnung als Marke zu monopolisieren, um damit letztlich über das Einfordern von Lizenzgebühren Geld zu machen. 

	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=583</link>
		<pubDate>15.04.2009</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>Wettbewerbszentrale mahnt Verstöße gegen neues UWG ab</title>
		<description>
	
	
	Derzeit mahnt die Wettbewerbszentrale Verstöße gegen den durch die Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG neu geschaffenen § 5a UWG ab.

Konkret werden Betreiber von Webseiten abgemahnt, auf denen Dienstleistungen beworben werden, wenn hierbei die für die Dienstleistungen anfallende Vergütung nicht der Höhe nach angegeben wird.

Nach Einführung des neuen § 5a UWG kann eine Irreführung von Verbrauchern auch darin liegen, dass einem Verbraucher Informationen vorenthalten werden, die im konkreten Fall für die Entscheidungsfähigkeit des Verbrauchers wesentlich sind.

Voraussetzung hierfür ist, dass dem Verbraucher Waren oder Dienstleistungen in einer Art und Weise angeboten werden, so dass dieser das Geschäft ohne Weiteres abschließen kann. Ist dies der Fall, so sind nicht nur Angaben zu allen wesentlichen Merkmalen der Ware oder Dienstleistung sowie der Identität und Anschrift des Unternehmers, sondern u.a. auch zum Endpreis der Ware oder Dienstleistung sowie ggfs. allen zusätzlichen Fracht-, Liefer- und Zustellkosten zu machen.

Die Informationspflichten des neuen § 5a UWG dürften damit zwar nicht für die bloße Image- oder Erinnerungswerbung gelten. Anders als bisher dürfte jedoch die Werbung eines Händlers, der für ein konkretes Angebot wirbt, die Informationspflichten des neuen § 5a UWG auslösen. Hierauf sollte unbedingt geachtet werden.
	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=585</link>
		<pubDate>15.04.2009</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>Wettbewerbszentrale mahnt Verstöße gegen Textilkennzeichnungsgesetz ab</title>
		<description>
	
	
	Derzeit mahnt die Wettbewerbszentrale wieder Verstöße gegen das Textilkennzeichnungsgesetz ab. Aus diesem Grund sollten Verkäufer von Textilerzeugnissen unbedingt auf die Einhaltung des Textilkennzeichnungsgesetzes achten:

Nach dem Textilkennzeichnungsgesetz dürfen Textilerzeugnisse – sofern nicht eine der im Textilkennzeichnungsgesetz genannten Ausnahmen vorliegt – nur dann angeboten werden, wenn sie mit einer Angabe über Art und Gewichtsanteil der verwendeten textilen Rohstoffe (sog. Rohstoffgehaltsangabe) versehen sind. Dies gilt auch für Abbildungen und Beschreibungen von Textilerzeugnissen sowie Kataloge oder Prospekte. 
Hierbei ist unbedingt zu beachten, dass für die Rohstoffgehaltsangabe nur die in der Anlage 1 zum Textilkennzeichnungsgesetz verwendeten Bezeichnungen verwendet werden dürfen. In der Vergangenheit hatte die Wettbewerbszentrale bereits die Verwendung der (nicht in Anlage 1 genannten) Bezeichnung „Bambus“ (richtig: Viskose, Anlage 1 Nr. 25) sowie die Abkürzung „PES“ (richtig: Polyester, Anlage 1 Nr. 34) abgemahnt.
Ein Verstoß gegen das Textilkennzeichnungsgesetz stellt gleichzeitig einen Wettbewerbsverstoß dar.
	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=584</link>
		<pubDate>15.04.2009</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>OLG Frankfurt: "Screen Scraping"  nicht rechtswidrig</title>
		<description>
	
	
	Das OLG Frankfurt, Urteil vom 05.03.2009 - Az. 6 U 221/08, MIR 2009, Dok 071, hatte über die Zulässigkeit von "Screen Scraping" zu entscheiden.

Beím Screen Scraping handelt es sich um das Durchsuchen und Auslesen von Internetseiten von Anbietern. In dem vorliegenden Fall ging es um ein Angebot eines Webseitenbetreibers, auf Anfrage des Nutzers nach Flugverbindungen alle angefragten Fluglinien mit Preisangabe aufzulisten. Dazu griff der Anbieter auf die Internetseiten aller Fluglinien zu um so die gewünschte Information zu erhalten. Eine Fluglinie war der Meinung, dass es dem Anbieter nicht gestattet sei, ohne Zustimmung der Fluglinie auf die Daten der Fluglinie zuzugreifen. Die Fluglinie berief sich dabei auf Urheber- und Wettbewerbsrecht, auf ihr "virtuelles Hausrecht" ihrer Webseite sowie auf ihre Nutzungsbedingungen.

Das OLG Frankfurt hielt das Screen Scraping aber für zulässig. 


Das OLG stellte zunächst klar, dass der Betreiber einer Internetseite den Zugriff auf seine Seite grundsätzlich nicht in rechtlich wirksamer Weise durch einseitige Nutzungsregeln beschränken könne. Zwar stehe es dem Betreiber offen, den Zugang für Dritte durch entsprechende technische Maßnahme zu begrenzen und den Zugriff auf die Inhalte seines Angebots etwa von einem vorherigen Vertragsschluss über die Nutzung abhängig zu machen ("virtuelles Hausrecht"). Solange der Seitenbetreiber indes von solchen Möglichkeiten keinen Gebrauch mache, komme "Nutzungsbedingungen" ebenso wie allen weiteren einseitigen Erklärungen über gewollte und/oder nicht gewollte Nutzungsbeschränkungen keine Rechtswirkung zu.


Ein urheberrechtlicher Anspruch scheide aus. Zwar komme der Webseite der Fluglinie mit allen Flugverbindungen Datenbankschutz zu. Da aber nur einzelne Daten vom Anbieter herausgelesen werden, werden keine wesentlichen Teile dieser Datenbank entnommen.  Ein wettbewerbsrechtlicher Schutz scheide ebenfalls aus, da keine unlautere Behinderung der Fluglinie vorliege. Dies gelte umso mehr, wenn dem Seitenbetreiber (hier die Fluglinie) durch das Verhalten letztlich sogar Kunden zugeführt werden. 


	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=582</link>
		<pubDate>02.04.2009</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>Juristische Schlappe für marions-kochbuch.de</title>
		<description>
	
	
	Der Internetseitenbetreiber und emsige Nahrungsmittelfotograf von marions-kochbuch.de musste eine sicherlich überraschende Schlappe vor seinem Hausgericht in Hamburg hinnehmen. Aufgrund seiner intensiven Abmahnbemühungen hat sich der „Urheber“ zahlreicher Fotos von Lebensmitteln (z. Bsp. Bockwurst, Senf, Brötchen, jeweils einzeln) einen gewissen Namen gemacht. Aufgrund offenbar gewiefter Suchmaschinenoptimierung finden sich bei der Eingabe beinahe jeglicher Bezeichnung für Nahrungsmittel Bilder von Marions Kochbuch auf den vordersten Plätzen der einschlägigen Suchmaschinen (z. Bsp. Bockwurst, Senf, Brötchen, jeweils erstes Ergebnis bei der google-Bildersuche). Dementsprechend häufig werden die Bilder unberechtigt kopiert, was dementsprechend häufige Abmahnungen des Berechtigten nach sich zieht. 

Doch die Anwaltskosten für diese Abmahnung seien nicht erstattungsfähig, entschied nun das Amtsgericht Hamburg (Urteil v. 30.12.2008 – Az.: 36 C 119/08).

Da der Abmahner bereits in unzähligen anderen Fällen identische Abmahnungen ausgesprochen habe (alleine beim Amtsgericht Hamburg seien derzeit 50 ähnliche Verfahren anhängig), verstoße die Einschaltung des Anwalts für jeden einzelnen weiteren Fall gegen seine Schadensminderungspflicht. 

Auch wenn die Entscheidung zur (möglicherweise in diesem Fall berechtigten) Freude der Abgemahnten beitragen dürfte, muss als fraglich gelten, ob andere Gerichte diese Auffassung teilen werden. Das Amtsgericht Hamburg sah im übrigen von einer ausführlichen Begründung ab und verwies darauf, zu gegebener Zeit in einem anderen der anliegenden und berufungsfähigen Fälle diese nachzuholen.

	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=581</link>
		<pubDate>13.03.2009</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>TDI nicht als Marke eintragungsfähig</title>
		<description>
	
	
	Das Europäische Gericht (EuG) hat mit Urteil vom 28.01.09 - AZ T-174/07 - dass die Gemeinschaftsmarkenanmeldung von VW für die Bezeichnung "TDI" nicht eintragungsfähig sei. Die Abkürzung "TDI" beziehe sich nämlich lediglich auf die Ausdrücke "Turbo Direct Injection" und "Turbo Diesel Injection" im Automobilbereich und sei daher beschreibend und damit aufgrund fehlender Unterscheidungskraft nicht als Marke eintragungsfähig. 
	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=580</link>
		<pubDate>09.03.2009</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>"Hardcore" als rechte Wortmarke?</title>
		<description>
	
	
	In der sogenannten Hardcore-Musikszene kursiert seit kurzem die Meldung, dass der Genrebegriff Hardcore nun als Wortmarke zugunsten einer dem rechtsextremen Spektrum zugeordneten Person eingetragen worden sei. Es wird befürchtet, dass aus dieser Richtung künftig gegen die ansonsten eher linksgerichtete Szene vorgegangen wird und der Szenebegriff instrumentalisiert werden könne. 

Hierzu und zu Grundlagen im Markenrecht aus diesem Grund einige Anmerkungen: 
Wortmarken Hardcore gibt es schon längst und gleich mehrere. Entscheidend ist immer, für welche Waren oder Dienstleistungen eine Marke eingetragen ist. Die Liste der bereits durch bestehende Marken geschützten Waren reicht von Schreibwaren und Textilien über Motorenteile und Bier bis hin zum Brotaufstrich. Die kürzlich neu eingetragene Marke Hardcore wurde für alle Arten von Textilwaren, Bekleidung und Bearbeitung dieser Materialien eingetragen. 

Ob der Markeninhaberinhaber angeblich der rechten oder einer sonstigen Szene zugehört, ist für die rechtliche Beurteilung letztlich ziemlich unerheblich. Was aber kann er nun mit dieser Marke machen? Theoretisch kann er untersagen, dass unter der Bezeichnung Hardcore die von ihm geschützten Waren angeboten werden. Der Hersteller oder Anbieter eines T-Shirts mit der einfachen Aufschrift Hardcore könnte also demnächst Post der Anwälte des neuen (oder auch eines der älteren) Markeninhabers bekommen und zur Unterlassung und Kostenerstattung aufgefordert werden. 

Doch wäre diese Abmahnung berechtigt? Zunächst müsste der angebliche Markenverletzer überhaupt im geschäftlichen Verkehr handeln. Falls dies der Fall ist, wird sich die Frage stellen, ob im konkreten Fall die Bezeichnung Hardcore „markenmäßig“ genutzt wird. Eine markenmäßige Nutzung liegt vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise die Kennzeichnung als Herkunftshinweis für das Produkt aus einem bestimmten Unternehmen erkennen. Mit anderen Worten muss der Käufer im Szene-Klamottenladen beim Betrachten den Eindruck gewinnen: „Ach, die neue Kollektion von Hardcore!“ Das wird vorliegend (hoffentlich auch nach Auffassung der Gerichte) aber nicht der Fall sein. Die angesprochenen Szenekreise erkennen in der Aufschrift Hardcore keinen Hinweis auf eine betriebliche Herkunft des Produkts, sondern eine Parole, bzw. Genrebezeichnung oder Meinungsaussage. 

Ähnlich wurde dies auch bereits in vergleichbaren Fällen durch Gerichte entschieden. Die ebenfalls in der Hardcore- und Punkszene verbreitete Aufschrift ACAB durfte demzufolge auf T-Shirts angebracht werden, obwohl es eine gleichlautende Marke für Bekleidung gab (damals eingetragen für eine tendenziell der eher rechten Skinhead- und Hooliganszene zugehörige Firma). Denn die angesprochenen Verkehrskreise erkennen in der Abkürzung ACAB den allgemein sogar eher unbekannten Szenecode All Cops Are Bastards. Dies dürfte dann erst recht für einen wohl allgemeiner bekannten Begriff wie Hardcore gelten. Die damalige Marke ACAB wurde inzwischen gelöscht.

Trotz allem: die neue Marke Hardcore ist momentan eingetragen. Es kann noch Widerspruch eingelegt werden, allerdings nur durch andere Markeninhaber, die bereits ähnliche oder gleiche Marken inne haben. Ansonsten kann Löschung durch das Patent- und Markenamt angeregt oder beantragt werden oder auf Löschung der Marke geklagt werden. Falls der Markeninhaber aber beginnt, aus der Marke vorzugehen, also abzumahnen, ist zunächst von der Rechtmäßigkeit der Eintragung auszugehen. Wer eine solche Abmahnung erhält, sollte sich auf die fehlende markenmäßige Benutzung stützen, keinesfalls vorschnell irgendwelche Unterlassungserklärungen unterschreiben und umgehend juristische Hilfe in Anspruch nehmen. 

	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=579</link>
		<pubDate>25.02.2009</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>Domainstreit: Jüngeres Kennzeichen unterliegt gegen ältere Domain</title>
		<description>
	
	
	Gegenüber einer bereits länger registrierten Domain kann aus einem jüngeren Kennzeichen keine Einwilligung in die Löschung verlangt werden. Es besteht lediglich ein Anspruch auf Unterlassung der Nutzung für die im Schutzbereich des Kennzeichens stehenden Waren und Dienstleistungen. 
Der u. a. für das Wettbewerbs- und Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern erneut darüber entschieden, inwieweit Unternehmen dagegen vorgehen können, dass ihre Geschäftsbezeichnung von Dritten als Domainname registriert und benutzt wird. 

Die Klägerin, die ihren Kunden die Ausstattung mit Hard- und Software anbietet, benutzt seit Oktober 2001 zur Bezeichnung ihres Unternehmens die Abkürzung "ahd". Die Beklagte (eine GmbH) hat mehrere tausend Domainnamen auf sich registrieren lassen, um sie zum Kauf oder zur entgeltlichen Nutzung anzubieten, darunter seit Mai 1997 auch den Domainnamen "ahd.de". Vor dem Sommer 2002 enthielt die entsprechende Internetseite nur ein "Baustellen"-Schild mit dem Hinweis, dass hier "die Internetpräsenz der Domain ahd.de" entstehe. Danach konnten unterschiedliche Inhalte abgerufen werden, jedenfalls im Februar 2004 auch Dienstleistungen der Beklagten wie z.B. das Zurverfügungstellen von E-Mail-Adressen oder das Erstellen von Homepages. Die Klägerin verlangt von der Beklagten, die Nutzung der Bezeichnung "ahd" für das Angebot dieser Dienstleistungen zu unterlassen und in die Löschung des Domainnamens einzuwilligen. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. 

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil bestätigt, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, die Benutzung der Bezeichnung "ahd" für die genannten Dienstleistungen zu unterlassen. Hinsichtlich der Verurteilung zur Einwilligung in die Löschung des Domainnamens "ahd.de" hat er das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. 

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klägerin aufgrund ihres nach der Registrierung des Domainnamens entstandenen Rechts an der Unternehmensbezeichnung der Beklagten verbieten könne, die Buchstabenkombination "ahd" als Kennzeichen für die im Schutzbereich der Geschäftsbezeichnung der Klägerin liegenden Waren und Dienstleistungen zu benutzen. Die Registrierung des Domainnamens führe nur dazu, dass der Inhaber eines erst nach der Registrierung entstandenen Namens- oder Kennzeichenrechts vom Domaininhaber regelmäßig nicht die Löschung des Domainnamens verlangen oder ihm jedwede Nutzung des Domainnamens untersagen könne (BGH, Urt. v. 24.4.2008 – I ZR 159/05, GRUR 2008, 1009 – afilias.de). Sie berechtige als solche den Domaininhaber dagegen nicht dazu, unter dem Domainnamen das Kennzeichenrecht des Dritten verletzende Handlungen vorzunehmen. Der Domainname sei von der Beklagten vor Oktober 2001 auch nicht so verwendet worden, dass an der Bezeichnung "ahd" ein gegenüber der Geschäftsbezeichnung der Klägerin vorrangiges Kennzeichenrecht der Beklagten entstanden sei. 

Einen Anspruch der Klägerin auf Löschung des Domainnamens hat der Bundesgerichtshof dagegen verneint. Auf eine Kennzeichenverletzung könne das Löschungsbegehren nicht gestützt werden, weil das Halten des Domainnamens nicht schon für sich gesehen eine Verletzung der Geschäftsbezeichnung der Klägerin darstelle. Ein Löschungsanspruch sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt der wettbewerbswidrigen Mitbewerberbehinderung gegeben. Dass die Klägerin ihre Geschäftsbezeichnung "ahd" nicht in Verbindung mit der Top-Level-Domain "de" als Domainnamen nutzen könne, habe sie grundsätzlich hinzunehmen, weil sie die Abkürzung "ahd" erst nach der Registrierung des Domainnamens auf die Beklagte in Benutzung genommen habe. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelt die Beklagte im Streitfall nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich auf ihre Rechte aus der Registrierung des Domainnamens beruft. 

Urteil vom 19. Februar 2009 – I ZR 135/06 – ahd.de 

LG Hamburg – Urteil vom 26. Mai 2005 – 315 O 136/04 

OLG Hamburg – Urteil vom 5. Juli 2006 – 5 U 87/05 

MMR 2006, 608 

(Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 20.02.2009)

	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=578</link>
		<pubDate>23.02.2009</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>Auftritt bei einer privaten Hochzeitsfeier ist keine öffentliche Wiedergabe</title>
		<description>
	
	
	Das AG Bochum, Urteil vom 20.01.2009, Az. 65 C 403/08, hat entschieden, dass es keine öffentliche Wiedergabe von Musikwerken darstellt, wenn eine Band auf einer Hochzeitsfeier auftritt und dort spielt. Auch die Anzahl der in diese Fall geladenen 600 Gäste spielte in diesem Zusammenhang keine Rolle. Denn:

"Wenn aber ausschließlich persönlich eingeladene Gäste an der Veranstaltung teilgenommen haben, um mit dem Brautpaar deren Hochzeit zu feiern, sind die Teilnehmer durch ihre jeweilige Beziehung zum Veranstalter bzw. zum Brautpaar, persönlich untereinander verbunden, und durch diese Verbundenheit und die Eigenart der Veranstaltung wird unter sämtlichen Besuchern das Gefühl erzeugt, an diesem Abend einer in sich geschlossenen Gesellschaft anzugehören."

Die Frage, ob eine Wiedergabe öffentlich ist oder nicht, spielt eine entscheidende Rolle, ob für den Liveauftritt GEMA Gebühren zu zahlen sind oder nicht. Diese fallen nämlich nur bei öffentlichen Wiedergaben an, nicht jedoch bei rein privaten Auftritten.


	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=576</link>
		<pubDate>29.01.2009</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>Fotografien eines Gebäudes und Grundstücks</title>
		<description>
	
	
	Das LG Potsdam hat in einem Urteil vom 21.11.2008 - Az. 1 O 175/08 - MIR 2009, Dok. 017, noch einmal die Grundsätze dargelegt, wann ein Gebäude oder Grundstück ohne Zustimmung des Eigentümers fotografiert und die Bilder auch gewerblich verwertet werden dürfen. 

Bei der Beantwortung dieser Frage kommt es danach entscheidend auf den Standort des Fotografen an. Erfolgen die Aufnahmen von einer allgemein zugänglichen Stelle aus und ohne Betreten des Grundstücks, so hat der Eigentümer dies grundsätzlich hinzunehmen. Soweit Fotos eines im Privateigentum stehenden Gebäudes nur angefertigt werden können, wenn ein dem Eigentümer gehörendes Grundstück betreten wird, steht es diesem Eigentümer grundsätzlich frei, den Zutritt zu verbieten oder nur unter der Bedingung zu gewähren, dass dort nicht fotografiert wird. In diesem Fall ist bereits das Anfertigen der Fotos rechtswidrig, nicht erst die gewerbliche Verbreitung der Fotos. 


	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=575</link>
		<pubDate>29.01.2009</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>Bundesgerichtshof zur Zulässigkeit der AdWord-Werbung bei Google</title>
		<description>
	
	
	In drei heute verkündeten Entscheidungen hat sich der u. a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit der kennzeichenrechtlichen Beurteilung der Verwendung fremder Kennzeichen als Schlüsselwörter (Keywords) im Rahmen der von der Suchmaschine Google eröffneten Möglichkeit der Werbung mit sog. AdWord-Anzeigen befasst. In zwei Sachen hat der Bundesgerichtshof Ansprüche der Kennzeicheninhaber verneint, in der dritten Sache hat er dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) eine Frage zur Auslegung der Markenrechtsrichtlinie vorgelegt. 

In den Verfahren ging es um die in der Instanzrechtsprechung unterschiedlich beurteilte Frage, ob es eine Kennzeichenverletzung darstellt, wenn ein Dritter ein fremdes Kennzeichen (also eine Marke oder eine Unternehmensbezeichnung) oder eine dem geschützten Zeichen ähnliche Bezeichnung einem Suchmaschinenbetreiber gegenüber als Schlüsselwort angibt mit dem Ziel, dass bei der Eingabe dieser Bezeichnung als Suchwort in die Suchmaschine in einem von der Trefferliste räumlich getrennten Werbeblock eine als solche gekennzeichnete Anzeige des Dritten (mit Link auf dessen Website) als Werbung für seine Waren oder Dienstleistungen erscheint. In den entschiedenen Fällen enthielt die Anzeige weder das als Suchwort verwendete fremde Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den Kennzeicheninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte. 

Im ersten Verfahren – I ZR 125/07 – hatte die beklagte Anbieterin von Erotikartikeln gegenüber Google das Schlüsselwort "bananabay" angegeben. "Bananabay" ist für die Klägerin, die unter dieser Bezeichnung ebenfalls Erotikartikel im Internet vertreibt, als Marke geschützt. Ist eine als Schlüsselwort benutzte Bezeichnung – wie in diesem Fall – mit einer fremden Marke identisch und wird sie zudem für Waren oder Dienstleistungen benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die die fremde Marke Schutz genießt, hängt die Annahme einer Markenverletzung in einem solchen Fall nur noch davon ab, ob in der Verwendung der geschützten Bezeichnung als Schlüsselwort eine Benutzung als Marke im Sinne des Markengesetzes liegt. Da die Bestimmungen des deutschen Rechts auf harmonisiertem europäischen Recht beruhen, hat der Bundesgerichtshof das Verfahren ausgesetzt, um dem Europäischen Gerichtshof diese Frage zur Vorabentscheidung nach Art. 234 EG-Vertrag vorzulegen. 

Im zweiten Verfahren – I ZR 139/07 – standen sich zwei Unternehmen gegenüber, die über das Internet Leiterplatten anbieten. Für die Klägerin ist die Marke "PCB-POOL" geschützt. Der Beklagte hatte bei Google als Schlüsselwort die Buchstaben "pcb" angemeldet, die von den angesprochenen Fachkreisen als Abkürzung für "printed circuit board" (englisch für Leiterplatte) verstanden werden. Die Adword-Anmeldung von "pcb" hatte zur Folge, dass auch bei Eingabe von "PCB-POOL" in die Suchmaschine von Google in dem gesonderten Anzeigenblock neben der Trefferliste eine Anzeige für Produkte des Beklagten erschien. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Fall die Klage unter Aufhebung des Berufungsurteils abgewiesen. Der Markeninhaber kann in der Regel die Verwendung einer beschreibenden Angabe (hier "pcb") auch dann nicht untersagen, wenn sie markenmäßig benutzt und dadurch die Gefahr einer Verwechslung mit der geschützten Marke begründet wird. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Fall eine markenrechtlich erlaubte beschreibende Benutzung angenommen. Da eine Kennzeichenverletzung schon aus diesem Grund zu verneinen war, kam es auf die in dem Verfahren I ZR 125/07 dem Europäischen Gerichtshof vorgelegte Rechtsfrage nicht mehr an. 

Am dritten Verfahren – I ZR 30/07 – war ebenfalls die Klägerin des zweiten Verfahrens – sie führt die Unternehmensbezeichnung "Beta Layout GmbH" – beteiligt. Hier ging es darum, dass ein anderer Wettbewerber bei Google als Schlüsselwort die Bezeichnung "Beta Layout" anmeldet hatte. Auch in diesem Fall erschien immer dann, wenn ein Internetnutzer bei Google als Suchwort "Beta Layout" eingab, neben der Trefferliste ein Anzeigenblock mit einer Anzeige für die Produkte des Wettbewerbers. In diesem Fall hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt, das eine Verletzung der Unternehmensbezeichnung und einen entsprechenden Unterlassungsanspruch mit der Begründung verneint hatte, es fehle an der für die Verletzung der Unternehmensbezeichnung erforderlichen Verwechslungsgefahr. Der Internetnutzer nehme nicht an, dass die in dem gesonderten Anzeigenblock neben der Trefferliste erscheinende Anzeige von der Beta Layout GmbH stamme. Diese tatrichterliche Feststellung des Verkehrsverständnisses war nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht zu beanstanden. Da der Schutz der Unternehmensbezeichnungen anders als der Markenschutz nicht auf harmonisiertem europäischem Recht beruht, kam in diesem Verfahren eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht in Betracht. 

Beschluss vom 22. Januar 2009 – I ZR 125/07 – Bananabay 

LG Braunschweig – Urteil vom 7. März 2007 – 9 O 2382/06 

OLG Braunschweig – Urteil vom 12. Juli 2007 – 2 U 24/07 – MMR 2007, 789 

Urteil vom 22. Januar 2009 – I ZR 139/07 – pcb 

LG Stuttgart – Urteil vom 13. März 2007 – 41 O 189/06 

OLG Stuttgart – Urteil vom 9. August 2007 – 2 U 23/07 – WRP 2007, 649 

Urteil vom 22. Januar 2009 – I ZR 30/07 – Beta Layout 

LG Düsseldorf – Urteil vom 7. April 2006 – 34 O 179/05 

OLG Düsseldorf – Urteil vom 23. Januar 2007 – 20 U 79/06 – WRP 2007, 440 

Pressemitteilung des BGH vom 22.01.2009
	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=573</link>
		<pubDate>23.01.2009</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>Betreiber einer Domainbörse haftet nicht für Markenverletzung der geparkten Domain</title>
		<description>
	
	
	Das LG Berlin, Urteil vom 03.06.2008 - 103 O 15/08; BeckRS 2008, 22605, hat entschieden, dass der Betreiber einer Domainbörse nicht für Marknverletzungen haftet, die durch die geparkte Domain verursacht werden. 

Die im dortigen Verfahren Beklagte stelle zwar die Plattform zur Verfügung, auf der Domains geparkt werden könnten,  habe selbst aber keinen Einfluss darauf, welche Domains dort geparkt würden, so das Landgericht. Daher sei die Beklagte mit dem Herausgeber einer Zeitung oder eines Anzeigenblattes vergleichbar, der gegen Vergütung Platz für Anzeigen zur Verfügung stelle. Da die Beklagte auch keinen Einfluss auf die Auswahl der eingeblendeten Werbe-Links habe, scheide eine Verantwortung des Betreibers der Domainbörse aus, so das Gericht.

Das Gericht weist dann noch in seinen Entscheidungsgründen auf die Unterschiede zu einer Auktionsplattform wie eBay hin:

Im Unterschied zu einer Betreiberin von Auktionsplattformen sei dem Betreiber der Domainbörse die Einführung einer Filtersoftware nicht nur technisch, sondern auch sonst entweder unmöglich oder jedenfalls nicht zumutbar, da die Software nicht nur nach mit den Marken und Geschäftsbezeichnungen übereinstimmenden Domains, sondern auch nach solchen suchen müsse, die ähnlich klingen oder Tippfehler aufweisen oder bei denen lediglich ein Buchstabe fehle, so die Begründung des Gerichts. 

Es bleibt hier abzuwarten, ob auch höhere Instanzen diesen Unterschied zu Auktionsplattformen sehen und entsprechend urteilen. 
	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=572</link>
		<pubDate>22.01.2009</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>OLG Hamm: Werbung für Waschmaschine ohne Angabe der Schleuderwirkungsklasse</title>
		<description>
	
	
	Das Oberlandesgericht Hamm hat in einer jetzt bekannt gewordenen Entscheidung (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 11.03.2008 – Az.: 4 U 193/07), die Auffassung vertreten, dass ein Internetanbieter die von ihm zum Verkauf angebotenen Waschmaschinen nur dann bewerben darf, wenn er neben den Angaben zur Schleuderwirkungsklasse auch die Skala A (besser) bis G (schlechter) selbst sowie einen Hinweis darauf, in welchem Bereich sich die entsprechende Klasse befindet, angibt.

Das Oberlandesgericht hat damit ein anders lautendes Urteil des Landgerichts Hagen abgeändert. Zur Begründung führt das Oberlandesgericht in der genannten Entscheidung aus, dass aufgrund europarechtlicher Vorgaben beim Angebot von Waschmaschinen die Schleuderwirkungsklasse des Gerätes sowie bestimmte Erläuterungen hierzu angegeben werden müssten. Die Erläuterungen zur Schleuderwirkungsklasse "Schleuderwirkung auf einer Skala A (besser) bis G (schlechter)" enthalten nach Auffassung des Gerichtes den Hinweis, dass die Schleuderwirkung einer Waschmaschine von großer Bedeutung für den Energieverbrauch eines anschließend eingesetzten Wäschetrockners ist, da ein Trockner weniger als die Hälfte des Energieverbrauchs verursache, wenn die Wäsche zuvor statt in einer Waschmaschine mit der Schleuderwirkungsklasse G in einer Waschmaschine der Klasse A gewaschen wurde.

(Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichtes Hamm vom 24.04.2008)

Beachtenswert ist die Entscheidung des Gerichtes deshalb, da das Oberlandesgericht in der Entscheidung die Auffassung vertritt, dass der Internetanbieter neben den Angaben zur Schleuderwirkungsklasse auch die Skala von A (besser) bis G (schlechter) selbst angeben muss, um deutlich zu machen, in welchem Bereich sich die entsprechende Klasse befindet.
	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=570</link>
		<pubDate>13.01.2009</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>Streit um Video-Verwertungsrechte für Winnetou- und Edgar Wallace-Filme</title>
		<description>
	
	
	Mit einem heute verkündeten Urteil (Az. 6 U 86/08) hat der für Urheberrechtsfragen
zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts dem Sohn des 1986 verstorbenen
Regisseurs Harald Reinl Schadenersatzansprüche gegen einen DVD-Vertreiber zuerkannt,
der unter der Regie von Reinl entstandene Filme auf entsprechenden DVDs anbietet und
vertreibt. Die Höhe der Ansprüche steht noch nicht fest.
Der 1986 verstorbene Regisseur Harald Reinl wurde insbesondere durch seine Edgar-
Wallace- und Karl-May-Verfilmungen in den 60er-Jahren bekannt. Im vorliegenden Verfahren
geht es um die digitalen Videoverwertungsrechte an dreizehn zwischen 1957 und 1965
entstandenen Spielfilmen (der Heimatkomödie „Almenrausch und Edelweiß“, den sechs
„Edgar-Wallace“-Filmen „Der Frosch mit der Maske“, „Die Bande des Schreckens“, „Der
Fälscher von London“, „Der Würger von Schloss Blackmoor“, „Zimmer 13“ und „Der
unheimliche Mönch“, den beiden Filmen „Im Stahlnetz des Dr. Mabuse“ und „Die
unsichtbaren Krallen des Dr. Mabuse“ sowie den vier „Karl-May“-Filmen „Der Schatz im
Silbersee“ und „Winnetou I“ bis „Winnetou III“), bei denen Reinl jeweils Regie führte. Die
Kinoauswertung der Filme lag in der Regel bei der Constantin-Filmverleih GmbH. Der Sohn
und Erbe Reinls wirft dem DVD-Vertreiber Urheberrechtsverletzungen vor, weil sein Vater
Urheber aller dreizehn Filme gewesen sei und niemandem entsprechende Video-
Nutzungsrechte eingeräumt habe. Dementsprechend hat er auf Feststellung seiner
Schadensersatzpflicht, Auskunft und Rechnungslegung geklagt. Der DVD-Vertreiber hat im
Prozess insbesondere dahin argumentiert, der verstorbene Regisseur habe in seinen
Verträgen mit der Constantin über sämtliche Rechte an den Filmen auch in Bezug auf
damals noch unbekannte Nutzungsarten wie die Video- und DVD-Verwertung verfügt.
Der 6. Zivilsenat hat dem Regisseur-Erben – wie auch schon das Landgericht Köln in der
Vorinstanz – im Grundsatz einen urheberrechtlichen Schadenersatzanspruch zuerkannt. Die
DVD-Auswertung der Filme verletze das ausschließliche Vervielfältigungs- und
Verbreitungsrecht an den Filmen, das nach dem Urhebergesetz dem Regisseur zustehe und
das dieser auf seinen Sohn vererbt habe. Bei der sog. Videozweitauswertung handele es
sich um eine bis 1965 völlig unbekannte Art der Nutzung von Kinofilmen; diese Art der
Verwertung habe sich erst in den siebziger Jahren des letzten Jahrhunderts abgezeichnet.
Der DVD-Vertreiber konnte nicht nachweisen, dass der Regisseur bei der seinerzeitigen
Übertragung des Urheber- und Verwertungsrechts auch das damals noch unbekannte
Videoverwertungsrecht mit übertragen hatte, so dass dies dem Erben heute neu zu vergüten
sei. Nach dem damals geltenden Recht habe der Gedanke geherrscht, dass selbst bei einer
uneingeschränkten Übertragung des Urheberrechts die Ausnutzung neuer
Wiedergabetechniken, die im Zeitpunkt der Rechtsübertragung nicht bekannt waren, dem
Werkschöpfer vorbehalten bleiben sollten. Da die seinerzeit mit dem Regisseur Reinl
abgeschlossenen Verwertungsverträge im Prozess nicht mehr vorgelegt werden konnten,
konnte der Senat nicht feststellen, dass hier etwas anderes bezüglich unbekannter
Nutzungsrechte vereinbart worden war.
Der Senat hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen, weil unter anderem die Frage,
nach welchen Grundsätzen sich bei Altverträgen vor 1966 die Rechtsübertragung für noch
nicht bekannte Verwertungsmöglichkeiten von Filmwerken richtet, von grundsätzlicher
Bedeutung sei.

Pressemitteilung des OLG Köln vom 09.01.2009
	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=569</link>
		<pubDate>12.01.2009</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>BGH entscheidet über Klingelton-Lizenzen</title>
		<description>
	
	
	Kein zweistufiges Lizenzierungsverfahren bei Klingeltönen

Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass für die Nutzung eines Musikwerkes als Klingelton für Mobiltelefone im Normalfall eine Lizenz der GEMA ausreicht. 

Die Beklagte bietet das Musikstück "Rock my life" als Klingelton für Mobiltelefone an. Der Kläger ist der Komponist dieses Werkes. Der Kläger hat der GEMA die Wahrnehmung seiner Nutzungsrechte an dem Musikstück überlassen. Die Beklagte ist der Auffassung, die GEMA sei damit berechtigt, die Nutzung des Musikstücks als Klingelton zu lizenzieren. Sie hat behauptet, eine entsprechende Lizenz erworben zu haben. Der Kläger ist der Ansicht, zur Verwertung eines Musikwerkes als Klingelton reiche eine Lizenz der GEMA nicht aus. Vielmehr sei daneben stets auch eine Einwilligung des Komponisten erforderlich. Er hat von der Beklagten daher verlangt, es zu unterlassen, das Musikwerk "Rock my life" als Klingelton anzubieten. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der BGH hat das Berufungsurteil bestätigt. 

Der BGH hat entschieden, dass die Komponisten der GEMA zwar nicht mit dem Abschluss eines Berechtigungsvertrages in der Fassung des Jahres 1996, wohl aber mit dem Abschluss eines Berechtigungsvertrages in der Fassung der Jahre 2002 oder 2005 sämtliche Rechte einräumen, die zur Nutzung von Musikwerken als Klingeltöne für Mobiltelefone erforderlich sind (der Berechtigungsvertrag in der derzeit neuesten Fassung des Jahres 2007 stimmt insoweit mit dem Berechtigungsvertrag des Jahres 2005 überein). Es bedarf - so der BGH - keiner zusätzlichen Einwilligung des Urhebers, wenn das Musikwerk - wie dies normalerweise der Fall ist – so zum Klingelton umgestaltet wird, wie dies bei Einräumung der Nutzungsrechte üblich und voraussehbar war. Üblich und voraussehbar ist es, dass die Nutzung eines Musikwerkes als Ruftonmelodie dessen Kürzung und digitale Bearbeitung bzw. Umgestaltung erfordert. Desgleichen versteht es sich von selbst, dass ein als Klingelton genutztes Musikstück als Signalton verwendet wird und das Abspielen des Klingeltons durch die Annahme des Gesprächs unterbrochen wird. Es ist schließlich allgemein bekannt, dass der Klingelton in einer stetigen Wiederholung eines kleinen Teilausschnitts bestehen kann und nicht zwingend den Beginn des Musikwerkes wiedergibt. 

Obwohl der BGH die Auffassung des Klägers nicht bestätigt hat, es müssten stets GEMA und Komponist der Verwendung als Klingelton zustimmen, hatte die Klage Erfolg. Der Kläger hatte mit der GEMA den Berechtigungsvertrag in der Fassung von 1996 oder früher abgeschlossen, mit dem noch keine Rechte an Klingeltönen eingeräumt worden waren. Die von der Mitgliederversammlung der GEMA in den Jahren 2002 und 2005 beschlossenen Änderungen des Berechtigungsvertrages haben am Umfang der früher eingeräumten Rechte nichts geändert. Die Bestimmung in dem vom Kläger abgeschlossenen Berechtigungsvertrag, die der GEMA ein Recht zur einseitigen Änderung des Vertrages einräumt, hat der BGH für unwirksam erachtet. 

Urteil vom 18. Dezember 2008 - I ZR 23/06 - Klingeltöne für Mobiltelefone 

(Quelle. Pressemitteilung des BGH vom 18.12.2008)
	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=566</link>
		<pubDate>18.12.2008</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>Werbung mit der Ankündigung "20% auf alles"</title>
		<description>
	
	
	Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über die Zulässigkeit einer mit dem Slogan "20% auf alles" angekündigten Rabattaktion entschieden. 

Die Beklagte betreibt an vielen Standorten in Deutschland Bau- und Heimwerkermärkte. Sie führte im Januar 2005 eine Rabattaktion durch, für die sie mit dem Slogan "20% auf alles, ausgenommen Tiernahrung" warb. Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Sie hat die Auffassung vertreten, die Aktion sei wegen Irreführung der Verbraucher wettbewerbswidrig. Sie hatte aufgrund von Testkäufen festgestellt, dass für vier Artikel – das Sortiment der Beklagten umfasst etwa 70.000 Artikel – unmittelbar vor der Aktion ein niedrigerer Preis gegolten hatte, der zum Aktionsbeginn erhöht worden war. Im Verfahren war unstreitig, dass die Beklagte für die vier Artikel die höheren Preise auch schon über einen längeren Zeitraum in der Vergangenheit verlangt hatte, dass aber in der Woche unmittelbar vor der Aktion ein Sonderpreis gegolten hatte, der allerdings nicht als solcher gekennzeichnet war. 

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat dieses Urteil bestätigt. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt. 

Nach § 5 Abs. 4 Satz 1 UWG ist von einer Irreführung der Verbraucher auszugehen, wenn mit der Herabsetzung eines Preises geworben wird, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Bei den vier von der Klägerin erworbenen Produkten hat die Beklagte den herabgesetzten Preis mit Beginn der Rabattaktion heraufgesetzt. Eine solche Preisgestaltung ist mindestens ebenso irreführend wie die Werbung mit einem früheren Preis, der nur für kurze Zeit verlangt worden ist. Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung des § 5 Abs. 4 Satz 1 UWG Missbräuchen bei der Preissenkungswerbung begegnen, weil diese Werbung ein hohes Irreführungspotential in sich birgt. Dieses zeigt sich gerade bei der vorliegenden Fallgestaltung. Der Verkehr versteht eine Werbung, in der das gesamte Sortiment mit Ausnahme einer Produktgruppe ab einem bestimmten Zeitpunkt zu einem um 20% reduzierten Preis angeboten wird, in der Weise, dass er beim Kauf eines beliebigen Artikels aus dem Sortiment gegenüber vorher eine Preisersparnis in der angekündigten Höhe erzielt. Tatsächlich hat der Verbraucher jedoch bei den vier von der Klägerin zu Testzwecken erworbenen Artikeln im Vergleich zu dem in der Woche vor der Aktion geltenden Preis keine oder nur eine Ersparnis im Bereich von wenigen Prozentpunkten erlangt. 

Urteil vom 20. November 2008  I ZR 122/06 

Pressemitteilung des BGH vom 20.11.08
	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=564</link>
		<pubDate>12.12.2008</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>Änderungen der Verpackungsverordnung zum 01.01.2009</title>
		<description>
	
	
	Am 01.01.2009 treten wesentliche Teile der fünften Novelle zur Änderung der Verpackungsverordnung in Kraft. Diese hat vor allem Auswirkungen für Internethändler. Eine gravierende Änderung betrifft die Rücknahme von Verkaufsverpackungen, die beim privaten Endverbraucher anfallen: Während Internethändler bislang verpflichtet waren, auf ihrer Webseite auf die Rückgabemöglichkeit von Verpackungen hinzuweisen, entfällt diese Verpflichtung ab 01.01.2009. Allerdings wird es durch den neu in Kraft tretenden § 6 Abs. 1 der Verpackungsverordnung nicht einfacher.

Dieser lautet zukünftig wie folgt:

"Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen, haben sich zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme dieser Verkaufsverpackungen an einem oder mehreren System nach Absatz 3 zu beteiligen".

Hieraus ergibt sich die Verpflichtung der Internethändler, ab 01.01.2009 sicherzustellen, dass alle Verkaufsverpackungen, die beim privaten Endverbraucher anfallen, bei einem Entsorgungssystem registriert sind. Dies bedeutet, dass Internethändler zukünftig entweder nur solche Verkaufsverpackungen an private Endverbraucher versenden dürfen, die bereits vom Hersteller registriert wurden oder sich zukünftig selbst an einem Entsorgungssystem beteiligen müssen.
	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=565</link>
		<pubDate>12.12.2008</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>Einstweilige Verfügung gegen Verfasser eines ironisch-satirischen Artikels gegen rechtsgerichtete Kundgebungen in Rüsselsheim aufgehoben</title>
		<description>
	
	
	Mit einer Entscheidung vom 8.12.2008 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main im Berufungsverfahren eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Darmstadt aufgehoben, durch die einem Verleger die weitere Verbreitung eines ironisch-satirischen Textes verboten wurde, der im November 2007 in einem als Beilage zum Rüsselsheimer Echo erscheinenden Satire- und Lifestylemagazin veröffentlicht worden war. In dem Artikel hatte der Verfügungsbeklagte auf den von ihm missbilligten Umstand hingewiesen, dass im April und Oktober 2007 zwei Kundgebungen von rechtsradikalen Gruppierungen in Rüsselsheim abgehalten werden durften. 

Die Stadt Rüsselsheim sah sich in ihrem Ruf und Ansehen beeinträchtigt, weil durch den Text der Eindruck erweckt werde, sie habe die Kundgebungen gefördert, während sie tatsächlich durch verwaltungsgerichtliche Entscheidungen hierzu gezwungen gewesen sei. Mit der einstweiligen Verfügung wollte sie die wiederholte Verbreitung des Textes verbieten lassen.

Im Gegensatz zum Landgericht sah das Oberlandesgericht den Verleger durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit geschützt. Der beanstandete Text stelle keine reine Tatsachenbehauptung dar, sondern eine geschützte Meinungsäußerung. Es handele sich nicht um eine den Anspruch auf Objektivität erhebende Berichterstattung über Vorgänge in Rüsselsheim; es sei vielmehr ein ironisch-satirischer "Aufruf" an "Kameraden mit nationalem Hintergrund", nach Rüsselsheim zu kommen, weil sie hier willkommen seien. Dass solches nicht ernst gemeint sei und nicht von der Stadt Rüsselsheim stamme, sei angesichts der Aufmachung in Sütterlin-Schrift und den drastischen Übertreibungen in Inhalt und Wortwahl in einem Satire- und Lifestylemagazin nur allzu deutlich. Das Publikum habe den satirischen Charakter des Artikels auch erkannt. Nach Aussage der Stadt Rüsselsheim hätten nur "verschiedene Personen" den "Aufruf" für bare Münze genommen.

Entferne man die satirische Einkleidung, sei Aussagekern des Textes die in bitterer Enttäuschung vorgetragene Kritik des Verfassers, dass die Verwaltung seiner Heimatstadt unnötigerweise rechtsextremen Gruppierungen eine Plattform für ihre Selbstdarstellung biete, was nach seiner Auffassung durch geschickteres Handeln hätte verhindert werden können. 

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.12.2008, Aktenzeichen: 22 U 23/08 

Pressemitteilung des OLG Frankfurt vom 08.12.08
	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=562</link>
		<pubDate>11.12.2008</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>Gary Moore wegen Plagiatsvorwurf verurteilt</title>
		<description>
	
	
	Urteil im Plagiatsprozess um „Still got the Blues“ 

Die 21. Zivilkammer des Landgerichts München I hat am 3.11.2008 über den Plagiatsvorwurf in Sachen „Still got the Blues“ entschieden. 

Der Kläger hatte behauptet, das Gitarrensolo in „Still got the Blues“ (1990) sei aus seinem Werk „Nordrach“ (1974) entnommen worden. „Nordrach“ war allerdings seinerzeit nicht auf Tonträger erhältlich, sondern lediglich auf diversen Live-Konzerten und jedenfalls einmal im Radio zu hören gewesen. Der Beklagte hatte dann auch behauptet, „Nordrach“ nicht gekannt zu haben.

Nach Ansicht des Gerichts waren die Übereinstimmungen beider Stücke aber so frappierend, dass von einer Übernahme auszugehen war, zumal das Gericht auch annahm, dass der Beklagte „Nordrach“ gehört haben konnte. Zu klären war auch, ob sich der Beklagte das Stück aus „Nordrach“ über 16 Jahre merken konnte – schließlich gab es keine Tonträger, auf denen man es sich immer wieder anhören hätte können. Der zu dieser Frage gehörte gerichtliche Sachverständige wollte eine solche Gedächtnisleistung eines Musikers nicht ausschließen. 

Das Gericht hatte jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Übernahme bewusst erfolgte; allerdings stellt auch eine nur unbewusste Übernahme eine Urheberrechtsverletzung dar. Deshalb verurteilte das Gericht den Beklagten und seine Plattenfirma zur Auskunft und Schadensersatzleistung. Den geltend gemachten Unterlassungsanspruch versagten die Richter dem Kläger hingegen. Er hatte nämlich gleichzeitig beantragt, bei der GEMA als Mitkomponist geführt zu werden. Das – so meinte das Gericht – ginge dann doch nicht zusammen: Einerseits an der Auswertung des Songs partizipieren zu wollen, andererseits aber Aufführung und Verbreitung des Werkes verhindern zu wollen.

(Urteil des Landgerichts München I, Az. 21 O 23120/00; nicht rechtskräftig) 

(Quelle: Pressemitteilung des LG München I)
	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=563</link>
		<pubDate>11.12.2008</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>Klage gegen Bushido wegen Urheberrechtsverletzung</title>
		<description>
	
	
	Bei Verletzung seiner Urheberrechte versteht der Rapper keinen Spass. Anis Mohammed Ferchichi (alias Bushido) dürfte einer der wenigen Künstler sein, die sogar eigene Anwälte beauftragen um angebliche Nutzer von Filesharing-Börsen abzumahnen, wenn dort seine Aufnahmen getauscht werden. Dabei macht er auch nicht vor der gerichtlichen Durchsetzung seiner Ansprüche halt (vgl. LG Düsseldorf Az.: 12 O 195/08, 12 O 229/08, 12 O 232/08). Selbst wenn diese sich gegen Rentner richten, die von einem "Bushido" noch nie etwas gehört haben. Jeder Anschlussinhaber hafte als Störer, unabhängig davon wer den Anschluss benutze, so Bushido und seine Anwälte. Zugegbenermaßen stimmen ihm hierin einige Gerichte zu. 
Selbst hingegen nimmt es der Berliner mit der Achtung fremder Urheberrechte aber offenbar nicht so genau. Bereits vor einem Jahr kamen Plagiatsvorwürfe der norwegischen Black Metal Band DIMMU BORGIR auf. Wie die Sache letztlich ausging ist leider nicht bekannt. Nun hat angeblich die französische Gothic Band DARK SANCTUARY Klage vor dem Landgericht Hamburg erhoben. Verhandelt werden soll ab Januer 2009. Ganze 16 Songs sollen betroffen sein. Der Musikwissenschaftler  Hartmut Fladt bestätigt die Nachahmung mit den Worten: "eine derart drastische Ausplünderung einer urheberrechtlich geschützten Quelle wie in diesem Fall sei ihm noch nicht begegnet". Eine außergerichtliche Einigung ist angeblich gescheitert.  Quelle: Spiegel-Online
	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=561</link>
		<pubDate>03.12.2008</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>Getty Images bekommt vollen Schadensersatz</title>
		<description>
	
	
	Die Bildagentur Getty Images, die für die konsequente Verfolgung von Verletzungen ihrer Bildnutzungsrechte bekannt ist, hat vom Landgericht München (Urteil v. 18.09.2008 - Az.: 7 O 8506/07) nun den vollen beantragten Schadensersatz zugesprochen bekommen.  Der dortige Kläger hatte eine Beanstandung der Firma Getty Images erhalten, da er unberechtigt deren Bildmaterial in seinem Online-Auftritt nutzte. Er fühlte sich jedoch im Recht und erhob negative Feststellungsklage. Diese entwickelte sich allerdings schnell zum Bumerang. Getty Images erhob Widerklage und forderte als Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie Ersatz der entgangenen Lizenz und zusätzlich einen 100%igen Zuschlag wegen unterlassener Urheberbenennung. Der letztere Anspruch wurde aufgrund der Ermächtigung durch die jeweiligen Urheber durch die Bildagentur geltend gemacht. 
Zu recht, meint das Landgericht München. Die Widerklage hatte in vollem Umfang Erfolg. Auch die englischen und amerikanischen Fotografen könnten sich auf das deutsche Urheberrechtzsgesetz berufen. Getty Images ist als Rechteinhaber aktiv legitimiert. Insbesondere wurde die Berechnung der entgangenen Lizenz auf Grundlage der (recht hohen) üblichen Lizenzgebühren von Getty Images nicht beanstandet. Der Verletzer muss sich so behandeln lassen, wie wenn er selbst die Bilder regulär bei Getty Images lizenziert hätte. Im konkreten Fall wurde von einer Benutzungsdauer von bis zu drei Jahren ausgegangen, auch wenn der Verletzer eine Nutzung nur über 27 Monate vorgetragen hat. Diese kürzere tatsächliche Nutzung konnte ihn nicht von den vollen Lizenzgebühren entlasten. Diese bewegten sich zwischen EUR 450,00 und EUR 1.100,00 pro Bild. Bei insgesamt sechs genutzten Bildern ergab sich eine Lizenzgebühr in Höhe von EUR 5.230,00.  Darauf kam noch der 100%ige Zuschlag für die unterbliebene Urherbenennung. Diesen könne auch Getty Images als Bildagentur in gewillkürter Prozessstandschaft für die Fotografen geltend machen. Ein Schadenszuschlag in Höhe von 100% sei auch berechtigt, da durch die Verletzung des Urheberbenennungsrechts auch ein wirtschaftlicher Schaden entstünde, wenn dem Urheber dadurch mögliche Folgeaufträge entgehen. Das Landgericht München setzte sich hier bewußt gegen anderslautende Auffassungen in der Rechtsprechung (LG Kiel, ZUM 2005, 81, 85) durch und sprach den 100%-Zuschlag zu. 
Im Ergebnis hatte der Kläger und Widerbeklagte somit EUR 10.560,00 an Getty Images zu bezahlen. 

	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=560</link>
		<pubDate>02.12.2008</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>BGH zum jüngeren Kennzeichen gegen ältere Domain</title>
		<description>
	
	
	Der BGH hatte über die Berechtigung an der Domain afilias.de zu entscheiden (I ZR 159/05). Bei der Klägerin handelt es sich um das Unternehmen, welches die Domainnamen unter der Top-Level-Domain ".info" registriert und verwaltet. Diese wollte in Deutschland auch selbst unter der Domain afilias.de erreichbar sein. Diese Domain hatte der Beklagte aber bereits registriert, bevor zugunsten der Klägerin Namens- oder Kennzeichenrechte in Deutschland entstanden waren. Da der Beklagte die Domain nicht im geschäftlichen Verkehr nutzte, kamen Ansprüche aus dem Kennzeichenrecht nicht in Betracht. Wäre die Domain in einer Weise genutzt worden, dass der Eindruck eines Herkunftshinweises entsteht, hätte sich der Beklagte auf ein eigenes Namensrecht oder Unternehmenskennzeichen berufen können, sofern dieses ebenfalls prioritätsälter als die Rechte der Klägerin gewesen wäre. Da dies nicht erfolgte, stützte sich der Anspruch auf § 12 BGB und war eine Interessenabwägung erforderlich. Der Domaininhaber konnte dem Anspruch nur den Fakt der früheren Domainregistrierung entgegen halten. Lediglich durch die Registrierung und Registrierthaltung entsteht allerdings noch kein zugunsten des Domaininhabers geschütztes Recht an der Bezeichnung. Dennoch stellt die Registrierung und Registrierthaltung bereits einen i.d.R. unbefugten Namensgebrauch dar, der den tatsächlichen Namensträger/Berechtigten von der Nutzung ausschließt und diesem daher grundsätzlich Ansprüche gegen den Domaininhaber zukommen lässt. Der Domaininhaber muss dann vorweisen können, dass er selbst aufgrund von Namens- oder sonstigen Rechten befugt ist, die Domain registriert zu halten, selbst wenn ein Namens- oder Kennzeichnerecht des Anspruchstellers erst nach der eigenen Registrierung entstanden ist. Dies ist Folge der Tatsache, dass durch die Registrierung als solche keinerlei Rechte an der Domainbezeichnung entstehen.  Dennoch ist der Domaininhaber nicht schutzlos gegenüber später entstehenden gleichlautenden Namens- oder Kennzeichenrechten. Der Ansicht, dass der Zeitpunkt einer früheren Registrierung auch gegenüber einem später entstandenen Namensrecht keine Bedeutung zukommt, erteilte der BGH eine Absage. Verlangt wird in diesen Fällen, wie immer bei Namensrechtsverletzungen, eine Abwägung der beiderseitigen Interessen. Eine solche Abwägung beim Namensstreit führt i.d.R. üblicherweise dazu, dass ein Nichtberechtigter gegenüber einem Berechtigten unterliegt, sofern der Nichtberechtigte nicht ausnahmsweise auf schützenswerte Belange seines Namensgebrauches verweisen kann. Die Möglichkeit eines solchen Ausnahmefalles hat der BGH vorliegend bejaht.  Einen ersten Fall einer solchen Ausnahme sieht der BGH als gegeben an, wenn die Registrierung nur der erste Schritt zu einer alsbald vorgenommen Nutzung als Herkunftshinweis sein soll, was jedoch vorliegend mangels Vortrag nicht angenommen werden konnte.  Unabhängig von der beabsichtigten Nutzung hält der BGH einen wichtigen zweiten Ausnahmefall für relevant. Zugunsten des Domaininhabers spricht nämlich, dass er zwar aus der Domain keine absoluten Rechte ableiten kann, aber immerhin eine nach Art. 14 GG geschützte Eigentumsposition erworben hat. Wenn zum Zeitpunkt der Registrierung diese in keinerlei bestehende fremde Namens- oder Kennzeichenrechte eingreift, kann, auch wenn keine eigenen solchen Rechte entstehen, nicht von einer unrechtmäßigen Namensanmaßung ausgegangen werden. Ein schutzwürdiges Interesse hat der Anspruchsteller hier in der Regel nicht. Er kann sich vor der Wahl seines Kennzeichens informieren, ob die gleichnamigen Domains noch frei sind. Die Interessenabwägung wird dann zumeist zugunsten des Domaininhabers ausgehen. Die Gegenausnahme hierzu sind wiederum Fälle, in denen die Registrierung sich als rechtsmissbräuchlich darstellt, etwa wenn sie ohne ernsthaften Benutzungswillen nur erfolgt, um sich die Domain später von einem anderen (auch späteren) Berechtigten abkaufen zu lassen ("Domaingrabbing").  Mangels hierzu getroffener Feststellungen und aufgrund der nicht erfolgten vorliegend gebotenen Interessenabwägung hat der BGH die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück verwiesen.  
Fazit: Entscheidend bleibt die Art der Nutzung einer Domain. Entstehen durch die Nutzung eigene Rechte (Namen, Unternehmenskennzeichen) oder bestehen solche in Person des Domaininhabers bereits, kommt es auf den Zeitpunkt der Entstehung dieser Rechte an. Kann der Domaininhaber allerdings nur den Fakt des früheren Registrierungszeitpunktes vorweisen, hat eine Abwägung zu erfolgen. Diese kann und wird häufig zugunsten des Domaininhabers ausgehen, kann allerdings auch zugunsten des späteren Rechteinhabers ausgehen, wenn der Domaininhaber erkennbar keinen Benutzungswillen hat und die Domain nur zum Wiederverkauf registriert hält.  
	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=559</link>
		<pubDate>01.12.2008</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>BGH zum Tonträger Sampling</title>
		<description>
	
	
	Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass bereits derjenige in die Rechte des Tonträgerherstellers eingreift, der einem fremden Tonträger kleinste Tonfetzen entnimmt. 

Die Kläger sind Mitglieder der Musikgruppe "Kraftwerk". Diese veröffentlichte im Jahre 1977 einen Tonträger, auf dem sich unter anderem das Stück "Metall auf Metall" befindet. Die Beklagten zu 2 und 3 sind die Komponisten des Titels "Nur mir", den die Beklagte zu 1 mit der Sängerin Sabrina Setlur auf im Jahre 1997 erschienenen Tonträgern eingespielt hat. Dabei haben die Beklagten eine etwa zwei Sekunden lange Rhythmussequenz aus dem Titel "Metall auf Metall" elektronisch kopiert ("gesampelt") und dem Titel "Nur mir" in fortlaufender Wiederholung unterlegt. Die Kläger meinen, die Beklagten hätten damit ihre Rechte als Tonträgerhersteller verletzt. Sie haben die Beklagten auf Unterlassung, Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht, Auskunftserteilung und Herausgabe der Tonträger zum Zwecke der Vernichtung in Anspruch genommen. 

Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat zwar - so der BGH - im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Beklagten in das Tonträgerherstellerrecht der Kläger eingegriffen haben. Die Bestimmung des § 85 Abs. 1 UrhG schützt die zur Festlegung der Tonfolge auf dem Tonträger erforderliche wirtschaftliche, organisatorische und technische Leistung des Tonträgerherstellers. Da der Tonträgerhersteller diese unternehmerische Leistung für den gesamten Tonträger erbringt, gibt es keinen Teil des Tonträgers, auf den nicht ein Teil dieses Aufwands entfiele und der daher nicht geschützt wäre. Ein Eingriff in die Rechte des Tonträgerherstellers ist deshalb bereits dann gegeben, wenn einem fremden Tonträger kleinste Tonfetzen entnommen werden. Das Berufungsgericht hat es jedoch - so der BGH weiter - versäumt zu prüfen, ob die Beklagten sich auf das Recht zur freien Benutzung berufen können. Nach § 24 Abs. 1 UrhG darf ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden. Danach kann auch die Benutzung fremder Tonträger ohne Zustimmung des Berechtigten erlaubt sein, wenn das neue Werk zu der aus dem benutzten Tonträger entlehnten Tonfolge einen so großen Abstand hält, dass es als selbständig anzusehen ist. Eine freie Benutzung ist allerdings in zwei Fällen von vornherein ausgeschlossen: Ist derjenige, der die auf einem fremden Tonträger aufgezeichneten Töne oder Klänge für eigene Zwecke verwenden möchte, befähigt und befugt, diese selbst einzuspielen, gibt es für eine Übernahme der unternehmerischen Leistung des Tonträgerherstellers keine Rechtfertigung. Eine freie Benutzung kommt ferner nicht in Betracht, wenn es sich bei der erkennbar dem benutzten Tonträger entnommenen und dem neuen Werk zugrunde gelegten Tonfolge um eine Melodie handelt (§ 24 Abs. 2 UrhG). Das Berufungsgericht wird nun zu prüfen haben, ob die Beklagten sich hinsichtlich des Eingriffs in das Tonträgerherstellerrecht der Kläger auf das Recht zur freien Benutzung berufen können. 

Urteil vom 20. November 2008 - I ZR 112/06 - Metall auf Metall 

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 20.08.08
	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=557</link>
		<pubDate>21.11.2008</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>Heiratsannonce urheberrechtlich geschützt</title>
		<description>
	
	
	Das LG München I (Urteil vom 13.11.2008, Az: 21 O 3262/08) hatte über die urheberrechtliche Schutzfähigkeit einer Heiratsanzeige zu entscheiden. Eine Konkurrentin hatte diese eins zu eins abgeschrieben, nur das Alter der zu vermittelnden Person geändert, und die Anzeige so für ihre Agentur verwendet. Die darauf gerichtete Abmahnung war nach Ansicht der Richter berechtigt, so dass Unterlassung geschuldet ist und die für die Abmahnung aufgewendeten Rechtsanwaltskosten ersetzt werden müssen. Die Annonce sei urheberrechtlich schutzfähig. Sie sei in Stil und Wortwahl gekonnt auf den angesprochenen Personenkreis zugeschnitten. Dies stelle eine individuell-schöpferische Leistung dar. Auch sei die Wortwahl und die Beschreibung der zu vermittelnden Person nicht bereits durch die tatsächlichen Eigenschaften der Person vorgegeben. Es bestünde hier ein Unterschied zwischen der Beschreibung von Personen und beispielsweise Staubsaugern. Damit sei Urheberrechtsschutz zu bejahen. 
Im Übrigen ist die Rechtsprchung bei der Bejahung urheberrechtlicher Schutzfähigkeit von sog. Gebrauchstexten deutlich zurückhaltender. So wird in der Regel Produktbeschreibungen und sogar Vertragstexten zumeist kein urheberrechtlicher Schutz gewährt.  
	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=556</link>
		<pubDate>18.11.2008</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>Anspielung auf Prominente in ironisch gehaltener Werbung zulässig</title>
		<description>
	
	
	Der BGH hat mit Urteil vom 05.06.08, AZ I ZR 223/05, entschieden, dass nicht jegliche Namensnennung von Promineten in der Werbung stets einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Prominenten darstellt.

In dem vom BGH entschiedenen Fall war der Kläger der bekannte Musikproduzent Dieter Bohlen. Er veröffentlichte im Jahre 2003 das Buch
"Hinter den Kulissen". Mehrere Gerichtsverfahren führten dazu, dass verschiedene Textpassagen dieses
Buches geschwärzt werden mussten.

Diesen Umstand nahm ein bekannter Tabakkonzern zum Anlass und bewerb seine Marke "Lucky Strike" mit dem Slogan "Schau mal, lieber Dieter, so einfach schreibt man super
Bücher". Dabei wurden die Wörter "lieber", "einfach" und "super" geschwärzt, ohne sie hierdurch unleserlich zu machen.

Nach Meinung des BGH lag in der erkennbaren Bezugnahme auf Dieter Bohlen und in der Verwendung von dessen Name bzw. Persönlichkeit in der Anzeige keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts von Dieter Bohlen. Entscheidend war dabei, dass sich die Werbung in ironischer Weise mit der Autorentätigkeit und den damit verbundenen Gerichtsverfahren auseinandersetzte. Dazu der BGH:

"Die Werbeanzeige greift vielmehr, wie auch das Berufungsgericht angenommen hat, in
humorvoller Weise die Buchveröffentlichung des Klägers auf und thematisiert im zeitlichen Zusammenhang
mit diesem Ereignis und der darüber in den Medien geführten Diskussion mit der Frage der Sorgfalt der Überprüfung vor der Veröffentlichung ein Thema von öffentlichem Interesse. Sie ist daher Teil der öffentlichen Auseinandersetzung über die Art und Weise der Buchveröffentlichung des Klägers. Über die satirischspöttische Anspielung auf das der Öffentlichkeit bereits bekannte Ereignis hinaus hat die Werbeanzeige auch nach Auffassung des Berufungsgerichts keinen den Kläger herabsetzenden oder sonst für ihn negativen Inhalt. Da nicht der Eindruck erweckt wird, der Kläger identifiziere sich in irgendeiner Weise mit dem beworbenen Produkt, kann eine Herabsetzung des Klägers insbesondere nicht darin gesehen werden, dass es sich hier um eine Werbung für Tabakerzeugnisse handelt. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger, worauf das Berufungsgericht mit Recht hingewiesen hat, mit seiner Buchveröffentlichung schon aus eigenem werblichen Interesse die Öffentlichkeit selbst gesucht hat. Danach ist der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), auf die sich die Beklagte berufen kann, von geringerem Gewicht. Das Interesse des Klägers, ohne seine Einwilligung in der Werbeanzeige nicht genannt zu werden, muss daher gegenüber der Ausübung des Grundrechts der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) zurücktreten."
	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=555</link>
		<pubDate>13.11.2008</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>"Bully" unterliegt in I. Instanz gegen einen Softwarehersteller</title>
		<description>
	
	
	Die 33. Zivilkammer des Landgerichts München I hat sich in einem am 28.10.08 verkündeten Urteil mit der Bezeichnung „Bully“ auseinandergesetzt und entschieden, dass durch die Verwendung des Wortes „Bully“ zur Bezeichnung eines Computerspiels keine Rechte des gleichnamigen Künstlers „Bully“ (Herbig) verletzt werden. 

Der Kläger – ein bekannter deutscher Komiker – hatte gegen einen Softwarehersteller geklagt, weil dieser ein Computerspiel „Bully – Scholarship Edition“ bzw. „Bully – Die Ehrenrunde“ genannt hatte. Das sollte dem Spielehersteller verboten werden, da der Kläger mit diesen – seiner Ansicht nach Gewalt verherrlichenden – Spielen nicht in Verbindung gebracht werden wollte. 

Das Gericht konnte eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Künstlernamen und dem Spieletitel allerdings nicht erkennen. Der Kläger ist zwar – so die Richter der 33. Zivilkammer – unter seinem Künstlernamen aus Film und Fernsehen durchaus bekannt und genießt insoweit auch einen gewissen Schutz. Andererseits ist ein ‚Bully’ eben nicht nur der Künstlername eines deutschen Komikers; gemeint sein kann etwa auch ein VW-Transporter, der Anstoß beim Eishockey – oder (in der Sprache unserer anglisierenden Jugend) gar ein Schläger, und zwar kein Eishockey-Schläger, sondern ein wüster Schlägertyp. Gerade daher rührt übrigens bedeutungsmäßig der Name des Spiels. Alles in allem also – so befanden die Richter der 33. Zivilkammer – ein beschreibender Begriff, dessen Verwendung möglich sein muss. Dies insbesondere dann, wenn es sich nur um einen Bestandteil des Titels handelt und der Gesamttitel unschwer erkennen lässt, dass die Sache mit dem Kläger nichts zu tun hat, da das Wort ‚Bully’ in einem anderen Kontext und mit anderer Bedeutung verwandt wird. Im Videospielbereich – so stellte das Gericht ferner fest – hat der Künstlername des Klägers im Übrigen keinerlei relevante Bedeutung. 

Auch eine Verwechslungsgefahr etwa zwischen den Titeln von Fernsehsendungen des Klägers mit dem fraglichen Spiel besteht nach Ansicht des Gerichts nicht, da die durch die fraglichen Spiele angesprochenen Verkehrskreise diesen – im Spielebereich nicht geläufigen Titel – nicht einfach aus dem Film- und Fernsehbereich übernehmen und auf den Kläger beziehen werden.

(Urteil des Landgerichts München I vom 28.10.2008, Az. 33 O 24030/07; nicht rechtskräftig).

Quelle Pressemitteilung des LG München I vom 28.10.08
	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=554</link>
		<pubDate>10.11.2008</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>Bilder vom Haftausgang von Karsten Speck durften veröffentlicht werden</title>
		<description>
	
	
	Der Kläger ist ein bekannter Schauspieler und Moderator. Die Beklagte berichtete in der von ihr verlegten "Bild"-Zeitung unter der Überschrift "Hier schlendert Karsten Speck in die Freiheit", dass der zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren 10 Monaten verurteilte Kläger die Justizvollzugsanstalt schon zwei Wochen nach Haftantritt für einen Tag wieder verlassen habe. Er habe sich als geeignet erwiesen, die Strafe im offenen Vollzug zu verbüßen. Illustriert ist der Artikel mit zwei Fotos, die den Kläger auf der Straße gehend und beim Einsteigen in ein Auto zeigen und in der beschriebenen Situation entstanden sind. Der Kläger begehrt Unterlassung der erneuten Veröffentlichung der Aufnahmen. 

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht die Klage abgewiesen, weil es sich bei den Fotos um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handle und berechtigte Interessen des Klägers durch den Abdruck nicht verletzt würden. 

Der u. a. für Presserecht (hier: Recht am eigenen Bild) zuständige VI. Zivilsenat hat dieses Urteil im Ergebnis bestätigt. Zwar stelle die Veröffentlichung der Bilder einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers dar, da sein Fehlverhalten erneut öffentlich bekannt gemacht worden sei. Als Ergebnis der gebotenen Abwägung zwischen den Rechten des Klägers und der Pressefreiheit der Beklagten müsse das Persönlichkeitsrecht des Klägers jedoch zurückstehen. Das mit der Pressefreiheit geschützte Informationsinteresse der Öffentlichkeit erscheine gewichtiger. Der vom Kläger inhaltlich nicht beanstandete Artikel werfe insbesondere die Frage auf, ob der Kläger als Prominenter im Strafvollzug eine bevorzugte Behandlung erfahre; die Presse nehme hier ihre wichtige Funktion als "öffentlicher Wachhund" wahr. Ein berechtigtes Interesse des Klägers, den Abdruck der Fotos gleichwohl zu verhindern, liege nicht vor. So habe die Veröffentlichung die Resozialisierung des Klägers nicht beeinträchtigt, er sei durch das Anfertigen der Bilder nicht unzumutbar belästigt worden. 

Urteil vom 28. Oktober 2008 – VI ZR 307/07 

LG Berlin – 27 O 1035/06 – Entscheidung vom 23.1.2007 

Kammergericht Berlin – 9 U 21/07 – Entscheidung vom 4.12.2007 

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 28.10.2008
	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=553</link>
		<pubDate>10.11.2008</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>Bildnisses einer Person als Marke</title>
		<description>
	
	
	Der BGH hat in einem Beschluss vom Beschluss vom 24.04.2008 - I ZB 21/06 (BPatG); BeckRS 2008, 20163 - die grundsätzliche Schutzfähigkeit von Personenbildnissen als Marken bejaht. Die Schutzfähigkeit wurde allerdings eingeschränkt. Unterscheidungskraft des Bildnisses einer Person bestehe regelmäßig nur für Waren und Dienstleistungen außerhalb des Betätigungsfeldes der abgebildeten Person, so der BGH. Daraus folgt aber, dass ein Bildnis zumindest für typische Merchandiseartikel angemeldet werden kann, da diese nach Einschätzung des BGH nicht zur unmitelbaren Betätigung der abgebildeten Person gehört.
	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=551</link>
		<pubDate>17.10.2008</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>Neuerungen im Urheberrecht in Kraft</title>
		<description>
	
	
	Seit 1.09.2008 sind einige Neuregelungen im Urheberrechtsgesetz in Kraft getreten. Diese dürften sich auch in großem Maße auf den Bereich der Filesharing-Abmahnungen auswirken. 

Zum einen besteht nun ein direkter Auskunftsanspruch des Verletzten gegenüber den Internetprovidern, beispielsweise darüber, welcher Anschluss sich zu einem bestimmten Zeitpunkt hinter welcher IP-Adresse verbarg (§ 101 Abs. 9 UrhG). Die Verletzten müssen somit grundsätzlich nicht mehr den umständlichen Weg über eine Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft gehen, um an die Anschlussdaten eines angeblichen Verletzers zu gelangen. Ob dadurch die Auskünfte allerdings tatsächlich schneller und einfacher erlangt werden können, bleibt abzuwarten. Die Auskunft darf vom Provider nämlich nur aufgrund richterlicher Anordnung erteilt werden. Die Gerichte prüfen hierbei die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Wie inzwischen berichtet wird, haben allerdings die Landgerichte Köln und Düsseldorf bereits bei dem angeblichen Angebot von nur einem Musikalbum die Anordnung zur Auskunftserteilung für angemessen erachtet und die Deutsche Telekom AG zur Auskunftserteilung verpflichtet. 

Ob sich nun die Massenverfahren von den Staatsanwaltschaften zu den zuständigen Landgerichten verlagern bleibt abzuwarten. Jedenfalls müssen die Verletzten, welche die Auskunft begehren, zunächst die Kosten des Verfahrens bezahlen, können diese später, wenn die Verletzung nachgewiesen werden kann, allerdings vom Verletzer wiederum erstattet verlangen. Diese Verfahrenskosten betragen EUR 200,00 pro Verfahren, wobei noch unklar ist, ob in einem Verfahren auch mehrere Adressanfragen gebündelt werden können. Bisher fielen die Kosten für die Auskunftserteilung und Bearbeitung der zigtausend Anfragen im Strafverfahren in der Regel der Staatskasse zur Last.   

Eine weitere Neuerung soll unbillige Härten im Abmahnverfahren korrigieren. Für abgemahnte Ersttäter, welche eine Urheberrechtsverletzung nicht im geschäftlichen Verkehr begangen haben, gilt nunmehr nach dem neuen § 97a UrhG, dass Abmahnkosten nur noch bis zu einer Höhe von maximal EUR 100,00 von diesen zu ersetzen sind. Dem Zweck des Gesetzgebers zufolge soll diese Regelung verhindern, dass sich Privatpersonen bereits bei einem einzigen vergleichsweise geringfügigen Verstoß hohen Kostenforderungen der abmahnenden Anwälte ausgesetzt sehen. Die „Deckelung“ der Abmahnkosten erfasst allerdings nur die reinen Anwaltsgebühren, nicht weitere Kosten und Auslagen für die Ermittlung und Verfolgung und ohnehin keinen eventuell geschuldeten Schadensersatz. In welchen Fällen sich eine abgemahnte Privatperson letztlich mit Erfolg auf diese Regelung wird berufen können, muss die Rechtsprechung der nächsten Jahre zeigen. Entscheidend wird dabei sein, bis zu welchem Ausmaß und Umfang eine Urheberrechtsverletzung als „nur unerheblich und außerhalb des geschäftlichen Verkehrs“ eingeordnet werden kann. 

	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=550</link>
		<pubDate>10.09.2008</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>Anmeldung einer "Sperrmarke"</title>
		<description>
	
	
	Der BGH, Urteil vom 26.06.08, AZ: I ZR 190/05, -"Eros", musste über die Frage entscheiden, wann das Anmelden einer Marke wettbewerbswidrig ist, weil die Anmeldung nur dazu dient, einen Wettbewerber, der die Marke z.B. schon benutzt, im Vertrieb zu behindern. In der Praxis kann dies bei folgenden Fallkonstellationen vorkommen: Ein Unternehmen nutzt eine Marke bereits erfolgreich im Ausland, hat aber in Deutschland noch keinen Markenschutz. Oder ein Unternehmen nutzt eine bestimmte Bezeichnung für eine Ware oder Dienstleistung in Deutschland, ohne dass diese Waren- oder Dienstleistungsbezeichnung als Marke anegmeldet ist. Ein Dritter meldet dann genau diese im In- oder Ausland bereits verwendete Bezeichnung als eigene Marke an und mahnt das benutzende Unternehmen ab.

Der BGH entschied, dass es immer auf die Umstände des Einzelfalls ankommt:

"Ist die Absicht, die mit der Eintragung eines Zeichens entstehende Sperrwirkung zweckwidrig als Mittel des Wettbewerbskampfes gegen einen Mitbewerber einzusetzen, zwar ein wesentlicher Beweggrund für die Anmeldung einer Marke, will der Anmelder die Marke aber auch für eigene Waren benutzen, ist aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob in der Anmeldung der Marke eine wettbewerbswidrige Behinderung liegt." (Leitsatz BGH, a.a.O.).

Dies bedeutet:

Alleine der Umstand, dass z.B. die angemeldete Marke bereits vorher von jemanden benutzt wurde, ohne dass dieser die Marke selbst angemeldet hat, genügt für sich genommen noch nicht. Es müssen weitere, objektive Kriterien dazu kommen, die auf eine Behinderungsabsicht schließen lassen. In dem vom BGH entschiedenen Fall lagen diese Umstände deshalb vor, weil die Parteien zuvor über einen langen Zeitraum von sieben Jahren zusammen gearbeitet hatten. Dazu der BGH:

"Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht es mit Rücksicht auf die mehr als sieben Jahre währende enge und gleichberechtigte Zusammenarbeit der Vertragspartner in Bezug auf die „EROS“-Produkte als unlauter gewertet hat, dass die Kläger gegenüber den Beklagten die Rechte aus den noch während der Vertragsbeziehung und ohne Einverständnis oder Kenntnis der Beklagten in Behinderungsabsicht angemeldeten Marken zu dem Zweck geltend machen, ihren bisherigen Vertragspartner von einer weiteren Geschäftstätigkeit im Zusammenhang mit den „EROS“-Produkten auszuschließen."

Auch die Anmeldung einer im Ausland geschützten Marke in Deutschland, ohne dass der Anmelder eigene Geschäftsftätigkeit entfaltet, kann dafür genügen (vgl. BGH, Urteil vom 10.01.2008 - I ZR 38/05, siehe News vom 17.04.08). 

Allerdings zeigt das jetzige Urteil auch, dass es für denjenigen, der eine bestimmte Waren- oder Dienstleistungsbezeichnung benutzt, sei es im In- oder Ausland, immer sinnvoll ist, eine eigene Marke in Deutschland anzumelden. Ansonsten kann es im schlimmsten Fall dazu kommen, dass ein Gericht zur  Auffassung kommt, es liegen eben nicht genügend "objektive Gründe" für eine Behinderungsabsicht vor. Die Konsequenzen können dann existenzgefährdend sein.

	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=547</link>
		<pubDate>27.08.2008</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>Bewerbung eines Bildbandes im Schaufenster</title>
		<description>
	
	
	Das OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.04.2008, Az. I-20 U 143/07, hat entschieden, dass die Bewerbung eines Bildbandes im Schaufenster durch Vergrößerung von Fotos aus dem Bildband eine Verletzung der Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte des Fotografen des Bildbandes darstellt. 

Das Gericht hat dabei klargestellt, dass die Bewerbung zwar von den eingeräumten Rechten umfasst sein könne. Er forderlich sei dabei aber immer ein enger Zusammenhang mit dem "Hauptwerk". In diesem Fall lies das Gericht den Einwand der Beklagten schon daran scheitern, dass nicht auf den ersten Blick klar erkennbar gewesen sei, dass durch die Fotos im Schaufenster der Bildband beworben werden solle. Daher dienten die Fotos, so das Gericht, auch der Werbung des ausstellenden Einzelhändlers. 

	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=545</link>
		<pubDate>07.08.2008</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>Urheberbezeichnung in einer Broschüre</title>
		<description>
	
	
	Das OLG Düsseldort, Urteil vom 15.02.2008 - Az. I-20 U 126/07, hat entschieden, dass mit der Namensangabe im Impressum einer Broschüre unter den Stichworten "Konzeption.Text.Regie" der Ersteller von enthaltenen Beiträgen "in üblicher Weise" i.S.v. § 10 Abs. 1 UrhG als Urheber bezeichnet sein kann. Dazu führt das OLG aus:

"Die Klägerin ist als Schöpferin des
Beitrags anzusehen. Sie kann sich für ihre Urheberschaft auf die Vermutung des § 10 Abs. 1 UrhG stützen. Mit der Angabe ihres Namens im Impressum des Heftes bei den Stichworten "Konzeption.Text.Regie" ist sie nämlich "in der üblichen Weise" als Urheberin auch des fraglichen Beitrags bezeichnet. Bei einem einzelnen
Aufsatz mag zwar als übliche Stelle für die Benennung des Urhebers die Titelunterzeile oder das Ende der
Abhandlung anzusehen sein (vgl. Loewenheim in Schricker, Urheberrecht, 3. Auflage, § 10 Rn. 7). Anders verhält es sich aber, wenn in einer Broschüre die einzelnen Beiträge nicht gesondert mit einer Urheberangabe versehen sind, wohl aber das Impressum der Broschüre in Bezug auf den "Text" eine Namensangabe
ohne Beschränkung auf einzelne Beiträge enthält. Die Broschüre erscheint so hinsichtlich der Abfassung
ihrer Texte als Einheit. Die Beiträge werden auf diese Weise sämtlich dem Träger des allein mitgeteilten
Namens zugewiesen. Im Streitfall gibt es keine Gründe, die es ausschließen würden, alle Beiträge der Broschüre
einem einzigen Verfasser zuzuweisen, und zwar gerade der Klägerin. Sie selbst nimmt im Rechtsstreit
die Schaffung sämtlicher Texte für sich in Anspruch, was nicht unplausibel ist, wenn es ausweislich des Impressums auch eine "fachliche Beratung" gegeben hat. Ein Impressum ist als solches fraglos eine geeignete
Stelle zur Bezeichnung eines Urhebers, wenn die Angabe dort nur nicht in sonstigem Text untergeht.
Auch an dieser Stelle lässt die Angabe nämlich den Anspruch des Benannten auf die Urheberschaft ohne
Weiteres erkennen und kann sie zu Widerspruch herausfordern (vgl. Riesenhuber, GRUR 2003, 187). Inhaltlich ist die vorliegend in Streit stehende Angabe mit der Zuordnung eines Personennamens nebst Ortsangabe zu dem Begriff "Text" klar (vgl. Loewenheim, a.a.O., Rn. 8)."

Die Frage, in welcher Weise ein Urheber als solcher üblicherweise bezeichnet ist, ist durchaus von praktischer Bedeutung. § 10 UrhG enthält in diesem Fall nämlich eine Beweislastumkehr zu Gunsten des Urhebers. D.h.: Der Urheber muss in einem Rechtsstreit seine Urheberschaft nicht beweisen. Ein Verletzer kann sich dann in einem Prozess nicht einfach auf die Behauptung zurückziehen, er bestreite die Urheberschaft des Klägers - er muss dann beweisen, dass der Kläger nicht Urheber ist.


	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=544</link>
		<pubDate>07.08.2008</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>Bundespatentgericht bestätigt Löschung der Bildmarke "Abbildung Staatssymbol ehemalige DDR"</title>
		<description>
	
	
	Das Bundespatentgericht hat die durch das Deutsche Patent- und Markenamt angeordnete Löschung der anliegenden Marke bestätigt.

Die Marke war für verschiedene Waren und Dienstleistungen, unter anderem diverse Bekleidungsstücke und Getränke eingetragen. Das Bundespatentgericht hat ausgeführt, dass der Eintragung der Marke das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 5 2. Alternative Markengesetz entgegenstehe, weil sie gegen die guten Sitten verstoße. Bei der Marke habe es sich zu Zeiten der ehemaligen DDR um ein besonderes Symbol des Staates gehandelt, das bei der Auszeichnung von Soldaten und anderen Bediensteten der Schutz- und Sicherheitsorgane der ehemaligen DDR, z. B. auf Orden und Verdienstmedaillen, verwendet worden sei. Ein sehr erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise werde die Verwendung eines Symbols der ehemaligen DDR-Sicherheitsorgane als Marke, insbesondere wegen deren Verhalten an der innerdeutschen Grenze und bei Demonstrationen von Regimegegnern, aus grundsätzlichen politischen und sittlichen Erwägungen missbilligen und sie als puren, politisch unerträglichen Sarkasmus gegenüber dem vom Verhalten der Sicherheitskräfte besonders betroffenen Personen, wie Maueropfern, politische Verfolgten und deren Angehörigen empfinden.

BPatG, AZ: 26 W (pat) 69/05


Quelle Pressemitteilung des BPatG.


Anmerkung:

In einem weiteren Beschluss des BPatG vom 15.07.08, AZ 26 W (pat) 4/05, wurde zudem entschieden, dass das ehemalige Staatswappen der DDR nicht als Marke eintragungsfähig ist. Die Ablehnung wurde in diesem Fall damit begründet, dass es der angemeldeten Marke an Unterscheidungskraft fehle. Dazu das Gericht:

"Die angegriffene Bildmarke stellte zum Zeitpunkt ihrer Eintragung und stellt bis heute ein Zeichen i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar, das im Verkehr zur Bezeichnung der Art und Beschaffenheit sowie der geografischen Herkunft der im Warenverzeichnis der Eintragung aufgeführten Waren dienen konnte bzw. kann. Sie besteht, wie auch der Antragsgegner nicht in Abrede stellt, aus der farbigen Abbildung des ehemaligen, bis zum Zeitpunkt der Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten von der ehemaligen DDR verwendeten Staatswappens. Das offizielle Staatswappen eines Staates weist regelmäßig auf den einzelnen Verwenderstaat und, da jeder Staat ein räumlich begrenztes Staatsgebiet umfasst, zugleich auch immer auf dessen Staatsgebiet hin. Dies gilt gleichermaßen für alle aktuell existierenden Staaten wie auch für solche Staaten, die – aus welchen Gründen auch immer – untergegangen oder in anderen Staaten aufgegangen sind, wie dies auch bei der ehemaligen DDR der Fall ist; dass die DDR am 3. Oktober 1990 in Folge des Einigungsvertrages zu einem Teil der Bundesrepublik Deutschland geworden ist, hat – abgesehen davon, dass es das Staatswappen der DDR als offizielles Hoheitszeichen seither nicht mehr gibt – nichts an seinem Charakter als ehemaliges Staatswappen und als Hinweis auf einen bestimmten, jetzt nicht mehr existierenden Staat und sein früheres Staatsgebiet geändert."

Diese Begründung ist - anders als die obige, wonach die Marke die guten Sitten verletze - auch nachvollziehbar und zutreffend.



	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=543</link>
		<pubDate>29.07.2008</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>LG Düsseldorf: Haftung für Filesharing über WLAN</title>
		<description>
	
	
	Nutzer haften für Urheberrechtsverletzungen, die über ihr ungesichertes WLAN begangen werden. Dies hat nun das LG Düsseldorf entschieden.
Der Berliner Rap-Musiker Bushido war gegen drei Computerbesitzer vorgegangen, die seine Musik von einer illegalen Internet-Tauschbörse heruntergeladen haben sollen. Selbst wenn diese nicht selbst illegal Musik heruntergeladen haben sollten, so hafteten sie doch für die mangelnde Sicherheit ihrer drahtlosen Verbindungen zum Internet, entschied das Landgericht Düsseldorf (Az.: 12 O 195/08). 
Die Entscheidung zeigt wiederum, dass die Rechtsprechung in Fragen rund ums Filesharing uneinheitlich und letztlich unvorhersehbar ist. Erst vor kurzem hatte das OLG Frankfurt am Main eine erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts korrigiert und eine Haftung in einem vergleichbaren Fall verneint (siehe unsere News vom 08.07.2008).

	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=542</link>
		<pubDate>22.07.2008</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>Sammelaktion auf Schoko-Riegel nicht wettbewerbswidrig</title>
		<description>
	
	
	Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte gestern über die Zulässigkeit einer Sammelaktion zu entscheiden, die sich auch an Kinder und Jugendliche richtete. 

Die Nestlé AG hatte für ihre Schoko-Riegel (z.B. "Lion", "KIT KAT" und "NUTS") eine Sammelaktion durchgeführt, bei der auf der Verpackung jeweils ein Sammelpunkt (sog. "N-Screen") aufgedruckt war. 25 Sammelpunkte konnten gegen einen Gutschein im Wert von 5 € für einen Einkauf bei dem Internet-Versandhändler amazon.de eingelöst werden. Der Kläger, der Bundesverband der Verbraucherzentralen, hatte Nestlé auf Unterlassung in Anspruch genommen. Er hat die Auffassung vertreten, die Aktion sei wettbewerbswidrig, weil sie die Sammelbegeisterung von Kindern und Jugendlichen ausnutze und so eine rationale Kaufentscheidung bei ihnen verdrängen könne. 

Während das Landgericht der Klage stattgegeben hatte, hatte das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung bestätigt. 

Zwar sind Werbeaktionen, mit denen die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen ausgenutzt wird, im Hinblick auf die besondere Schutzbedürftigkeit jugendlicher Verbraucher wettbewerbswidrig. Der Bundesgerichtshof hat jedoch klargestellt, dass nicht jede gezielte Beeinflussung von Minderjährigen wettbewerbswidrig ist. Auch sei nicht jede an Minderjährige gerichtete Sammel- und Treueaktion unzulässig. Abzustellen sei auch bei besonders schutzbedürftigen Zielgruppen auf den durchschnittlich informierten und aufmerksamen Verbraucher dieser Gruppe. Die wirtschaftlichen Folgen einer Beteiligung an der beanstandeten Sammelaktion konnten – so der Bundesgerichtshof – auch von Minderjährigen hinreichend überblickt werden. Es handele sich um ein Produkt, über das auch Minderjährige ausreichende Marktkenntnisse hätten. Die Riegel seien während der Werbeaktion zu ihrem üblichen Preis von ca. 40 Cent verkauft worden; die Teilnahme an der Sammelaktion habe sich im Übrigen im Rahmen des regelmäßig verfügbaren Taschengelds Minderjähriger gehalten. Die Teilnahmebedingungen seien auch für Minderjährige transparent gestaltet gewesen. 

Die Rechtslage nach der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken spielte bei der Entscheidung noch keine maßgebliche Rolle. 

Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 160/05 – N-Screens 

OLG Frankfurt – Urteil vom 4. August 2005 – 6 U 224/04 

(GRUR 2005, 1064) 

LG Frankfurt - Urteil vom 14. Oktober 2004 – 2/03 O 35/04 

Pressemitteilung des BGH vom 18.07.2008
	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=541</link>
		<pubDate>21.07.2008</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>BGH: Privatverkauf von Software zur Umgehung von Kopierschutz ist abmahnfähig</title>
		<description>
	
	
	Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17.07.2008 entschieden, dass auch Privatpersonen, die entgegen § 95a Abs. 3 UrhG Programme zur Umgehung des Kopierschutzes von Tonträgern zum Kauf anbieten, von den Tonträgerherstellern auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch genommen werden können. 

Die Beklagten sind Tonträgerhersteller. Sie setzen technische Schutzmaßnahmen ein, um ein Kopieren der von ihnen hergestellten CDs zu verhindern. Der Kläger bot bei eBay ein Programm zum Kauf an, mit dem kopiergeschützte CDs vervielfältigt werden können. Die Beklagten mahnten den Kläger durch einen Rechtsanwalt ab. Zugleich forderten sie ihn zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Zahlung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 1.113,50 € auf. Der Kläger gab die geforderte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch, die angefallenen Anwaltskosten zu erstatten. Er hat beantragt festzustellen, dass der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht besteht. 

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger habe gegen § 95a Abs. 3 UrhG verstoßen. Das - verfassungsrechtlich unbedenkliche - Verbot, für den Verkauf von Programmen zur Umgehung des Kopierschutzes zu werben, gelte - so der Bundesgerichtshof - auch für private und einmalige Verkaufsangebote. Da die Bestimmung dem Schutz der Tonträgerhersteller diene, seien die Beklagten berechtigt, den Kläger auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Dem Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten für die Abmahnung steht, wie der Bundesgerichtshof im Anschluss an sein Urteil vom 8. Mai 2005 (I ZR 83/06 – Abmahnkostenersatz) entschieden hat, nicht entgegen, dass die Beklagten über eigene Rechtsabteilungen verfügen. 

Der Ersatz der Kosten für die Abmahnung von Urheberrechtsverletzungen ist nunmehr in § 97a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 UrhG in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7. Juli 2008 (BGBl. I Nr. 28 v. 11.7.2008, S. 1191) ausdrücklich geregelt worden. Die Neuregelung tritt am 1. September 2008 in Kraft und war daher in dem heute entschiedenen Fall noch nicht anwendbar. 

(Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 17.7.08)
	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=539</link>
		<pubDate>18.07.2008</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>OLG Hamm: Fehler im Impressum können keine Bagatelle mehr sein</title>
		<description>
	
	
	Das Oberlandesgericht Hamm hat in einer vor Kurzem ergangenen Entscheidung (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 13.03.2008 – Az.: I-4 U 192/07), die Auffassung vertreten, dass Fehler im Impressum zukünftig keine Bagatelle mehr sein können.

Bislang differenziert die Rechtsprechung bei der Beurteilung, ob eine Abmahnung wegen eines Fehlers im Impressum berechtigt ist, danach, ob ein erheblicher oder lediglich ein unerheblicher Wettbewerbsverstoß vorliegt. So hat beispielsweise das Oberlandesgericht Hamburg entschieden (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 03.04.2007 – Az.3 W 64/07), dass die fehlende Angabe der Aufsichtsbehörde sowie der Handelsregisternummer zwar gegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Telemediengesetz (TMG) verstößt, der Verstoß jedoch nicht geeignet ist, den Wettbewerb mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen. Damit hat das Oberlandesgericht Hamburg den Verstoß als bloße Bagatelle eingestuft.

Daran könnte sich nach Auffassung des Oberlandesgerichtes Hamm zukünftig einiges ändern. 
Das Oberlandesgericht führt in der genannten Entscheidung aus:

„Ob die Bagatellklausel greift, ist eine Frage des Einzelfalls. Dabei sind seit dem 12. Dezember 2007 allerdings auch die Vorschriften der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken zu berücksichtigen. […] Im Hinblick darauf soll es nach § 3 Abs. 2 Satz 2 des Referentenentwurfs zum neuen UWG nunmehr darauf ankommen, ob die Wettbewerbshandlungen geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen. Das ist aber schon dann zu bejahen, wenn einer Verordnung des europäischen Gesetzgebers, die die Verbraucher schützen soll, in der Weise zuwider gehandelt wird, dass die darin geregelten Informationspflichten verletzt werden. Nach Artikel 7 Abs. 5 der UGP-Richtlinie werden als wesentlich nämlich alle Informationen eingestuft, die das Gemeinschaftsrecht in Bezug auf die kommerzielle Kommunikation vorsieht. Zu solchen Informationen gehören nach Anhang II zu dieser Vorschrift gerade auch die Pflichtangaben des Art. 5 der Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Verkehrs im Binnenmarkt. Diese ist damals in § 6 TDG umgesetzt worden, der Vorschrift, die dem § 5 TMG entspricht. Sie verlangt die Angabe des Handelsregisters und der entsprechenden Registernummer. Unabhängig von dieser eindeutigen europarechtlichen Vorgabe ist es auch gerade Zweck der Anbieterkennzeichnung, darauf hinzuwirken, dass gewisse Standards bei der Angabe von dem Verbraucherschutz dienenden Informationen gebildet und eingehalten werden.“

Anders als bisher dürfte es damit zukünftig nicht mehr darauf ankommen, gegen welche Informationspflicht des § 5 TMG verstoßen wird, da alle Angaben als gleichwertig eingestuft werden.
	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=540</link>
		<pubDate>18.07.2008</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>Einwand der sog. unclean hands im Wettbewerbsrecht in der Regel nicht möglich</title>
		<description>
	
	
	Das OLG Karlsruhe musste sich in einem Urteil vom 09.04.2008 - AZ 6 U 20/08, BeckRS 2008 11066, damit auseinanderzusetzen, ob der Einwand der sog. unclean hands bei wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen möglich ist. Dieser Einwand wird geltend gemacht, wenn sich ein von einer UWG Abmahnung Betroffener mit dem Argument zur Wehr setzt, auch der Abmahner selbst handele wettbewerbswidrig. 

Das OLG ist der Auffassung, dieser Einwand sei nicht zulässig, denn das UWG schütze auch Belange der Allgemeinheit. Dazu das OLG:

"Einen allgemeinen Einwand der „unclean hands“, mit dem wettbewerbsrechtliche Ansprüche mit der Begründung verneint werden, auch der Anspruchsteller selbst handele wettbewerbswidrig oder in anderer Weise rechtswidrig, gibt es im deutschen Recht nicht. Eine Verneinung von Ansprüchen auf dieser Grundlage kommt allenfalls ausnahmsweise dann in Betracht, wenn das vom Kläger angegriffene Verhalten des Beklagten ausschließlich Belange des Klägers (und nicht auch der Allgemeinheit) beeinträchtigen kann und sich der Kläger - unter dieser Voraussetzung - bei wechselseitiger Abhängigkeit der beiderseits gleichartigen und gleichzeitigen Wettbewerbsverstöße mit seinem Vorgehen gegen den Beklagten in Widerspruch setzen würde"

D.h.: Erkennt der Abgemahnte, dass der Abmahner selbst wettbewerbswidrig handelt, so muss er - sofern die Abmahnung gegen ihn berechtigt ist - zur Vermeidung einer einstweiligen Verfügung eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben und seinerseits abmahnen. Es genügt also nicht, sich nur damit zu verteidigen, dass der Abmahner selbst wettbewerbswidrig handelt um damit die Abgabe einer Unterlassungserklärung zu vermeiden.
	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=538</link>
		<pubDate>10.07.2008</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>OLG Köln zur Zulässigkeit der Lehrerbenotung im Internetforum spickmich.de</title>
		<description>
	
	
	Pressemitteilung des OLG Köln vom 03.07.2008:

Nach dem heute im Hauptsacheverfahren verkündeten Urteil des Oberlandesgerichts Köln
bleibt die Benotung von Lehrern im Internet weiterhin erlaubt. Der 15. Zivilsenat wies die
Berufung einer Gymnasiallehrerin zurück, die den Kölner Betreibern des Internetforums
"Spickmich.de" im Klagewege verbieten lassen wollte, sie betreffende Daten wie Name,
Unterrichtsfächer, Zitate und Benotungen auf der genannten Internetseite zu veröffentlichen
(Aktenzeichen OLG Köln 15 U 43/08). Damit ist die Lehrerin erneut vor dem
Oberlandesgericht unterlegen, nachdem derselbe Senat bereits am 27.11.2007 ihre
Berufung im vorgeschalteten einstweiligen Verfügungsverfahren verworfen hatte. Das heute
verkündete Urteil bestätigt die Vorinstanz in vollem Umfang und liegt auch in seiner
Begründung auf der bereits im November vorgezeichneten Linie.
Auf dem sog. Community-Portal „Spickmich.de“ können Schüler ihre Lehrer zu
verschiedenen Kategorien benoten, etwa zu „fachlich kompetent,“ „gut vorbereitet,“ „faire
Noten“ etc., aber auch zu „cool und witzig,“ „menschlich“ oder „beliebt.“ Die klagende
Lehrerin hatte damals im Gesamtergebnis die Note 4,3 erhalten, worauf sie im Mai 2007 eine
einstweilige Verfügung gegen die Veröffentlichung ihres Namens und der von ihr
unterrichteten Fächer beantragte und nach deren Ablehnung ihre Ansprüche im „normalen“
Klageverfahren weiterverfolgte, wobei sie einen Verstoß gegen das
Bundesdatenschutzgesetz sowie die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
geltend machte.
In der Begründung des heutigen Urteils führt der Senat aus, es liege kein rechtswidriger
Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin vor. Sämtliche
Bewertungskriterien des Schülerportals „spickmich.de“ stellten Werturteile dar, so dass das
Forum dem Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit gemäß Artikel 5 Abs. 1 des
Grundgesetzes unterfalle. Im Rahmen der danach gebotenen Abwägung zwischen der
Meinungsfreiheit und den Persönlichkeitsrechten der Lehrerin ergebe sich im Ergebnis kein
unzulässiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Gymnasiallehrerin. Soweit
es um berufsbezogene Kriterien wie „guter Unterricht“, „fachlich kompetent“, „motiviert“, „faire
Noten“, „faire Prüfungen“ und „gut vorbereitet“ gehe, sei die Lehrerin nicht in ihrem
Erscheinungsbild oder ihrer allgemeinen Persönlichkeit betroffen, sondern allein in der
konkreten Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit. Eine beleidigende Schmähkritik sei damit
nicht verbunden, auch unter Berücksichtigung der Namensnennung werde die Lehrperson
durch die Schülerbewertung nicht an den Pranger gestellt. Bei seiner Abwägung hat der
Senat erneut berücksichtigt, dass auf „spickmich.de“ gerade kein „uneingeschränkt
öffentliches“ Bewerten der Lehrerinnen und Lehrer stattfinde und kein allgemeiner Zugang zu
diesen Bewertungen gegeben sei. Die Namen und Bewertungen der Lehrer könnten nicht
über Internet-Suchmaschinen ermittelt werden, sondern würden lediglich unter den einzelnen
Schulen aufgeführt, die im Wesentlichen von interessierten Schülern oder Eltern eingegeben
und aufgerufen werden dürften. Die Gefahr von Manipulationen der Bewertung erachtet der
Senat angesichts der Zugangskriterien und weiterer Sicherungen als gering. Auch die mehr
personenbezogenen Bewertungen zu den Kriterien „cool und witzig“, „menschlich“, „beliebt“
und „vorbildliches Auftreten“ seien letztlich weder als Angriff auf die Menschenwürde noch
als Schmähung einzustufen. Im Vordergrund stehe nicht eine Diffamierung oder
Herabsetzung der Person als Ziel der Äußerung, sondern die Bewertung von Eigenschaften,
die sich jedenfalls auch im schulischen Wirkungskreis spiegeln. Dabei sei bei der Diktion und
Formulierung der Kriterien auch auf den Sprachgebrauch von Schülern und Jugendlichen
abzustellen, so dass auch die Bewertung zum Merkmal „cool“, dem der Begriff „peinlich“
gegenübergestellt wird, die Grenze zur Schmähung oder Diffamierung nicht überschreite.
Das Grundrecht der Meinungsfreiheit schütze die Meinungskundgabe unabhängig davon, ob
die Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen
für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird. Auch die Anonymität der
Bewertung mache diese nicht unzulässig, wie der Senat weiter meint; sie sei dem Medium
des Internets immanent. Meinungen, die lediglich unter einer E-Mail-Adresse oder auch
anonym im Internet abgegeben werden, genössen ebenfalls den Schutz des Art. 5 des
Grundgesetzes. Auch im schulischen Bereich liege aufgrund des Über-
Unterordnungsverhältnisses zwischen Lehrer und Schüler nahe, dass letztere bei
Veröffentlichung ihres Klarnamens aus Furcht vor negativen Konsequenzen auf eine
Kundgabe ihrer Meinung verzichten würden, was der Freiheit des durchaus
wünschenswerten breiteren Kommunikationsprozesses über die Qualität der Bildungsarbeit
zuwiderlaufe.
Auch die – korrekte - Einstellung von Zitaten der Lehrerin im Bewertungsmodul sei ähnlich
wie deren Wiedergabe in Schülerzeitungen erlaubt. Zitate der bewerteten Lehrer würden in
dienstlicher Funktion und im Rahmen ihrer Berufsausübung Dritten gegenüber getätigt. Es
handele sich daher um Äußerungen, die nicht etwa dem Privatbereich unterfallen, sondern
im Rahmen des beruflichen Wirkungskreises der Sozialsphäre zuzuordnen seien.
Schließlich könne die Klägerin Unterlassungsansprüche auch nicht aus dem Recht auf
informationelle Selbstbestimmung oder dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) herleiten. Es
handele sich bei der Angabe von Name, Schule und Unterrichtsfächern nicht um besonders
sensible Daten; diese seien zudem aus einer allgemein zugänglichen Quelle, nämlich der
Homepage der Schule entnommen worden.
Der Senat hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen, weil die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung habe und er eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur
Vereinheitlichung der Rechtsprechung für erforderlich hält.

Anmerkung:
Das Urteil kam nicht überraschend, da das OLG bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren entsprechend entschieden hatte (siehe unten News vom 04.12.2007). Die klagende Lehrerin hat laut einem Bericht im Internet bereits angekündigt, Revision einlegen zu wollen. Der BGH wird wohl letztinstanzlich entscheiden. Es bleibt abzuwarten wie der BGH entscheidet - aber auch zu hoffen, dass der BGH die Entscheidung des OLG Köln bestätigt. Ansonsten würde dies doch aus meiner Sicht einen Rückschritt für die Meinungsfreiheit in Internetforen und -plattformen bedeuten.
RA Wolfgang Riegger
	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=537</link>
		<pubDate>09.07.2008</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>OLG Frankfurt a.M.: Keine Haftung für Filesharing über WLAN</title>
		<description>
	
	
	Gemäß einem Urteil des OLG Frankfurt am Main (Az.: 11 U 52/07, nicht rechtskräftig) besteht keine Einstandspflicht des Inhabers eines Internetanschlusses für die unberechtigte Nutzung einer WLAN-Verbindung. 
Der Inhaber eines Internetanschlusses könne nicht uneingeschränkt für die unberechtigte Nutzung seiner WLAN-Verbindung durch Dritte haftbar gemacht werden. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 01.07.2008 entschieden. Nur, wenn der Anschlussinhaber Prüfungspflichten verletzt habe, könne er als Störer haftbar gemacht werden. Dies setze aber konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anschlussnutzung durch Dritte voraus.
Die Klägerin hatte festgestellt, dass ein Nutzer unter der IP-Adresse des Beklagten einen ihrer Tonträger auf einer Internet-Tauschbörse zum Download anbot. Mit der Klage begehrte sie Unterlassung und Schadensersatz. Der Beklagte eröffne als Inhaber eines Internetanschlusses eine Gefahrenquelle und habe sicherzustellen, dass sein Anschluss auch nicht durch Dritte für Rechtsverletzungen genutzt werde. In den Medien sei immer wieder über die missbräuchliche Nutzung von WLAN-Verbindungen berichtet worden. Der Beklagte hätte daher Sicherheitsvorkehrungen treffen müssen (Sicherung des Routers durch ein individualisiertes Passwort, den Einsatz der Verschlüsselungsmethode WPA 2, Verzicht einer Aufstellung des Routers am Fenster oder an Außenwänden). Der Beklagte brachte vor, er sei zum Zeitpunkt des Vorfalls urlaubsabwesend gewesen und kein Dritter habe Zugang zu seinem PC gehabt.
Das Landgericht gab der Klage noch im Wesentlichen statt und ließ dabei offen, ob der Beklagte die Verletzungshandlung selbst begangen habe. Denn es sei nicht auszuschließen, dass die Rechtsverletzung durch andere, nicht bekannte Dritte erfolgt sei. Für diese habe der Beklagte aber einzustehen. Dies sah das OLG nun anders und wies die Klage auf die Berufung des Beklagten hin ab. Nach Ansicht des OLG haftet der Beklagte nicht als Störer. Zwar nehme ein Teil der Rechtsprechung eine anlassunabhängige Überwachungspflicht des Anschlussinhabers, zum Beispiel für Familienangehörige, an. Die uneingeschränkte Haftung des WLAN-Anschlussinhabers gehe aber deutlich zu weit. Dieser müsste ansonsten für das vorsätzliche Verhalten beliebiger Dritter einstehen, obwohl diese mit ihm in keinerlei Verbindung stünden. Dies erachtete das OLG für bedenklich. Die jeden treffende Pflicht, sich recht- und gesetzmäßig zu verhalten, dürfe nicht mit Hilfe der Störerhaftung über Gebühr auf Dritte ausgedehnt werden. Eine Störerhaftung komme demnach nur in Betracht, wenn Prüfungspflichten verletzt worden seien, so das OLG. Dies setze jedoch konkrete Anhaltspunkte für rechtswidriges Handeln Dritter voraus. Auch der WLAN-Anschlussbetreiber im privaten Bereich hafte daher nicht wegen der abstrakten Gefahr eines Missbrauchs seines Anschlusses von außen, sondern erst, wenn konkrete Anhaltspunkte hierfür bestünden. Solche konkreten Anhaltspunkte hätten für den Beklagten nicht vorgelegen, stellte das Gericht fest. Die Behauptung der Klägerin, das Risiko, dass Dritte sich über einen fremden WLAN-Anschluss Zugang zum Internet verschafften, sei allgemein bekannt, hielt das OLG für zweifelhaft und im Übrigen viel zu ungenau, als dass sich daraus Rückschlüsse auf das tatsächlich bestehende Risiko herleiten ließen. Darüber hinaus seien die von der Klägerin für erforderlich gehaltenen Sicherungsmaßnahmen unverhältnismäßig.


	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=536</link>
		<pubDate>08.07.2008</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>BGH zu Musical Rechten</title>
		<description>
	
	
	Pressemitteilung des BGH vom 04.07.2008:

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern entschieden, unter welchen Voraussetzungen die Aufführung eines Musicals als bühnenmäßige Aufführung anzusehen ist. 

Die Klärung dieser Voraussetzungen ist deshalb von Bedeutung, weil die Urheber der GEMA zwar die Aufführungsrechte an Werken der Tonkunst übertragen, sich aber das Recht zur bühnenmäßigen Aufführung dramatisch-musikalischer Werke vorbehalten. Auf diese Weise behalten sie die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, wem sie unter welchen Bedingungen das Recht zur bühnenmäßigen Aufführung ihrer Werke einräumen. 

Die Klägerin, die Disney Enterprises Inc., ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an den Musicals "Die Schöne und das Biest", "Der Glöckner von Notre Dame", "Der König der Löwen" und "Aida". Die Beklagte ist eine deutsche Konzertagentur, die im Rahmen von Tourneen bundesweit Aufführungen unter dem Titel "The Musical Starlights of Sir Andrew Lloyd Webber and The Disney Musical Productions" veranstaltet. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte führe bei diesen Veranstaltungen die Disney-Musicals bühnenmäßig auf, ohne hierzu berechtigt zu sein. Sie hat die Beklagte daher auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz in Anspruch genommen. 

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Er hat entschieden, dass eine bühnenmäßige Aufführung lediglich erfordert, dass nicht nur der Eindruck von zusammenhanglos aneinandergereihten Handlungselementen und Musikstücken entsteht, sondern ein sinnvoller Handlungsablauf erkennbar wird. Dabei kommt es für eine Aufführung des geschützten Werkes - so der BGH - nicht darauf an, ob einem Betrachter der Handlungsablauf des benutzten Werkes insgesamt oder zumindest großteils vermittelt wird. Vielmehr reicht es aus, wenn das Publikum den gedanklichen Inhalt eines Bestandteils, also etwa einer Szene dieses Werkes, erkennen kann. Diese Voraussetzungen waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall erfüllt. Danach hatte die Beklagte in ihrer Show einige der wichtigsten Schlüsselszenen und die bekanntesten Songs der Disney-Musicals zusammengestellt und unter Verwendung von Kostümen und Bühnenbildern szenisch dargestellt. Dadurch hatte sich für das Publikum ein geschlossenes Bild des Gesamtwerks oder eines abgrenzbaren Bestandteils des Gesamtwerks ergeben. 

Urteil vom 3. Juli 2008 - I ZR 204/05 - Musical-Starlights - 


	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=535</link>
		<pubDate>07.07.2008</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>BGH zu Fotos von Prominenten im Urlaub in Zeitschriften</title>
		<description>
	
	
	Urlaubsfotos von Prominenten dürfen in der Presse nur abgedruckt werden, wenn sie ein Thema von allgemeinem Interesse illustrieren. Das folgt aus zwei Urteilen des Bundesgerichtshofs. Die Fernsehmoderatorin Sabine Christiansen hatte mit einer Klage gegen ein Foto in "Bild der Frau" Erfolg, das sie beim Einkaufen mit ihrer Putzfrau auf Mallorca zeigt. Dagegen muss die Monegassen-Prinzessin Caroline den Abdruck eines Urlaubsbilds hinnehmen, weil im nebenstehenden Text darüber berichtet wurde, dass das Haus Hannover neuerdings seine kenianische Villa zur Vermietung anbiete - nach Ansicht des BGH ein Beitrag, der zur Meinungsbildung beitragen kann. Damit habe die Pressefreiheit Vorrang vor dem Schutz des Persönlichkeitsrechts (Az: VI ZR 67/08 u. 243/06 vom 1. Juli 2008).

	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=534</link>
		<pubDate>02.07.2008</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>BGH: Zitierung einer Filmsequenz nur wegen der dieser innewohnenden Komik unzulässig</title>
		<description>
	
	
	Der BGH hat mit Urteil vom 20.12.2007, Az. I ZR 42/05, die Frage, unter welchen Voraussetzungen Film- und TV Beiträge in andere Sendungen ohne Zahlung einer Lizenzgebühr aufgenommen werden dürfen.
In dem vorliegenden Fall ging es um ein Interview aus einer Sendung des Hessischen Rundfunks, dasin der Sendung "TV Total" gezeigt wurde. In diesem Fall kündigte Sefan Raab lediglich vor dem Beitrag an, dass die interviewte Person eine Antwort gebe, die so unwahrscheinlich sei, dass man diese sich nicht ausdenken könne. Auch nach Sendung des Interviews kommentierte Stefan Raab die Antwort noch einmal in ähnlich Weise. Eine weitere inhaltiche Auseinandersetzung mit dem Interview erfolgte nicht.

Der BGH sah in der Sendung des Interviews bei "TV Total" eine Verletzung der Leistungsschutzrechte des Hessischen Rundfunks. 


Zunächst urteilte er, dass auch Teilen von Filmwerken oder Laufbildern Leistungsschutz zukomme. Die freie Benutzung einer solchen Filmsequenz in einer anderen Sendung sei aber nur dann gestattet, wenn das neue Werk einen ausreichenden Abstand zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes habe. Das Zitieren eines Ausschnitts sei nur dann zulässig, sofern ein eigenständiger inhaltlicher Beitrag des Moderators vorliege.


Der BGH verneinte daher im vorliegenden eine freie Benutzung und das Vorliegen eines Zitatzwecks: Es sei nicht auf die Gesamtsendung abzustellen sondern auf das Senden des konkreten Ausschnitts. Weil Stefan Raab in diesem Fall das Interview nur wegen der im Interview innewohnenen unfreiwliggen Komik gezeigt habe und keine weitere inhaltiche Auseinandersetzung mit dem Beitrag erfolgt sei, läge hier weder eine freie Benutzung noch ein zulässiges Zitat vor, so der BGH:
	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=533</link>
		<pubDate>19.06.2008</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>LG Frankenthal: Beweisverbot für IP-Adressen bei Filesharing Abmahnung</title>
		<description>
	
	
	Das LG Frankenthal (Beschluss v. 21.05.2008 - Az.: 6 O 156/08) hat entschieden, dass IP-Adressen und die dazugehorigen Kundendaten in Fällen von Filesharing-Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in Zivilverfahren nicht verwendet werden dürfen.

Entscheidend ist, ob die Daten als sog. Bestandsdaten oder Verkehrsdaten gewertet werden. Aufgrund der "Vorratsdatenspeicherung"-Entscheidung des BVerfG (Beschl. v. 11. März 2008 - Az.: 1 BvR 256/08) dürfen erhobene Verkehrsdaten nur dann verwendet werden, wenn Gegenstand des Ermittlungsverfahrens eine schwere Straftat iSd. § 100 a Abs. 2 StPO ist.

Dies ist die Urheberrechtverletzung durch Filesharing nicht.

Dennoch ermittelte Verkehrsdaten unterlägen aufgrund der Verletzung der Grundrechte einem Beweisverbot und dürften im Rahmen einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung somit nicht verwendet werden. 

Ohne die Auskunft der Provider seien die von dem ausspähenden Unternehmen zusammengetragenen Daten ein technisches und rechtliches Nullum, mit dem niemand etwas anfangen kann.

Dynamische IP-Adressen und deren Zuordnung zu einem konkreten Anschlussinhaber seien somit Verkehrsdaten. Würde man diese als Bestandsdaten ansehen und als ohne weiteres speicher- und abrufbar ansehen, so könnte der eigentlich gewollte Schutz umgangen werden.

Die Entscheidung macht Hoffnung für Abmahnungsbetroffene, die sich fragen, auf welcher rechtlichen Grundlage überhaupt Ihre Daten ermittelt und verwertet werden dürfen. Allerdings dürfte es sich eher um eine Rechtsauffassung handeln, die entgegen der herrschenden Meinung steht.

	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=532</link>
		<pubDate>18.06.2008</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>Mustervertrag urheberrechtlich nicht geschützt</title>
		<description>
	
	
	Das LG Stuttgart hat mit Beschluß vom 06.03.2008, AZ: 17 O 68/08, geurteilt, dass ein Mustervertrag I:D:r nicht urheberrechtlich geschützt ist. Dazu das LG:

"Bei nicht-literarischen Sprachwerken (...) ist weder die alltägliche, handwerklich saubere Gestaltung noch die darüber hinausgehende, besonders gelungene Schöpfung geschützt. Auch gut durchdachte, strukturiert aufgebaute und stilistisch gelungene Vertragswerke genießen keinen Urheberschutz. Dessen Schutzuntergrenze beginnt vielmehr erst, wenn der Vertrag aus der Reihe der vergleichbaren Verträge weit hervorsticht. (...)

Nach diesen Kriterien ist der vom Antragsteller für sich beanspruchte Vertrag zwar als individuell, zweckmäßig und möglicherweise sogar als gelungen zu bezeichnen, aber nicht als überragend, überdurchschnittlich oder Spitzen- bzw. Ausnahmeprodukt im obigen Sinn. Die Sprache ist ersichtlich angelehnt an typische juristische Vertragsformulierungen, die der Antragsteller als Nichtjurist ohnehin bereits existierenden Verträgen entnommen haben muss. Bei einer großen Zahl von Sätzen handelt es sich um Standardsätze (...)."

	
	
	
	
	

</description>
		<link>http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=529</link>
		<pubDate>13.06.2008</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title>Satirische Namensnennung von Prominenten in der Werbung</title>
		<description>
	
	
	Der u. a. für das Wettbewerbsrecht und für Rechtsstreitigkeiten über die kommerzielle Verwertung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in zwei Fällen darüber zu entscheiden, ob prominenten Personen des öffentlichen Lebens wegen der von ihnen nicht erlaubten Verwendung ihres Namens in Werbeanzeigen für die Zigarettenmarke "Lucky Strike" Zahlungsansprüche zustehen. Die Kläger, Ernst August Prinz von Hannover in der Sache I ZR 96/07 sowie der Musikproduzent Dieter Bohlen in der Sache I ZR 223/05, sahen in einer von den Beklagten durchgeführten Werbekampagne eine von ihnen nicht gewollte Kommerzialisierung ihrer Person zu Werbezwecken. 

In der einen Werbeanzeige warben die Beklagten im März 2000 unter Anspielung auf tätliche Auseinandersetzungen, in die der Ehemann der Tochter des damaligen Fürsten von Monaco in den Jahren 1998 und 2000 verwickelt war, mit der Abbildung einer allseits eingedrückten Zigarettenschachtel der Marke "Lucky Strike" und der Textzeile: "War das Ernst? Oder August?" 

In der anderen Werbeanzeige waren zwei Zigarettenschachtel abgebildet, an denen ein schwarzer Filzstift lehnt. In der darüber befindlichen Textzeile "Schau mal, lieber Dieter, so einfach schreibt man super Bücher" waren einzelne Wörter geschwärzt, ohne dadurch unleserlich zu werden. Das Werbemotiv spielte darauf an, dass das Buch "Hinter den Kulissen" von Dieter Bohlen im Jahre 2000 nach mehreren Gerichtsverfahren mit geschwärzten Textpassagen vertrieben worden war. 

Die Kläger, die einer Nennung ihrer Namen in den Werbeanzeigen der Beklagten nicht zugestimmt hatten, verlangten Beträge, die ihrer Auffassung nach üblicherweise an vermarktungswillige Prominente als Lizenz gezahlt werden. Die Instanzgerichte haben ihr Begehren für begründet erachtet. Das Berufungsgericht hat Ernst August von Hannover einen Betrag von 60.000 €, Dieter Bohlen einen Betrag von 35.000 € zugesprochen. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof die Klagen nun abgewiesen. 

Die Beklagten hätten aktuelle Geschehnisse zum Anlass für ihre satirisch-spöttischen Werbesprüche genommen, ohne über eine bloße Aufmerksamkeitswerbung hinaus die Namen der Kläger zur Anpreisung der beworbenen Zigarettenmarke zu vermarkten. Zwar spielten die Werbemotive nicht auf Ereignisse von historisch-politischer Bedeutung an. Das auch im Bereich der Wirtschaftswerbung bestehende Recht auf freie Meinungsäußerung, auf das sich d
